OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10

Ähnliche Dokumente
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Leitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 5. Juni 2014, Az.: 20 WF 439/14

Leitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 24. Zivilsenats Familiensenats, Beschluss vom , Az, 24 WF 0801/10

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren

Gesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13

Leitsätze: OLG Dresden,24. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0054/08

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom ,

Leitsatz: Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Umgangsvereinbarung nach Instanzende vor Rechtskraft der Entscheidung.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung sind die Stundensätze des 5 VBVG ungeachtet des tatsächlichen Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen.

Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten

2. Die Bestellung eines Vormunds kommt in diesen Fällen erst in Betracht, wenn feststeht, dass dem Vater die elterliche Sorge nicht übertragen wird.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Dezember in dem Rechtsstreit

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Leitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater.

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.

entsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen.

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in der Wohnungseigentumssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. März in dem Insolvenzverfahren

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Familiensenat, Beschluss vom 18. April 2013, 19 UF 1304/12

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschl. v , 20 WF 739/06

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Leitsätze: OLG Dresden, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0880/10

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Schleswig - 15 WF 9/08 -

Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0003/09.

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

In dem Rechtsstreit. gegen

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat Familiensenat Beschluss vom , 20 WF 1311/10

Brandenburgisches Oberlandesgericht

OLG Dresden, 24. Zivil Familiensenat -, Beschluss vom , Az.: 24 UF 647/10

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.

Leitsätze. durch das Registergericht zu erfolgen. OLG Dresden, 13. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 13 W 0281/09

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Aktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz:

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Die Regelung in 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n.f. setzt nicht voraus, dass die Klage zugestellt ist. 19. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. PatG Abs. 2, 99 Abs. 2, 110 Abs. 1; GebrMG 17 Abs. 4

³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

688 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 691 Abs. 1 Nr. 1, 696 Abs. 1 ZPO

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in der Familiensache

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139

13 W 890/10. Leitsatz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat, Beschluss vom 22. November 2013, Az.: 19 UF 686/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. August in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober in dem Rechtsstreit

DNotI. Dokumentnummer: 5zb153_09 letzte Aktualisierung: BGH, V ZB 153/09. ZPO 91 Abs. 1 S. 1; WEG 50

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:

AdoptG Art Abs. 1, 7 Abs. 2 Erbrechtliche Stellung eines vor dem adoptierten Minderjährigen

Transkript:

Leitsätze: Jeder Antrag eines Vormundes auf Festsetzung einer Vergütung ist als selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz zu behandeln. Maßgebend für die Rechtsanwendung ist der Eingangszeitpunkt des Festsetzungsantrages bei Gericht. OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10

2 Oberlandesgericht Dresden 24. Familiensenat Aktenzeichen: 24 WF 0147/10 VII 67/07 AG Hoyerswerda Beschluss des 24. Familiensenats vom 22. Februar 2010 In der Familiensache B.. S.., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin - Beschwerdeführerin wegen Vormundschaft

3 hat der 24. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richterin am Oberlandesgericht Schaaf, Richter am Oberlandesgericht von Barnekow und Richter am Oberlandesgericht Dr. Hanke beschlossen: Das Verfahren wird an das Landgericht Bautzen zurückgegeben. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin wurde in 2007 zum Vormund bestellt. Sie hat mehrere Anträge auf Festsetzung ihrer Vergütung gestellt, allein der letzte Antrag wurde nach dem 31.08.2009 eingereicht. Das Amtsgericht hat als Vormundschaftsgericht in einem Beschluss vom 11.11.2009 die Vergütung insgesamt festgesetzt. In jenem Beschluss hat es die Beschwerde gemäß " 56g FGG" zugelassen. Die Beschwerde des Vormundes hat es dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hält sich für unzuständig und hat die Sache formlos an das Oberlandesgericht weitergeleitet. II. Das Landgericht ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen. An sich kommt im Rechtsmittelverfahren sowohl eine Zuständigkeit des Landgerichts (für die bis zum 31.08.2009 eingereichten Festsetzungsanträge) als auch eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes (für den nach diesem Zeitpunkt eingereichten Festsetzungsantrag vom 22.09.2009) in Betracht. Nachdem allerdings das Vormundschaftsgericht ausschließlich auf der Grundlage des alten Verfahrensrechts ( 56g FGG)

4 entschieden sowie die Sache dem Landgericht vorgelegt hat, hat ausschließlich das Landgericht über die Beschwerde zu entscheiden. Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts vermag der Senat nicht beizutreten. Das Landgericht meint, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) seien die Vormundschaftsgerichte weggefallen, es seien nunmehr die Familiengerichte zuständig. Für Beschwerden gegen Entscheidungen des Familiengerichts sei aber das Oberlandesgericht zuständig. Diese Auffassung ist nur bedingt richtig. Das Verhältnis von altem und neuem Verfahrensrecht ist in der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz geregelt. Dort bestimmt Satz 1, dass auf Verfahren, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung des erstinstanzlichen Verfahrens (mittlerweile st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH FamRZ 2010, 189; 192; 196; ausführlich hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 20.10.2009, - 3 W 1077/09 -, veröffentlicht bei Juris). Keine Rolle spielt dagegen, ob die Vormundschaftsgerichte zum 01.09.2009 als aufgelöst zu betrachten sind oder ob sie vielmehr erst dann aufgelöst werden können, wenn die Altfälle abgeschlossen sind (so Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., Einl. FamFG Rdn. 50; Musielak/Borth, FamFG, Einl. Rdn. 101). Denn für vor dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren bleibt es nach mittlerweile ganz h.m. - unabhängig von der Frage nach der Gerichtsorganisation - beim alten Recht für sämtliche Bereiche des Verfahrens (Zuständigkeit, Rechtsmittel, Zuständigkeit des Rechtsmittelsgerichts).

5 Hinsichtlich des allein maßgeblichen Zeitpunktes der Verfahrenseinleitung ist bei sog. Bestandsverfahren hierzu zählt eine laufende Vormundschaft zu prüfen, inwieweit ein selbständiges Verfahren vorliegt. Für selbständige Verfahren, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind, bleibt das Vormundschaftsgericht funktional nach Art. 111 Abs. 1 FGG- Reformgesetz und damit auch das Landgericht für ein etwaiges Rechtsmittelverfahren zuständig. Selbständig ist jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, Art. 111 Abs. 2 FGG- Reformgesetz. In der Empfehlung des Rechtsausschusses heißt es hierzu: "Absatz 2 stellt klar, dass in Bestandsverfahren wie Betreuung, Vormundschaft oder Beistandschaft jeder selbständige Verfahrensgegenstand, der mit einer durch Beschluss ( 38 FamFG) zu erlassenden Endentscheidung zu erledigen ist, ein neues, selbständiges Verfahren begründet" (BT-Drs. 16/11903 S. 61). Als Beispiele hierfür sind in der Gesetzbegründung genannt die gerichtliche Aufsichts- und Genehmigungstätigkeit im Rahmen einer Vormundschaft oder einer Betreuung. Auch jeder Festsetzungsantrag des Vormundes nach 56g FGG oder 168 FamFG ist als selbständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1, 2 FGG-Reformgesetz zu bewerten. Denn jeder dieser Anträge ist durch eine als Beschluss zur erlassenden Entscheidung zu erledigen, vgl. 56g FGG, 168 Abs. 1, 38 FamFG. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die vor dem 01.09.2009 eingereichten Festsetzungsanträge auf der Grundlage von 56g FGG zu behandeln. Der Antrag vom 22.09.2009 fällt dagegen in den Anwendungsbereich des 168 FamFG. Ob das Amtsgericht trotz des Geltens unterschiedlicher Verfahrensordnungen (FGG einerseits, FamFG anderseits) gleichwohl die Verfahren stillschweigend nach 20 FamFG verbinden und über alle Festsetzungsanträge einheitlich in einem Beschluss entscheiden durfte (dagegen wegen fehlender Sachdienlichkeit Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., FGGRG Art. 111 Rdn. 4) kann unbeantwortet bleiben. Denn nachdem das Amtsgericht als

6 Vormundschaftsgericht ersichtlich nur auf der Grundlage von 56g FGG entschieden hat, hat ausschließlich das nach 19 Abs. 2 FGG zuständige Landgericht über die Beschwerde zu befinden. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, soweit ihr der Festsetzungsantrag vom 22.09.2009 zugrunde liegt, schon deswegen vorläufig Erfolg haben dürfte, weil das Amtsgericht hierüber hätte nach 168, 61 Abs. 1 bis 3 FamFG entscheiden müssen. Für das Amtsgericht: Eine grundsätzliche Bedeutung in der Sache vermag der Senat jedenfalls im Hinblick auf den Festsetzungsantrag vom 22.09.2009 nicht zu erkennen. RinOLG RiOLG RiOLG Schaaf von Barnekow Dr. Hanke