Katastrophenschutz ein angestrebter Zustand, der durch Maßnahmen, wie, Katastrophenschutz und Datensicherung erreicht Datensicherung werden soll, aber niemals vollständig erreicht werden wird die EDV bringt 3 Neuerungen gegenüber der manuellen Datenverarbeitung mit sich: 1. Aufhebung der zeitlichen Schranken 2. Aufhebung räumlicher Entfernungen 3. Minderung der menschlichen Unzulänglichkeit Daten haben einige typische Eigenschaften, die sie von materiellen Besitztümern unterscheiden - leichte Duplizierbarkeit - Vervielfältigung, ohne zu teilen - nicht zwangsläufig Verdopplung des Wertes - Daten können wertlos werden - kann unbemerkt vom Besitzer vor sich gehen daraus ergeben sich Gefahren: - Gläserner Bürger, Persönlichkeitsprofile, Schlüsse auf Lebensumstände - problem durch Zusammenwachsen der europäischen Gemeinschaft - verstärkte Überwachung
daraus ergeben sich Gefahren: - Abhängigkeit von verletzlicher Technik - Zugangskontrollen, Bewegungsprofile - bedenkliche bei der Überwachung gefährlicher industrieller oder militärischer Anlagen Schutz der Personen, über die Daten erhoben werden Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung - das Recht eines jeden einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu entscheiden daraus ergeben sich Gefahren: - Computerkriminalität - Kollision von mit anderen Interessen - allgemeines Mißtrauen dies hat das Bundesverfassungsgericht erstmals am 15.12.1983 anerkannt: - "Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig."
große Organisationen sammeln, speichern und werten Informationen aus - von geringerer Bedeutung ist der tägliche Informationsaustausch in sozialen Nahbeziehungen private oder staatliche Organisationen Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen, stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar - große Zahl an Rechtsvorschriften regelt dies im privaten Bereich existieren nicht so viele Regelungen - weniger konkret - lassen breite Interpretationsfreiheit im deutschen und europäischen Recht dienen Gesetzte der Sicherung dieses Grundrechts (BDSG) im deutschen Recht wird zwischen unterschieden zwischen - dem öffentlichen Bereich - dem privaten Bereich (nichtöffentlicher Bereich) das recht beschränkt sich auf den Schutz natürlicher, lebender Personen - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - Landesdatenschutzgesetze (LDSG) im dritten Abschnitt des BDSG finden sich Regelungen für den nichtöffentlichen Bereich
Die 10 Gebote aktiver am Arbeitsplatz: - Sicherung des PC - Arbeitsplatzes - Sichere Vernichtung von Daten - Sicherheit beim Zugang zu personenbezogenen Daten - Sicherheit bei der Nutzung von Internet und E-Mail 6. Auch Sie verarbeiten 7. Kaufen mit Spuren dank Kartenzahlung 8. Kaufen mit Spuren dank Registrierung 9. Lassen Sie das Handy mal zu Hause 10. Kennen und nutzen Sie Ihre Rechte Die 10 Gebote 1. Die Verbindung 2. Angabe personenbezogener Daten 3. Eingabe personenbezogener Daten 4. Ausloggen und löschen 5. Keinen Fuss in der Tür: Mails ist die Gesamtheit aller organisatorischen und technischen Vorsorgemaßnahmen gegen Verlust, Fälschung und unberechtigten Zugriff auf Grund von Katastrophen, technischen Ursachen, menschlichem Versagen oder mutwilligen Eingriffen der Begriff Datensicherung wird auch im engeren Sinne als Anfertigung von Sicherheitskopien gebraucht, auf die man im Notfall zurückgreifen kann
sie dient also dem Schutz vor Datenverlust sollte auf einem externen Datenträger erfolgen veränderbare Datenträger - externe Festplatten - USB-Sticks - Speicherkarten nichtveränderbare Datenträger - CDR - DVDR Anforderungen an ein Backup (private Sicherungen unterscheiden sich elementar von Sicherungen für Unternehmen) : a) Regelmäßigkeit b) Aktualität c) Verwahrung d) Anfertigung von zwei Datensicherungen (oder mehr) e) Ständige Prüfung auf Vollständigkeit und Integrität f) Regelmäßige Prüfung auf Wiederherstellbarkeit eine Sicherungskopie sollte räumlich getrennt zum Mainvolume aufbewahrt werden - bei Unternehmen werden diese meist in Bankschließfächern gelagert - alternativ kann Webspace genutzt werden dieser sollte erweiterbar sein über eine sichere Verbindung übertragen Anforderungen an ein Backup (private Sicherungen unterscheiden sich elementar von Sicherungen für Unternehmen) : g) Datensicherungen sollten automatisch erfolgen h) Verwendung von Standards i) Datenkompression j) Zeitfenster k) Löschung veralteter Datensicherungen
Das Bundesdatenschutzgesetz das BDSG soll den Bürger vor dem Missbrauch seiner personenbezogenen Daten schützen und es ihm ermöglichen, sich seine Privatsphäre zu erhalten - 47 Paragraphen - Private Institutionen: 1-6 Das Bundesdatenschutzgesetz das BDSG soll den Bürger vor dem Missbrauch seiner personenbezogenen Daten schützen und es ihm ermöglichen, sich seine Privatsphäre zu erhalten - 47 Paragraphen - weitere Regelungen: Straf -und Bußgeldvorschriften 41-47 22-40 Das Bundesdatenschutzgesetz Das Bundesdatenschutzgesetz das BDSG soll den Bürger vor dem Missbrauch seiner personenbezogenen Daten schützen und es ihm ermöglichen, sich seine Privatsphäre zu erhalten - 47 Paragraphen - Öffentliche Institutionen: Betriebe & Verwaltung 7-21 Rechenzentren & Auftragsverarbeiter von Fremddateien 31-40 für den EDV-Alltag sind zwei Kernbereiche herauszustellen: - Vorschriften über maßnahmen - Regelungen zum betrieblichen beauftragten