Verg 8/02 320.VK - 3194-05/02 6/ne Vergabekammer Nordbayern Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie des Richters Zwirlein und der Richterin Vavra am 22. April 2002 in dem Nachprüfungsverfahren
b e s c h l o s s e n : Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß der Vergabekammer Nordbayern vom 8. März 2002 zu verlängern, wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Das Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen- Nürnberg (Vergabestelle) schrieb im Amtsblatt der EG vom 6.11.2001 europaweit die Gewerke Nr. 4 Narkose- und Beatmungsgeräte und Nr. 5 Schlaflabor für den Neubau des Nichtoperativen Zentrums aus. Die Antragstellerin beteiligte sich für das Gewerk Schlaflabor an der Ausschreibung. Nach Auswertung aller Angebote teilte die Vergabestelle der Antragstellerin per Formularschreiben vom 12.2.2002 mit, daß sie beabsichtige, den Zuschlag für das Schlaflabor einem Mitbewerber zu erteilen. Durch Ankreuzen entsprechender Kästchen in dem Formular war angegeben, daß dem Angebot der Antragstellerin der Zuschlag nicht erteilt werden könne, weil es nicht das wirtschaftlichste Angebot gemäß 25 Nr. 3 VOL/A sei; es liege ein niedrigeres Hauptangebot vor. Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 15.2.2002, daß diese Begründung im Hinblick auf 25 Nr. 3 Satz 2 VOL/A nicht ausreichend sei; außerdem meldete sie Zweifel an der wirtschaftlichen und technischen Vergleichbarkeit der Angebote an. In einem weiteren Schreiben vom 20.2.2002 ergänzte die Vergabestelle ihre Begründung noch dahingehend, daß für die Vergabeentscheidung von den in der Angebotsaufforderung genannten Kriterien das Kriterium der Funktionalität maßgebend sei. Am 21.2.2002 beantragte die Antragstellerin bei der Vergabekammer die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Im Laufe des Verfahrens erklärte die Vergabestelle, es stünden
für das Schlaflabor nur Mittel in Höhe von 213.515,49 Euro brutto zur Verfügung. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der für Lieferaufträge bestehende Schwellenwert von 200.000 Euro sei nicht erreicht. Die Vergabestelle habe den Auftragswert für das Schlaflabor konkret und ernsthaft auf 184.065 Euro netto geschätzt. Der geschätzte Auftragswert für das Schlaflabor und die in derselben Ausschreibung enthaltenen Narkose- und Beatmungsgeräte seien nicht zusammenzurechnen, weil es sich bei diesen beiden Positionen nicht um gleichartige Lieferungen handele. Die Beatmungs- und Narkosegeräte seien nicht zur Ausstattung des Schlaflabors vorgesehen und stünden daher in keinerlei Zusammenhang mit der Lieferleistung Schlaflabor. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel weiter, eine neue Wertung ihres Angebots und eine erneute Vorabinformation zu erreichen. Ferner hat sie Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gestellt. II. Der Antrag ist zulässig ( 118 Abs. 1 Satz 3 GWB), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat nach der im Verfahren nach 118 GWB gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg ( 118 Abs. 2 Satz 1 GWB). 1. Bei der summarischen Prüfung kann dahinstehen, ob die Entscheidung der Vergabekammer, den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wegen fehlender Erreichung des Schwellenwertes als unzulässig zu verwerfen, zutreffend war. Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Vergabestelle hat weder gegen 13 VgV noch gegen 97 Abs. 1, 5 und 7 GWB, 2 Nr. 2, 25 Nr. 3 VOL/A verstoßen.
a) Ein Verstoß gegen 13 VgV liegt nicht vor. Zwar schreibt 13 Satz 1 VgV vor, daß der Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, auch über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung informieren soll. Der Wortlaut der Verordnung schweigt aber dazu, in welchem Umfang diese Information zu erfolgen hat. Die Vorschriften der 27, 27a VOL/A können weder in Nr. 1 noch in Nr. 2 zur Auslegung des 13 VgV herangezogen werden, weil die dort aufgeführten Informationen erst nach Erteilung des Zuschlags und auf einen entsprechenden Antrag des Bieters zu erfolgen haben. Ausschlaggebend für den Umfang der Informationspflicht nach 13 VgV ist damit der Sinn der Vorabinformation. Diese soll dem nicht berücksichtigten Bieter ermöglichen, eine Beurteilung der Vergabeentscheidung und der Aussichten des ihm zustehenden Vergaberechtsschutzes vornehmen zu können. Der Umfang der Informationspflicht hängt damit zunächst vom jeweiligen Einzelfall ab. Jedoch dürfen keine überspannten Anforderungen an die Informationspflicht gestellt werden. So spricht bereits der Wortlaut des 13 VgV nur von der Verpflichtung, den Grund für die Nichtberücksichtigung anzugeben, und nicht von Gründen oder gar einer Begründung. Daraus muß gefolgert werden, daß der Auftraggeber sich kurz fassen (vgl. OLG Düsseldorf VergabeR 2001, 429/430; OLG Koblenz Beschluß vom 25.3.2002 1Verg 1/02) und auch im Wege der Verwaltungsvereinfachung zu vorformulierten Schreiben greifen darf. Diesen Anforderungen wird die Mitteilung der Vergabestelle im Zusammenhang mit der ergänzenden Mitteilung vom 20.2.2002 gerecht. Die Antragstellerin konnte aus den beiden Schreiben ersehen, daß ihr Angebot wegen des höheren Preises und der schlechteren Funktionalität nicht berücksichtigt worden war. Die Kriterien für die Auftragsvergabe waren ihr aus dem Aufforderungsschreiben zur Abgabe von Angeboten, hier aus Ziffern 5.2.1 und 5.2.2, bekannt. Es war ihr somit auch ohne
Akteneinsicht möglich, mit konkreten Rügen ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. b) Die Antragstellerin ist auch nicht in ihren Rechten aus 97 Abs. 1 und Abs. 5 GWB, 2 Nr. 2, 25 Nr. 3 VOL/A verletzt. Ihr Angebot stellte nicht das wirtschaftlichste Angebot dar, weil es einerseits preislich über dem Angebot des Mitbewerbers lag und andererseits in der Funktionalität des mobilen tragbaren Systems zur Schlafanalyse gegenüber dem Angebot des Mitbewerbers eingeschränkt war. Das Gerät der Antragstellerin ist von der auswertenden Stelle als stationär eingestuft worden, so daß es möglicherweise den Ausschreibungsanforderungen überhaupt nicht entsprechen würde. Es weist jedenfalls ein zehnfach höheres Gewicht auf als das Gerät des Mitbewerbers und ist deshalb für eine tragbare Patientendatenerfassungseinheit offensichtlich weniger geeignet. Bezüglich der Folgekosten ist das Angebot der Antragstellerin wie das Angebot der Mitbieterin mit der höchsten Punktzahl bewertet worden. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Die Kosten des Verfahrens nach 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sind Kosten des Beschwerdeverfahrens, über die entsprechend 91 ff. ZPO einheitlich im Rahmen der Entscheidung über die Kosten der Hauptsache zu befinden ist. Hirt Zwirlein Vavra 6 Stichwort VgV 13 Eine Vorabinformation nach 13 VgV kann knapp und in einem Formularschreiben enthalten sein. BayObLG, Vergabesenat Beschluß vom 22.4.2002 Verg 8/02