EUREX CLEARING AG REGELN DES DISZIPLINARVERFAHRENS

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Transkript:

Seite 1 Kapitel 1 - Disziplinarverfahren 1 Anwendungsbereich EUREX CLEARING AG REGELN DES DISZIPLINARVERFAHRENS (1) Dies sind die Regeln des Disziplinarverfahrens gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 14.2 der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG. Diese Regeln des Disziplinarverfahrens bilden einen integralen Bestandteil der Clearing- Bedingungen. (2) Diese Regeln des Disziplinarverfahrens finden in jedem Fall Anwendung, bei dem nach Auffassung der Eurex Clearing AG ein Verstoß (der Mutmaßliche Verstoß ) eines Clearing-Mitgliedes gegen eine seiner Verpflichtungen oder Zusicherungen gemäß einer Clearing-Vereinbarung (einschließlich der Clearing-Bedingungen) vorliegt. Dies gilt nicht für Fälle, bei denen Vertragsstrafen ausdrücklich in den Clearing-Bedingungen (außer in den Regeln des Disziplinarverfahrens) geregelt sind, einschließlich Vertragsstrafen bezogen auf: (c) den Eintritt eines Beendigungsgrundes gemäß Ziffer 7.2.1 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen oder den Eintritt eines Basis- Clearing-Mitglied-Beendigungsgrundes gemäß Ziffer 10.2 der Basis- Clearing-Mitglied-Bestimmungen; die Nichtlieferung von Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten oder einer Nichtbereitstellung von Geldbeträgen in Fällen einer Physischen Lieferung gemäß den Besonderen Bestimmungen der Clearing- Bedingungen, jeweils gemäß Ziffer 14.2.2 der Allgemeinen Clearing- Bestimmungen; und Nicht-Bietende-Teilnehmer gemäß Ziffer 7.5.3 Absatz (5) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen, die vorbehaltlich einer anderen Festlegung durch die Eurex Clearing AG - keine Mutmaßlichen Verstöße für die Zwecke dieser Regeln des Disziplinarverfahrens darstellen und deshalb nicht Gegenstand der Regeln des Disziplinarverfahrens sind. Nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens darf die Eurex Clearing AG auf Basis derselben zugrundeliegenden Tatsachen keine Vertragsstrafen verhängen, solange dieses Disziplinarverfahren andauert. (3) Begriffe, die in diesen Regeln des Disziplinarverfahrens genutzt aber nicht definiert sind, haben die Bedeutung, die ihnen in den Clearing-Bedingungen zugewiesen ist. Für diese Regeln des Disziplinarverfahrens gilt jede Bezugnahme auf Geschäftstage als Bezugnahme auf die durch die Eurex Clearing AG gemäß Kapitel 1 Abschnitt 1 Ziffer 1.2.4 Absatz (1) (h) der Clearing-Bedingungen festgelegten Geschäftstage der Eurex Clearing AG; und

Seite 2 jede Bezugnahme auf ein Clearing-Mitglied als Bezugnahme auf ein General-Clearing-Mitglied (einschließlich in Fällen, in denen dieses als Clearing-Agent handelt), Direkt-Clearing-Mitglied und Basis-Clearing- Mitglied. 2 Einleitung des Disziplinarverfahrens (1) Die Eurex Clearing AG ist im Falle eines Mutmaßlichen Verstoßes, den sie gemäß Ziffer 1 Absatz (2) zu sanktionieren beabsichtigt, verpflichtet, ein Disziplinarverfahren (das Disziplinarverfahren ) gemäß diesen Regeln des Disziplinarverfahrens einzuleiten. (2) Die Eurex Clearing AG ist verpflichtet, dem betroffenen Clearing-Mitglied die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich schriftlich (Textform) mitzuteilen (die Disziplinarverfahrens-Mitteilung ). Die Disziplinarverfahrens-Mitteilung enthält eine Zusammenfassung der der Entscheidung der Eurex Clearing AG zugrunde liegenden Tatsachen, welche das Clearing-Mitglied in die Lage versetzen soll, die gegen es erhobenen Anschuldigungen nachzuvollziehen und sich gegen diese zu verteidigen, und den Namen des Vertreters der Eurex Clearing AG, der das Untersuchungsverfahren leitet. (3) Das Recht der Eurex Clearing AG, Erfüllung eines Anspruchs oder eines Rechts zu verlangen, bezüglich dessen ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, bleibt unberührt. (4) Die Eurex Clearing AG kann trotz Einleitung des Disziplinarverfahrens zu jeder Zeit auf Grundlage von neuen Tatsachen entscheiden, andere oder weitere Sanktionen festzusetzen und wird das Clearing-Mitglied davon informieren. Die Eurex Clearing AG kann zu jeder Zeit während des Disziplinarverfahren (auch nachdem das Disciplinary Committee einberufen wurde): (c) (d) entscheiden, dass im Lichte der relevanten Tatsachen und Umstände keine Sanktionen gegen das entsprechende Clearing-Mitglied gemäß Kapitel II verhängt werden; von Maßnahmen nach diesen Regeln des Disziplinarverfahrens absehen und das Disziplinarverfahren abbrechen; Sanktionen verhängen und/oder andere Rechte, Ansprüche und Rechtsmittel im Einklang mit den Vorschriften der Clearing-Vereinbarung (einschließlich der Clearing-Bedingungen) geltend machen bzw. einlegen; und/oder den Umfang der Angelegenheiten, mit denen sich das Disciplinary Committee befasst, durch Anpassung des in Ziffer 4 definierten Berichts durch Ergänzung, Löschung oder Änderung von Einzelheiten hinsichtlich des mutmaßlichen Verstoßes oder eines zusätzlichen Mutmaßlichen Verstoßes ändern. Im Fall eines zusätzlichen Mutmaßlichen Verstoßes

Seite 3 finden die Vorschriften dieser Regeln des Disziplinarverfahren Anwendung und die bezüglich des Disziplinarverfahrens vorgesehenen Fristen beginnen erneut zu laufen, sofern nicht anderes zwischen dem Clearing- Mitglied und dem Disciplinary Committee vereinbart wurde. 3 Untersuchung des Mutmaßlichen Verstoßes (1) Nach Übersendung der Disziplinarverfahrens-Mitteilung an das betreffende Clearing-Mitglied leitet die Eurex Clearing AG eine Untersuchung des Mutmaßlichen Verstoßes ein. (2) Bei der Durchführung der Untersuchung eines Mutmaßlichen Verstoßes kann die Eurex Clearing AG während der gewöhnlichen Geschäftszeiten einen Vertreter in die Geschäftsräume des Clearing-Mitgliedes entsenden, sofern sie dies schriftlich mit angemessener Frist angekündigt hat (wobei die Mitteilungsfrist nicht kürzer als 24 (vierundzwanzig) Stunden sein darf und in jedem Fall in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Mutmaßlichen Verstoßes stehen muss). (3) Das betroffene Clearing-Mitglied ist verpflichtet, alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um die Untersuchung zu unterstützen. Das Clearing-Mitglied ist jedoch nicht verpflichtet, Informationen weiterzugeben, deren Weitergabe eine Verletzung anwendbarer Gesetze oder Bestimmungen oder von Verträgen des Clearing-Mitglieds mit Dritten zur Folge hätte. Das Clearing-Mitglied ist insbesondere (ohne Einschränkung) verpflichtet, allen angemessenen Informationsverlangen der Eurex Clearing AG nachzukommen, und in angemessener Weise die Anwesenheit seiner Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Bevollmächtigten zu einer bestimmten Zeit nach angemessener Aufforderung (entweder in den Geschäftsräumen der Eurex Clearing AG oder in denen des Clearing- Mitglieds) sicher zu stellen, um Fragen in Bezug auf den Mutmaßlichen Verstoß zu beantworten oder diesbezügliche Erklärungen abgeben zu können. (4) Die Untersuchung des Mutmaßlichen Verstoßes endet am Abschlusstag, d.h. an dem Tag, der sechs (6) Wochen nach Absendung der Disziplinarverfahrens- Mitteilung fällt, es sei denn, die Eurex Clearing AG stellt fest, dass sie nicht über hinreichende Informationen verfügt, um einen Bericht gemäß Ziffer 4 zu erstellen; in diesem Fall wird die Eurex Clearing AG dem Clearing-Mitglied einen neuen Abschlusstag mitteilen. Die Eurex Clearing AG wird in jedem Fall in angemessener Weise sicherstellen, dass die Untersuchung unverzüglich durchgeführt wird. 4 Bericht Die Eurex Clearing AG ist verpflichtet, dem Clearing-Mitglied nicht später als 10 (zehn) Geschäftstage nach dem Abschlusstag einen schriftlichen Bericht (der Bericht ) in Bezug

Seite 4 auf den Mutmaßlichen Verstoß vorzulegen. Der Bericht enthält die Ergebnisse der Untersuchung und eine Beschreibung des Mutmaßlichen Verstoßes. Ferner verweist er auf die Vorschiften der Clearing-Bedingungen/Clearing-Vereinbarung, gegen die das Clearing- Mitglied (mutmaßlich) verstoßen hat, und umreißt das hinsichtlich des Mutmaßlichen Verstoßes beabsichtigte Vorgehen der Eurex Clearing AG, d.h.: (1) eine Maßnahme vorzuschlagen, um den Mutmaßlichen Verstoß in einem bestimmten Zeitraum zu beseitigen; und/oder (2) eine Sanktion gemäß Kapitel II dieser Regeln des Disziplinarverfahrens zu verhängen; oder (3) keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen. 5 Stellungnahme des Clearing-Mitglieds zum Bericht (1) Wenn sich aus dem Bericht ergibt, dass die Eurex Clearing AG die Ergreifung weiterer Maßnahmen gemäß diesen Regeln des Disziplinarverfahrens beabsichtigt, ist das Clearing-Mitglied verpflichtet, innerhalb von 10 (zehn) Geschäftstagen nach Zugang des Berichtes eine schriftliche Stellungnahme (in Textform) (die CM-Stellungnahme ) gegenüber der Eurex Clearing AG abzugeben. (2) Eine solche CM-Stellungnahme enthält eine Erklärung, ob das Clearing-Mitglied den Mutmaßlichen Verstoß einräumt und den Bericht bestätigt oder nicht, und falls erforderlich, eine Erwiderung auf die Anschuldigungen und/oder die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen (einschließlich des Zeitpunkts, zu dem Nachweise dafür erbracht werden sollen, dass der Mutmaßliche Verstoß geheilt wurde) und die verhängte Sanktion. Das Clearing-Mitglied benennt in seiner CM-Stellungnahme seinen Vertreter und jeden seiner Gäste (wie jeweils in den Statuten des Disciplinary Committee definiert), der/die an dem Disciplinary Committee, sofern dieses einberufen wird, teilnehmen soll(en), einschließlich des/der Namen(s), des/der Berufe(s) und des/der Adresse(n) des Gastes bzw. der Gäste. (3) Beanstandet das Clearing-Mitglied einen Teil des Berichts oder die von der Eurex Clearing AG geforderten Maßnahmen (die Beanstandung ), so wird die Eurex Clearing AG erwägen, den Bericht zu ändern, um der Beanstandung abzuhelfen. 6 Einschaltung des Disciplinary Committee Hilft die Eurex Clearing AG der Beanstandung gemäß Ziffer 5 Absatz (3) nicht ab oder ist keine CM-Stellungnahme von dem Clearing-Mitglied innerhalb von 10 (zehn) Geschäftstagen nach Zugang des Berichts bei diesem eingegangen, so teilt die Eurex Clearing AG dies dem Committee-Schriftführer des Disciplinary Committee mit, der dann zur Verhandlung des Falles eine Sitzung des Disciplinary Committee im Einklang mit den Statuten des Disciplinary Committee einberuft.

Seite 5 7 Endgültige Entscheidungs-Mitteilung Der Vorstand der Eurex Clearing AG wird nicht später als 10 (zehn) Geschäftstage, nachdem der Eurex Clearing AG (i) eine den Bericht gemäß Ziffer 4 bestätigende CM- Stellungnahme des Clearing-Mitgliedes oder (ii) das Protokoll der Sitzung des Disciplinary Committee gemäß Ziffer 7 der Statuten des Disciplinary Committee zugegangen ist, entscheiden, ob das Clearing-Mitglied gemäß Kapitel II sanktioniert wird und diese Entscheidung dem Clearing-Mitglied mittels eingeschriebenem Brief an die der Eurex Clearing AG zuletzt genannte Adresse im Einklang mit Ziffer 16.3 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen mitteilen (die "Entscheidungs-Mitteilung"). Die Entscheidungs-Mitteilung enthält die Einzelheiten der Gründe, aufgrund derer die Eurex Clearing AG ihre Entscheidung getroffen hat und der gegebenenfalls gegenüber dem Clearing-Mitglied gemäß Kapitel II verhängten Sanktionen.

Seite 6 Kapitel II Disziplinarische Konsequenzen 1 Allgemeine Grundsätze Die Eurex Clearing AG hat bei der Entscheidung, ob und welche Sanktionen gegen ein Clearing-Mitglied verhängt werden sollten, nach ihrem Ermessen zu berücksichtigen: (c) (d) dass die Sanktionen ausgewogen sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Mutmaßlichen Verstoßes stehen; ob eine persönliche Verwarnung des entsprechenden Clearing-Mitgliedes gemäß Ziffer 2 Absatz ausreichend ist; ob (eine) entsprechende persönliche Verwarnung(en) an das betroffene Clearing- Mitglied innerhalb eines Zeitraums von 2 (zwei) Jahren vor Einleitung des Disziplinarverfahrens ausgesprochen wurde bzw. wurden; ob eine Geldstrafe gemäß Ziffer 2 Absatz anstatt einer Beendigung gem. Ziffer 7.2.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen oder Ziffern 10.2 der Basis- Clearing-Mitglied-Bestimmungen (ausgenommen jeweils eine Beendigung gemäß Ziffer 7.2.1 Absatz (1), (6), (8), (10) und/oder (13) der Allgemeinen Clearing- Bestimmungen) als Sanktion für den Mutmaßlichen Verstoß ausreichend wäre; und (e) die in Ziffer 7.2.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen und in Ziffern 10.2 10.4 der Basis-Clearing-Mitglied-Bestimmungen beschriebenen Schritte, die vor einer Nachfristerklärung, einer Kündigungserklärung oder einer Basis-Clearing- Mitglied-Kündigungserklärung zu erfolgen haben. 2 Sanktionen (1) Die Eurex Clearing AG ist nach Durchführung des Disziplinarverfahrens in Kapitel I und, soweit anwendbar, nach Erhalt des Protokolls der Sitzung des Disciplinary Committee, nach ihrem billigem Ermessen berechtigt, die folgenden Maßnahmen (die Sanktionen ) zu ergreifen: Verhängung einer Vertragsstrafe bis zu einer Höhe von 500.000 EUR (die Vertragsstrafe ) gegen das Clearing-Mitglied in Bezug auf den jeweiligen Mutmaßlichen Verstoß, der von dem Clearing-Mitglied unter Verletzung des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabes begangen wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mutmaßliche Verstoß einen Beendigungsgrund oder einen Basis-Clearing-Mitglied-Beendigungsgrund darstellt (jeweils mit Ausnahme eines Beendigungsgrundes gemäß Ziffer 7.2.1 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen); und/oder Aussprache einer persönlichen Verwarnung gegen das jeweilige Clearing- Mitglied. (2) Das Recht der Eurex Clearing AG zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 13.1.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen bleibt unberührt. Zur Klarstellung: Die Entscheidung, eine Sanktion zu ergreifen oder keine Sanktion zu ergreifen, hat

Seite 7 keinen Einfluss auf das Recht der Eurex Clearing AG, eine Clearing-Vereinbarung oder eine Clearing-Lizenz gemäß Ziffer 13.1 der Allgemeinen Clearing- Bestimmungen zu kündigen. 3 Veröffentlichung des Verstoßes Die Eurex Clearing AG wird etwaige Verstöße veröffentlichen, wenn dies durch ein Gesetz, Vorschriften oder Aufsichtsbehörden vorgeschrieben oder gefordert ist und das Clearing- Mitglied über eine solche Veröffentlichung vorbehaltlich anwendbarer Gesetze, Vorschriften oder Anforderungen von Aufsichtsbehörden informieren. 4 Berichterstattung Die Eurex Clearing AG wird: über ihre Überwachungsverfahren im Hinblick auf die Clearing-Vereinbarungen (einschließlich der Clearing-Bedingungen), die Einhaltung und die Verletzung der Clearing-Bedingungen an die zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß anwendbarer Gesetze und/oder auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen der Eurex Clearing AG und zuständigen Aufsichtsbehörden berichten; und von Zeit zu Zeit, jedoch mindestens einmal im Jahr einen allgemeinen Bericht, bei dem die Identität des/der Clearing-Mitgliede(s)(r) nicht veröffentlicht wird, hinsichtlich der Anwendung dieser Regeln des Disziplinarverfahrens erstellen und veröffentlichen. Das Risk Committee wird von der Eurex Clearing AG über etwaige in dem allgemeinen Bericht enthaltene Angelegenheiten unterrichtet, die Einfluss auf das Risikomanagement der Eurex Clearing AG haben oder haben könnten.

Seite 8 Kapitel III Verschiedenes 1 Anfechtung einer Entscheidung Alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit den Regeln des Disziplinarverfahrens entstehen, einschließlich zu deren Bestehen, Wirksamkeit, Auslegung, Verletzung oder Kündigung, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Rahmen eines Schiedsverfahrens endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce (die ICC Schiedsgerichtsordnung ) entschieden. Die ICC Schiedsgerichtsordnung bildet einen integralen Bestandteil dieser Ziffer 1. Die Bestimmungen zum Eilschiedsrichterverfahren (Emergency Arbitrator Rules) finden keine Anwendung. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3). Die Eurex Clearing AG und das Clearing- Mitglied ernennen jeweils einen Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter, der dem Schiedsgericht vorsitzt, wird von den beiden durch die Parteien ernannten Schiedsrichter innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab der zuletzt erfolgten Ernennung ernannt. Im Übrigen findet die ICC Schiedsgerichtsordnung auf die Bestellung des Schiedsgerichts Anwendung. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist englisch; die Parteien des Schiedsverfahren sind jedoch berechtigt, Dokumente auch in deutscher Sprache vorzulegen. Die Parteien des Schiedsverfahrens verpflichten sich, bezüglich aller Angelegenheiten des Schiedsverfahrens und etwaiger damit im Zusammenhang stehender Gerichtsverfahren, soweit praktisch möglich, Verschwiegenheit zu wahren. 2 Vertraulichkeit Außer in den Fällen, in denen Kapitel II Ziffer 3 Anwendung findet, werden die Ergebnisse und Sanktionen nur den am Disziplinarverfahren beteiligten Parteien mitgeteilt. Die Eurex Clearing AG und jeder ihrer Angestellten, Führungskräfte, Vertreter und externen Berater behandelt die im Rahmen des Disziplinarverfahrens erhaltenen Informationen im Einklang mit Ziffer 15.1.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen vertraulich. 3 Kosten des Disziplinarverfahrens Räumt das Clearing-Mitglied den Mutmaßlichen Verstoß ein oder wurde dieser vom Disciplinary Committee bestätigt, so sind die Kosten der Eurex Clearing AG in Bezug auf das Disziplinarverfahren, einschließlich Reisekosten und/oder Kosten für externe Berater, von dem Clearing-Mitglied zu tragen. In jedem anderen Fall hat die Eurex Clearing AG ihre Kosten selbst zu tragen. Die Tragung der Kosten des Disciplinary Committee ist Gegenstand des 8 der Statuten des Disciplinary Committee.

Seite 9 4 Anwendbares Recht (1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterliegen die Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit diesen Regeln des Disziplinarverfahrens dem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des internationalen Privatrechts. (2) Außervertragliche Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesen Regeln des Disziplinarverfahrens unterliegen dem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des internationalen Privatrechts. 5 Änderungen Die Eurex Clearing AG behält sich das Recht vor, die Regeln des Disziplinarverfahrens gemäß Ziffer 17.2. der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen zu ändern. Änderungen dieser Regeln des Disziplinarverfahrens werden gemäß Ziffer 16.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen veröffentlicht. Die aktuell gültige Fassung der Regeln des Disziplinarverfahrens ist über das Internet verfügbar (www.eurexclearing.com). * * *