Revision der Zonenplanung Siedlung Mitwirkungsbericht Öffentliches Mitwirkungsverfahren vom 24. Oktober bis zum 16. Dezember 2011

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Transkript:

Revision der Zonenplanung Siedlung Mitwirkungsbericht Öffentliches Mitwirkungsverfahren vom 24. Oktober bis zum 16. Dezember 2011 Gemeinde Reinach, 16. Oktober 2012

Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage... 1 1.1 Die Revision im Überblick... 1 1.2 Gegenstand der Mitwirkung... 1 1.3 Mitwirkungsverfahren... 1 1.4 Mitwirkungsbericht... 2 1.5 Weiteres Vorgehen... 2 2. Genehmigungsvermerke... 3 3. Mitwirkungseingaben... 4 3.1 Allgemeine Stellungnahmen... 4 3.2 Stellungnahmen zum Zonenplan Siedlung... 6 3.3 Stellungnahmen zum Nutzungsplan Lärm-Empfindlichkeitsstufen und Gefahrenzonen.. 10 3.4 Stellungnahmen zum Zonenreglement Siedlung... 11 3.4.1 Vorinformation und Vorabklärungen, 3 ZRS... 11 3.4.2 Allgemeine Einpassung, 4 ZRS... 12 3.4.3 Massgebende Parzellenfläche, 5 ZRS... 12 3.4.4 Ausnützungsziffer (AZ), 8 ZRS... 13 3.4.5 Nutzungsfreie Bauten und Bauteile, 9 ZRS... 14 3.4.6 Nutzungsbonus für Energieeffizienz, 10 ZRS... 15 3.4.7 Nutzungsumlagerung, 11 ZRS... 15 3.4.8 Grünflächenziffer, 12 ZRS... 15 3.4.9 Ermittlung des Gebäudeprofils / Bauabstände, 13 ZRS... 17 3.4.10 Geschossdefinition, 14 ZRS... 17 3.4.11 Dachformen, 15 ZRS... 17 3.4.12 Dachaufbauten und Dacheinschnitte, 16 ZRS... 18 3.4.13 Attikageschosse auf Flachdächern, 17 ZRS... 18 3.4.14 Geschützte Bausubstanz, 19 ZRS... 19 3.4.15 Energieanlagen / Energienutzung, 20 ZRS... 19 3.4.16 Umgebungsplan, 21 ZRS... 20 3.4.17 Abgrabungen und Aufschüttungen, 22 ZRS... 21 3.4.18 Bepflanzung auf öffentlichem Grund, 24 ZRS... 21 3.4.19 Anzahl Abstellplätze für Autos und Velos/Mofas, 25 ZRS... 22 3.4.20 Wertstoffsammelstellen, Quartierkompostieranlagen, 26 ZRS... 22 3.4.21 Quartierplanung, 27 ZRS... 23 3.4.22 Vereinfachtes Quartierplanverfahren, 28 ZRS... 24 3.4.23 Zonen mit Quartierplanpflicht (ZQP), 29 ZRS... 24 3.4.24 Zonen mit Quartierplanpflicht bestehende altrechtliche Planungen (ZQP ARP), 30 ZRS... 28 3.4.25 Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan, 31 ZRS... 29 3.4.26 Zonentabelle / Nutzungszonenvorschriften im Überblick, 32 ZRS... 29 3.4.27 Gewerbezonen (G17, G20, G25), 36 ZRS... 29 3.4.28 Verhältnis von Gewerbezonen zu Wohnzonen respektive zu Wohn- und Geschäftszonen, 37 ZRS... 30 3.4.29 Zone für öffentliche Werke und Anlagen (öw+a), 38 ZRS... 30 3.4.30 Nutzungszone gemäss 19 Abs. 1 lit. f RBG (Brühl), 39 ZRS... 31 3.4.31 Aussichtsschutzzone, 40 ZRS... 32 3.4.32 Grünzonen, 42 ZRS... 32 3.4.33 Naturschutzzone mit Erholungsnutzung (Kägenwald), 43 ZRS... 33 3.4.34 Erhaltenswerte Bäume, 44 ZRS... 34 3.4.35 Erhalt / Ergänzung Baumreihen / Baumalleen, 45 ZRS... 34 3.4.36 Fachgremium für Stadtentwicklung, 49 ZRS... 35 3.4.37 Ausnahmen allgemeiner Art, 51 ZRS... 35 3.5 Weitere Stellungnahmen... 36 4. Mitwirkende... 37

Abkürzungsverzeichnis: AZ Ausnützungsziffer BGF Bruttogeschossfläche BZ Bebauungsziffer DG Dachgeschoss EFH Einfamilienhaus ER Einwohnerrat GFLK Grün-, Freiraum- und Landschaftskonzept GR Gemeinderat GZ Grünflächenziffer LES Lärm-Empfindlichkeitsstufe MFH Mehrfamilienhaus QP Quartierplanung RBG Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons BL RBV Verordnung zum RBG des Kantons BL RPG Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) RPV Verordnung zum RPG (Raumplanungsverordnung) SG Sockelgeschoss Verein für Natur- und Vogelschutz Reinach ZPL Zonenplan Landschaft ZPS Zonenplan Siedlung ZQP Zone mit Quartierplanpflicht ZRS Zonenreglement Siedlung

Revision der Zonenplanung Siedlung, Gemeinde Reinach Mitwirkungsbericht 1. Ausgangslage 1. Ausgangslage Schweizer Gemeinden sind, gestützt auf Art. 21 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG), angehalten, ihre Planungsinstrumente periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls veränderten Verhältnissen anzupassen. Mit dem Inkrafttreten des neuen kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) sowie der dazugehörenden Verordnung (RBV) am 01. Januar 1999 ist eine veränderte übergeordnete Rahmengesetzgebung auf kantonaler Ebene vorhanden. Mit dem neuen RBG wurde das bisherige Baugesetz aus dem Jahre 1967 abgelöst. Damit ist insbesondere eine formelle Anpassung der kommunalen Planungsinstrumentarien erforderlich. Die Leitplanken für die räumliche Entwicklung von Reinach stammen noch aus den 1960er Jahren. Es ist also höchste Zeit, die bau- und zonenrechtlichen Grundlagen zu revidieren und den Vorgaben des Kantons Basel-Landschaft anzupassen. Das Mitwirkungsverfahren nach Art. 4 RPG wird im kantonalen RBG ( 7 Information und Mitwirkung der Bevölkerung) und der dazugehörigen Verordnung ( 2 Bekanntmachung der Vernehmlassungsergebnisse) geregelt. Mit diesen Mitwirkungsbestimmungen der übergeordneten Gesetzgebung soll dem demokratischen Grundprinzip Beachtung geschenkt werden. Die Mitwirkung dient der Qualitätsverbesserung von Planungen und fördert mehrheitsfähige Planungsresultate. 1.1 Die Revision im Überblick Eine neue Zonenplanung, wie sie der Gemeinderat vorschlägt, muss Reinach neue Spielräume für die Entwicklung eröffnen und dort ansetzen, wo der Schuh drückt. Der vorliegende Entwurf will mehr Wohnraum für Reinacherinnen und Reinacher ermöglichen, die hohe Wohnqualität dank vielen Grünflächen und Bäumen garantieren und verbessern, den Wirtschaftsstandort Reinach sichern und die Schaffung von Arbeitsplätzen erleichtern. Im Mitwirkungsentwurf zu den neuen Zonenvorschriften Siedlung werden folgende Schwerpunkte gesetzt: Die Wohngebiete sollen sich in und um das Ortszentrum und entlang den Hauptverkehrsachsen entwickeln und verdichten und es sollen verbesserte Rahmenbedingungen für Mehrfamilienhaussanierungen geschaffen werden. Die maximale Gebäudehöhe in den Gewerbegebieten Kägen und Neureinach wird z.t. bis auf 25 Meter erhöht, was Raum für neue Arbeitsplätze ermöglicht. Mehr Grün im Siedlungsgebiet wird durch Erhaltung und Förderung von Grünräumen und Bäumen, durch Stärken der ökologischen Vernetzung sowie durch die Begrünung von Flachdächern angestrebt. 1.2 Gegenstand der Mitwirkung Folgende Dokumente waren Bestandteil der Mitwirkungsunterlagen, welche zur Beurteilung und Stellungnahme abgegeben und aufgelegt wurden. Entwurf Zonenvorschriften Siedlung (Stand öfftl. Mitwirkungsverfahren, 23. Sept. 2011): - Zonenplan Siedlung - Nutzungsplan Lärm-Empfindlichkeitsstufen und Gefahrenzonen - Zonenreglement Siedlung 1.3 Mitwirkungsverfahren Das öffentliche Mitwirkungsverfahren im Sinne von Art. 4 RPG zur Revision der Zonenplanung Siedlung Reinach fand vom 24. Oktober bis zum 16. Dezember 2011 statt. Die Reinacher Bevölkerung wurde über diverse Medien zur Mitwirkung aufgerufen. Am 25. Oktober und am 8. November 2011 informierten der Gemeinderat und die Verwaltung an zwei öffentlichen Orientierungsveranstaltungen über den Entwurf der neuen Zonenvorschriften Siedlung und das entsprechende Mitwirkungsverfahren. Die Publikation erfolgte im Reinacher Wochenblatt vom 20. Oktober 2011 und im kantonalen Amtsblatt Nr. 42 vom 20. Oktober 2011. Nachbargemeinden, politische Parteien, wichtige Verbände und Vereine wurden schriftlich zur Mitwirkung eingeladen. Während der ganzen Mitwirkungsdauer konnten die Unterlagen zur Zonenplanrevision im Gemeindehaus oder im Internet auf der Gemeindehomepage eingesehen werden. Darüber hinaus konnte man sich anhand einer Ausstellung mit Themenplakaten und Teilen des Reinacher Ortsmodells im Gemeindehaus informieren. Um die mit der Revision geplanten Veränderungen der Reinacher Bevölkerung vor Ort zu erläutern und offene Fragen direkt zu beantworten, boten der Gemeinderat und die Ver- 1

Revision der Zonenplanung Siedlung, Gemeinde Reinach Mitwirkungsbericht 1. Ausgangslage waltung im Verlauf der Mitwirkungsphase eine ganze Reihe von öffentlichen Quartierspaziergängen an: Aumatt, Weiermatt, Hinterkirch: 29.10.2011, 10-12Uhr Ortskern: 29.10.2011, 13-15Uhr Rebberg, Bodmen: 12.11.2011, 10-12Uhr Fiechten, Steinreben: 12.11.2011, 13-15Uhr Mischeli, Surbaum Süd: 19.11.2011, 10-12Uhr Reinach Nord, Surbaum Nord: 19.11.2011, 13-15Uhr An sämtlichen von der Gemeinde organisierten Mitwirkungsveranstaltungen wurde ein Informationsfaltblatt mit den wichtigsten Aspekten zur Revision der Zonenvorschriften Siedlung und Kopien des Zonenplans sowie des Zonenreglements (Stand öffentliches Mitwirkungsverfahren) an die interessierte Bevölkerung abgegeben. 1.4 Mitwirkungsbericht Der Mitwirkungsbericht nimmt zu allen eingereichten Eingaben Stellung. Die Eingaben werden zugunsten einer besseren Verständlichkeit in gekürzter Form wiedergegeben. Eingaben wurden anonymisiert. Der vorliegende Mitwirkungsbericht ist im Sinne von 2 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 6. bis 31. Dezember 2012 öffentlich einsehbar. 1.5 Weiteres Vorgehen Der neue Zonenplan Siedlung wurde aufgrund der Ergebnisse aus der kantonalen Vorprüfung und der öffentlichen Mitwirkung überarbeitet. Damit die Reinacher Bevölkerung Gelegenheit hat, sich über die Anpassungen zu informieren und dazu Stellung zu nehmen, läuft vom 6. bis 31. Dezember 2012 die zweite öffentliche Mitwirkung. Nach einer allfälligen zweiten Bereinigung überweist der Gemeinderat den Zonenplan Siedlung zur Beschlussfassung an den Einwohnerrat. Nach dem Einwohnerratsbeschluss wird der Zonenplan Siedlung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Betroffenen können während dieser Auflagefrist schriftlich und begründet Einsprache gegen den Einwohnerratsentscheid erheben. Nach der Behandlung allfälliger Einsprachen wird der Zonenplan Siedlung anschliessend dem Regierungsrat unterbreitet. Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird der Zonenplan Siedlung rechtskräftig. 2

Revision der Zonenplanung Siedlung, Gemeinde Reinach Mitwirkungsbericht 3. Mitwirkungseingaben, 3.1 Allgemeine Stellungnahmen 3. Mitwirkungseingaben Die Mitwirkungseingaben werden zur besseren Übersicht in die vier Gruppen Allgemeine Stellungnahmen, Stellungnahmen zum Zonenplan Siedlung, Stellungnahmen zum Nutzungsplan Lärm-Empfindlichkeitsstufen und Gefahrenzonen und Stellungnahmen zum Zonenreglement Siedlung gegliedert. Stellungnahmen, die nicht direkt mit der Revision der Zonenvorschriften Siedlung in Verbindung stehen, sind separat unter Kapitel 3.5 Weitere Stellungnahmen aufgeführt. 3.1 Allgemeine Stellungnahmen Gemeinderat Oberwil, SVP Reinach Gemeinderat Therwil SP Reinach Die vorliegende Zonenplanrevision ist ein wichtiger Baustein im Hinblick auf eine massvolle Verdichtung von Reinach und leistet damit einen Beitrag zum haushälterischen Umgang mit der beschränkten Ressource Boden. Reinach kann die Einwohnerzahl nicht nur dank einer möglichen Erweiterung des Siedlungsgebiets halten, es braucht zusätzlich auch eine massvolle Verdichtung bestehender Quartiere. Die Erneuerung, Reduzierung und Aktualisierung der Zonenvorschriften wird ausserordentlich begrüsst und positiv aufgenommen. Die Zonenvorschriften erscheinen plausibel und kohärent. Die Konkretisierung aus dem kommunalen Richtplan ist logisch. Aspekte der Siedlungsverdichtung, - qualität und -ökologie erhalten durchgehend eine hohe Gewichtung. Der Gemeinde Reinach wird zu diesem modernen und zukunftsgerichteten Planungsinstrument gratuliert und eine erfolgreiche Umsetzung gewünscht. Begrüsst den neuen Zonenplanentwurf. Unterstützt die Bestrebungen, das Siedlungsgebiet unter Wahrung der Bau- und Wohnqualität massvoll und primär nach innen zu verdichten. Ist überzeugt, dass das neue ZRS in Bezug auf die Siedlungsentwicklung erhebliche Vorteile und Vereinfachungen bringt. Zeigt sich erfreut, dass der Besitzstandwahrung grosses Gewicht beigemessen wurde. Bewertet den Entwurf des ZRS insgesamt als gut und fundiert. Begrüsst, dass der ökologische Ausgleich im Siedlungsgebiet ernst genommen wird. Es ist gelungen, die Hanglagen attraktiv zu halten, Verdichtung zu fördern, den Übergangsbereich zw. Wohnen und produzierenden Gewerbezonen auch bei stärkerer baulicher Ausnutzung bewohnbarer zu gestalten und Parkplätze unter die Erde zu bekommen. Der Gemeinderat freut sich über die zahlreichen positiven Reaktionen zum vorliegenden Entwurf der Zonenplanrevision und darüber, dass einerseits die Zielsetzungen des kommunalen Richtplanes, wie das bauliche Verdichten mit Qualität und das Halten der Einwohnerzahl, weiterhin mitgetragen und andererseits die neuen Zonenvorschriften gesamthaft als Verbesserung betrachtet werden. 16.10.12-4

Revision der Zonenplanung Siedlung, Gemeinde Reinach Mitwirkungsbericht 3. Mitwirkungseingaben, 3.1 Allgemeine Stellungnahmen IG Hinterkirchweg, Herrenweg, Römerstrasse SP Reinach Gratulieren den zuständigen Personen zur gelungenen Revision. Empfanden die Quartierspaziergänge als äusserst interessant, sehr informativ und professionell durchgeführt. Bedauern die geringe Teilnehmerzahl. Schätzen und bedanken sich für die Bemühungen der Gemeinde, die Einwohner und Einwohnerinnen so ausführlich und umfassend zu informieren. Wünschen sich auch in Zukunft, dass die Gemeinde diese Informationspolitik weiter pflegt. Die Darstellung der geplanten Revision an den öffentlichen Informationsveranstaltungen hat fachlich und inhaltlich überzeugt. Ist der Meinung, dass eine Zonenplanung individuell auf jeden Grundeigentümer abgestimmt sein sollte. Weist darauf hin, dass geänderte, flexiblere und grosszügigere Nutzungsmöglichkeiten zu vermehrtem Abbruch von noch nutzbarem, günstigem Wohnungsraum führen und es dadurch zu einer weiteren Verknappung von bezahlbarem Wohnraum kommt. Befinden die Siedlungsentwicklung nach innen für nötig, um den Landverbrauch und die Zersiedlung zu stoppen. Verdichtung sollte jedoch nur mit einer Freiraumkonzeption erfolgen. Ein gewisses Mass an Biotopvielfalt sollte im Siedlungsraum erlebbar sein, sonst wird die Wohn- und Lebensqualität vermindert. Der GR nimmt diese positiven Einschätzungen dankend zur Kenntnis. Eine offene Kommunikations- und Informationspolitik ist nicht nur ein notwendiges Element der Meinungsbildung, sondern auch ein Instrument für Transparenz und Vertrauensbildung. Der GR ist daher bestrebt auch in Zukunft den Weg einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit zu gehen. Ziel der Raumplanung ist es, die vielen, unterschiedlichen Bedürfnisse an unseren Lebensraum aufeinander abzustimmen und so für eine nachhaltige, das heisst ökologisch, ökonomisch und sozial ausgewogene Entwicklung des Raumes zu sorgen. Damit eine gute Koordination der sich zum Teil gegenseitig widersprechenden Interessen möglichst optimal und im Sinne der gesamten Einwohnergemeinde erfolgen kann, bedarf es einer gewissen Generalisierung, einer Interessensabwägung und einer Planungsoptik, die über die einzelne Parzelle hinausreicht. Die Abstimmung der Zonenplanung auf die Interessen jedes einzelnen Grundeigentümers ist, wenn überhaupt, nur bis zu einem gewissen Grad und unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Planungsgrundsätze möglich. Der GR ist nicht der Meinung, dass die neuen Zonenvorschriften zu einer Verknappung von günstigem Wohnraum führen. Einerseits kann es ohne Anreize für Neubauten oder Sanierungsarbeiten auch zu einem Zerfall der bestehenden Bausubstanz kommen, was sowohl unvorteilhafte ökonomische als auch unerwünschte soziale Konsequenzen hat. Andererseits besteht die Möglichkeit, dass Neubauten und grosszügigere Nutzungsmöglichkeiten zu einer Binnenwanderung führen ( Umzüge von einer Wohnung mit älterer Bausubstanz in eine renovierte oder neue Wohnung innerhalb von Reinach), wodurch wiederum günstigerer Wohnraum frei wird. Die neue Zonenplanung hat u.a. den Erhalt und die Förderung von Grünraum zum Ziel. Dies wird mit den Instrumenten Quartierplanung, Umgebungsplan und Grünflächenziffer sichergestellt. 16.10.12-5

Revision der Zonenplanung Siedlung, Gemeinde Reinach Mitwirkungsbericht 3. Mitwirkungseingaben, 3.2 Stellungnahmen zum Zonenplan Siedlung Schlagen vor, dass die durch Aufzonung Begünstigten auf ihren Parzellen kleinere grüne Erholungsräume für die Allgemeinheit schaffen sollten. Fordern eine Mehrwertabschöpfung zu Gunsten ökologischer Ausgleichsmassnahmen bei Grundstücken auf denen verdichtetes Bauen möglich ist. Das Bundesgesetz über die Raumplanung (Art. 5 Abs. 1 RPG) sieht zwar die Regelung eines angemessenen Ausgleichs für erhebliche planungsbedingte Vor- und Nachteile innerhalb des kantonalen Rechts vor, jedoch haben die meisten Kantone (darunter auch der Kanton BL) dies noch nicht umgesetzt. Solange die Gesetzgebung im Kanton BL nicht angepasst wird, kann die Gemeinde Reinach deshalb keine derartigen Mehrwertabgaben vorschreiben. 3.2 Stellungnahmen zum Zonenplan Siedlung SVP Reinach, Gemeinderat Aesch Die Situationspläne sind gut überschaubar und dank zusätzlichen Informationen von grossem Vorteil für Grundstückbesitzer und Bauherren. Für fünf Liegenschaften wünschen die Eigentümerinnen und Eigentümer keine Bezeichnung Schützenswertes Kulturobjekt kommunal (gemäss Bauinventar BL) im ZPS. Die Eigentümerschaft der Liegenschaft Baselstrasse 4 bestätigt, dass sie mit der Unterschutzstellung der Blutbuche auf ihrem Grundstück einverstanden ist. Begrüsst, dass verdichtetes Bauen auch in der Gewerbezone möglich sein wird. Wird zur Kenntnis genommen. Das Bauinventar Basel-Landschaft (BIB) zeigt den Gemeinden auf, welche Gebäude schützenswert wären. Bei diversen BIB-Gebäuden haben sich die Eigentümer mit einer Unterschutzstellung einverstanden erklärt. Diese Gebäude werden mit dem Zonenplan Siedlung verbindlich unter Schutz gestellt (z.b. die Schulanlage Bachmatten). Bei den links genannten Liegenschaften wünschen die Eigentümer keine Unterschutzstellung. Die Gebäude werden deshalb mit dem ZPS nicht unter Schutz gestellt. Es wird lediglich im orientierenden Planinhalt informiert, dass die entsprechenden Gebäude im kantonalen Bauinventar als schützenswert aufgeführt sind. Dies ist jedoch nicht verbindlich und hat für die Eigentümer keinerlei rechtliche Wirkung. Es ist nicht sinnvoll, die unverbindliche Information für die betreffenden Gebäude zu streichen, da die meisten jeweils Teil eines Ensembles sind und das BIB auch gemäss den kantonalen Vorgaben als Ganzes abgebildet werden sollte. Der GR freut sich über diesen positiven Bescheid. Es ist erfreulich, dass die geplanten Massnahmen zur inneren Verdichtung positiv aufgenommen werden. Verdichtung soll vor allem dort stattfinden, wo es Sinn 16.10.12-6

Revision der Zonenplanung Siedlung, Gemeinde Reinach Mitwirkungsbericht 3. Mitwirkungseingaben, 3.2 Stellungnahmen zum Zonenplan Siedlung WBZ IG Hinterkirchweg, Herrenweg, Römerstrasse Erachtet die geplante Aufstockung entlang der Hauptverkehrsachsen und eine Verdichtung im Ortskern als sinnvoll. Erachten die Nutzungserhöhung der bestehenden Zonen W2b auf W3 als sinnvoll. Wünscht für den Altbau des WBZ an der Aumattstrasse 70-72 (Parz. Nr. 416) eine Aufzonung von W2b auf W3 (allenfalls WG3). Die 1975 errichtete Baute entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen und soll deshalb saniert oder ersetzt werden. Mit der möglichen Nutzung eines dritten Stockwerks ergeben sich verbesserte Möglichkeiten, mehr Wohnraum und die Arbeitsplätze für das Personal werden gesichert. Die Grundeigentümerschaft der Nachbarsparzelle 419 (Aumattstr. 66/68) ist mit diesem Vorgehen einverstanden und würde einer Aufzonung ihrer Parzelle auf W3 zustimmen, damit eine zusammenhängende W3-Zone Ecke General Guisanstr./Aumattstr. möglich wäre. Befürchtet, dass mit der neuen Zonenplanung die Situation für an Gewerbezonen angrenzende Wohngebiete weiter verschlechtert wird. Ist mit der neuen Gebäudehöhe von 17m in der Gewerbezone Hinterkirch nicht einverstanden. Befürchtet durch diese Regelung mehr Lärm, eine höhere Geruchsbelästigung und eine schlechtere Aussicht bzw. weniger Sonnenlicht für die angrenzenden Wohngebiete. Wünscht, dass Gewerbezone die an Wohnzonen grenzen folgende Faktoren erfüllen müssten: (1) Bauhöhe höchstens gleich wie angrenzende Wohnzonen. (2) Keine Produktion, nur stilles Gewerbe. (3) Zu- und Wegfahrt nicht durch Wohnzone. (4) Genügend eigene Parkplätze für die Mitarbeiter. Ist der Meinung, dass der nördliche Bereich der Gewerbezone Hinterkirch in eine WG3-Zone umgezont werden sollte (vgl. Teilbereich (TB) 5 im Planausschnitt der nachfolgenden Mitwirkungseingabe). macht. Nämlich an gut erschlossenen Lagen (z.b. entlang der Hauptverkehrsachsen) und in der Nähe von Dienstleistungsangeboten (z.b. in und um den Ortskern). Auch im Gewerbegebiet (insbesondere im Kägen) sieht der GR noch Flächenpotentiale, welche nun mit den neuen Zonenvorschriften besser genutzt werden können und sollen. Da die Parzellen 416 und 419 bereits nach heutigen und neuen Zonenvorschriften an eine W3-Zone bzw. an die höher bebauten öw+a-zonen für Altersheim, WBZ (Neubau) und Schule angrenzen, macht eine Aufzonung durchaus Sinn. Die Parzellen 416 und 419 werden neu der Zone W3 zugewiesen. Die Gewerbezonen Kägen und Hinterkirch gelten gemäss kantonalem Richtplan BL als Arbeitsgebiet von kantonaler Bedeutung und müssen damit langfristig erhalten werden. Der Handlungsspielraum für eine Umzonung in eine WG-Zone ist deshalb klein. Ausserdem würden durch eine Umzonung die heute bestehenden Betriebe zonenfremd und deren Nutzung damit in Frage gestellt. Der Gemeinderat hat Verständnis für das Anliegen der Anwohnerschaft. Anders als in der Gewerbezone Kägen wurden deshalb keine Aufzonungen vorgenommen, sondern die bisherige max. Gebäudehöhe von 17m beibehalten. Grenzt eine Gewerbezone an eine Wohn- oder WG-Zone, gilt gemäss 27 ZRS wie bisher, dass in der Gewerbezone bis auf eine Tiefe von 15m nicht höher gebaut werden darf, als in der angrenzenden Wohn- bzw. WG-Zone. Das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) regelt, dass Gewerbezonen v.a. der Aufnahme von mässig störenden Betrieben vorbehalten sind. Es kann deshalb nicht nur stilles Gewerbe vorgeschrieben werden. Aufgrund der engen Verzahnung von Wohn- und Gewerbegebiet ist es nicht möglich, die Erschliessung nur via Gewerbegebiet zu regeln. Das RBG und die dazugehörende Verordnung (RBV) regeln, wie viele Parkplätze mindestens zu erstellen sind. Damit wird sichergestellt, dass genügend Parkplätze für Mitarbeiter, Kunden etc. vorhanden sind. 16.10.12-7

Revision der Zonenplanung Siedlung, Gemeinde Reinach Mitwirkungsbericht 3. Mitwirkungseingaben, 3.2 Stellungnahmen zum Zonenplan Siedlung Macht diverse Vorschläge zur Neuordnung der Gewerbegebiete: - Teilbereich 1: Wohnenn und Hotelnutzung ermöglichen. Bauhöhe bis zu 45m. - Teilbereich 2: Hotel ermöglichen. Bauhöhe bis 45m. - Teilbereich 3 und 4: Einkaufen bis zu 15 000m 2 ermöglichen. Der Teilbereich 1 (Neureinach) wird von einem Gewerbebetrieb genutzt, welcher mit einer Umzonung in WG zonenfremd würde. Der Betrieb nutzt auch Flächen in der angrenzenden Gewerbezone in der Gemeinde Aesch. Eine Diskussion über eine allfällige Umnutzung wäre deshalb nur sinnvoll, wenn der entsprechendee Betrieb aufgegeben würde und die Planung über die Gemeindegrenze hinweg stattfindet. Dies könnte bei späterem Bedarf mit einer Quartierplanung geschehen. Ein Hotel ist gemäss kantonaler Gesetzgebung in einem Gewerbegebiet nicht zuge- kleinere lassen, könnte aber mit einer Quartierplanung ermöglicht werden. Der Gemeinderat hält am Grundsatz fest, dass in den Gewerbegebieten nur Verkaufseinheiten für den lokalen Bedarf erwünscht sind, die das Reinacher Ge- schäftszentrum im Ortskern nicht konkurrenzieren und kein grösseres Verkehrsauf- kommen nach sich ziehen. Bürgergemeinde Reinach Schlägt vor, das Gebiet für Tennis und Camping in der Au einzuzonen (Hochhauszone für Wohnnutzung. Die Parzelle Nr. 462 liegt heute ausserhalb der Bauzone. Gemäss Mitwirkungsent- und Freizeit wurf soll l die Parzelle einer öw+a-zone mit Zweckbestimmung Sport zugeführt werden. Um sich für die Zukunft möglichst viele Optionen offen zu las- Parzelle in sen, beantragt die Bürgergemeinde (Grundeigentümerin) die besagte eine Nutzungszone, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in der eine Nutzung erst später zugelassen wird, einzuteilen. Gemäss kommunalem Richtplan (2005) soll geprüft werden, ob für das Gebiet In der Au (Teilbereich Campingplatz) langfristig eine Umzonung in eine Bauzone möglich ist. Dies soll jedoch ausdrücklich nicht mit der laufenden Zonenplanrevi- sion erfolgen, d. h. das Gebiet In der Au soll mind. für die nächste Planungsperi- Sektor ode von ca. 15 Jahren unüberbaut bleiben. Die Parzelle Nr. 462 befindet sich heute gemäss Teilzonenplan Landschaft, Birs in einer öw+ +A-Zone Sportplatz". Sie liegt zwar ausserhalb des Perimeters des ZPS, ist aber aufgrund der Nutzung bereits heute dem Siedlungsgebiet zuzuordnen. Mit der Zonenplanrevision soll die Parz. Nr. 462 deshalb neu in den Zonenplan Siedlung aufgenommen werden, allerdings weiterhin eine öw+a-zone bleiben. Allenfalls wäre denkbar, in diesem Gebiet zukünftig weitere öffentliche Nutzungen (z.b. eine Erweiterung des WBZ) zu ermöglichen. Es ist aber nicht vorgesehen, dass Gebiet einer Wohnzone zuzuführen. 16.10.12-8

Revision der Zonenplanung Siedlung, Gemeinde Reinach Mitwirkungsbericht 3. Mitwirkungseingaben, 3.2 Stellungnahmen zum Zonenplan Siedlung, Beantragen eine Änderung der Zonenzuordnung der Parzelle Nr. 7335 (Baurecht der Parzelle Nr. 422 an der Ecke Sonnenweg/Kirschgartenweg im Gewerbegebiet Aumatt) von der Gewerbezone G17 in eine WG3 oder WG4. Begründung: In einer WG-Zone wäre neben wenig störenden Betrieben auch die Wohnnutzung für betriebsfremde Personen zulässig. Finden es bedenklich, wenn fast die Hälfte der öw+a-zonen durch Umzonung eingespart werden. Bitten diesbezüglich um eine Erklärung und um eine Aufstellung der einzelnen öw+a-flächen mit ihrer momentanen Nutzung, sowie und ob kompensiert wird. Sind der Meinung, dass die Kernzone den Stadtpark besser umrahmen sollte. Dazu müsste auch südlich der Ziegelgasse eine Grünzone ausgewiesen werden. Erachten dreigeschossige Gebäude als ungeeignete Ergänzung zum sehr kleinen Stadtpark. Besser wäre ein Bauerngarten mit Café entlang einer gepflasterten Ziegelgasse. Parz. Nr. 174 (Ziegelgasse 10) wäre als neuer Standort des Robi-Spielplatzes geeignet. Es fehlt eine Lösung, wie mit Grünflächen umzugehen ist, die gefährdete oder geschützte Arten enthalten oder ein intaktes Biotop darstellen. Vorschläge zur Ausweisung von Naturschutzzonen mit entsprechenden Schutzbestimmungen: Alter Friedhof (Stadtpark), Rebberg Parz. Nr. 1372 und Reservoir Parz. Nr. 1348, Parz. Nr. 955 (teilweise) beim KVBL, Bildungszentrum des kaufmännischen Verbands Baselland (wenigstens einer Grünzone zuordnen). Das Waldstück Hasenagger (Parz. Nrn. 1274-78, 1350-53, 1361, 1363, 1364) sollte als bemerkenswertes Gehölz ebenfalls einer Naturschutzzone zugewiesen werden, wie ursprünglich im Reinacher Naturschutzinventar von 1986 vorgesehen. Mit den Gewerbezonen soll insbesondere Raum für mässig störende Betriebe gesichert werden, welche in einer WG-Zone nicht zugelassen sind. Mit der Zonenplanrevision sollen die bestehenden Gewerbestandorte erhalten bleiben. Gewerbe- und Wohngebiet Aumatt sind eng miteinander verzahnt, wodurch sich diverse Probleme (z.b. Lärm- und Geruchsbelästigung) ergeben. Mit einer Umzonung der Parz. 422 würde die Gewerbefläche reduziert und die Verflechtung von Wohnen und Gewerbe noch verstärkt. Dem Anliegen kann deshalb nicht entsprochen werden. Die Zonen für öffentliche Werke und Anlagen sind nach dem Bedarf der Gemeinde zu dimensionieren. Die rechtskräftig ausgewiesenen öw+a-zonen in Siedlung und Landschaft umfassen bisher rund 657'260m 2 (davon 311'237m 2 im Perimeter ZPS und 346'023m 2 im Perimeter ZPL) und basieren auf einer Bevölkerungsprognose von 38'000 Einwohnern aus den 1960er Jahren. Eine Analyse der öw+a-zonen im Rahmen der Zonenplanrevision hat gezeigt, dass die bestehenden Zonen zu grosszügig sind und der Bedarf mit einer wesentlich geringeren öw+a-fläche abgedeckt werden kann (Einwohnerstand per 31.12.2011: 18'683). Entsprechend sollen die öw+a-zonen im Perimeter ZPS um rund 55'767m 2 (entspricht rund 18% der bislang im Perimeter ZPS ausgewiesenen öw+a-zonen) reduziert bzw. umgenutzt werden. Der GR ist der Auffassung, dass sich das Gebiet südlich des zukünftigen Stadtparks (ZQP Juraweg) bestens für ruhiges Wohnen an zentraler Lage eignet und folglich weiterhin Wohnzwecken dienen soll. Welche bauliche Dichte schliesslich realisiert werden soll, wird erst mit einer QP festgelegt. Diese soll auf einem für den Standort zugeschnittenen Bebauungskonzept basieren, welches idealerweise über ein Varianzverfahren ermittelt wird. Dabei soll natürlich auch der Umgebungsgestaltung und dem Übergang zum Stadtpark genügend Beachtung geschenkt werden. Der GR hält aufgrund der Nutzung an der bisherigen Zonenzuweisung fest (öw+a- Zone mit entsprechender Zweckbestimmung, bzw. Grünzone). Selbstverständlich wird aber auch in diesen öw+a- bzw. Grünzonen im Besitz der Gemeinde auf einen angemessenen Umgang mit den vorhandenen Biotopen, Bäumen etc. im Sinne des ökologischen Ausgleichs geachtet. Gemäss Waldrandpflegekonzept (2002) wurde das ökologische Potential des Waldstücks Hasenagger als gering eingestuft, weshalb keine Naturschutzzone ausgewiesen wird. 16.10.12-9

Revision der Zonenplanung Siedlung, Gemeinde Reinach Mitwirkungsbericht 3. Mitwirkungseingaben, 3.3 Stellungnahmen zum Nutzungsplan Lärm-Empfindlichkeitsstufen und Gefahrenzonen, Reinach weist auch mit dem neuen ZPS nur wenige Grünzonen im Siedlungsgebiet auf. Schlagen deshalb vor, diverse Gebiete einer Grünzone zuzuweisen: - ZQP Munimatt (stattdessen Parkplatz beim Schwimmbad überbauen) - Gartenbad (zum Schutz vor Überbauungen wie Hallenbad) - Parzellenteile südlich Ziegelgasse (angrenzend an Stadtpark) - Kleine Areale in den Gewerbegebieten zur Erholung der Arbeitnehmenden - Stück Strassenareal an der Ecke Baumgartenweg/Therwilerstrasse - kleines Stück im Norden der Parz. 456 - unzugängliche steile Flächen zwischen den Parzellen im Rebbergquartier Grundsätzlich will der GR Grünzonen auf öffentlichem Areal realisieren oder im Rahmen von QP vorsehen. Es ist nicht beabsichtigt, private Parzellen z.b. am Rebberg oder in den Gewerbegebieten, auszuzonen und einer Grünzone zuzuweisen. Das Gebiet Munimatt befindet bereits in der Bauzone. Gemäss kommunalem Richtplan zählt es zu den Baulandreserven, welche mit massvoller Nutzungserhöhung (QP) überbaut werden sollen, um den Wohnraumbedarf zu decken. Das Gartenbad ist eine öffentliche technische Anlage mit bestehenden Bauten und aufgrund der Nutzung korrekterweise weiterhin einer öw+a-zone zuzuweisen. Das gemeindeeigene Stück Strassenareal an der Ecke Baumgartenweg/Therwilerstrasse soll hingegen neu als Grünzone ausgewiesen werden. 3.3 Stellungnahmen zum Nutzungsplan Lärm-Empfindlichkeitsstufen und Gefahrenzonen SVP Reinach, Werten den vorliegenden Nutzungsplan Lärm-Empfindlichkeitsstufen und Gefahrenzonen als sehr positive Neuerung. Gehen davon aus, dass die unterbrochene LES III entlang der Baselstrasse integraler Bestandteil der auf den (angrenzenden) Parzellen vorgesehenen Quartierplanungen ist. Ist der Meinung, dass die Gefahrenzonengeometrie 1:1 von der Gefahrenkarte BL übernommen werden sollte, da die auf Parzellengrenzen ab- und aufgerundeten Geometrien falsch interpretiert werden könnten. Wird zur Kenntnis genommen. Mit den Quartierplanungen wird die Lärm-Empfindlichkeitsstufe aufgrund der Nutzung festgelegt (z.b. Quartierplan Alter Werkhof: entlang Bruggstrasse wurde aufgrund der vorgesehenen Wohn- und Geschäftsnutzung eine LES III festgelegt, für die südlichen Gebäude mit reiner Wohnnutzung gilt hingegen LES II). Aufgrund der kantonalen Vorprüfung musste der Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan nochmals überarbeitet werden. Die Umsetzung der Naturgefahrenkarte in die kommunale Nutzungsplanung wurde in Abstimmung mit den kantonalen Fachstellen und gemäss Vorgaben des Kantons vorgenommen. Demzufolge setzen die Gefahrenzonen eine Interpretation der Gefahrengebiete voraus und können sich in diesem Sinne bezüglich der Lage von den Gefahrengebieten geringfügig unterscheiden (Anpassung auf Parzellengrenzen, Generalisierung von Abgrenzungen). Abgesehen von diesen geringfügigen arrondierenden Anpassungen der Gefahrenzonen sind die Gefahrengebiete im Areal von Bauzonen vollständig in die Gefahrenzonen zu übertragen. 16.10.12-10

3.4 Stellungnahmen zum Zonenreglement Siedlung SP Reinach, SVP Reinach SVP Reinach SP Reinach Die Prinzipskizzen dienen dem besseren Verständnis. Das ZRS ist gut überschaubar aufgebaut. Dennoch gewisse Vereinfachung von Umschreibungen prüfen. Im ZRS sind bezüglich ökologischen Ausgleichs in der Siedlung etliche wichtige Punkte vorgesehen. Es könnte jedoch noch mehr getan werden. Wünscht sich für den Bereich, in dem unterschiedliche Zonen aneinander stossen, Übergangsbestimmungen, damit ein homogener Übergang mit möglichst wenig Konfliktpotenzial für die Anstösser entsteht. Wird zur Kenntnis genommen. Dies ist dem GR ebenfalls ein Anliegen, deshalb regelt 37 ZRS das Verhältnis von Gewerbezonen zu Zonen mit Wohnnutzung. Ausserdem wurde beim Übergang von zwei- auf viergeschossige Zonen darauf geachtet, dass jeweils ein Strassenzug zwischen den unterschiedlichen Zonen verläuft, wodurch ein gewisser räumlicher Abstand gewährleistet wird. 3.4.1 Vorinformation und Vorabklärungen, 3 ZRS SVP Reinach Fragen sich ob 3 ZRS bei jeder Zone oder nur in speziellen Zonen angewendet wird? Was bezweckt dieser Paragraph? 3 ZRS ist unklar und wird, falls der Bauherr ein bereits bis zur Ausführung durchdachtes Projekt eingeben muss, als massiv übertrieben empfunden. Grundriss-, Schnitt- und Fassadenpläne sollten für die Baueingabe reichen. 3 ZRS gilt grundsätzlich für sämtliche Bauvorhaben und stellt ein Hinweis an Bauwillige dar, sich frühzeitig mit dem Bauinspektorat in Verbindung zu setzen, um unnötige Investitionen und Fehlplanungen zu vermeiden. Mit der Aufnahme dieses Hinweises in das ZRS wird die gängige Praxis des Bauinspektorats festgehalten. Dieses fordert bei Bedarf auch heute zur Beurteilung der Baugesuche weiterführende Unterlagen ein. 16.10.12-11

3.4.2 Allgemeine Einpassung, 4 ZRS, Welche Instanz wird die Kriterien dieses Paragraphen beurteilen und welchen Einfluss kann diese Instanz auf das Baugesuchsverfahren nehmen? Schlägt vor, die naturnahe Gestaltung der Umgebung sowie die Bepflanzung mit einheimischen standortgerechten Arten vorzuschreiben und eine entsprechende Liste als als Anhang in das ZRS aufzunehmen. Schlagen vor, Bestimmungen zur Verhinderung von unerwünschten Lichtemissionen ins Reglement aufzunehmen. Insbesondere sollen Aussenbeleuchtungen nach oben abgeschirmt, nach unten ausgerichtet und zeitlich begrenzt sein. Die Kriterien sind Bestandteil des Baugesuchsverfahrens und werden folglich durch das Bauinspektorat auf deren Einhaltung geprüft und von der Baubewilligungsbehörde (GR) vollzogen. Bei Bedarf kann der GR eine Beurteilung durch das Fachgremium Stadtentwicklung gemäss 49 ZRS einholen. Der GR erachtet dies als eine zu starke Einschränkung der Umgebungsgestaltung. Entsprechende Empfehlungen können aber in die Merkblätter des Bauinspektorats aufgenommen werden. Der GR dankt für den wertvollen Hinweis. Das Thema Lichtemissionen wird neu unter 4 geregelt. Schlagen diverse Bestimmungen vor, um Kleintiere und Vögel bei Bauvorhaben zu schützen, z.b. Regelungen zum Schutz von Vögeln bei Bauvorhaben mit Glaselementen; Bestimmungen zum Schutz von Kleintieren im Siedlungsgebiet (insbesondere zur Behebung und Vermeidung von Fallen durch bauliche Massnahmen); zur Vernetzung der Lebensräume von Kleinsäugetieren sollen als Einfriedungen Hecken bevorzugt werden und Zäune etc. einen minimalen Abstand zum Boden von ca. 15cm einhalten. Der GR bedankt sich für die wichtigen Anregungen. Diese auf Ebene des Zonenrechts verbindlich zu regeln, führt jedoch zu einer Überreglementierung. Er wird jedoch wo sinnvoll gerne entsprechende Hinweise in die Merkblätter des Bauinspektorats aufnehmen., Wünschen Festlegungen, um die Ausbreitung invasiver Neophyten zu unterbinden. Auch aufgrund der kantonalen Vorprüfung wird neu eine Bestimmung betreffend invasiver Neophyten eingeführt. 3.4.3 Massgebende Parzellenfläche, 5 ZRS SVP Reinach Der Strassenanteil entfällt und wird mit 11.5% in die AZ integriert. Da es auf Grund der Strassenführung relativ viele Eckparzellen gibt, welche heute logischer- Diesbezüglich wurden keine individuellen Gespräche mit Besitzern von Eckparzellen durchgeführt. Der GR informierte die Reinacher Bevölkerung u.a. an zwei öf- 16.10.12-12

3.4.5 Nutzungsfreie Bauten und Bauteile, 9 ZRS Erachten die gemäss 9 lit. a ZRS neu vorgeschlagenen 6% bei EFH respektive 4% bei MFH Freifläche für Nebenbauten, wie z.b. Garagen, als zu niedrig und schlagen vor, die bestehenden Vorschriften gemäss kantonalen Zonenreglementsnormalien, d.h. 35m 2 Freifläche bei EFH und 20m 2 Freifläche pro 220m 2 Wohnnutzfläche bei MFH, zu belassen. Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass Garagen von Mehrfamilienhäusern vorwiegend unterirdisch erstellt werden sollten, um oberirdisch genügend Grün- und Aufenthaltsflächen zur Verfügung zu haben. Die Freiflächen für Garagen werden deshalb nicht erhöht. Neu können jedoch gemäss 9 lit a ZRS zusätzlich nutzungsfreie Kleinbauten (z.b. Gartenhaus) bzw. überdeckte Spiel- und Aufenthaltsflächen errichtet werden., SVP Reinach SVP Reinach Erachten bei der Aufzählung von nutzungsfreien Bauten und Bauteile die unter 9 lit. j aufgeführten Mehrstärken von Gebäudeaussenwänden über 40cm als zu viel und bitten um eine Reduzierung der Mauerstärken auf 35cm. Je nach Konstruktion und Dämmungstyp erreicht man bereits mit 35cm Mauerstärke MINERGIE-Standard. Erachtet die Möglichkeit, Gartenhäuser, kleine Nebenbauten etc. bis zu einer Fläche von 8m 2 nutzungsfrei zu bauen als sehr sinnvoll. Hinterfragen weshalb nur eine Kleinbaute pro Haus/Parzelle erstellt werden darf. Grosse Parzellen werden mit 8m 2 benachteiligt. Stellen den Antrag, dass pro Haus eine Kleinbaute von max. 12m 2 erstellt werden darf. Regen an, dass Parzellen mit einer im Grundbuch eingetragenen Baubeschränkung eine max. Grundfläche von 8m 2 für eine Kleinbaute in Anspruch nehmen dürfen. Schlägt vor, die Auflistung nutzungsfreier Bauten und Bauteile ( 9 ZRS) um die Objekte Bassin/Swimmingpool, oberirdische Regenwassertanks und dergleichen zu erweitern, damit unter 12 ZRS bzgl. Begrünung nichts verloren geht. Mit 9 lit. j sollen ausserordentliche Beiträge zur Energieeffizienz belohnt werden. Mauerstärken um 35cm entsprechen einem konventionellen Doppelmauerwerk, weshalb der bisherige Wert von 40cm beibehalten wird. Gemäss 9 lit. i sind aber zusätzliche Aussenisolationen an bestehenden Gebäuden generell nutzungsfrei. Wird zur Kenntnis genommen. Auch nach den neuen Zonenvorschriften dürfen grössere oder mehrere Kleinbauten pro Haus und Parzelle erstellt werden. Neu ist, dass die ersten 8m 2 nutzungsfrei sind, dass somit weder BZ noch AZ konsumiert werden muss. Denn es kommt immer wieder vor, dass bei einem Bauvorhaben (z.b. Mehrfamilienhaus) bereits die gesamte Nutzung einer Parzelle aufgebraucht wurde. Mit der neu eingeführten Bestimmung gemäss 9 Abs. a kann nun jede Wohneinheit noch ein Gartenhäuschen o.ä. nutzungsfrei (bis 8m 2 ) erstellen. Grosse Parzellen mit wenigen Wohneinheiten verfügen ohnehin über genügend Nutzungsreserven und sind somit nicht benachteiligt. Die Objekte Bassin/Swimmingpool, oberirdische Regenwassertanks etc. können gemäss 12 nicht an die Grünfläche angerechnet werden, es geht also betreffend Begrünung nichts verloren. 16.10.12-14

3.4.6 Nutzungsbonus für Energieeffizienz, 10 ZRS SVP Reinach, SP Reinach Beurteilen den unter 10 ZRS genannten Nutzungsbonus zur Förderung von MI- NERGIE-Bauten als sinnvoll. Schlagen vor, weitere Massnahmen, die einen ökologischen Nutzen bringen, mit einem Nutzungsbonus (Summe aller Boni max. 25% relativ) zu fördern (z.b. unterirdische Anordnung sämtlicher Parkplätze, Bereitstellen von öffentlichem Erholungsraum, Verwendung von Regenwasser als Brauchwasser, ebenerdige Realisierung der Grünfläche, hoher Baumanteil etc.) Sind der Auffassung, dass zu viele grosse Wohnungen existieren, deren Wohnraum überhaupt nicht genutzt wird. Deshalb sollten Konzepte, bei denen z.b. in MFH Gäste- oder Arbeitszimmer bei Bedarf flexibel und zeitlich begrenzt vermietet werden können, um den für sich beanspruchten Wohnraum auch zu nutzen, mit einem Nutzungsbonus von 8% (relativ) gefördert werden. Der GR freut sich über diese positiven Aussagen. Mit diesem Anreizprinzip soll das energiesparende Bauen gefördert werden. Der GR erachtet diese Massnahmen zwar als sinnvoll. Weitere Nutzungsboni führen aber dazu, dass überdimensionierte Bauten entstehen, welche in der jeweiligen Zone eigentlich nicht vorgesehen waren. Ausserdem wäre ein solches System von Nutzungsboni schwierig zu kontrollieren. Solche Konzepte wären zwar zu begrüssen, sind aber nicht über die Zonenplanung zu regeln. Da eine solche Vermietung flexibel und zeitlich begrenzt zu handhaben wäre und deshalb auch nicht garantiert werden kann, dass sie auch über einen längeren Zeitraum eingehalten wird, ist ein Nutzungsbonus nicht sinnvoll. 3.4.7 Nutzungsumlagerung, 11 ZRS Schlägt für 11 ZRS folgen Ergänzung vor: Die GZ nach 12 ZRS ist in jedem Fall durch geeignete Massnahmen zu erhalten. Die Ergänzung ist überflüssig, da die GZ sich auf die anrechenbare Grundstücksfläche (Parzelle) bezieht und diese sich bei Nutzungsumlagerungen nicht verändert. Die GZ gilt als Mindestmass und ist dauernd zu erhalten. 3.4.8 Grünflächenziffer, 12 ZRS GR Therwil Beurteilt die Festsetzung einer GZ zur Sicherung der Siedlungsqualität als positiv. Der GR freut sich über diese positive Einschätzung. 16.10.12-15

Kritisieren die Anrechnung von 10m 2 pro hochstämmigen Baum an die gemäss GZ vorzuweisende Grünfläche (vgl. 12 Abs. 4 ZRS), da das Pflanzen von grossen schattenwerfenden Bäumen im Widerspruch zu verdichtetem Bauen steht. Sind deshalb der Auffassung, dass das Pflanzen von hochstämmigen Bäumen in Wohngebieten untersagt sein sollte (Beeinträchtigung durch Schattenwurf, latente Gefahr bei Sturmsituationen). Bezweifeln, dass die GZ auf lange Sicht kontrollierbar ist (z.b. sind ungedeckte Autoabstellplätze nicht bewilligungspflichtig und werden oft zu Lasten der Grünfläche erstellt). Wünschen eine Anpassung des Merkblatts Wegleitung Baugesuche. Weder wird aufgeführt, was unter naturnaher Gestaltung und Bepflanzung mit einheimischen standortgerechten Arten zu verstehen ist (wie 4 ZRS vorsieht) noch wird ein Nachweis für die Umgebungsgestaltung verlangt. Es bedarf im Sinne des ökologischen Ausgleichs auch eine Aussage zur Qualität von Hecken etc. Erachtet die GZ von 20% bzw. 30% zu klein, v.a. in den Gewerbezonen. Regt an 12 ZRS wie folgt zu verändern: Angerechnet werden auch Ast- und Steinhaufen, Obst- und Gemüseanbau und Fassadenbegrünung (v.a. in Gewerbegebieten). Anrechnung erfolgt nur, wenn einheimische standortgerechte Arten oder Obst eingesetzt wird. Alte Bäume, welche bei Neubau stehen gelassen werden, werden zusätzlich angerechnet. Weiter soll die GZ in jedem Fall nachgewiesen werden, auch bei Umbauten und kleineren Bauvorhaben. Mit einer guten Planung lassen sich dichtere Überbauungskonzepte durchaus mit hochstämmigen Bäumen in Einklang bringen. Hochstämmige Bäume sind eine Bereicherung für das Landschafts-/Ortsbild, ökologisch wertvoll und sorgen besonders im Sommer für ein verbessertes Mikroklima. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass ihre ersten Äste erst in einer bestimmte Höhe (ca. 1.6m) beginnen, Rundkronen bilden und jahreszeitliche Unterschiede in der Blüte aufweisen. Es sind folglich keine grossen, ganzjährig grünen Nadelbäume gemeint. Eine ordentliche Pflege von Bäumen im Siedlungsgebiet, um bei sturmartigen Wetterverhältnissen keine bzw. eine möglichst kleine Gefahr für Mensch und Sache darzustellen, liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Baumeigentümers. Die GZ ist dauernd zu erhalten und sachgerecht zu pflegen. Der Nachweis über das Einhalten der GZ ist bei Neubauten oder Anbauten rechnerisch und zeichnerisch mittels Schemaplan und Umgebungsplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. Die Einführung der GZ soll somit dem Erhalt und der Förderung von Grünflächen (insbesondere auf privaten Grundstücken) im Siedlungsgebiet dienen. Dem GR ist bewusst, dass eine Kontrolle bezüglich längerfristige Einhaltung der GZ in der Praxis schwierig umzusetzen ist, jedoch ist die Einführung einer GZ besser als von Beginn weg eine starke Versiegelung des Siedlungsgebiets zu tolerieren. Die Merkblätter werden überarbeitet und angepasst, sobald fest steht, dass die neuen Zonenvorschriften Rechtskraft erlangen. Der Nachweis für die Umgebungsgestaltung muss gemäss 21 ZRS mittels Umgebungsplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bei der Baubewilligungsbehörde erbracht werden. Die GZ ist als Mindestmass definiert und dauernd zu erhalten. Der GR ist der Ansicht, dass diese aber nicht zusätzlich erhöht werden sollte. Die Fassadenbegrünung soll neu in Gewerbegebieten bis max. zur Hälfte an die Grünfläche angerechnet werden können. Dies kann inbesondere dann sinnvoll sein, wenn z.b. das Flachdach auch der Energiegewinnung dienen soll und deshalb nur teilweise begrünt werden kann. Die GZ wird im ZR bewusst einfach definiert und festgelegt. Die übrigen Vorschläge des können deshalb nicht berücksichtigt werden. 16.10.12-16

3.4.9 Ermittlung des Gebäudeprofils / Bauabstände, 13 ZRS SVP Reinach Begrüsst die flexiblere Höhendefinition, wodurch je nach Bauprojekt bei Satteldächern höhere Kniestöcke möglich sind und somit Satteldächer wirtschaftlich interessanter werden. Findet es problematisch, wenn eingeschossige An- und Zwischenbauten nicht in die Gebäudelänge miteinberechnet werden, da sie wesentlich mitbestimmen, wie massiv ein Gebäude wirkt. Regen deshalb an, deren Gebäudehöhe auf max. 2m und deren Grundfläche auf max. 10% Grundfläche des Hauptbaukörpers zu begrenzen. Wird zur Kenntnis genommen. Bebauungs- und Ausnützungsziffer regeln bereits, welche Grundfläche einer Parzelle überbaut werden darf bzw. das max. Nutzungsvolumen. 13 Abs. 6 räumt lediglich die Möglichkeit ein, z.b. zwei Gebäude mit einem eingeschossigen, kleinen Zwischenbau zu verbinden, ohne dass dadurch die Gebäudelänge überschritten wird. Es ist sinnvoll, hier keine Maximalwerte festzulegen, sondern den konkreten Einzelfall zu überprüfen und zu beurteilen. 3.4.10 Geschossdefinition, 14 ZRS SP Reinach Wertet die klaren Geschossdefinitionen, welche zu weniger Trickbauten (Abgrabungen, Dachgeschosskonstruktionen) für die Erhöhung der Nutzung führen, als positiv. Der GR freut sich darüber, dass die getroffenen Massnahmen Zustimmung finden. 3.4.11 Dachformen, 15 ZRS Regen an, die minimale Dachneigung bei Mansarddächern von 15 auf 10 zu reduzieren und eine modernisierte Variante des Mansarddaches mit lediglich zwei anstatt drei Knickpunkten in den Dachformenkatalog einzubauen. Der GR hält an seinem Standpunkt fest, die minimale Dachneigung von Mansarddächern bei 15 zu belassen und die Auswahl zulässiger Dachformen nicht um eine weitere Variante des Mansarddaches zu erweitern. Die Möglichkeit je nach Bauzone aus den klassischen Dachformen auszuwählen, führt zu einer gewissen Einheitlichkeit des Ortsbildes, welche ansprechender wirkt als Wildwuchs. 16.10.12-17

SP Reinach Begrüsst einerseits, dass unterschiedliche Dachformen die Nutzungsmöglichkeiten erhöhen, empfindet andererseits, dass unterschiedliche Dachformen unter Umständen dem Gestaltungsgrundsatz ( 4 ZRS) widersprechen und zu einem uneinheitlichen Erscheinungsbild führen (insbesondere beim Ersatz bestehender Bausubstanz durch Neubauten). Flachdächer sollen begrünt werden müssen, auch wenn sie als begehbare Fläche genutzt oder der Solarenergieerzeugung dienen. Weiter sollen Satteldachflächen, die sich am besten für Solaranlagen eignen, von technischen Aufbauten freigehalten werden. Insgesamt sind neu sechs klassische Dachformen zulässig. Innerhalb einer Nutzungszone sind jedoch maximal vier (z.b. W2a, W2b, W3) Dachformen, teilweise nur zwei (z.b. W4, WG4) oder nur eine (z.b. WG5) auswählbar. Damit wird eine angemessene Einheitlichkeit auf Quartierebene sichergestellt, ohne die Nutzungsmöglichkeiten und den architektonischen Spielraum übermässig einzuschränken. Photovoltaikanlagen und Dachbegrünung sind zunehmend schwieriger zu kombinieren, da vermehrt flachliegende Module (Röhrenkollektoren) zum Einsatz kommen. Dies soll nicht verhindert werden. Ausserdem soll es weiterhin möglich bleiben, Attikageschosse mit einer Dachterrasse zu realisieren. 3.4.12 Dachaufbauten und Dacheinschnitte, 16 ZRS Begrüssen die unter 16 Abs. 2 ZRS vorgeschlagenen neuen Mindestabstände sehr, erachten jedoch bei Satteldach-Widerkehrbauten den Abstand zwischen First bis zum Quergiebel von 1m (vertikal gemessen) als zu gross (vgl. 16 Abs. 4 ZRS). Eine Reduzierung des Abstandes auf 0.5m wäre sinnvoll, da bei den vorgeschriebenen Gebäude- und Fassadenhöhen die Raumhöhe von Widerkehrbauten, unter voller Berücksichtigung der Dachschrägen, oft sehr gering ist. Gemäss 15 ZRS gehört das Kreuzgiebeldach nicht zu den zulässigen Dachformen. Wird ein Satteldach mit Widerkehranbau erstellt, soll der Widerkehr deutlich vom First abgesetzt sein, da ansonsten die Wirkung eines Kreuzgiebeldachs entsteht. Die vorgeschlagene Änderung wird deshalb nicht übernommen. Die Nutzung des Dachraums bei Satteldächern wurde aber mit den neuen flexiblen Höhendefinitionen grundsätzlich verbessert (siehe auch Stellungnahme der SVP Reinach zu 13). 3.4.13 Attikageschosse auf Flachdächern, 17 ZRS SVP Reinach, Begrüssen die Vorschriften zur Dachgestaltung und Attikageschossen. Das Attikageschoss in den Regelbauzonen wird so attraktiver und wirtschaftlicher. Befürchten, dass mit der Neuregelung bei den Attikageschossen die Erschliessung fast verunmöglicht wird. Attikageschosse sind als Wohnform beliebt. Durch flexiblere Rahmenbedingungen soll diesem Bedürfnis nachgekommen werden. Gemäss 51 können bei bestehenden Wohnbauten neu Ausnahmen zur Erschliessung von Attikageschossen gewährt werden (z.b. nachträglicher Einbau Lift). Der GR ist der Meinung, dass die Erschliessung der Attikageschosse von Neubauten mit der neuen flexiblen Definition gemäss 17 ZRS problemlos möglich ist. 16.10.12-18