Massnahmen zur Verminderung der hohen öffentlichen Verschuldung lasten hauptsächlich auf den Schultern der Steuerzahler durch:

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Gerne wird die Schweiz als ein Ausländern gegenüber wenig offenes, abschirmendes und diskriminierendes Land bezeichnet. Schaut man jedoch genauer hin, wird man genau das Gegenteil entdecken: EU/EFTA Bürger mit der Absicht, sich dauerhaft in der Schweiz niederlassen zu wollen, müssen nur den Nachweis der finanziellen Unabhängigkeit (Ehepaare müssen nachweislich über ein Nettoeinkommen von mindestens CHF 53 463.00 verfügen) ein sowie der Verfügbarkeit einer ihren Bedürfnissen und familiären Situation angemessenen Wohnmöglichkeit erbringen. Noch einfacher ist die Niederlassung für einen EU/EFTA Bürger, der einer geschäftlichen Tätigkeit als Angestellter oder einem unabhängigen Arbeitsverhältnis nachgeht: das Vorlegen des Arbeitsvertrages mit einem Schweizer Arbeitgeber gibt automatisch das Recht auf die Niederlassung in der Schweiz; selbständig Erwerbende hingegen müssen bereits bei Einreichung des Gesuches den Nachweis ihrer Selbständigkeit erbringen. Die Richtlinien und Formalitäten betreffend Niederlassung und Klärung der individuellen steuerlichen Aspekte sind klar, schnell und verständlich für jedermann; Die Schweiz bietet Unternehmern, die sich z.b. im Technologiesektor spezialisiert haben, unterstützende Massnahmen an. Die wichtigsten steuerlichen Faktoren sind: Die Steuern für natürliche und juristische Personen sind im Vergleich zu den angrenzenden Ländern im allgemeinen tiefer, obwohl die Schweiz ihre Steuern auf drei Ebenen erhebt: Bund, Kantone und Gemeinden; Schenkungssteuern und Erbschaftssteuern für Erben in direkter Nachfolge sind in verschiedenen Kantonen, darunter im Kanton Tessin, abgeschafft worden; Ein konstruktiver Dialog mit der Steuerbehörde ist jederzeit möglich und wird von dieser auch begrüsst; Neuzugründende Unternehmen können in gewissen Kantonen und auf Bundesebene von den Steuern ganz oder teilweise innerhalb einer zeitlichen Begrenzung befreit werden, falls gewisse, relativ strenge Kriterien erfüllt werden. Zusätzlich zu den oben aufgeführten steuerlichen Aspekten bieten verschiedene Kantone (darunter auch der Kanton Tessin) für Ausländer, die sich ohne Geschäftstätigkeit in der Schweiz niederlassen, eine Sondersteuer an, die sogenannte Pauschalsteuer oder Besteuerung nach dem Aufwand, welche grundsätzlich auf den Lebenshaltungskosten berechnet wird. Die Grundsätze der Pauschalbesteuerung werden nachfolgend kurz erläutert: Die Pauschalbesteuerung stellt eines der verschiedenen Instrumente im Rahmen der Steueroptimierung für ausländische Privatpersonen dar, die ihren Wohnsitz erstmals oder nach 10-jähriger Abwesenheit in die Schweiz verlagern wollen. Insbesonders ausländische Staatsangehörige aus EU/EFTA Ländern, aber auch Ausländer aus Drittstaaten (gemäss Ausländergesetz) können in den Genuss dieser Steuer gelangen. Von der Pauschalbesteuerung grundsätzlich ausgeschlossen sind Personen, welche in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Berechnung der Pauschalsteuer basiert auf dem weltweiten Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person samt ihrer Familie. Als Mindestansatz für die Berechnung 2/7

der Lebenskosten gilt dabei entweder der fünffache Mietzins oder Mietwert der Wohnung im eigenen Haus, oder aber das Doppelte des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung. Der Kanton Tessin geht für das Steuerjahr 2015 von einer minimalen steuerbaren Einkommen von CHF 400 000 aus. Modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand: Ein Steuerpflichtiger kann in Bezug auf Einkünfte aus den sieben Vertragsstaaten Belgien, Kanada, Deutschland, Italien, Norwegen, Österreich und USA die Vorteile der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere die darin vorgesehenen Entlastungen von ausländischen Quellensteuern grundsätzlich beanspruchen, sofern diese Einkünfte sowie sämtliche in der Schweiz steuerbaren Einkünfte aus den betreffenden Staaten in der Kontrollrechnung berücksichtigt werden. Ergänzend sieht das Gesetz eine Kontrollrechnung vor: danach darf die Steuer nicht niedriger sein als die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer auf bestimmten Bruttoelementen des Einkommens und des Vermögens. Zu diesen Einkünften gehören insbesondere alle Einkünfte aus schweizerischen Quellen und solche, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens eine Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht. Die jüngsten Entwicklungen: die Pauschalbsteuerung ist in einigen Kantonen bereits abgeschafft worden oder wird in naher Zukunft abgeschafft werden. Nachdem der Bundesrat am 29. Juni 2011 seine Botschaft und entsprechenden Gesetzesentwurf für die Beibehaltung, aber Verschärfung der Aufwandbesteuerung vorgestellt hat, wurde in der Septembersession des Nationalrates die bundesrechtliche Vorlage (mit vorwiegender Stimmenmehrheit) am 18. September 2012 akzeptiert. Somit hat sich das Parlament für eine grundsätzliche Beibehaltung der Aufwandbesteuerung ausgesprochen, aber mit folgenden Änderungen auf Bundesebene und Kantonsebene per 01.01.2016: - Bemessungsbasis ist der weltweite Aufwand (und nicht nur die schweizerischen Lebenshaltungskosten). - Neu soll für die Bemessung des Mindestsaufwand es der 7-fache Mietzins (bei Wohneigentum der 7-fache Eigenmietwert) oder der 3-fache Pensionspreis berücksichtigt werden. - Beide Ehegatten müssen die Voraussetzungen für eine Aufwandbesteuerung erfüllen (kein Schweizer Bürgerecht, keine Erwerbstätigkeit, etc.). - Auf Bundesebene gilt eine minimale Bemessungsgrundlage von CHF 400 000.00. - Für bestehende Aufwandbesteuerungen ist eine Übergangfrist von 5 Jahren vorgesehen. - Auf Kantonsebene ist es grundsätzlich den Kantonen überlassen, inwiefern sie die Bemessung der Aufwandbesteuerung regeln. Sie müssen aber die Mindestbemessungsgrundlage mit CHF 400 000 gesetzlich festlegen. Ebenfalls müssen die Kantone gesetzlich festlegen, wie die Vermögenssteuer durch die Aufwandbesteuerung abgegolten wird (z.b. durch Kapitalisierung des steuerbaren Einkommen oder Definierung eines steuerbaren Minimalvermögen). - Die Kantone müssen die Neuerungen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten auf Bundesebene gesetzlich festlegen, spätestens per 01.01.2016. Am 30. November 2014 wurde die Volksinitiative Stop Steuerprivilege für Millionäre vom Schweizer Volk abgelehnt. 3/7

Zur Vervollständigung des Schweizerischen Steuersystems führen wir nachstehend einige rechnerische Beispiele der ordentlichen Besteuerung auf (nicht gemäss dem System der Aufwandbesteuerung). Wie bereits eingangs erwähnt, werden die Steuern in der Schweiz auf drei verschiedenen Ebenen erhoben: Bund, Kanton und Gemeinde. Die Beispiele werden für einen verheirateten Steuerzahler in Lugano berechnet. Es ist zu beachten, dass zur Bestimmung des Steuersatzes das weltweite Einkommen hinzugezogen wird (im Gegensatz zur Aufwandsbesteuerung). Beispiel 1 Einkommen CHF 100'000 (EUR 100'000) Ordentliche Steuern auf Einkommen und Vermögen Steuerjahr 2014 Zivilstand verheiratet oder alleinstehend mit Kindern Gemeinde Lugano Kantonssteuer Direkte Bundessteuer Steuerbares Einkommen CHF 100'000 Steuerbares Einkommen CHF 100'000 massgebendes Einkommen CHF 100'000 massgebendes Einkommen CHF 100'000 Steuersatz % 6.8942 Steuersatz % 1.968 Kantonssteuer auf das Einkommen CHF 6'894.20 Direkte Bundessteuer CHF 1'968 Steuerbares Vermögen CHF 0 massgebendes Vermögen CHF 0 Steuersatz Kantonssteuer auf das Vermögen CHF 0 Total Kantonssteuer CHF 6 894.20 Gemeindesteuer Multiplikator Gemeinde % 80 Gemeindesteuer CHF 5'515.35 4/7

Beispiel 2 Einkommen CHF 250'000 (EUR 250'000) und Vermögen CHF 1'000'000 (EUR 1'000 000) Ordentliche Steuern auf Einkommen und Vermögen Steuerjahr 2014 Zivilstand verheiratet oder alleinstehend mit Kindern Gemeinde Lugano Kantonssteuer Direkte Bundessteuer Steuerbares Einkommen CHF 250'000 Steuerbares Einkommen CHF 250'000 massgebendes Einkommen CHF 250'000 massgebendes Einkommen CHF 250'000 Steuersatz % 10.8813 Steuersatz % 7.6248 Kantonssteuer auf das Einkommen CHF 27'203.25 Direkte Bundessteuer CHF 19 062 Steuerbares Vermögen CHF 1'000'000 massgebendes Vermögen CHF 1'000'000 Steuersatz 2.31 Kantonssteuer auf das Vermögen CHF 2'310 Total Kantonssteuer CHF 29'513.25 Gemeindesteuer Multiplikator Gemeinde % 80 Gemeindesteuer CHF 23'610.60 5/7

Beispiel 3 Einkommen CHF 500'000 (EUR 500'000) und Vermögen CHF 5'000'000 (EUR 5 000 000) Ordentliche Steuern auf Einkommen und Vermögen Steuerjahr 2014 Zivilstand verheiratet oder alleinstehend mit Kindern Gemeinde Lugano Kantonssteuer Direkte Bundessteuer Steuerbares Einkommen CHF 500'000 Steuerbares Einkommen CHF 500'000 massgebendes Einkommen CHF 500'000 massgebendes Einkommen CHF 500'000 Steuersatz % 12.8602 Steuersatz % 10.3124 Kantonssteuer auf das Einkommen CHF 64'301 Direkte Bundessteuer CHF 51 562 Steuerbares Vermögen CHF 5'000'000 massgebendes Vermögen CHF 5'000'000 Steuersatz 3.152 Kantonssteuer auf das Vermögen CHF 15 760 Total Kantonssteuer CHF 80 061 Gemeindesteuer Multiplikator Gemeinde % 80 Gemeindesteuer CHF 64'048.80 6/7

Steimle & Partners Consulting GmbH betreut Ausländer, welche die Absicht haben, sich in der Schweiz niederzulassen und somit das Zentrum ihrer Lebensinteressen in die Schweiz zu verlegen wollen, in sämtlichen Belangen, und dies in den Sprachen Deutsch, Englisch, Italienisch und Französisch: Optimale Vermögensstrukturierung; Enge Kontakte mit den wichtigsten Immobilienvermittler im Kanton Tessin; Einholung des Niederlassungsausweises; Verhandlungen mit der zuständigen kantonalen Steuerbehörde zwecks Definition der Steuerbasis; Ausfüllen der jährlichen Steuererklärung, Steuervertretung sowie allgemeine Steuerberatung auf nationaler und internationaler Ebene. 7/7