Hinweise zum Nachweis der Benutzung von Gemeinschaftsmarken

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1 Die Benutzung von Gemeinschaftsmarken Seite 1 von 5 Hinweise zum Nachweis der Benutzung von Gemeinschaftsmarken Patentanwalt Dr. Ralf Sieckmann, copat Die Benutzungsschonfrist für Gemeinschaftsmarken ist für Ende 1998 eingetragene Gemeinschaftsmarken Ende 2003 ausgelaufen. Der Beweis der ernsthaften Benutzung ist erheblich aufwendiger als die Glaubhaftmachung der Benutzung beim Deutschen Patent und Markenamt. Die nachstehenden Informationen gelten in gleicher Weise für den Beweis der Benutzung einer nationalen (deutschen) Marke beim Harmonisierungsamt, die bei Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung bereits 5 Jahre eingetragen war. Ähnlich wie bei deutschen Marken muss eine Gemeinschaftsmarke innerhalb 5 Jahre nach der Eintragung rechtserhaltend benutzt werden. Andernfalls kann die Marke durch ein Nichtigkeitsverfahren beim Harmonisierungsamt gelöscht werden und es können Rechte gegen Dritte nicht geltend gemacht werden. Die Nichtbenutzung wird beim Harmonisierungsamt sowohl im Widerspruchsverfahren auf Antrag der jüngeren Markenanmelderin als auch im Nichtigkeitsverfahren wegen Nichtbenutzung beim Harmonisierungsamt geprüft. Hierzu müssen für die ernsthafte Benutzung folgende notwendige Angaben und Beweise kumulativ belegt werden Ort der Benutzung Zeit der Benutzung Umfang der Benutzung Art der Benutzung Als Beweismittel werden beim Harmonisierungsamt anerkannt Urkunden und Beweisstücke wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Photographien, Zeitungsanzeigen, eidesstattliche Erklärungen, allerdings nur mit sehr eingeschränktem Beweiswert, also nur in Verbindung mit anderen, hinsichtlich der notwendigen Angaben aussagekräftigen Beweismitteln. (so. z.b. EuG in T203/02 Vitafrut)

2 Die Benutzung von Gemeinschaftsmarken Seite 2 von 5 Besonders kritisch wird beim Harmonisierungsamt der Nachweis von Zeit und der Ort der Benutzung angesehen, der durch datierte Rechnungen, Kataloge mit Druckdatum (und Hinweis auf das Verbreitungsgebiet), mit Abbildungen der Marke auf der Ware o.ä. akzeptiert wird. Es wird daher empfohlen, derartige Beweisstücke unter Einbeziehung von Zeit und Ort gezielt zu erstellen und zu sammeln. Sie sollten auch vorsehen, dass Sie die unter der EUMarke geschützen Waren und Dienstleistungen zusammen mit der Wiedergabe der Marke in den 3 häufigsten Sprachen der EU, d.h. Englisch, Deutsch, Französisch ebenfalls datiert bewerben, z. B. auch im Internet. Die Frage, ob als Umfang der Benutzung einer Marke eine Benutzung nur in Deutschland ausreicht, ist noch nicht durch den EUGH entschieden worden. In der HiwattEntscheidung des EuG wird unter Rn 37 hierzu ausgeführt: Die ernsthafte Benutzung einer Marke setzt voraus, dass die Marke in einem wesentlichen Teil ihres Schutzgebiets in der Weise präsent ist, dass sie insbesondere ihre wesentliche Funktion erfüllt, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die durch die Marke bezeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt oder in Anspruch nimmt, bei einem späteren Erwerb oder einer späteren Inanspruchnahme, wenn die Erfahrung positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl treffen kann. Aus Gründen der Vorsicht sollte daher die Gemeinschaftsmarke nicht nur in Deutschland mit einer Einwohnerzahl von über 82 Mill. Einwohnern und 41 Mill. Erwerbstätigen als größtem Mitgliedsland der EU, sondern auch in wenigstens zwei bis drei weiteren Staaten benutzt werden z. B. Österreich und Großbritannien oder Frankreich oder BENELUX Weiter problematisch könnte die Benutzung einer Marke abweichend von der eingetragenen Form sein. Eine Auswahl über bisher durch die Widerspruchsabteilungen, die Beschwerdekammer und den EuG entschiedenen Fälle und zur Frage, ob im konkreten Falle die Benutzung anerkannt worden ist, zeigt die folgende Tabelle. Hieraus ergibt sich, dass insbesondere Bildmarken nur sehr beschränkt abweichend benutzt werden dürfen. Das gleiche gilt für Wortmarken mit stark produktbeschreibendem Charakter.

3 Die Benutzung von Gemeinschaftsmarken Seite 3 von 5 Eingetragene Form Benutzte Form Benutzung anerkannt DERMAFLOW (Arzneimitttel) Dermaflow Beecham (Brotwaren) SUPERBREZEL (Bekleidung) Textura S.p.a. NEVA (Kosmetik) NEVAR VIRKON (Arzneimittel) VIRKON S (Transportwesen) Quinta de VENTOZELO (Schnaps) Quinta de VENTOZELLO (neue Orthogr) (Fleisch, Fisch) EREIN Kochmütze (Arzneimittel) SILVER (alkoholfreies Bier) SILVER Bière GOLD MARK GOLD MARK KS, (Zigaretten 10'er pack) GOLD MARK KS 10's CADENAS (Schnaps) ANIS LAS CADENAS ALFARÉ (Lebensmittel) Nestlé ALFARÉ (Hoteldienstleistungen) VITAL de Founies (Wein)

4 Die Benutzung von Gemeinschaftsmarken Seite 4 von 5 (Zeitschrift) ZAZA (Bekleidung) (Bekleidung, Schuhe) HARRY'S BAR (Dienstleistungen einer Bar) HARRY'S New York BAR (Stoffe, Textilwaren) Luckenhaus technische Fabrik Lidl (Toilettenpapier) CIEN Hergestellt für Lidl Stiftung & Co (Schmierfett) (farbig) TATTOO (Kosmetik) TAT TOO (Taschen) DENIMCORD (Textilien) DENIMCORD BOSS (Bekleidung) STRONG LINE (Bekleidung) (Bier) OMEGA (Pharma) OMEGA FARMACEUTICA

5 Die Benutzung von Gemeinschaftsmarken Seite 5 von 5 BIO (Joghurt) (Füller) (Kosmetika) GIORGI EXPRESS (Lebensmittel) Stand der Rechtsprechung: Ende 09 / 2004 Anregungen an: Dr. Ralf Sieckmann, Cohausz Dawidowicz Hannig & Partner, Patent und Rechtsanwälte, Schumannstr. 9799, D40237 Düsseldorf Tel: Fax:

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