Friedhofsordnung für den Friedhof der Pfarre Nussdorf

Ähnliche Dokumente
Allgemeine Bestimmungen... 2 Verwaltung... 2 Gräber... 2 Grabgestaltung... 3 Schlussbestimmungen... 3

Friedhofsgebührenordnung [FGO] für die Friedhöfe der. Ev.-luth. Kirchengemeinde. St.-Lucas in Scheeßel

Gebührensatzung. zur Friedhofsordnung. des katholischen Friedhofes Schnaittenbach. Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Vitus Schnaittenbach

Verordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Thiersee

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)

Friedhofsgebührenordnung

qwm FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG FRIEDHOFSGEBÜHREN

Friedhofsordnung der Stadt Kapfenberg

S T A D T F R I E D R I C H S D O R F

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rodenbach

Friedhofsverordnung Für den Friedhof der Gemeinde Adnet

Inhaltverzeichnis zur Gebührenordnung

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER STADT GRÜNBERG

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006*

über die Erhebung von Gebühren für den städtischen Friedhof in Bischofswerda - Friedhofsgebührensatzung -

Friedhofsordnung. für den Friedhof der Marktgemeinde Obertrum/See. In der Fassung des Gemeindevertretungsbeschlusses vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung -

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Usingen

Friedhofsgebührensatzung. der. Ev. Luth. Kirchengemeinde. Altenkrempe

Neufassung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Hirschberg (Friedhofsgebührensatzung /Fassung in Euro)

Ortsrecht der Gemeinde Burbach

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Krumbach (Schwaben)

Gebührenordnung. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Dautphetal. I. Gebührenpflicht. 1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner

Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen

Friedhofsgebührenordnung

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN

A M T L I C H E B E K A N N T M A C H U NG DER GEMEINDE WALD-MICHELBACH

FRIEDHOFREGLEMENT DER GEMEINDE RECKINGEN-GLURINGEN

Satzung der Stadt Gunzenhausen über Friedhofs- und Bestattungsgebühren

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Driburg vom

Mitteilung des Senats vom 12. Mai Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde S t e f f e n b e r g Landkreis Marburg-Biedenkopf (in der z.zt. gültigen Fassung Stand 02/2009)

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rittersgrün

SATZUNG: Vom Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Ansbach folgende

Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührensatzung Mitteilungsblatt

Friedhofreglement. Inhaltsverzeichnis. Die Urversammlung der Munizipalgemeinde Ried-Brig. Gesetzliche Grundlage Eingesehen: beschliesst:

SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungsanstalt der Stadt Immenstadt i. Allgäu (Bestattungsgebührensatzung)

S A T Z U N G. 1 Gebührenerhebung

Bestattungs- und Friedhofsverordnung des Friedhofverbandes Stammertal

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet von Siegen - Friedhofsgebührensatzung -

Gebührensatzung für dasfriedhof- und Bestattungswesen in der Gemeinde Aßling (BestGS) (Fassung vom )

Aufgrund des Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Bay RS I), erlässt die Stadt Selbitz folgende. Satzung

- 1 - Friedhofsordnung. für sämtliche Friedhöfe und Bestattungsanlagen der Stadtgemeinde Tulln

Gemeinde Augst. REGLEMENT über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Dillenburg

Friedhofssatzung der katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Fronleichnam, Aachen

Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement. der Einwohnergemeinde Reichenbach

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt. G e b ü h r e n o r d n u n g. I. Gebührenpflicht. 1 Gebührenerhebung

Satzung über die Bestattungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Graben (mit Änderungen 2014 und 2015)

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung. I. Gebührenpflicht

SATZUNG. über die. Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Zeil a. Main. vom

Gebührensatzung der Stadt Wiehl. für die Inanspruchnahme der Friedhöfe. vom

Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rösrath vom 25. Juli 1986

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Der Evangelische Friedhof Wengern

NÖ Friedhofsbenützungs- und -gebührengesetz 1974

Satzung der Stadt Plauen über die Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Klostermansfeld

GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofsordnung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt

Stadt Maienfeld. Friedhofgesetz

Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt 05/2003 für die Landeshauptstadt Potsdam

GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN

FRIEDHOFSORDNUNG. 1 Eigentum, Betrieb und Verwaltung

Satzung. der Stadt Bautzen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)

Friedhof- und. Bestattungsverordnung. die Gemeinde Langwies

KAUFBEURER STADTRECHT

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen

ORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1. Gebührenordnung für die Friedhöfe der Kreis- und Hansestadt Korbach.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Karlshafen

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris

Ilvesheim Mitte und Ilvesheim Nord. Ansprechpartner Friedhofsverwaltung: Frau Bauer, Tel.: 0621/

Grabarten und Bestattungen auf dem Neuen Friedhof

Vollziehungsverordnung. Bestattungs- und Friedhofreglement

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck

Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch

Amtliche Bekanntmachung. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Benutzungsordnung und Gebührenssatzung für die Stadtbücherei Fröndenberg

Friedhofsordnung der Stadt Kapfenberg

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Gebührensatzung der Stadt Trostberg über das Friedhofs- und Bestattungswesen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung) vom 22.

FRIEDHOFSORDNUNG Pfarre St.Willibald 2013

Friedhofsgebührenordnung

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG

Vom 6. Dezember Gebührenpflicht und Gebührenarten

vom Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Erzhausen

Friedhofreglement Fassung vom 20. Juni 2011

Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Vilshofen an der Donau vom

Kundmachung. Friedhofsordnung. Allgemeines 1. (1) Die Stadt Dornbirn ist Eigentümerin folgender Liegenschaften im Grundbuch Dornbirn:

Satzung. des Marktes Markt Schwaben

Gemeinde Varen. Friedhofreglement

Reglement über das Bestattungswesen und den Friedhof

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe

Transkript:

Friedhofsordnung für den Friedhof der Pfarre Nussdorf Charakter des Friedhofs 1. (1) Der Friedhof Nussdorf in Wien 19) Nussberggasse 48, ist seit 1870 ein durch Gebete und Segnungen geweihter katholischer Friedhof und demnach zur Beerdigung der Leichen von Personen bestimmt, welche in kirchlicher Gemeinschaft verstorben sind. Die Beerdigung von Personen anderer christlicher Kirchen ist zulässig. Darüber hinaus sind dieser Friedhof aber auch eine Stätte des persönlichen und religiösen Gedenkens, ein Ort der Ruhe und Besinnung. (2) Der Friedhof ist während der im Schaukasten am Friedhof bekannt gegebener Zeit für jedermann frei zugänglich. Friedhofsverwaltung 2. (1) Dieser Friedhof steht im Eigentum der römisch katholischen Pfarre Nussdorf (in der Folge die Pfarre ). Die Eigentümervertretung dafür liegt beim Pfarrgemeinderat, der einen Ansprechpartner für alle Belange des Friedhofes bestimmt. (2) Auskünfte in allen den Friedhof betreffenden Angelegenheiten werden in der Pfarrkanzlei, Greinergasse 25, 1190 Wien erteilt. Grabgattungen 3. Es sind folgende Grabgattungen vorhanden: a) einfache Erdgräber: sind für die Beerdigung von bis zu vier Leichen erwachsener Personen bestimmt. Werden mehrere Leichen in einem Sarg zusammengelegt, so können weitere Leichen im Ausmaß der Höchstzahl je nach Grabstellenart beigesetzt werden. b) Doppelgräber: siehe ad a), jedoch für die Beerdigung der doppelten Anzahl von Leichen geeignet.

c) Doppel Wandgräber: siehe ad a), jedoch für die Beerdigung der doppelten Anzahl von Leichen geeignet. d) einfache Grüfte: für die Beerdigung von bis zu sechs Leichen erwachsener Personen. e) Doppelgrüfte: für die Beerdigung von bis zu neun Leichen Erwachsener Personen. f) Urnengräber: zur Aufnahme von bis zu vier Aschenkapseln. Benützungsrecht 4. (1) Für das Benützungsrecht an Grabstellen ist eine Gebühr nach Tarif zu entrichten. Dieses Recht wird erst dann erworben, wenn die Gebühr zur Gänze entrichtet ist. (2) Das Benützungsrecht erlischt nach dem im Tarif vorgesehenen Zeitraum, kann aber verlängert werden. (3) Voraussetzung für die Verlängerung ist ein baulich und gärtnerisch ordnungsgemäßer Zustand der betreffenden Grabstelle, bzw. dass die Grabstellenausgestaltung den bestehenden Bestimmungen entsprechen. (4) Die Pfarre ist nicht verpflichtet, den Benützungsberechtigten einer Grabstelle vom bevorstehenden Ablauf in Kenntnis zu setzen. Übergang des Benützungsrechtes 5. (1) Das Benützungsrecht an einer Grabstelle steht zunächst dem Erleger der ersten Grabstellengebühr zu. Es geht nach seinem Tode auf den Erben über. Eine andere Übertragung des Benützungsrechtes ist nur dann wirksam, wenn die Pfarre zustimmt. (2) Sind mehrere Erben vorhanden, so sind sie verpflichtet, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zur Ausübung des Benützungsrechtes zu bestellen und der Pfarre namhaft zu machen. Auf einen Erben allein geht das Benützungsrecht nur dann über, wenn die schriftlichen Zustimmungserklärungen aller übrigen Miterben der Pfarre vorgelegt werden. (3) Der Erwerber oder sein Rechtsnachfolger kann auf die Grabstelle jederzeit verzichten. Dieser Verzicht ist schriftlich dem Friedhofsverwalter bekannt zu geben. Eine Rückvergütung erlegter Grabstellengebühren findet nicht statt.

Rechte des Benützungsberechtigten 6. (1) Der Benützungsberechtigte kann in einer Grabstelle die zulässige Anzahl von Leichen und Urnen beisetzen lassen. (2) Die Anbringung von Steineinfassungen und Gedenkzeichen (Kreuzen, Grabsteinen, Denkmälern) bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der Pfarre. Eine solche Zustimmung Friedhofsordnung der Pfarre Nussdorf ist ausgeschlossen, wenn die Gedenkzeichen dem Charakter als Pfarrfriedhof nicht entsprechen. Unbefugt Angebrachtes hat der Benützungsberechtigte auf seine Kosten zu entfernen. (3) Neue Einfassungen dürfen die zuvor bestandenen Außenmaße nicht überschreiten. (4) Die Anbringung von Grabdeckeln ist unzulässig und verlangt eine Sondergenehmigung der Friedhofverwaltung. Pflichten des Benützungsberechtigten und Folgen der Nichtbeachtung 7. (1) Der Benützungsberechtigte ist verpflichtet, das Erdgrab innerhalb eines Jahres nach der Bestattung in ortsüblicher Weise gärtnerisch zu gestalten. (2) Der Benützungsberechtigte ist verpflichtet, das Erdgrab dauernd zu pflegen. Auf die Grabstellen dürfen außer Rasen, Rasenersatzpflanzungen und jahreszeitlichen Wechselbepflanzungen nur kleinwüchsige, bis 0,70 m hoch wachsende Laub- und Nadelgehölze, gepflanzt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist verboten. (3) Eine Bedeckung der Gräber mit Rindenmulch, Kies und sonstigen nicht verrottbaren Materialien ist nicht gestattet. (4) Kommt der Benützungsberechtigte dieser Verpflichtung trotz Aufforderung innerhalb dreier Monate nicht nach, so erlischt das Benützungsrecht ohne Ersatzanspruch. (5) Ist der Pfarre der Aufenthaltsort des Benützungsberechtigten unbekannt oder ist im Falle des Todes des Benützungsberechtigten der Pfarre kein Rechtsnachfolger namhaft gemacht worden, so genügt eine einmalige Aufforderung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

8. (1) Wird bei einem Erdgrab oder einer Gruft das Gedenkzeichen baufällig oder hat sich der Bauzustand einer Gruft derart verschlechtert, dass sie einzustürzen droht, so ist der Benützungsberechtigte verpflichtet, binnen dreier Monaten nach Aufforderung durch die Pfarre für die Instandsetzung zu sorgen. (2) Kommt der Benützungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so erlischt sein Benützungsrecht mit dem Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ohne Ersatzanspruch. (3) Ist der Pfarre der Aufenthaltsort das Benützungsberechtigten unbekannt, so ist die Aufforderung nach Absatz 1 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. (4) Die Pfarre ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug geeignete Maßnahmen (z.b. Abtragung des Grabstelleninventars etc.) zur Beseitigung dieser Gefährdung, auch ohne vorherige Verständigung des Benützungsberechtigten, auf dessen Kosten zu veranlassen. Die Pfarre ist bei Beeinträchtigung der Rechte Dritter oder bei Gefährdung der Standsicherheit von Grabausstattungen berechtigt, Bäume oder Sträucher auch ohne vorherige Verständigung des Benützungsberechtigten auf dessen Kosten zu schneiden oder zu beseitigen. Ausschluss der Haftung durch die Pfarre 9. (1) Die Pfarre übernimmt keine wie immer geartete Haftung bei Missbrauch des Benützungsrechtes oder unberechtigter Inanspruchnahme und Instandhaltung der Gedenkzeichen, der Ausschmückungsgegenstände oder dergleichen. (2) Die Pfarre haftet nicht für den Bestand der auf den Grabstellen befindlichen Gedenkzeichen, Bepflanzungen und sonstigen Grabausstattungen sowie nicht für Schäden, die durch Gedenkzeichen, Bepflanzungen und Grabausstattungen entstehen. (3) Die Pfarre haftet nicht für durch Dritte entstandenen Schaden. Gebühren 10. Die jeweils geltenden Gebühren werden von der Pfarre festgelegt und sind als Anlage, die vom e. b. Ordinariat genehmigt ist, ein wesentlicher Bestandteil der Friedhofsordnung.

Sonstiges 11. (1) Soweit im Vorstehenden nichts anders bestimmt ist, wird subsidiär die Friedhofsordnung der Stadt Wien in der jeweils geltenden Fassung angewendet. (2) Diese Friedhofsordnung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch das e. b. Ordinariat Wien in Kraft. (3) Mit dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung werden alle bisherigen Friedhofsordnungen außer Kraft gesetzt. Wien, am 4.Mai 2010 Stellvertretende Vorsitzende des PGR: Martin Kierlinger Pfarrer: P. Mag Roman Krekora CR Genehmigt vom erzbischöflichen Ordinariat Wien, am 04.05.2010, Zahl 9176/10