Befristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot. Amtliche Leitsätze: Kurzdarstellung: Auszüge aus der redaktionell bearbeiteten Entscheidung: Der Fall



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Transkript:

Stichworte: Arbeitsvertrag, Befristung, befristeter Arbeitsvertrag, AVR-Ost, B/L, Befristungsgrund, sachlicher Grund, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Befristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot Betroffene Normen: TzBfG 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4; BeschFG 1; AVR 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 und Satz 2; BGB 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 2, 310 Abs. 4 Satz 1 Amtliche Leitsätze: 1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags im Anwendungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien - AVR - des Diakonischen Werkes der EKD in der ab 01.10.2002 geltenden Fassung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Berlin- Brandenburg kann auch dann auf 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden, wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich angegeben ist, dass es sich um eine Befristung ohne Sachgrund nach 14 Abs. 2 TzBfG handelt. 2. Das in 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 AVR bestimmte Zitiergebot, wonach der Grund für die Befristung im Dienstvertrag anzugeben ist, bezieht sich nur auf die in 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 AVR genannten Befristungsgründe (Wunsch des Arbeitnehmers, sachliche Gründe im Sinne von 14 Abs. 1 TzBfG), nicht auf die Rechtfertigung der Befristung nach 14 Abs. 2 TzBfG. Gericht, Datum, Aktenzeichen, (Alternativ: Fundstelle): BAG, Urt. v. 26.07.2006 7 AZR 515/05 (Vorinstanzen: LAG Brandenburg, Urt. v. 08.10.2004 5 Sa 382/04; ArbG Frankfurt an der Oder, Urt. v. 13.05.2004 8 Ca 123/04) Kurzdarstellung: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der bis 31.12.2003 vereinbarten Befristung ihres Arbeitsvertrages vom 16.04.2003, in dessen 2 auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Deutschland (AVR-Ost, B/L) in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen wurde. Das Bundesarbeitsgericht hatte somit die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die vereinbarte Befristung unwirksam und im Falle der Unwirksamkeit das Arbeitsverhältnis mit dem 31.12.2003 nicht aufgelöst worden ist. Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung vom 16.04.2003 nicht beendet worden ist. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Da Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen. Auszüge aus der redaktionell bearbeiteten Entscheidung: Der Fall Die Klägerin war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 16.04.2003 in der Zeit vom 17.04.2003 bis zum 31.12.2003 bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:... 1... Das Dienstverhältnis wird abgeschlossen: befristet bis 31.12.2003 Grund der Befristung:

Die Zeit bis zum 16.10.2003 ist Probezeit. 2 Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Deutschland (AVR-Ost, B/L) in der jeweils gültigen Fassung.... 5 Abs. 5 der Arbeitsvertragsrichtlinien - AVR - des Diakonischen Werkes der EKD in der ab 01.10.2002 geltenden Fassung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK-DWBB) für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk Berlin- Brandenburg angeschlossen sind (im Folgenden: AVR), lautet: Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nur auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abgeschlossen werden oder wenn für die Befristung sachliche Gründe i.s.v. 14 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge bestehen. Der Grund für die Befristung ist im Dienstvertrag anzugeben. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, deren bzw. dessen Dienstverhältnis befristet ist, soll bei der Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. Über das Freiwerden eines solchen Dauerarbeitsplatzes hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die befristet beschäftigten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zu informieren. Die Befristung eines Dienstverhältnisses bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren ist auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes i.s.d. Unterabs. 1 Satz 1 gem. 14 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist abweichend von 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG die einmalige Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses zulässig. Mit der am 14.01.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2003 gewandt und gemeint, die Befristung sei unwirksam, da im Arbeitsvertrag nicht angegeben sei, dass es sich um eine Befristung ohne Sachgrund nach 14 Abs. 2 TzBfG handele. Das Zitiergebot in 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 AVR gelte nicht nur für Befristungen mit Sachgrund, sondern auch für sachgrundlose Befristungen nach 5 Abs. 5 Unterabs. 2 AVR, 14 Abs. 2 TzBfG. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Die Entscheidung: Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 16.04.2003 vereinbarten Befristung am 31.12.2003 geendet. Die Befristung ist nach 5 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 AVR, 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass im Arbeitsvertrag nicht angegeben ist, dass es sich um eine Befristung ohne Sachgrund gemäß 14 Abs. 2 TzBfG handelt. Nach 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 AVR ist lediglich der Grund für die Befristung im Sinne von 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 AVR im Arbeitsvertrag anzugeben. Eine entsprechende Regelung für die Rechtfertigung der Befristung ohne sachlichen Grund nach 14 Abs. 2 TzBfG besteht nicht. 1. Die im Arbeitsvertrag vom 16.04.2003 vereinbarte Befristung ist nach 5 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 AVR, 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. 5 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme für das Arbeitsverhältnis der Parteien geltenden AVR lässt auch im Anwendungsbereich der AVR die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen nach 14 Abs. 2 TzBfG zu. Nach 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Arbeitsvertrag vom 16.04.2003 ist für die Zeit vom 17.04.2003 bis zum 31.12.2003 und damit für weniger als zwei Jahre befristet.

2. Die Befristung verstößt nicht gegen das in 14 Abs. 4 TzBfG normierte Schriftformerfordernis. Dieses gilt nur für die Vereinbarung der Befristung, nicht hingegen für den der Befristung zugrunde liegenden sachlichen Grund oder deren sonstige Rechtfertigung. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach bedarf ausschließlich die Befristung des Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die von 14 Abs. 4 TzBfG bezweckte Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion bezieht sich allein auf die vereinbarte Befristung, nicht aber auf deren Rechtfertigung und den übrigen Inhalt des Arbeitsvertrags. Dies gilt nicht nur für die Rechtfertigung der Befristung durch einen sachlichen Grund, sondern auch für die Befristung ohne Sachgrund nach 14 Abs. 2 TzBfG. 3. Die im Arbeitsvertrag vom 16.04.2003 vereinbarte Befristung ist nicht deshalb unwirksam, weil im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich angegeben ist, dass die Befristung ohne Sachgrund nach 14 Abs. 2 TzBfG erfolgt. Es kann dahinstehen, ob sich dies aus dem Arbeitsvertrag schon deshalb ergibt, weil die Rubrik Grund für die Befristung keinerlei Angaben enthält und die vertragliche Regelung daher so zu verstehen ist, dass es sich um eine sachgrundlose Befristung handelt. Denn die Wirksamkeit der Befristung erfordert nicht die Angabe im Arbeitsvertrag, dass die Befristung auf 14 Abs. 2 TzBfG gestützt wird. Das in 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 AVR enthaltene Zitiergebot, wonach der Grund für die Befristung im Arbeitsvertrag anzugeben ist, betrifft nur den Grund für die Befristung im Sinne von 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 AVR, es gilt nicht für die Befristung ohne Sachgrund nach 5 Abs. 5 Unterabs. 2 AVR, 14 Abs. 2 TzBfG. Dies ergibt die Auslegung der AVR. Es kann deshalb offen bleiben, welche Rechtsfolgen sich aus der Verletzung eines einzelvertraglich oder tarifvertraglich für die Rechtfertigung der Befristung bestimmten Zitiergebots ergeben. a) Die Auslegung der AVR erfolgt, obwohl es sich nicht um Tarifnormen handelt, sondern um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, die auf die Arbeitsverhältnisse der bei kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer lediglich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden, nach den für die Tarifauslegung maßgeblichen Grundsätzen. Danach ist zunächst vom Wortlaut der Vorschrift auszugehen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Normgeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den Bestimmungen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den Gesamtzusammenhang des Regelungswerks abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Vorschrift auf den wirklichen Willen der Normgeber geschlossen und nur bei Mitberücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Bestimmungen zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben hiernach noch Zweifel, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Regelungswerks oder die praktische Handhabung der Vorschriften berücksichtigt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass sich das Zitiergebot in 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 AVR nur auf den Grund für die Befristung im Sinne von 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 AVR bezieht, nicht aber auf die Rechtfertigung der Befristung ohne Sachgrund nach 5 Abs. 5 Unterabs. 2 AVR, 14 Abs. 2 TzBfG. aa) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 AVR. Danach ist der Grund für die Befristung im Dienstvertrag anzugeben. Bei einer Befristung ohne sachlichen Grund gem. 14 Abs. 2 TzBfG gibt es keinen Grund für die Befristung. Diese findet vielmehr ihre Rechtfertigung ohne Vorliegen eines Grundes unter den in 14 Abs. 2 TzBfG normierten Voraussetzungen. Die Angabe eines Grundes für die Befristung im Arbeitsvertrag ist daher bei einer Befristung ohne sachlichen Grund nicht möglich. bb) Diese Auslegung wird durch die Systematik der AVR bestätigt. 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 AVR bestimmt, dass befristete Arbeitsverhältnisse nur auf Wunsch des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin abgeschlossen werden dürfen oder wenn für die Befristung sachliche Gründe im Sinne von 14 Abs. 1 TzBfG bestehen. Das Zitiergebot folgt in unmittelbarem Anschluss hieran. Daraus ist zu entnehmen, dass mit dem in Satz 2 verwandten Begriff Grund die in 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 AVR genannten Gründe für die Befristung gemeint sind. 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 AVR wiederholt zwar nicht den in Satz 1 verwandten Begriff des sachlichen Grundes, vielmehr spricht die Vorschrift von dem Grund für die Befristung. Dies beruht jedoch ersichtlich darauf, dass nach 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 AVR nicht nur die in 14 Abs. 1 TzBfG ausdrücklich genannten sachlichen Gründe die Befristung rechtfertigen können, sondern auch der Wunsch des Arbeitnehmers. Die Befristung ohne Sach-

grund ist gesondert in 5 Abs. 5 Unterabs. 2 AVR geregelt. Diese Bestimmung enthält in Bezug auf die Rechtfertigung der Befristung nach 14 Abs. 2 TzBfG weder ein eigenständiges Zitiergebot, noch verweist Unterabs. 2 auf 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 AVR. Daraus ist zu schließen, dass die Normgeber der AVR für die Rechtfertigung der Befristung ohne sachlichen Grund kein Zitiergebot vorgesehen haben. Zwar dürften die Regelungen in 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 3 und Satz 4 AVR auch für Mitarbeiter gelten, die mit sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt sind. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass sich auch das Zitiergebot in 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 AVR auf Befristungen ohne Sachgrund bezieht. Denn in 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 3 und Satz 4 AVR ist - im Gegensatz zu den Sätzen 1 und 2 - ausdrücklich nur von befristeten Dienstverträgen oder befristet beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Rede, ohne auf den Grund für die Befristung abzustellen. cc) Die Entstehungsgeschichte von 5 Abs. 5 AVR spricht ebenfalls gegen eine Geltung des Zitiergebots auch für sachgrundlose Befristungen nach 5 Abs. 5 Unterabs. 2 AVR, 14 Abs. 2 TzBfG. 5 Abs. 5 AVR trat erstmals am 01.01.1984 in Kraft. In der damaligen Fassung bestimmte 5 Abs. 5 AVR, dass befristete Arbeitsverträge nur abgeschlossen werden durften, wenn sachliche Gründe für die Befristung (bestimmte Aufgaben von begrenzter Dauer, Vertretung eines Mitarbeiters oder zeitweilige Aushilfe) vorlagen. Der Grund für die Befristung war im Dienstvertrag anzugeben. Mit Wirkung vom 01.09.1992 wurde 5 Abs. 5 Satz 1 AVR dahin gehend ergänzt, dass befristete Arbeitsverträge auch auf Wunsch des Mitarbeiters abgeschlossen werden durften. Die sachgrundlose Befristung wurde im Anwendungsbereich der AVR erstmals im Oktober 1999 und damit 14 Jahre nach Eröffnung der Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung nach 1 BeschFG zugelassen. Hierzu wurde ein gesonderter Unterabsatz an 5 Abs. 5 AVR angefügt. Aus dieser historischen Entwicklung ist zu entnehmen, dass die nach den AVR bislang nicht bestehende Möglichkeit der Befristung ohne Sachgrund eigenständig und unabhängig von den bereits vorhandenen, auf Sachgründen und dem Wunsch des Arbeitnehmers beruhenden Befristungsmöglichkeiten geregelt werden sollte. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass die ausdrücklich auf einen Grund für die Befristung abstellende Bestimmung in 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 AVR auch für die in 5 Abs. 5 Unterabs. 2 geregelte Befristung ohne sachlichen Grund gelten soll. c) Da die Auslegung von 5 Abs. 5 AVR eindeutig ergibt, dass sich das Zitiergebot in 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 AVR nicht auf die Rechtfertigung der Befristung ohne sachlichen Grund nach 5 Abs. 5 Unterabs. 2 AVR, 14 Abs. 2 TzBfG bezieht, ist für die Anwendung von 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen, und von 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach eine zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders sich auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, kein Raum. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die AVR Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von 305 ff. BGB sind und ob für diese ggf. 310 Abs. 4 Satz 1 BGB entsprechend gilt mit der Folge, dass das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf sie keine Anwendung findet. Praxistipp: Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann die Zustimmung nicht versagt werden. Zutreffend kommt das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die vereinbarte Befristung nicht unwirksam ist, sodass durch sie das Arbeitsverhältnis mit dem 31.12.2003 aufgelöst worden ist. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung vom 16.04.2003 nicht beendet worden sei, weil 5 Abs. 5 AVR dahin gehend auszulegen sei, dass im Arbeitsvertrag auch anzugeben sei, ob es sich um eine sachgrundlose Befristung handele, konnte keinen Bestand haben. Auch die Annahme des Arbeitsgerichts, dass aus der Tatsache, dass nach Unterabsatz 1 Satz 2 der genannten Regelung die Angabe des Grundes für die Befristung zwingend geregelt sei und die sachgrundlose Befristung i.s. des Unterabs. 1 Satz 1 gemäß 14 Abs. 2 und 3 TzBfG zulässig sei, sei zu schließen, dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung für jede Form der getroffenen Befristungsabrede sei, muss widersprochen werden.

Die Wirksamkeit der Befristung ergibt sich aus 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG in Verbindung mit 5 Abs. 5 Unterabsatz 2 AVR, da es sich um die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses der Parteien handelte und sie sich innerhalb des gesetzlichen Höchstrahmens von zwei Jahren hielt. Ein - rechtlich zulässiger - Ausschluss dieser Befristungsmöglichkeit ist zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages noch aus den Umständen des Vertragsschlusses. Die fehlende Angabe eines Sachgrundes im Vertrag lässt auf das Gegenteil schließen. Auch aus den von der Klägerin geschilderten Umständen folgt nicht, dass die Parteien die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung abbedingen wollten. Selbst bei Angabe eines Sachgrundes kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine sachgrundlose Befristung vertraglich ausschließen wollten (vgl. BAG Urt. v. 05.06.2002 7 AZR 241/01; Urt. v. 04.06.2003 7 AZR 489/02). Die Wirksamkeit der Befristung scheitert auch nicht daran, dass die Sachgrundlosigkeit im Vertrag nicht angegeben ist. Die gesetzlichen Regelungen des 14 TzBfG enthält kein Zitiergebot. Die Schriftformklausel des 14 Abs. 4 TzBfG bezieht sich nur auf die Befristungsabrede selbst, nicht auf den Befristungsgrund einer kalendermäßigen Befristung. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass die Rechtsgrundlage für die Befristung genannt werden müsste (vgl. BAG, Urt. v. 04.06.2003 7 AZR 489/02). Aus den auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren AVR ergibt sich nichts anderes. Bei den AVR handelt es sich nicht um einen Tarifvertrag. Sie beruhen vielmehr auf kirchenrechtlichen Bestimmungen und innerkirchlichen Vereinbarungen und entfalten deshalb keine normative Wirkung. Sie gelten vorliegend aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme. Auf die Inhaltskontrolle der AVR sind die für Tarifverträge geltenden Maßstäbe jedenfalls dann anzuwenden, wenn darin Tarifvertragsregelungen übernommen werden oder Regelungen gleichen Inhalts enthalten sind. Insoweit gelten auch die gleichen Auslegungskriterien. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt eine Auslegung des 5 Abs. 5 Unterabsatz 2 AVR nicht ein konstitutives Schriftformerfordernis für die Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung. Ein derartiger Inhalt lässt sich weder dem Wortlaut der Regelung entnehmen noch ergibt er sich aus dem systematischen Zusammenhang oder Sinn und Zweck. Die Bezugnahme auf den Unterabs. 1 durch die Formulierung i.s.d. Unterabs. 1 Satz 1 dient der Erläuterung des Begriffs des sachlichen Grundes und soll nicht die Anwendung des Satzes 2 des ersten Unterabs. begründen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der sachliche Grund in Unterabs. 1 Satz 1 anders definiert ist ( i.s.d. ), als in 14 Abs. 1 TzBfG, da er gesondert und ausdrücklich den Wunsch des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin als sachlichen Grund nennt. Für die Befristung ohne sachlichen Grund wird dagegen auf 14 Abs. 2 TzBfG verwiesen, gemäß dem eine Befristung zulässig sein soll. Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung enthält nur der durch den Beschluss der AK DW BB ergänzend geltende Satz zu der beschränkten Verlängerungsmöglichkeit. Eine direkte Anwendung des Satzes 2 des Unterabsatz 1 kommt schon nach dem Wortlaut nicht in Betracht. Ein Grund für die Befristung kann nicht angegeben werden, wenn ein solcher nicht vorhanden ist. Die Angabe sachgrundlos oder nach 5 Abs. 5 Unterabs. 2 AVR wäre nicht die Bezeichnung des Befristungsgrundes, sondern der Rechtsgrundlage für die Befristungsmöglichkeit. Dafür, dass der Regelung ein derartiger Inhalt zukommen sollte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. (Bearbeitet von Rechtsanwalt Prof. Robert Roßbruch)