RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL C

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Transkript:

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL C WIDERSPRUCH ABSCHNITT 4 RECHTE GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 4 GMV Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 1

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Struktur von Artikel 8 Absatz 4 GMV... 4 3 Bedingungen von Artikel 8 Absatz 4 GMV... 5 3.1 Dem Widersprechenden direkt verliehene Rechte... 5 3.2 Arten von Rechten, die unter Artikel 8 Absatz 4 GMV fallen... 6 3.2.1 Einleitung... 6 3.2.2. Nicht eingetragene Marken... 7 3.2.3 Sonstige Unternehmenskennzeichen... 8 3.2.3.1 Handelsnamen... 10 3.2.3.2 Unternehmensbezeichnungen... 11 3.2.3.3 Domain-Namen... 11 3.2.3.4 Werktitel... 12 3.2.4 Geografische Angaben... 12 3.2.4.1 Ältere Rechte, die aus EU-Recht abgeleitet sind... 13 3.2.4.2 Ältere Rechte, die aus dem Recht der Mitgliedstaaten abgeleitet sind... 14 3.2.4.3 Ältere Rechte, die aus internationalen Abkommen abgeleitet sind... 15 3.2.4.4. Schutzumfang von g. g. A... 16 3.3. Benutzungsanforderungen... 18 3.3.1 Nationaler Standard... 18 3.3.2 Europäischer Standard Benutzung im geschäftlichen Verkehr mit mehr als lediglich lokaler Bedeutung... 19 3.3.2.1 Benutzung im geschäftlichen Verkehr... 19 3.3.2.2 Bedeutung der Benutzung... 23 3.4 Älteres Recht... 29 3.5 Schutzumfang... 30 4 Nachweis des für den Schutz eines Zeichens maßgeblichen Rechts. 30 TABELLE NATIONALE RECHTE, DIE ÄLTERE RECHTE IM SINNE VON ARTIKEL 8 ABSATZ 4 GMV DARSTELLEN... 36 Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 2

1 Einleitung Die Beziehung zwischen dem System der Gemeinschaftsmarken und dem nationalen Recht gründet auf der Koexistenz. Dies bedeutet, dass das System der Gemeinschaftsmarken und das nationale Recht nebeneinander bestehen und funktionieren. Ein Kennzeichen kann von demselben Inhaber als Gemeinschaftsmarke oder als nationale Marke in einem (oder allen) Mitgliedstaaten geschützt werden. Der Grundsatz der Koexistenz sorgt weiterhin dafür, dass das System der Gemeinschaftsmarken die Bedeutung der nationalen Rechte und deren Schutzumfang aktiv anerkennt. Kollidieren Gemeinschaftsmarken und nationalen Marken oder andere nationale Rechte miteinander, gibt es keine Hierarchie, die bestimmen würde, dass das eine System Vorrang vor dem anderen hätte; vielmehr findet bei derartigen Konflikten der Grundsatz der Priorität Anwendung. Sind die jeweiligen Anforderungen erfüllt, können ältere nationale Marken oder sonstige ältere nationale Rechte dazu führen, dass eine jüngere Gemeinschaftsmarke nicht eingetragen oder für nichtig erklärt wird. Obgleich mit der Markenrichtlinie und deren Durchführungsbestimmungen die Rechtsvorschriften im Bereich der eingetragenen Marken, kam es auf EU-Ebene zu keiner derartigen Harmonisierung in Bezug auf nicht eingetragene Marken noch für die meisten sonstigen ältere Rechte ähnlicher Art. Diese nicht harmonisierten Rechte unterliegen weiterhin ausschließlich dem nationalen Recht. Die Arten älterer Rechte, zu denen Verfahren vor dem Amt eingeleitet werden können, sind in der GMV aufgeführt unter: Artikel 8 Absatz 4 GMV: Dort wird der Schutzbereich in Widerspruchsverfahren auf ältere nicht eingetragene Marken oder sonstige im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung beschränkt; Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis d GMV: Dort erfolgt eine Erweiterung des Bereichs möglicher älterer Rechte, zu denen Nichtigkeitsverfahren eingeleitet werden können, im Vergleich zu denjenigen, die in Artikel 8 Absatz 4 GMV genannt sind, und es werden andere ältere Rechte eingeschlossen, insbesondere Namensrechte, Rechte an der eigenen Abbildung, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte; Artikel 111 GMV: Dieser Artikel erweitert den Bereich älterer Rechte, die im Rahmen von Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden können, indem vorgesehen wird, dass Inhaber von Rechten, die nur von örtlicher Bedeutung sind und folglich das in Artikel 8 Absatz 4 GMV vorgesehene Kriterium der mehr als lediglich örtlichen Bedeutung nicht erfüllen sich der Verwendung einer Gemeinschaftsmarke widersetzen können, auch wenn diese älteren Rechte deren Eintragung nicht verhindern können. Dieser Teil der Richtlinien befasst sich nur mit älteren Rechten, die unter Artikel 8 Absatz 4 GMV fallen. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 3

2 Struktur von Artikel 8 Absatz 4 GMV Artikel 8 Absatz 4 GMV lautet: Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht des Mitgliedstaats a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind; b) dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Artikel 8 Absatz 4 GMV besagt, dass zusätzlich zu den älteren Marken gemäß Artikel 8 Absatz 2 GMV auch nicht eingetragene Marken und andere Kennzeichen, die auf der Ebene des Mitgliedstaates geschützt sind und im geschäftlichen Verkehr als Unternehmenskennzeichen mit mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt werden, in einem Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden können, vorausgesetzt, sie verleihen ihren Inhabern das Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Artikel 8 Absatz 4 GMV führt die einzelnen Rechte, die ausgehend von dieser Bestimmung in Anspruch genommen werden können, nicht ausdrücklich oder erschöpfend auf, sondern beschreibt vielmehr ein breites Spektrum von Rechten, auf die ein Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung gegründet werden kann. Folglich kann Artikel 8 Absatz 4 GMV als eine allgemeine Auffangregelung für Widersprüche betrachtet werden, die in Bezug auf nicht eingetragene Marken oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichen eingelegt werden können. Dennoch unterliegt das breite Spektrum der älteren Rechte, die in Widerspruchsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV in Anspruch genommen werden können, einer Reihe restriktiver Bedingungen: Diese Rechte müssen dem Inhaber das Recht verleihen, sie auszuüben; sie müssen mehr als eine lediglich örtliche Bedeutung aufweisen, sie müssen von dem maßgeblichen nationalen Recht vor einer Benutzung einer jüngeren Marke geschützt werden und sie müssen vor der Gemeinschaftsmarkenanmeldung dem Recht des maßgeblichen Mitgliedstaats gemäß erworben worden sein. Die Anforderung bezüglich der mehr als lediglich örtlichen Bedeutung zielt auf eine Einschränkung der Anzahl der potenziell in Anspruch genommenen nicht eingetragenen Rechte ab, womit der Gefahr eines Zusammenbruchs oder einer Lähmung des Gemeinschaftsmarkensystems aufgrund einer Überflutung mit Widersprüchen im Zusammenhang mit relativ unbedeutenden Rechten vorgebeugt wird. Die Anforderung hinsichtlich des nationalen Schutzes wird für erforderlich betrachtet, da die nicht eingetragenen nationalen Rechte nicht einfach zu bestimmen sind und ihr Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 4

Schutz auf EU-Ebene nicht harmonisiert ist. Folglich kann nur das nationale Recht, dem die älteren Kennzeichen unterliegen, deren Schutzbereich definieren. Während die Anforderungen der Benutzung im geschäftlichen Verkehr und der Benutzung von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im Kontext des Gemeinschaftsrechts auszulegen sind (europäischer Standard), findet das nationale Recht Anwendung, wenn es um die Frage geht, ob ein bestimmtes Recht auf nationaler Ebene anerkannt und geschützt ist, ob der Inhaber befugt ist, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, und welche Bedingungen gemäß nationalem Recht erfüllt sein müssen, damit das Recht ausgeübt werden kann. Aufgrund dieses Dualismus muss das Amt sowohl die maßgeblichen Bestimmungen der GMV als auch die nationalen Rechtsvorschriften anwenden, denen das ältere Recht, das Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist, unterliegt. Angesichts dieser sich über zwei Ebenen erstreckenden Prüfung, die zur Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 GMV erforderlich ist, weist diese Bestimmung als Verbindungsglied zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht eine etwas hybride Natur auf. 3 Bedingungen von Artikel 8 Absatz 4 GMV Zur Berufung auf Artikel 8 Absatz 4 GMV müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a) der Widersprechende muss der Nutzungsberechtigte einer nicht eingetragenen Marke oder eines anderen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichens sein; b) die Benutzung muss mehr als eine lediglich örtliche Bedeutung aufweisen; c) der Erwerb des Rechtes erfolgte vor der Gemeinschaftsmarkenanmeldung gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates; d) es besteht das in dem für das Kennzeichenrecht betreffende Mitgliedstaat gültige Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. 3.1 Dem Widersprechenden direkt verliehene Rechte Die Rechtssysteme der EU-Mitgliedstaaten sehen verschiedene Mittel zur Vermeidung der Benutzung jüngerer Marken auf der Grundlage älterer im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichen vor. Damit Artikel 8 Absatz 4 GMV anwendbar ist, muss das ältere Recht einem bestimmten Inhaber oder einer spezifischen Klasse von Nutzern zustehen, die ein eigentumsähnliches Interesse daran haben, d. h. dass sie andere von einer unrechtmäßigen Nutzung des Kennzeichens ausschließen oder abhalten können. Der Grund dafür ist, dass Artikel 8 Absatz 4 GMV ein relativer Widerspruchsgrund ist und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c GMV vorsieht, dass ein Widerspruch nur von Inhabern älterer Marken oder Kennzeichen gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV sowie von Personen eingelegt werden kann, die gemäß dem maßgeblichen nationalen Recht berechtigt sind, diese Rechte geltend zu machen. Mit anderen Worten, nur Personen, die ein direktes, gesetzlich anerkanntes Interesse im Hinblick auf die Einleitung eines Verfahrens haben, sind berechtigt, Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV einzulegen. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 5

Ein Beispiel: In einigen Mitgliedstaaten kann die Benutzung eines Kennzeichens verboten sein, wenn dies zu unlauteren oder irreführenden Praktiken im Geschäftsverkehr führt. In derartigen Fällen fällt ein älteres Recht, dem es am Eigentumscharakter fehlt, nicht unter Artikel 8 Absatz 4 GMV. Es ist unerheblich, ob diese Kennzeichen nach nationalem Recht markenrechtlich, wettbewerbsrechtlich oder in sonstiger Weise vor unlautererer oder täuschender Benutzung geschützt sind. Ein Beispiel dafür ist die deutsche Verordnung zum Schutz der geografischen Angabe Solingen für bestimmte Waren (Schneidwaren, Messer usw.). Diese Verordnung wäre keine angemessene Rechtsgrundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV, da es dem gegenständlichen Kennzeichen an einem Eigentumscharakter fehlt und es eher öffentlicher Natur ist. Älteres Recht Rechtssache Nr. Ursprungsbezeichnung CUBA R 0051/2007-4 Verleiht das nationale Recht einer juristischen Person (öffentlicher oder privater Art) kein subjektives Recht zur Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke, ist die Eigentumsanforderung nicht erfüllt. Die Beschwerdekammer befand, dass die spanischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der bilateralen Vereinbarung zwischen Spanien und Kuba zum Schutz der Ursprungsbezeichnung Cuba zur Erteilung eines solchen subjektiven Rechts nicht ausreichend sind (Randnummern 23 bis 27). Bei Bewertung des Eigentumscharakters eines im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichens muss das HABM insbesondere prüfen, ob der Widersprechende gemäß nationalem Recht Rechte an dem Kennzeichen erworben hat (siehe Urteil vom 18/01/2012, T-304/09, Basmati ). 3.2 Arten von Rechten, die unter Artikel 8 Absatz 4 GMV fallen 3.2.1 Einleitung Die Frage, welche Arten von Rechten des geistigen Eigentums gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV geltend gemacht werden können und welche nicht, muss unter Anwendung eines europäischen Maßstabs beantwortet werden. Dies ergibt sich aus dem Schema der GMV und vor allem aus der Unterscheidung, die zwischen den Arten älterer Kennzeichenrechte gemacht wird, die im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV geltend gemacht werden können und den Arten anderer Rechte, welche die Grundlage eines Nichtigkeitsverfahrens gemäß Artikel 53 Absatz 2 GMV bilden können. Während in Artikel 8 Absatz 4 GMV auf Kennzeichen ( nicht eingetragene Marke oder [...] eines sonstigen [...] Kennzeichenrechts ) Bezug genommen wird, wird in Artikel 53 Absatz 2 GMV auf ein weiter gefasstes Bündel von Rechten verwiesen: a) Namensrechte, b) Rechte an der eigenen Abbildung, c) Urheberrechte und d) gewerbliche Schutzrechte. Obgleich die unter Artikel 8 Absatz 4 GMV fallenden Kennzeichen unter die breite Kategorie der gewerblichen Schutzrechte fallen, sind nicht alle gewerblichen Schutzrechte Kennzeichenrechte im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 GMV. Da diese Unterscheidung in der GMV vorgesehen ist, spielt die Einordnung im maßgeblichen nationalen Recht keine entscheidende Rolle, und es ist unerheblich, ob das für den Schutz des betreffenden Zeichens oder gewerblichen Schutzrechts maßgebliche nationale Recht beide Arten von Rechten in ein und demselben Gesetz behandelt. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 6

Folgende Arten von Rechten fallen unter Artikel 8 Absatz 4 GMV: nicht eingetragene Marken und sonstige im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte, die folgende Zeichen umfassen: Unternehmenskennzeichen wie: Handelsnamen; Unternehmensbezeichnungen; Namen des Geschäftsbetriebs; Titel von Veröffentlichungen oder ähnlichen Werken; Domain-Namen; geografische Angaben. Die meisten nationalen Unternehmenskennzeichen, die unter die Kategorie der älteren Rechte im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 GMV fallen, sind nicht eingetragene Kennzeichen. Die Tatsache, dass ein Zeichen jedoch auch gemäß den Anforderungen des jeweiligen nationalen Rechts eingetragen ist, schließt nicht aus, dass es ausgehend von Artikel 8 Absatz 4 GMV geltend gemacht werden kann. 3.2.2. Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene, aber benutzte Marken gibt es in zahlreichen Mitgliedstaaten 1 (die Tabelle am Ende des Dokuments liefert diesbezüglich einen Überblick); dabei handelt es sich um Kennzeichen, die die betriebliche Herkunft eines Produktes oder einer Dienstleistung kennzeichnen. Damit sind sie Kennzeichen, die als Marke fungieren. Die Regeln und Voraussetzungen für den Erwerb solcher Rechte nach dem maßgeblichen nationalen Recht sind unterschiedlich und reichen von der einfachen Benutzung bis hin zu einer Benutzung in Verbindung mit erworbener Verkehrsgeltung. Auch der Schutzumfang ist nicht einheitlich geregelt, obgleich er im Allgemeinen auch dem in der GMV vorgesehenen Schutzbereich für eingetragene Marken recht ähnlich ist. Artikel 8 Absatz 4 GMV geht auf die Präsenz derartiger Rechte in den Mitgliedstaaten zurück und gewährt den Inhabern nicht eingetragener Marken das Recht, die Eintragung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung zu untersagen, sofern sie gemäß maßgeblichem nationalen Recht befugt wären, deren Benutzung zu untersagen; zu diesem Zweck müssen sie den Nachweis dafür erbringen, dass die gemäß nationalem Recht vorgesehenen Bedingungen für die Untersagung der Benutzung der Gemeinschaftsmarke und die anderen in Artikel 8 Absatz 4 GMV vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Beispiel: Rechtssache R 1529/2010-1 Gladiator, in der eine nicht eingetragene Marke in der Tschechischen Republik geltend gemacht wurde, sowie Rechtssache R 1446/2006 RM2000T / RM2000T, in der eine nicht eingetragene Marke in Belgien geltend gemacht wurde, wobei der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde, da in Belgien kein Schutzanspruch für nicht eingetragene Marken besteht. 1 Die Benelux-Staaten, Estland, Frankreich, Kroatien, Litauen, Polen, Rumänien, Slowenien, Spanien und Zypern sehen keinen Schutz für nicht eingetragene Marken vor (sofern sie in einigen Gerichtsbarkeiten nicht als im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannt gelten). Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 7

3.2.3 Sonstige Unternehmenskennzeichen Die Kategorie der sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechte ist eine breite Kategorie, die in Artikel 8 Absatz 4 GMV nicht im Einzelnen aufgeführt wird. Um nach Artikel 8 Absatz 4 GMV geschützt zu sein, muss das Kennzeichen eine identifizierende Funktion ausüben, d. h., es muss primär dazu dienen, ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr (Unternehmenskennzeichen) oder einen geografischen Ursprung (geografische Angaben) zu identifizieren. Artikel 8 Absatz 4 GMV erstreckt sich nicht auf andere Arten von Rechten des geistigen Eigentums, die keine gewerblichen Kennzeichenrechte sind, wie Patente, Urheberrechte oder Geschmacksmusterrechte, die nicht primär dazu dienen, eine identifizierende Funktion ausüben, sondern technische oder künstlerische Leistungen oder eine äußere Form an sich zu schützen. Einige Beispiele von Rechtssachen, die sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Recht als Kennzeichenrecht im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 GMV gelten kann, sind nachfolgend aufgeführt. Älteres Recht Rechtssache Nr. JOSE PADILLA (Urheberrecht) T-255/08 Das Gericht befand, dass ein Urheberrecht kein im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 GMV ist. Aus der Systematik von Artikel 53 GMV ergibt sich eindeutig, dass ein Urheberrecht kein solches Kennzeichenrecht ist. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c GMV sieht vor, dass eine Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt wird, wenn ein in Artikel 8 Absatz 4 GMV genanntes älteres Kennzeichenrecht besteht und die Voraussetzungen des genannten Absatzes erfüllt sind. Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c GMV sieht vor, dass eine Gemeinschaftsmarke ebenfalls für nichtig erklärt wird, wenn ihre Benutzung aufgrund eines sonstigen älteren Rechts, insbesondere eines Urheberrechts, untersagt werden kann. Daraus folgt, dass ein Urheberrecht nicht eines der älteren Rechte ist, die in Artikel 8 Absatz 4 GMV genannt sind. Älteres Recht Rechtssache Nr. Dr. No (Urheberrecht) T-435/05 Außerdem ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009), dass der urheberrechtliche Schutz nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, sondern ausschließlich im Rahmen eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der fraglichen Gemeinschaftsmarke geltend gemacht werden kann. (Randnummer 41). Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 8

Ältere Rechte Rechtssache Nr. und B 1 530 875 (Gemeinschaftsgeschmackmuster) Geschmacksmuster sind eine Form des geistigen Eigentums, die sich mit den Aspekten der Verzierung oder Ästhetik des Aussehens eines Produkts oder Erzeugnisses befasst. Geschmacksmuster gelten als Ergebnis einer kreativen Arbeit, die gegen unerlaubte Verwendung oder Nachahmung durch Dritte geschützt werden muss, um eine angemessene Rendite zu gewährleisten. Sie sind als geistiges Eigentum geschützt, sind aber keine Unternehmenskennzeichen oder gewerbliche Schutzrechte. Daher kommen Geschmacksmuster nicht als im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte nach Artikel 8 Absatz 4 GMV in Betracht. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 9

3.2.3.1 Handelsnamen Handelsnamen sind Namen, die zur Kennzeichnung des Unternehmens benutzt werden, und unterscheiden sich somit von Marken, welche die Waren oder Dienstleistungen bezeichnen, die von einem bestimmten Unternehmen hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Der Handelsname muss nicht unbedingt mit dem Namen der Firma oder des Geschäftsbetriebes übereinstimmen, wie diese im Handelsregister oder einem ähnlichen Register eingetragen sind, da Handelsnamen andere nicht eingetragene Namen umfassen können, wie etwa ein Kennzeichen, das einen bestimmten Betrieb identifiziert und kennzeichnet. Handelsnamen sind als ausschließliche Rechte in allen Mitgliedstaaten geschützt. Gemäß Artikel 8 der Pariser Verbandsübereinkunft genießen Handelsnamen Schutz, ohne dass eine Eintragung erforderlich wäre. Wenn nach nationalem Recht für nationale Handelsnamen eine Eintragung erforderlich ist, so hat Artikel 8 der Pariser Verbandsübereinkunft Vorrang vor der betreffenden Bestimmung des nationalen Rechts, wenn der Inhaber eines Handelsnamens Angehöriger eines anderen Verbandstaates der Pariser Verbandsübereinkunft ist. Dies gilt auch in Bezug auf Angehörige eines Mitglieds des WTO-Abkommens. Was die Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 GMV auf Handelsnamen angeht, so wird das Amt, wenn ein Handelsname auf der Grundlage des Rechts eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, das den Schutz des Handelsnamens von einer Eintragung abhängig macht, eine solche Eintragung verlangen, wenn der Widersprechende Angehöriger dieses betreffenden Mitgliedstaats ist, nicht jedoch in allen anderen Fällen, da sonst gegen Artikel 8 der Pariser Verbandsübereinkunft verstoßen werden würde. Beispiel: Rechtssache R 1714/2010-4, bei der der spanische Handelsname JAMON DE HUELVA geltend gemacht wurde. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 10

3.2.3.2 Unternehmensbezeichnungen Eine Unternehmensbezeichnung eines Unternehmens ist seine Firma oder die offizielle Bezeichnung eines Unternehmens, die in den meisten Fällen im jeweiligen nationalen Handelsregister eingetragen ist. Artikel 8 Absatz 4 GMV verlangt, dass die tatsächliche Benutzung nachgewiesen wird, und zwar auch dann, wenn das maßgebliche nationale Recht den Inhaber einer solchen Bezeichnung bereits auf der bloßen Grundlage einer Eintragung zur Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke berechtigt. Ist die Eintragung nach nationalem Recht Schutzvoraussetzung, so muss auch die Eintragung nachgewiesen werden, da es andernfalls von vornherein an einem geschützten Recht fehlt, das der Widersprechende geltend machen könnte. Beispiele: Urteil vom 14/09/2011, Rechtssache T-485/07, O-live (fig.) in der die spanische Geschäftsbezeichnung Olive Line geltend gemacht wurde, und Rechtssache R 0021/2011-1, in der die französische Gesellschaftsbezeichnung MARIONNAUD PERFUMERIES geltend gemacht wurde. 3.2.3.3 Domain-Namen Ein Domain-Name ist eine Kombination typografischer Zeichen, die einer oder mehreren numerischer IP-Adressen entspricht und verwendet wird, um eine spezifische Webseite oder eine Reihe von Webseiten im Internet zu identifizieren. Ein Domain-Name als solcher fungiert als Adresse, die zur Identifizierung eines spezifischen Standorts im Internet (oami.europa.eu) oder einer E-Mail-Adresse (@oami.europa.eu) verwendet wird. Domain-Namen sind bei Organisationen oder kommerziellen Stellen eingetragen, die als Domain-Namen-Registrierstellen bezeichnet werden. Obgleich ein Domain-Name einzigartig ist und als geschäftlicher Vermögenswert von Bedeutung sein kann, ist die Eintragung eines Domain-Namens für sich kein Recht des geistigen Eigentums. Derartige Eintragungen schaffen keine Form eines ausschließlichen Rechts. Vielmehr bezieht sich eine Eintragung in diesem Kontext auf eine Vertragsvereinbarung zwischen dem Eintragenden und der Registrierstelle für Domain-Namen. Die Benutzung eines Domain-Namens kann jedoch Rechte begründen, welche als Grundlage eines Widerspruchsverfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV herangezogen werden können. Dies kann geschehen, wenn die Benutzung des Domain-Namens bedeutet, dass dieser als eine nicht eingetragene Marke oder ein Unternehmenskennzeichen gemäß anwendbarem nationalem Recht geschützt ist. Beispiele: Rechtssache R 0275/2011-1, in der Rechte ausgehend von der Benutzung des deutschen Domain-Namens lucky-pet.de geltend gemacht wurden; B 1 719 379, in der Rechte ausgehend von der Benutzung des französischen Domain-Namens Helloresto.fr geltend gemacht wurden; sowie Rechtssachen T-321/11 und T-322/11, in denen Rechte ausgehend von der Benutzung des italienischen Domain-Namens partidodellaliberta.it geltend gemacht wurden und das Gericht befand, dass Verweise auf diese Website in der italienischen Presse für sich allein keine Benutzung des Domain-Namens im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit nachweisen. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 11

3.2.3.4 Werktitel Titel von Zeitschriften und anderen Veröffentlichungen sowie ähnliche Kategorien von Werken wie Filme und Fernsehserien fallen nur unter die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 GMV, wenn sie nach dem maßgeblichen nationalen Recht als Unternehmenskennzeichen geschützt sind. Zu den Zwecken von Artikel 8 Absatz 4 GMV ist es unerheblich, ob das maßgebliche nationale Recht ermöglicht, unter Berufung auf das Urheberrecht an einem Werktitel gegen eine jüngere Marke vorzugehen. Wie weiter oben ausgeführt, kann ein Urheberrecht zwar geltend gemacht werden, um eine Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 53 Absatz 2 GMV für nichtig zu erklären; ein Werktitel fällt jedoch nur dann in den Anwendungsbereich von Artikel 8 Absatz 4 GMV, wenn er eine identifizierende Funktion hat und als Unternehmenskennzeichen dient. Damit für derartige Kennzeichenrechte folglich Artikel 8 Absatz 4 GMV im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens in Anspruch genommen werden kann, muss das nationale Recht einen Schutz vorsehen, der unabhängig von den urheberrechtlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist (siehe Urteil vom 30/06/2009, T-435/05, Dr. No, Randnummern 41 bis 43). Wie bei allen unter Artikel 8 Absatz 4 GMV fallenden Rechten muss der Titel im geschäftlichen Verkehr benutzt worden sein. Dies wird normalerweise voraussetzen, dass das Werk, auf das sich der Titel bezieht, auf den Markt gebracht worden sein muss. Bezieht sich der Titel auf eine Dienstleistung (wie z. B. ein Fernsehprogramm), so muss diese Dienstleistung öffentlich verfügbar sein. Jedoch kann in bestimmten Fällen auch eine der Benutzung vorausgehende Werbung zum Rechtserwerb und zur Erfüllung der Voraussetzung der Benutzung nach Artikel 8 Absatz 4 GMV genügen. In jedem Fall muss der Werktitel als unterscheidungskräftiger Hinweis auf die betriebliche Herkunft der gegenständlichen Waren und Dienstleistung benutzt worden sein. Wird ein Werktitel nur zur Angabe der künstlerischen Herkunft eines Werks benutzt, fällt diese Benutzung nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 8 Absatz 4 GMV (siehe Urteil vom 30/06/2009, T-435/05, Dr. No, Randnummern 25 bis 31). Beispiel: Rechtssache R 0181/2011-1, in der der Titel der Zeitschrift ART geltend gemacht wurde. 3.2.4 Geografische Angaben Geografische Angaben dienen der Kennzeichnung der Herkunft der Ware aus einem bestimmten Gebiet oder Ort. Für eine allgemeine Übersicht zu geografischen Angaben siehe die Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 4, Absolute Eintragungshindernisse und Kollektivmarken, Punkt 2.09 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j GMV und Punkt 2.10 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k GMV. Je nach Kontext kann der Begriff geschützte geografische Angabe (g. g. A.), wie weiter unten beschrieben, Begriffe wie Ursprungsbezeichnung, Herkunftsbezeichnung und vergleichbare Begriffe umfassen und wird in diesem Kapitel verwendet, um g. g. A. im Allgemeinen zu bezeichnen. In der EU sind g. g. A. auf verschiedene Weise geschützt (nationales Recht, EU-Recht, internationale Abkommen) und umfassen verschiedene Produktbereiche (etwa Lebensmittel oder handwerkliche Gegenstände). Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 12

In diesem Abschnitt werden die Arten von g. g. A. identifiziert, die als gültige Grundlage für Widersprüche gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV dienen können. 3.2.4.1 Ältere Rechte, die aus EU-Recht abgeleitet sind Auf EU-Ebene besteht Schutz für g. g. A. für die folgenden Klassen von Erzeugnissen: 1. bestimmte Lebensmittel und bestimmte Non-Food-Agrarerzeugnisse (gemäß Verordnung Nr. 1151/2012 2, der Lebensmittelverordnung ); 2. Weine und Schaumweine (gemäß Verordnung Nr. 1308/2013 3, der Weinverordnung ); und 3. Spirituosen (gemäß Verordnung Nr. 110/2008 4, der Spirituosenverordnung ). Die Art der erfassten Angaben ist im Großen und Ganzen identisch, obwohl die genaue Definition der Begriffe je nach Rechtsvorschrift variiert. Ältere Rechte, die nach den vorgenannten Verordnungen als g. g. A. eingetragen oder angemeldet sind (und sogar g. g. A. von Drittländern umfassen können), können ein im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV darstellen und eine gültige Grundlage für einen Widerspruch sein, soweit sie es dem Inhaber erlauben, die Benutzung einer jüngeren Marke zu verhindern. Die Möglichkeit der g. g. A., die Benutzung zu verhindern, unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen (Artikel 13, Artikel 103 und Artikel 16 der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung). In diesem Kontext ist es wichtig, die letzteren Bestimmungen, die die Benutzung verhindern, von den Bestimmungen zu unterscheiden, die die Eintragung 5 einer Marke verhindern und nicht als Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV herangezogen werden können. Um seinen Anspruch nachzuweisen, muss l der Widersprechende dem Amt die notwendigen Fakten, die die Existenz seines Rechts bestätigen, vorlegen. Ein bloßer Auszug aus den einschlägigen Online-Datenbanken der EU (DOOR, E-Bacchus oder E-Spirit-Drinks) bzw. bei Spirituosen ein Auszug aus Anhang III der Spirituosenverordnung ist nicht ausreichend, da darin keine hinreichenden Daten zur Ermittlung aller relevanten Details des älteren Rechts enthalten sind (z. B. die Berechtigung des Widersprechenden oder die durch die g. g. A. geschützten Waren). Der Wiedersprechende muss jedenfalls dem Amt Kopien der Veröffentlichung und Eintragung der g. g. A. im Amtsblatt und, falls diese Unterlagen keine Informationen bezüglich seiner Berechtigung enthalten, weitere Unterlagen vorlegen, die seine Berechtigung nachweisen, als Inhaber oder nach dem anzuwendenden nationalen Recht autorisierte Person Widerspruch einzulegen (Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c GMV und Regel 19 Absatz 2 GMDV. siehe hierzu Entscheidung vom 17/10/2013, R1825/2012-4 Dresdner Striezel-Glühwein/Dresdner Stollen, Randnr. 37). 2 Ersetzte und hob die Verordnung Nr. 510/2006 auf, welche die Verordnung Nr. 2081/92 ersetzt und aufgehoben hatte. 3 Ersetzt die aufgehobene Verordnung Nr. 1234/2007, die durch Integration von Verordnung Nr. 491/2009 die gleichzeitig aufgehobene Verordnung Nr. 479/2008 kodifizierte. 4 Ersetzte und hob die Verordnung Nr. 1576/89 auf. 5 Artikel 14, 102 und 23 der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 13

Das EU-System zum Schutz von g. g. A. für Lebensmittel, Weine und Spirituosen hat abschließenden Charakter und ersetzt den nationalen Schutz für diese Waren. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 08/09/2009, C- 478/07, BUD, Randnrn. 95 bis 129. Hier urteilte der Gerichtshof, die Verordnung Nr. 510/2006 (der Vorläufer der derzeitigen Lebensmittelverordnung) verfolge das Ziel, ein einheitliches und ausschließliches System zum Schutz von g. g. A. für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zu schaffen, das die nationalen Gesetze für die entsprechenden Produkte ersetzt habe 6. Obwohl sich der Gerichtshof nicht ausdrücklich zum abschließenden Charakter der Wein- bzw. der Spirituosenverordnung geäußert hat, ist der gleiche Grundsatz anzuwenden, da diese im Wesentlichen vergleichbare Bestimmungen wie die Lebensmittelverordnung enthalten und für die jeweiligen Produkte den gleichen Zweck verfolgen. 3.2.4.2 Ältere Rechte, die aus dem Recht der Mitgliedstaaten abgeleitet sind Bestimmte g. g. A., die aus dem Recht der Mitgliedstaaten abgeleitet sind, können eine Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV bilden. Aus den oben dargelegten Gründen hat der Schutz auf EU-Ebene in den Bereichen Lebensmittel, Weine und Spirituosen jedoch abschließenden Charakter, was bedeutet, dass ein Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV in diesen Bereichen nicht auf nationalen Rechten basieren kann. Dies liegt daran, dass das EU-Schutzsystem, das die oben genannten Verordnungen umfasst, den nationalen Schutz von g. g. A. für Lebensmittel, Weine und Spirituosen aufhebt und ersetzt. Folglich sind g. g. A. für bestimmte Lebensmittel 7 und bestimmte Non-Food- Agrarerzeugnisse 8 (wie in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in Anhang I der Lebensmittelverordnung aufgeführt), Weine und Weinanbauerzeugnisse 9 (wie in Anhang XIb der Weinverordnung aufgeführt) und Spirituosen 10 (wie in Anhang II der Spirituosenverordnung aufgeführt), die nach nationalem Recht geschützt sind, kein zulässiger Widerspruchsgrund gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV. Bei den letzteren Produkten muss sich der Widersprechende in der Widerspruchsschrift auf die maßgeblichen EU-Rechtsvorschriften berufen. Falls jedoch kein einheitlicher EU-Schutz für eine Warenklasse (z. B. handwerkliche Gegenstände) vorhanden ist, können nach nationalem Recht geschützte g. g. A. die Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV bilden (z. B. ČESKÝ PORCELÁN/FEINES BÖHMISCHES PORZELLAN für Kristallwaren). 6 Angaben siehe die Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 4, Absolute Eintragungshindernisse und Kollektivmarken, Punkt 1.6.4.42.09 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j GMV und Punkt 1.6.4.52.10 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k GMV. 7 Z. B. Fleisch, Käse, Backwaren, Speiseöle, Gemüse, Obst, Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten, Essig (einschließlich Weinessig), unverarbeiteter Tabak, Bier, Konfekt. 8 Z. B. Wolle, Leder, ätherische Öle. 9 Z. B. Wein, Schaumwein, Likörwein, Weinmost, nicht jedoch Weinessig. 10 Z. B. Getreidespirituosen, Branntwein, Obstbrand, Brandy, Liköre, Rum, Whisky, Gin. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 14

3.2.4.3 Ältere Rechte, die aus internationalen Abkommen abgeleitet sind Damit ein Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV auf der Grundlage eines Rechts, das aus einem beliebigen internationalen Abkommen abgeleitet ist, Erfolg haben kann, müssen die Bestimmungen des internationalen Abkommens unmittelbar anwendbar sein und es dem Inhaber einer g. g. A. ermöglichen, direkte rechtliche Schritte einzuleiten, um die Benutzung einer jüngeren Marke zu verhindern. In letztgenannter Hinsicht sind internationale Abkommen nicht immer direkt anwendbar. Dies richtet sich nach den Merkmalen des Abkommens selbst und danach, wie diese in der jeweiligen Rechtsordnung ausgelegt werden. So geht das Amt zum Beispiel davon aus, dass die Bestimmungen des Lissabonner Abkommens (insbesondere Artikel 3 und 8) nicht unmittelbar anwendbar sind. Wie in Artikel 8 des Lissabonner Abkommens ausdrücklich angegeben, bestimmen die maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften, welche Art von rechtlichen Schritten eingeleitet werden kann, welchen Anwendungsbereich sie haben und ob diese rechtlichen Schritte dem Inhaber einer Herkunftsbezeichnung auch die Möglichkeit bieten, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. In diesen Fällen sind daher die erforderlichen nationalen Rechtsvorschriften anzuführen, da dies eine notwendige Komponente für den Nachweis des Widersprechenden ist, dass die fragliche g. g. A. die Benutzung der jüngeren Marke verhindern kann und dass er nach der Rechtsvorschrift, der dieses Recht unterliegt, berechtigt ist, dieses Recht geltend zu machen. Von der EU geschlossene internationale Abkommen Es ist möglich, sich gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV auf g. g. A. zu berufen, die aus Abkommen zwischen der EU und Drittländern abgeleitet sind, falls die g. g. A. nach den Bestimmungen dieser Abkommen einem bestimmten Berechtigten oder einer eindeutigen Benutzergruppe mit unmittelbarem Handlungsrecht verliehen wird. 11 Von den Mitgliedstaaten geschlossene internationale Abkommen einschließlich des Lissabonner Abkommens 12 Aus den im obigen Punkt 3.2.4.2 dargelegten Gründen kann eine g. g. A., die gemäß einem von Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen (entweder zwischen Mitgliedstaaten oder mit Drittländern) geschützt sind, nicht als älteres Recht gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV geltend gemacht werden, falls dies in den relevanten Bereichen (derzeit Lebensmittel, Weine und Spirituosen) in den abschließenden Charakter des EU-Rechts eingreift. In der Rechtssache C-478/07, BUD, erörterte der Gerichtshof, ob dem EU-Recht im Hinblick auf g. g. A. von Mitgliedstaaten abschließender Charakter zukommt. Nach Auslegung des Amtes gilt dies umso mehr für g. g. A. von Drittländern in den relevanten Produktfeldern, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates durch ein internationales Abkommen zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Nicht-EU-Land Schutz genießen. 13 11 G. g. A. von Drittländern können gemäß der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung auch auf EU-Ebene eingetragen werden. 12 Einige Mitgliedstaaten (Bulgarien, die Tschechische Republik, Frankreich, Ungarn, Italien, Portugal und die Slowakei) sind Unterzeichnerstaaten des Lissabonner Abkommens von 1958 über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung (revidiert in Stockholm 1967, mit den Änderungen vom 28/09/1979). Die Europäische Union hat das Lissaboner Abkommen nicht unterzeichnet. 13 Das von der EU nicht unterzeichnet wurde. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 15

Dies gilt auch für das Lissabonner Abkommen. Das Lissabonner Abkommen schafft ein internationales System für die Registrierung und den Schutz von Herkunftsbezeichnungen (Artikel 2 Absatz 1). Die Definition von Herkunftsbezeichnung für Lebensmittel- und Getränkeprodukte in diesem Abkommen entspricht weitgehend der Definition des Begriffs Ursprungsbezeichnung 14 in den EU- Verordnungen. Daher können Herkunftsbezeichnungen, die aufgrund des Lissabonner Abkommens in einem Mitgliedstaat geschützt sind, nicht als Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV herangezogen werden. In diesem Zusammenhang gelten einzig die folgenden Ausnahmen. Internationale Abkommen, die sich auf g. g. A. beziehen, die keine Lebensmittel, Weine oder Spirituosen betreffen. Internationale Abkommen, die ein Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur EU mit Drittländern geschlossen hat. Grund hierfür ist, dass die Verpflichtungen aus einem internationalen Abkommen, das der Mitgliedstaat vor seinem EU-Beitritt unterzeichnet hat, einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch alle geeigneten Mittel aufwenden, um die Unvereinbarkeiten zwischen einem Abkommen, das vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats geschlossen wurde, und dem Vertrag zu beheben. (siehe Artikel 307 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr Artikel 351 AEUV, in der Auslegung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 18/11/2003, C-216/01 BUD, Randnrn. 168 bis 172). Internationale Abkommen, die ein Mitgliedstaat nach seinem EU-Beitritt, aber vor dem Inkrafttreten des einheitlichen EU-Schutzsystems in dem entsprechenden Produktbereich mit einem Drittland geschlossen hat. Da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Unvereinbarkeiten mit dem EU-Recht zu beheben, wendet das Amt die beiden letzten Ausnahmen (die ausschließlich g. g. A. von Drittländern in den Bereichen Lebensmittel, Weine oder Spirituosen betreffen) nur an, falls sich der Widersprechende ausdrücklich auf die Ausnahme bezieht und sie durch eine schlüssige Argumentationskette und einschlägige Beweise stützt (insbesondere betreffend das Inkrafttreten des angeführten internationalen Abkommens in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Schutz geltend gemacht wird, und dessen fortdauernde Gültigkeit). Allgemeine Behauptungen des Widersprechenden (etwa das alleinige Anführen des entsprechenden internationalen Abkommens) sind an sich nicht dafür ausreichend, dass das Amt die Anwendung einer der beiden letzteren Ausnahmen in Erwägung zieht. 3.2.4.4. Schutzumfang von g. g. A Die Fähigkeit von g. g. A., die Benutzung zu verhindern, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der EU-Verordnungen (Artikel 13, Artikel 103 und Artikel 16 der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung). In diesem Kontext ist es wichtig, die letzteren Bestimmungen, die die Benutzung verhindern, von den 14 Dieser Begriff wird in den Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 4, Absolute Eintragungshindernisse und Kollektivmarken, Punkt 1.6.4.42.09 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j GMV und Punkt 1.6.4.52.10 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k GMV definiert und erläutert. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 16

Bestimmungen zu unterscheiden, die die Eintragung 15 einer Marke verhindern und nicht als Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV dienen können. 16 Daher kann nach Artikel 8 Absatz 4 GMV eine g. g. A. maßgebend sein, falls die Bedingungen erfüllt sind, die in den Bestimmungen, die die Benutzung verhindern, aufgeführt sind, nämlich: Die angefochtene Gemeinschaftsmarkenanmeldung besteht ausschließlich aus der gesamten g. g. A. oder fügt bei vergleichbaren Produkten oder sogar bei nicht vergleichbaren Produkten weitere Wörter oder Bildelemente hinzu (direkte oder indirekte Benutzung), falls mit der Benutzung der g. g. A. die Bekanntheit des geschützten Namens ausgenutzt wird; 17 die angefochtene Gemeinschaftsmarkenanmeldung enthält oder besteht aus einer Nachahmung oder Anspielung auf die g. g. A.; 18 sonstige irreführende Angaben und Praktiken. 19 Ausführliche Informationen zum Schutzumfang von g. g. A., die nach EU-Recht geschützt sind, sind in den Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 4 Absolute Eintragungshindernisse und Kollektivmarken, Punkt 2.09 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j GMV und Punkt 2.10 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k GMV enthalten (z. B. Definitionen der Begriffe direkte Benutzung, vergleichbare Produkte oder Anspielung). Die Bestimmungen der EU-Verordnungen, die eine Benutzung verhindern, sehen Fälle vor, in denen eine g. g. A. vorbehaltlich der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der entsprechenden EU-Verordnungen gegenüber Waren oder Dienstleistungen geltend gemacht werden kann, die nach Maßgabe der absoluten Eintragungshindernisse nicht im Umfang der beanstandenden Waren enthalten sind. Beispielsweise kann eine g. g. A., die einen Ruf genießt, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 16 Buchstabe a der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung gegenüber Produkten und Dienstleistungen geltend gemacht werden, die nach Maßgabe der absoluten Eintragungshindernisse nicht von Amts wegen zu beanstanden wären. Der Schutzumfang von g. g. A., die nach anderen als den vorgenannten EU- Verordnungen geschützt sind, hängt von den einschlägigen Bestimmungen ab. Allerdings kann der Schutzumfang von g. g. A. weder nach EU- noch nach nationalem Recht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Funktion der g. g. A. zu schützen, wobei diese Funktion darin besteht, die geografische Herkunft von Waren und die damit verbundenen spezifischen Eigenschaften zu kennzeichnen. Im Gegensatz zu anderen Zeichen werden g. g. A. nicht benutzt, um auf die betriebliche Herkunft von Waren hinzuweisen, und in dieser Hinsicht bieten sie keinen Schutz. Wenn daher das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer GM-Anmeldung auf Waren beschränkt ist, die mit der Spezifikation der relevanten geschützten g. g. A. übereinstimmen, ist die Funktion der besagten g. g. A. in Bezug auf diese 15 Artikel 14, Artikel 102 und Artikel 23 der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung. 16 Siehe in diesem Zusammenhang das Urteil vom 12/06/2007, verbundene Rechtssachen T-60/04 bis T-64/04, Bud, Randnr. 78. 17 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung. 18 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung. 19 Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d, Artikel 103 Absatz 2 Buchstaben c und d, Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c und d der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 17

Produkte geschützt, da sich die GM-Anmeldung nur auf Produkte der entsprechenden geografischen Herkunft und die damit verbundenen spezifischen Eigenschaften bezieht. Folglich hat ein Widerspruch gegen eine GM-Anmeldung, die entsprechend eingeschränkt wurde, keinen Erfolg. Siehe hierzu Artikel 12 Absatz 1 der Lebensmittelverordnung oder Artikel 103 Absatz 1 der Weinverordnung. Wird eine g. g. A. gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV geltend gemacht, hat der Widersprechende wie bei allen anderen Kennzeichen nach diesem Artikel nachzuweisen, dass das Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist. Die Benutzung hat in Übereinstimmung mit der Hauptfunktion dieses Zeichens zu erfolgen, nämlich dem Verbraucher die geografische Herkunft der Waren und die ihnen innewohnenden spezifischen Eigenschaften zu garantieren ; es ist jedoch ebenfalls zu belegen, dass das Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde, das heißt, als unterscheidendes Element in dem Sinn [ ], dass es dazu dienen muss, eine von seinem Inhaber ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit zu identifizieren (siehe Urteil vom 29/03/2011, C-96/09 P BUD, Randnr. 147 bzw. 149). Daher sind Unterlagen, in denen eine g. g. A. ausschließlich in einem nicht geschäftlichen Kontext erwähnt wird, für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 4 GMV nicht ausreichend. 3.3. Benutzungsanforderungen Um Artikel 8 Absatz 4 GMV in Widerspruchsverfahren in Anspruch nehmen zu können, müssen die älteren Rechte benutzt worden sein. Es gibt zwei unterschiedliche Standards im Hinblick auf die Benutzungsanforderung, die berücksichtigt werden müssen: der nationale Standard der europäische Standard. Diese beiden Standards in Bezug auf die Anforderung der Benutzung überschneiden sich aber ganz eindeutig. Sie dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen gemeinsam geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Intensität der Benutzung gemäß nationalem Standard und der Benutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich lokaler Bedeutung gemäß europäischem Standard. 3.3.1 Nationaler Standard Der nationale Standard ist von Bedeutung, da er den Schutzumfang der älteren Rechte definiert, der oft nicht einfach zu identifizieren ist, umso mehr als der Schutz auf der EU-Ebene nicht harmonisiert ist (siehe weiter unten Abschnitt 3.4 zum Schutzumfang). Dieser Standard bestimmt das Bestehen des nationalen Rechts und die. Bei nicht eingetragenen Marken und Unternehmenskennzeichen, die keine Eintragung erforderlich machen, stellt die Benutzung die einzige tatsächliche Voraussetzung dar, welche das Bestehen des Rechts sowie die Feststellung des Beginns seines Bestehens rechtfertigt. Der nationale Standard schreibt auch die Intensität der Benutzung gemäß maßgeblichem nationalem Recht vor, wobei von der reinen ersten Benutzung im geschäftlichen Verkehr abgewichen werden kann zugunsten einer Benutzung, welche die Verkehrsgeltung oder Bekanntheit voraussetzt. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 18

So wird beispielsweise in Dänemark ein Recht an einer nicht eingetragenen Marke ausschließlich durch den reinen Beginn ihrer Benutzung auf dänischem Staatsgebiet erworben. In Deutschland dagegen wird eine nicht eingetragene Marke durch eine Benutzung erworben, welche zur Anerkennung durch die betreffenden Verkehrskreisen als Marke geführt hat ( Verkehrsgeltung ). Gemäß Entscheidungspraxis setzen unterscheidungskräftige Kennzeichen eine Anerkennung von 20 bis 25 % voraus, während nichtunterscheidungskräftige Kennzeichen von 50 % der maßgeblichen Verkehrskreise anerkannt sein müssen. 3.3.2 Europäischer Standard Benutzung im geschäftlichen Verkehr mit mehr als lediglich lokaler Bedeutung Gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV kann das Bestehen einer älteren nicht eingetragenen Marke oder eines anderen Kennzeichens als Grundlage für einen Widerspruch herangezogen werden, wenn das Kennzeichen unter anderem folgende Bedingungen erfüllt: Es muss im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und die Benutzung muss von mehr als lediglich lokaler Bedeutung sein. Die beiden oben genannten Bedingungen können unmittelbar aus dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 4 GMV abgeleitet werden und müssen folglich ausgehend vom Gemeinschaftsrecht ausgelegt werden. Der gemeinsame Zweck der beiden in Artikel 8 Absatz 4 GMV aufgestellten Voraussetzungen besteht nämlich darin, Konflikte zwischen den Zeichen zu begrenzen, indem sie verhindern, dass ein älteres Recht, das nicht hinreichend ausgeprägt, d. h. im geschäftlichen Verkehr wichtig und bedeutungsvoll ist, der Eintragung einer neuen Gemeinschaftsmarke entgegenstehen kann. Die Möglichkeit eines Widerspruchs soll auf Zeichen beschränkt sein, die auf ihrem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind (siehe Urteil vom 29/03/2011, C-96/09 P, BUD, Randnummer 157). 3.3.2.1 Benutzung im geschäftlichen Verkehr Die erste in Artikel 8 Absatz 4 GMV genannte Anforderung sieht vor, dass ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Das Konzept Benutzung im geschäftlichen Verkehr gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV stimmt nicht mit dem der ernsthaften Benutzung gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 GMV überein (siehe Urteil vom 30/09/2010, T-534/08, Granuflex, Randnummern 24 bis 27). Die Ziele und Bedingungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der ernsthaften Benutzung eingetragener Gemeinschaftsmarken oder nationaler Marken unterscheiden sich von denjenigen der Benutzung im geschäftlichen Verkehr, auf welche in Artikel 8 Absatz 4 GMV verwiesen wird (siehe Urteil vom 09/07/2010, T- 430/08 Grain Millers, Randnummer 26; und vom 29/03/2011, C-96/09 P, BUD, Randnummer 143). Aus diesem Grund muss die Benutzung ausgehend von der besonderen Art des gegenständlichen Rechts ausgelegt werden. Der Gerichtshof befand, dass die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 GMV sich auf die Benutzung des Zeichens im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit bezieht und nicht im privaten Bereich erfolgt (siehe Urteil vom 12/11/2002, Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 19