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Transkript:

Agrarmärkte 2014 Zucker ganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ersetzt. Die Verordnung ist am 01.01.2014 in Kraft getreten. Sie stellt den Rechtstext zu den am 25.06.2013 erzielten Verhandlungsergebnissen des Trilogs zwischen Europäischem Parlament, Rat und der EU-Kommission dar. Das Auslaufen der Zuckerquotenregelung zum 01.10.2017 ist darin endgültig festgeschrieben. Als Eckpunkte entfallen ab 01.10.2017 folgende Elemente der bisherigen EU-Zuckermarktregelung: Die EU-Quoten für Zucker (13,53 Mio. t) und für Isoglucose (0,72 Mio. t) aus Stärke, die Mindestpreise für Quotenrüben (26,29 /t), also Rüben, die zur Erfüllung der Zuckerquote angebaut werden, sowie die Produktionsabgabe für Zucker bzw. Isoglucose (12 bzw. 6 /t), die auf die zugeteilten Quoten der Zuckerhersteller erhoben wird. Einige Regularien bleiben allerdings erhalten bzw. es kommen sogar neue dazu. Neu ist der Begriff "Referenzschwellenwerte". Diese dienen als Orientierung für die Zahlung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung, falls es zu einer ernsten Marktkrise kommen sollte. Sie liegen bei 404,40 /t für Weißzucker und 335,20 /t für Rohzucker. Allerdings wurde die private Lagerhaltung, die auch die vorherige Marktordnung als mögliche Maßnahme bereits vorsah, bislang noch nicht angewendet. Exporterstattungen soll es nur noch in Krisenfällen geben. Regelungen für Krisenmaßnahmen bieten der Europäischen Kommission bei ernsten Marktstörungen (z. B. Preisverfall) die Möglichkeit, Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Vorgesehen sind zudem verpflichtende Branchenvereinbarungen zwischen Anbauern und Zuckererzeugern mit Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben einschließlich Lieferverträgen. Das Preisberichterstattungssystems mit Meldepflichten der Zuckererzeuger und des Zuckerhandels wurde beibehalten. Erzeugerorganisationen und Branchenverbände können fakultativ von den Mitgliedstaaten anerkannt werden. In Deutschland sind hierfür die Länder zuständig. Ziel ist diesbezüglich die Stärkung der Marktmacht der Erzeuger in der Lebensmittelkette. Nationale Rechtsgrundlage hierfür sind das Agrarmarktstrukturgesetz und die Agrarmarktstrukturverordnung. Die Stärkung der Marktmacht der Landwirte gegenüber Verarbeitern und dem Lebensmittelhandel ist aus Sicht der Europäischen Kommission ein Kernelement der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik. 7.2.6 Weitere Regelungen mit Marktrelevanz für Zucker Der Zoll (Außenschutz) auf nicht-präferenzielle Zuckerimporte - d. h. solche aus Drittländern, mit denen keine Präferenzregelung besteht beträgt 419 /t bei Weißzucker und 339 /t bei Rohzucker. Dieser Zoll bleibt auch nach 2017 auf dem jetzigen Niveau erhalten. Außerdem bestehen vier verschiedene Importschemata mit Vorzugsbehandlung, also präferenziellem Zugang in die EU: für die Entwicklungsländer der Everything-But-Arms- Initiative (EBA) für die Afrika-Karibik-Pazifik-Staaten (Staaten mit AKP-Präferenzabkommen). Diese beiden Ländergruppen dürfen unbegrenzt zollfrei Zucker in die EU importieren. Zudem gibt es zollfreie Quoten für die westlichen Balkanstaaten sogenannte CXL-Quoten für Australien, Brasilien, Indien und Kuba. Diese Länder können zu einem ermäßigten Zollsatz Zucker in die EU liefern, um sie nicht durch den EU-Beitritt ihrer bisherigen Handelspartner zu benachteiligen. Angesichts der stockenden WTO-Verhandlungen gewinnen zudem bilaterale und regionale Freihandelsabkommen für den EU-Zuckersektor zunehmend an Bedeutung. So ermöglichen z. B. die bilateralen Freihandelsabkommen mit Staaten Zentralamerikas und den Andenstaaten eine Einfuhr weiterer zollfreier Mengen an Zucker und zuckerhaltigen Erzeugnissen in die EU. Mit einigen Ländern verhandelt die EU derzeit zudem weitere Freihandelsabkommen (z. B. Kanada, USA, Vietnam etc.). Zur Unterstützung der Wirtschaft in der Ukraine hat der Europäische Rat am 06.03.2014 ein Paket von Maßnahmen verabschiedet, das auch eine vorzeitige und einseitige Anwendung des Handelsteils des beabsichtigten Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine enthält. Diese Handelsmaßnahmen, die unter anderem auch Erleichterungen für "Zuckerimporte" der Ukraine in die EU enthalten, sind am 23.04.2014 in Kraft getreten und gelten bis zum 01.11.2014. Bis dahin soll das beabsichtigte Assoziierungsabkommen unterzeichnet und in Kraft getreten sein. Ab 2017 entfällt die bisherige Exportbeschränkung für Zucker. Aufgrund einer WTO-Vereinbarung sind der EU bis zum Auslaufen der Quotenregelung derzeit nur Exporte im Umfang von 1,37 Mio. t bzw. 514 Mio. gestattet. 153