974.01 Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe



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Transkript:

974.01 Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 12. Dezember 1977 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 1 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Gesetz), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 Bundesämter 1 Folgende Bundesämter sind mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt: a. 2 die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA); b. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) 3 des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) 4. 2 Der Bundesrat oder das zuständige Departement können andere Bundesämter und -stellen mit der Durchführung von Massnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe betrauen. Art. 2 Zuständigkeit, Stufen der Zusammenarbeit 1 In die Zuständigkeit fallen namentlich: a. die Vorbereitung der Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte; b. die Verwaltung der Rahmenkredite; c. die Vorbereitung und Verhandlung einzelner Massnahmen, die autonom oder mit Partnern und Vermittlern durchgeführt werden; d. die Pflege der Beziehungen zu Partnern oder Vermittlern; e. die Durchführung und Bewertung der einzelnen Massnahmen. AS 1978 25 1 SR 974.0 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 873). 3 Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 23 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 1

974.01 Internationale wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit 2 Im Falle der Mitsprache ist das zuständige Bundesamt durch die Meinung des Mitspracheberechtigten nicht gebunden. 5 3 Im Falle der Mitwirkung kann das zuständige Bundesamt Entscheidungen nur mit Zustimmung des mitwirkenden Bundesamtes treffen. Art. 3 Vorgehen 1 Als bilaterale Massnahmen gelten insbesondere: a. Aktionen des Bundes, die direkt oder in Regie durchgeführt werden; b. Aktionen, die der Bund in Zusammenarbeit mit anderen Staaten zugunsten von Partnerländern durchführt; c. Beiträge und andere Leistungen an Vermittler, wie private und öffentliche Institutionen sowie Kantone und Gemeinden; d. Beiträge und andere Leistungen an internationale Organisationen für Aktionen, die in bestimmten Ländern oder Regionen durchgeführt werden. 2 Als multilaterale Massnahmen gelten Beiträge und andere Leistungen an internationale Organisationen, namentlich für die Durchführung ihrer allgemeinen Programme. 3 Als autonom gelten Massnahmen, die der Bund zugunsten einzelner oder mehrerer Länder oder im Rahmen besonderer Aufgaben zur allgemeinen Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe einseitig durchführt. 2. Abschnitt: Entwicklungszusammenarbeit Art. 4 Gesamtkonzeption Die DEZA 6 und das SECO sowie die Eidgenössische Finanzverwaltung erarbeiten gemeinsam die Gesamtkonzeption des schweizerischen Beitrages an die internationale Entwicklungszusammenarbeit. Die Koordination obliegt der DEZA. Art. 5 Mitgestaltung der internationalen Entwicklungspolitik 1 Das EDA und das WBF bereiten gemeinsam die schweizerische Haltung vor, wenn an internationalen Konferenzen oder in internationalen Organisationen oder Gremien allgemeine Probleme oder mehrere Formen der Entwicklungszusammenarbeit zugleich behandelt werden. Wenn nötig beteiligen sich andere Departemente an der Vorbereitung. Die Koordination obliegt dem für die Konferenz, die Organisation oder das Gremium zuständigen Bundesamt. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 6 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 873). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 2

Internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. V 974.01 2 Dieses Bundesamt vertritt die Schweiz an der Konferenz, in der Organisation oder dem Gremium; andere Bundesämter oder -stellen nehmen wenn nötig an den Verhandlungen teil. Art. 6 Technische Zusammenarbeit 1 Die DEZA ist für die technische Zusammenarbeit zuständig. Das SECO hat Mitspracherecht. 7 2 Stipendien für die Ausbildung in der Schweiz von Angehörigen der Entwicklungsländer können auch aufgrund des jeweiligen Bundesbeschlusses über die Ausrichtung von Stipendien an ausländische Studierende in der Schweiz gewährt werden. In diesem Fall sind das Eidgenössische Departement des Innern und die Eidgenössische Stipendienkommission, in welcher die DEZA vertreten ist, zuständig. Art. 7 Bilaterale Finanzhilfe 1 Die DEZA ist für die bilaterale Finanzhilfe unter Mitwirkung des SECO zuständig. 2 Nimmt die bilaterale Finanzhilfe die Form von Mischkrediten oder ähnlichen Massnahmen an, so ist das SECO unter Mitwirkung der DEZA zuständig. 3 Die DEZA und das SECO bestimmen gemeinsam für alle Massnahmen der bilateralen Finanzhilfe die begünstigten Länder, die auf sie entfallenden Beträge und die Bedingungen, unter denen die Massnahme durchgeführt wird. 4 Die DEZA und das SECO führen die Verhandlungen über Massnahmen der bilateralen Finanzhilfe gemäss Absatz 1 gemeinsam, wenn diese mit Verhandlungen über Wirtschaftsabkommen zusammenhängen oder wenn ihre wirtschaftliche Bedeutung für die Schweiz es verlangt. 5 Der Bundesrat kann in Einzelfällen die Zuständigkeiten anders festlegen. Art. 8 Multilaterale Finanzhilfe 1 Die multilaterale Finanzhilfe ist eine gemeinsame Aufgabe der DEZA und des SECO. 2 Die DEZA und das SECO bestimmen gemeinsam für alle Massnahmen der multilateralen Finanzhilfe die begünstigten Institutionen, die auf sie entfallenden Beträge und die Bedingungen, unter denen die Massnahme durchgeführt wird. Sie legen gemeinsam die schweizerische Haltung in den leitenden Gremien der internationalen und regionalen Institutionen der Entwicklungsfinanzierung fest. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 931). 3

974.01 Internationale wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit 3 Die DEZA koordiniert den Gesamtbereich der multilateralen Finanzhilfe, namentlich die Vorbereitung der Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte. Sie verwaltet die Rahmenkredite. 4 Der Bundesrat bestimmt, welches der beiden Bundesämter für jede einzelne internationale oder regionale Institution der Entwicklungsfinanzierung die Koordination wahrnimmt und ihr gegenüber als zuständiges Bundesamt auftritt. Art. 9 Handelspolitische Massnahmen Das SECO ist für die handelspolitischen Massnahmen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit zuständig. Die DEZA hat Mitspracherecht. Art. 10 Massnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel Das SECO ist für Massnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit zuständig. Die DEZA hat Mitspracherecht. Art. 11 Neue Formen und Mischformen Neue Formen und Mischformen fallen je nach ihrem Charakter in die Zuständigkeit der DEZA oder des SECO oder anderer Bundesämter oder -stellen. 3. Abschnitt: Humanitäre Hilfe Art. 12 8 Gesamtkonzeption Die DEZA und die Eidgenössische Finanzverwaltung erarbeiten gemeinsam die Gesamtkonzeption des schweizerischen Beitrages an die internationale humanitäre Hilfe. Die Koordination obliegt der DEZA. Art. 13 Mitgestaltung der internationalen humanitären Hilfe 1 Das EDA bereitet die schweizerische Haltung an internationalen Konferenzen und in internationalen Organisationen und Gremien, die sich mit humanitärer Hilfe befassen, vor. Wenn nötig beteiligen sich andere Departemente an der Vorbereitung. Die Koordination obliegt dem für die Konferenz, Organisation oder das Gremium zuständigen Bundesamt. 2 Dieses Bundesamt vertritt die Schweiz an der Konferenz, in der Organisation oder dem Gremium; andere Bundesämter und -stellen nehmen wenn nötig an den Verhandlungen teil. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 4

Internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. V 974.01 Art. 14 Massnahmen 1 Die DEZA ist für Massnahmen der humanitären Hilfe zuständig. 9 2 Für die operationelle humanitäre Hilfe verfügt die DEZA über das Schweizerische Korps für Katastrophenhilfe im Ausland (SKH). Dieses wird von Delegierten für Katastrophenhilfe im Ausland geführt. 10 3 Die Zuständigkeiten nach dem Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 1972 11 über die Durchführung des internationalen Weizenabkommens von 1971 (Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe) bleiben vorbehalten. 4 Die DEZA und das Bundesamt für Landwirtschaft 12 des WBF führen die Massnahmen nach dem jeweiligen Bundesbeschluss über die Lieferung von Milchprodukten im Rahmen der Lebensmittelhilfe durch. 4. Abschnitt: Finanzkompetenzen, Kontrolle der Verwendung der Mittel Art. 15 Finanzkompetenzen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit 1 Der Bundesrat beschliesst Massnahmen, die voraussichtlich mehr als 20 Millionen Franken kosten. 13 2 Die Finanzkompetenzen der einzelnen Departemente und Bundesämter werden durch Anhang 1 bestimmt. Art. 16 Finanzkompetenzen im Bereich der humanitären Hilfe 1 Der Bundesrat beschliesst Massnahmen, die voraussichtlich mehr als 20 Millionen Franken kosten. 14 2 Die Finanzkompetenzen der einzelnen Departemente und der DEZA werden durch Anhang 2 bestimmt. 15 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 11 [AS 1972 239; AS 1983 1055 Art. 14. AS 1989 72 Art. 6 Abs. 1]. Heute: nach der V vom 21. Dez. 1988 über die Anwendung des Übereink. betreffend Nahrungsmittelhilfe des Internationalen Weizenabk. von 1986 (SR 916.111.311.2). 12 Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 13 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243). 14 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 5

974.01 Internationale wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit Art. 17 16 Mehrkosten Übersteigen die Kosten von beschlossenen Massnahmen den bewilligten Kredit um nicht mehr als einen Viertel, so können die zuständigen Departemente oder Bundesämter im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen die Mehrkosten beschliessen. Art. 18 17 Änderungen Die zuständigen Bundesämter können nötigenfalls beschliessen, eine Massnahme zu ändern, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen. Art. 19 Form der Beschlüsse Massnahmen, Mehrkosten und Änderungen werden schriftlich begründet und beschlossen. Art. 20 Kontrolle der Verwendung der Mittel 1 Die zuständigen Bundesämter üben die Kontrolle über die Verwendung der Mittel aus, die sie den Partnern oder Vermittlern zur Verfügung stellen. 2 Für den Nachweis über die Verwendung der Mittel erlassen diese Bundesämter in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle wenn nötig besondere Vorschriften. 5. Abschnitt: Vollzug Art. 21 Vertragliche Regelung 1 Mit den Partnern und Vermittlern werden über die Durchführung der Massnahmen, soweit es deren Art erlaubt, Vereinbarungen getroffen. 2 Unter dem Vorbehalt der Kreditbewilligung können die zuständigen Bundesämter privat- oder öffentlich-rechtliche sowie völkerrechtliche Vereinbarungen treffen. 18 3 Völkerrechtliche Vereinbarungen, die allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Staaten oder mit einer internationalen Organisation betreffen, sind von dieser Abschlusskompetenz ausgenommen. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 6

Internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. V 974.01 Art. 22 Personal Die zuständigen Bundesstellen können für die Durchführung von Massnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe geeignetes Personal privatrechtlich anstellen. Dieses wird persönlich und wenn nötig beruflich auf den Einsatz vorbereitet. Art. 23 Materialbeschaffung Für die Materialbeschaffung gilt die Einkaufsverordnung vom 8. Dezember 1975 19. Dabei sind die Verhältnisse im Partnerland und der allgemeine Entwicklungseffekt zu berücksichtigen. 6. Abschnitt: Besondere Organe Art. 24 Interdepartementales Komitee für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit 20 1 Das Interdepartementale Komitee für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit (IKEZ) setzt sich aus Vertretern der DEZA, des SECO und der Eidgenössischen Finanzverwaltung zusammen. Vertreter weiterer Bundesstellen, namentlich der Politischen Direktion des EDA, des Bundesamtes für Kultur und des Bundesamtes für Gesundheit des Eidgenössischen Departementes des Innern, des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation 21 und des Bundesamtes für Landwirtschaft des WBF, des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und des Generalsekretariates des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes können an den Sitzungen des IKEZ teilnehmen, wenn Fragen behandelt werden, die ihre Zuständigkeiten berühren. 22 2 Dem IKEZ obliegen insbesondere: a. die Vorbereitung von Beschlüssen des Bundesrates über Fragen der Konzeption des schweizerischen Beitrages an die internationale Entwicklungszusammenarbeit; b. die Vorbereitung von Beschlüssen des Bundesrates über einzelne Fragen und Massnahmen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, die von grundsätzlicher Bedeutung sind; 19 [AS 1975 2373, 1988 1206, 1993 2525. AS 1996 518 Art. 71 Bst. b]. Siehe heute die V vom 11. Dez. 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.11). 20 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 873). 21 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 873). 7

974.01 Internationale wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit c. Entscheidungen, in Zweifelsfällen, über die Durchführung der Verordnung, wobei wichtige Fragen dem Bundesrat unterbreitet werden; d. die Beratung des Finanzplanes für die «öffentliche Entwicklungshilfe» der Schweiz. 3 Die DEZA stellt den Präsidenten, koordiniert die Arbeiten und führt das Sekretariat. Jede Stelle, die im IKEZ vertreten ist, kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Art. 25 Beratende Kommission für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit 23 1 Die beratende Kommission für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit (beratende Kommission) setzt sich aus höchstens 25 Mitgliedern zusammen. Diese dürfen nicht der Bundesverwaltung angehören. 24 2 Die beratende Kommission a. berät den Bundesrat in Fragen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe und der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas; b. prüft namentlich Ziele, Prioritäten und Gesamtkonzeption der Zusammenarbeit; c. kann eigene Vorschläge unterbreiten. 25 3 Die gemeinsamen Sitzungen mit der konsultativen Kommission für Handelspolitik werden von den Präsidenten der beiden Kommissionen geleitet. Die Sitzungen werden nach Bedarf, auf Initiative der beiden Präsidenten oder wenn es eine der beiden Kommissionen verlangt, einberufen. 4 Die DEZA führt das Sekretariat der beratenden Kommission und der gemeinsamen Sitzungen. Art. 26 26 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 873). 24 Fassung gemäss Ziff. I 1.1 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 873). 26 Aufgehoben durch Ziff. II 14 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4525). 8

Internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. V 974.01 7. Abschnitt: Besondere Aufgaben Art. 27 Information und Pflege der Beziehungen im Inland 1 Die zuständigen Bundesämter informieren die Öffentlichkeit über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe im Allgemeinen sowie über den schweizerischen Beitrag. 27 2 Sie pflegen die Beziehungen zu den Kantonen, Gemeinden und Hochschulen sowie zu den schweizerischen Organisationen und privaten Kreisen, soweit es der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe dient. 3 Die DEZA koordiniert die Zusammenstellung und Veröffentlichung der Statistik über die «öffentliche Entwicklungshilfe» der Schweiz. Art. 28 Konferenz für Entwicklungszusammenarbeit 1 Die DEZA und das SECO führen jährlich die Konferenz für Entwicklungszusammenarbeit durch. Sie laden dazu Vertreter der Kreise ein, die an Fragen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit interessiert sind. 2 Die Konferenz dient dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch über aktuelle Probleme der Entwicklungszusammenarbeit und soll das Verständnis der Öffentlichkeit für die Entwicklungspolitik fördern. 3 Zur Vorbereitung und Durchführung der Konferenz können ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Personen und Institutionen beigezogen werden. Art. 29 Forschung und Unterricht 1 Die DEZA fördert die wissenschaftliche Forschung und unterstützt die akademische Ausbildung und allgemein den Unterricht im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe. Das SECO hat im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit Mitspracherecht. 2 Das SECO kann im Rahmen seiner Zuständigkeitsbereiche Forschungsaufträge erteilen. 8. Abschnitt:... Art. 30 28 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 28 Aufgehoben durch Ziff. II 111 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). 9

974.01 Internationale wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit 8a. Abschnitt: 29 Gesellschaft zur Unterstützung des Bundes bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Entwicklungs- und Transitionsländern Art. 30a Zweck und Aufgaben 1 Der Bund schafft zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel, namentlich von Investitionen in Entwicklungsländern, eine Gesellschaft in der Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft. 2 Der Bund hält mindestens zwei Drittel der Stimmrechte und des Kapitals der Gesellschaft. Art. 30b Wahrnehmung der Aktionärsrechte 1 Der Bundesrat übt die Rechte des Aktionärs aus. 2 Das WBF bereitet die eignerpolitischen Geschäfte vor und koordiniert diese mit den Fachstellen des Bundes. Art. 30c Strategische Ziele 1 Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele fest. Er orientiert sich dabei an den anerkannten Prinzipien der Entwicklungszusammenarbeit und an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Nachhaltigkeit. 2 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung. Art. 30d Finanzierung Die Gesellschaft finanziert sich durch eigene Geschäftstätigkeit. 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts Es wird insbesondere die Verordnung vom 13. September 1972 30 über die technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern aufgehoben. Art. 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. 29 Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 5. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 933). 30 [AS 1972 2427] 10

Internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. V 974.01 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. März 2010 31 1 Das WBF: a. bereitet das notwendige Vertragswerk für die Beteiligung des Bundes an der Gesellschaft vor und stellt dem Bundesrat Antrag; es stellt dabei sicher, dass die Pflichten der Gesellschaft (Art. 30c Abs. 2) vertraglich verankert werden; b. bereitet die Übertragung des Portfolios vom SECO auf die Gesellschaft vor und stellt dem Bundesrat Antrag; c. unterbreitet dem Bundesrat die weiteren eignerpolitischen Geschäfte (Wahl und Mandate der Bundesvertreter in Verwaltungsrat und der externen Revisionsstelle); d. trifft alle weiteren für die Umsetzung von Buchstabe a und b notwendigen Vorkehrungen. 2 Buchstabe b erfolgt in Rücksprache mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung. 31 AS 2010 933 11

Internationale wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit 974.01 Anhang 1 32 (Art. 15) Finanzkompetenzen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit Verpflichtungsbetrag Finanzkompetenz für Massnahmen der technischen Zusammenarbeit (Art. 6) Finanzkompetenz für Massnahmen der bilateralen Finanzhilfe, für die die DEZA zuständig ist (Art. 7 Abs. 1) Finanzkompetenz für Massnahmen der bilateralen Finanzhilfe, für die das SECO zuständig ist (Art. 7 Abs. 2) Finanzkompetenz für Massnahmen der multilateralen Finanzhilfe, für welche die DEZA die Koordination hat (Art. 8 Abs. 4) Finanzkompetenz für Massnahmen der multilateralen Finanzhilfe, für welche das SECO die Koordination hat (Art. 8 Abs. 4) Finanzkompetenz für handelspolitische Massnahmen und Massnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel (Art. 9 und 10) über 20 Mio. Fr. Bundesrat Bundesrat Bundesrat Bundesrat Bundesrat Bundesrat über 10 Mio. Fr. bis 20 Mio. Fr. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Eidgenössischen Finanzdepartementes Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung mit Zustimmung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartementes Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Eidgenössischen Finanzdepartementes Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung mit Zustimmung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartementes Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes bis 10 Mio. Fr. DEZA DEZA SECO DEZA mit Zustimmung des SECO SECO mit Zustimmung der DEZA SECO 32 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 931). 12

Internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. V 974.01 Anhang 2 33 (Art. 16) Finanzkompetenzen im Bereich der humanitären Hilfe Verpflichtungsbetrag über 20 Mio. Fr. über 10 Mio. Fr. bis 20 Mio. Fr. bis 10 Mio. Fr. Finanzkompetenz für Massnahmen der humanitären Hilfe (inkl. Massnahmen der Katastrophenhilfe im Ausland) Bundesrat Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes DEZA 33 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 931). 13

974.01 Internationale wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit 14