Lehr- und Studienbriefe Kriminalistik / Kriminologie

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Transkript:

Lehr- und Studienbriefe Kriminalistik / Kriminologie Herausgegeben von Horst Clages, Leitender Kriminaldirektor a.d., Klaus Neidhardt, Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei Band 15 Todesermittlungen von Dr. Andreas Freislederer Georg Stenzel Michael Weirich VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb Forststraße 3a 40721 Hilden Telefon 0211/71 04-212 Fax -270 E-Mail: vdp.buchvertrieb@vdpolizei.de Internet: www.vdpolizei.de 1

Vorwort Innerhalb des kriminalpolizeilichen Aufgabenspektrums stellen Todesermittlungen einen in fachlicher Hinsicht anspruchsvollen sowie emotional belastenden Zuständigkeitsbereich dar. Darüber hinaus weist gerade dieses Sachgebiet umfangreiche Möglichkeiten auf, um eine große Bandbreite an strafprozessualen und medizinischen Maßnahmen zur Aufklärung einer zunächst ungeklärten oder nicht natürlichen Todesursache einzusetzen und anzuwenden. Durch die geführten Ermittlungen und die dabei erhobenen Befunde soll eine detaillierte und durch objektive Beweise begründbare Aussage zur Todesursache eines Menschen formuliert werden. Auf Grund dieser Feststellungen kann eine sichere Aussage getroffen werden, ob am Tod eines Menschen ein Fremdverschulden vorliegt oder ob dies mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Daneben werden aber auch von vielen Kriminalbeamten die begleitenden Umstände in einem Todesermittlungsverfahren, wie der Umgang mit Leichen, Leichenteilen sowie der persönliche Umgang mit Angehörigen Verstorbener, zunächst als belastend empfunden. Kommen zu diesem Unbehagen fehlende Handlungssicherheiten aufgrund eines nur sporadischen Einsatzes in Todesermittlungsverfahren hinzu, so stellen sich Hemmschwellen bei den ermittelnden Kriminalbeamten ein, die einer professionellen sowie ziel- und sachorientierten Arbeit entgegenstehen. Die nachfolgenden Darstellungen zu ausgewählten Themenfeldern bei Todesermittlungen wenden sich daher gezielt sowohl an Studierende in den Bachelor- Studiengängen an den Fachhochschulen der Polizei als auch an bereits ausgebildete Kriminalbeamte, die nur gelegentlich mit diesem Sachbereich konfrontiert werden. Daneben dient dieses Werk aber auch als Nachschlagewerk für diejenigen Kriminalbeamten, die mit Todesermittlungen befasst sind und spezielle Ausführungen und Problemstellungen zu ihrem Sachgebiet, die auf die praktische kriminalistische Arbeit am Einsatzort zugeschnitten sind, suchen. Durch die Arbeit im Bereich der Todesermittlungen entstehen vielfältige Anknüpfungspunkte an andere Berufs-, Rechts- und Wissensgebiete und Institutionen. So ergibt sich in Todesermittlungsverfahren insbesondere eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Staatsanwälten der Kapitalabteilungen sowie mit Rechtsmedizinern. Dieses Buch wurde in Zusammenarbeit zweier Kriminalbeamter und eines Rechtsmediziners verfasst. Alle Autoren haben langjährige praktische Berufserfahrung im Zusammenhang mit Todesermittlungen und Kapitaldelikten. Neben anderen bereits erschienenen Veröffentlichungen, die sich jedoch meistens aus der Sicht von Medizinern, insbesondere Rechtsmedizinern, mit dieser komplexen Thematik befassen, soll mit dem vorliegenden Werk eine für die ermittelnden Kriminalbeamten praxisnahe Erarbeitung des Themengebiets erfolgen. Hierbei werden die Sichtweisen, Notwendigkeiten und Ansatzpunkte aus kriminalpolizeilicher Sicht dargestellt und durch rechtsmedizinische Aspekte erweitert. Die Autoren Essen/Bochum, Oktober 2010 3

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 1 Bedeutung des Todesermittlungsverfahrens in der kriminalpolizeilichen Praxis... 7 2 Allgemeine Grundlagen des Todesermittlungsverfahrens... 8 2.1 Zuständigkeit / BestG NRW; 159 StPO... 8 2.2 Todesbescheinigung NRW... 11 2.3 Todesarten... 14 2.3.1 Erläuterung der Todesarten... 14 2.3.2 Todesursachen... 15 2.4 Todeszeichen... 15 2.4.1 Unsichere Todeszeichen... 15 2.4.2 Sichere Todeszeichen... 16 2.4.2.1 Totenflecke (Livores)... 16 2.4.2.2 Totenstarre (Rigor Mortis)... 18 2.4.2.3 Späte Leichenerscheinungen... 19 2.4.2.4 Tierfraß... 20 3 Erster Angriff im Todesermittlungsverfahren... 20 3.1 Erster Angriff im Todesermittlungsverfahren durch Beamte des Wach- und Wechseldienstes am Einsatzort... 20 3.1.1 Sicherungsmaßnahmen... 22 3.1.2 Erste Befragungen / Erkenntnisgewinnung... 23 3.1.2.1 Notarzt und Rettungskräfte... 23 3.1.2.2 Ermittlung von Zeugen... 23 3.1.2.3 Dokumentation von Spurenveränderungen... 24 3.2 Erster Angriff im Todesermittlungsverfahren durch Beamte der Kriminalwache / Beamte der Fachdienststelle... 24 3.2.1 Allgemeines... 24 3.2.2 Maßnahmen am Einsatzort... 25 3.2.3 Ermittlungsansätze... 30 3.2.3.1 Hinweise auf suizidales Geschehen... 30 3.2.3.2 Umfeldermittlungen; Hinweise auf Vorerkrankungen... 32 3.2.3.3 Information; Anforderung eines Rechtsmediziners, MK-Leiters... 35 3.2.4 Kriminalpolizeiliche Leichenschau im Ersten Angriff... 36 3.2.5 Sicherstellung des Leichnams... 40 4 Kriminalpolizeiliche Leichenschau einschließlich der Ermittlungsmaßnahmen zur Aufklärung der Todesarten... 40 4.1 Allgemeines... 40 4.2 Durchführung der Leichenschau... 41 4.3 Nicht natürliche Todesarten... 41 5

Inhaltsverzeichnis 4.3.1 Strangulation / Angriff gegen den Hals... 41 4.3.2 Ersticken... 45 4.3.3 Scharfe Gewalt / Halbscharfe Gewalt... 50 4.3.4 Stumpfe Gewalt / Sturzgeschehen... 52 4.3.5 Unfälle... 54 4.3.5.1 Verkehrsunfall / Straßenverkehr... 54 4.3.5.2 Bahnunfall / Schienensuizid / Verschleiertes Tötungsdelikt... 55 4.3.5.3 Arbeitsunfall... 58 4.3.6 Schuss... 59 4.3.7 Thermische Gewalt... 63 4.3.8 Stromtod... 65 4.3.9 Tod im Kindesalter... 68 4.3.9.1 Vernachlässigung... 68 4.3.9.2 Physische Misshandlung / Sexueller Missbrauch... 69 4.3.9.3 Tod in der Geburt... 70 4.3.9.4 Plötzlicher Kindstod... 71 4.3.10 Intoxikation (Vergiftung)... 72 4.3.10.1 Kohlenmonoxidvergiftung (CO)-Vergiftung... 72 4.3.10.2 BtM-Vergiftung... 73 4.3.10.3 Medikamentenvergiftung... 74 4.3.11 Ärztliche Behandlungsfehler... 74 5 Sachbearbeitung im Todesermittlungsverfahren... 76 5.1 Leichenbefundbericht... 76 5.2 Sicherstellung / Bergung des Leichnams / Bestatter... 80 5.3 Identifizierung... 81 5.4 Todesbenachrichtigung... 82 5.5 Obduktion / Exhumierung... 85 5.6 Ärztliche Schweigepflicht... 85 5.7 Nachlasssicherung / Schutz privater Rechte / Herausgabe sichergestellter Gegenstände... 86 5.8 Schriftverkehr... 87 5.9 Besonderheiten (Sterbefälle in anderen Kulturkreisen)... 92 Rechtsgrundlagen mit Verweisen zu den entsprechenden Kapiteln... 94 Abbildungen... 96 Zu den Autoren... 113 Literaturverzeichnis... 115 Stichwortverzeichnis... 117 6

Bedeutung des Todesermittlungsverfahrens in der kriminalpolizeilichen Praxis 1 Bedeutung des Todesermittlungsverfahrens in der kriminalpolizeilichen Praxis Ein Zahlenbeispiel vorab: Für das Land Nordrhein-Westfalen verzeichnete das Statistische Bundesamt im Jahre 2009 insgesamt 190 814 Sterbefälle. Im Bereich der Kreispolizeibehörde Bochum, dem die kreisfreien Städte Bochum und Herne sowie das Stadtgebiet Witten zusammen mit etwa 650 000 Einwohnern angehören, wurden im Jahre 2009 zusammen 7 613 Sterbefälle statistisch erfasst. Von diesen erfassten Sterbefällen wurden durch die Kreispolizeibehörde Bochum im Jahre 2009 insgesamt 1 099 Sterbefälle bearbeitet, da in diesen Fällen eine nicht natürliche Todesart bzw. unklar, ob natürliche oder nicht natürliche Todesart attestiert worden war. In 180 Todesermittlungsverfahren wurde durch die zuständige Staatsanwaltschaft eine Obduktion bei den zuständigen Gerichten beantragt und durch diese auch per Beschluss genehmigt. Vor diesem statistischen Hintergrund ist erwähnenswert, dass kriminalpolizeiliche Todesermittlungsverfahren naturgemäß auch im Blickpunkt der Medien stehen, insbesondere wenn es sich bei den verstorbenen Personen um Personen des öffentlichen Lebens handelt. Besonders interessant werden solche Todesermittlungsverfahren, wenn bei Bekanntwerden entsprechender Todesfälle auf Grund der vorliegenden Umstände keine schnelle Todesursache ermittelt werden kann und somit Mutmaßungen und Gerüchte oder sogar Verschwörungstheorien Raum greifen können. Der hierdurch erzeugte Ermittlungsdruck verlangt daher eine professionelle kriminalpolizeiliche Ermittlungsarbeit. Doch nicht nur bei öffentlichkeitswirksamen Todesermittlungen ist eine derartige qualifizierte kriminalistische Polizeiarbeit gefordert. So wie die Öffentlichkeit schnell und absolut sichere Angaben zu prominenten Todesfällen fordert, fordern auch Angehörige von plötzlich und scheinbar ohne vorher erkennbare Gründe verstorbenen Personen eine möglichst schnelle, eindeutige und verlässliche Erklärung zur Todesursache. Leichtfertige und vorschnelle Angaben zum Todesfall auf Grund mangelhafter Ermittlungen und fehlender Sachkenntnisse im Bereich von Todesermittlungen, die sich im Nachhinein nicht erhärten bzw. sogar revidiert werden müssen, führen nicht nur bei den ermittelnden Beamten zu Frustrationserlebnissen. Sie führen dazu, dass das in die Leistungskraft und den Sachverstand gesetzte Vertrauen der polizeilichen Arbeit untergraben wird. Ein schwindendes Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der Polizei führt letztendlich dazu, dass unterstützende Hinweise und Beobachtungen an die Ermittlungsbehörden nicht mehr weitergegeben werden. Sogenannte Ermittlungspannen, wie sie teilweise leichtfertig und vorschnell immer wieder in den Medien veröffentlicht werden, beeinträchtigen darüber hinaus das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Neben dem Ermittlungsdruck von außen, der Öffentlichkeit oder von Angehörigen Verstorbener spielt die zeitliche Dringlichkeit bei Todesermittlungen eine sehr große Rolle. In der Regel werden Kriminalbeamte unvorbereitet und ohne jegliche Vorankündigung zu aktuellen Todesfällen gerufen. Neben der zunächst sehr unübersichtlichen 7

Allgemeine Grundlagen des Todesermittlungsverfahrens Gesamtsituation am Ereignisort, einer Vielzahl von Personen und Informationen, die den ermittelnden Kriminalbeamten von Rettungssanitätern, Ärzten, Polizeibeamten der Schutzpolizei sowie Angehörigen und Zeugen vorgetragen werden, müssen auch entsprechende Maßnahmen am Auffindeort veranlasst werden. Hier stellt sich ein zeitlicher Druck ein, alle Informationen zu verarbeiten, zu bewerten, daraus die entsprechenden Rückschlüsse zu ziehen und die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen. Hinzu kommt, dass das wichtigste und objektivste Beweismittel in einem Todesermittlungsverfahren der Leichnam selbst ist. Unerkannte oder falsch gedeutete Spuren sind hier unter Umständen auf Grund fortschreitender Leichenveränderungen durch einsetzende Fäulnis im Nachhinein nicht wieder zu rekonstruieren. Ist der Leichnam erst einmal freigegeben und nach einer relativ kurzen Zeitspanne erd- oder feuerbestattet, sind nachträgliche Ermittlungen und eine Spurensuche nur sehr erschwert oder meistenteils gar nicht mehr möglich. 2 Allgemeine Grundlagen des Todesermittlungsverfahrens 2.1 Zuständigkeit / BestG NRW; 159 StPO Das Bestattungswesen ist grundsätzlich ländergesetzlich geregelt. Verpflichtende Handlungen beim Tod einer Person ergeben sich daher zunächst für jede Person aus den Bestattungsgesetzen der Bundesländer. Im Bereich des Landes NRW, dessen gesetzliche Regelungen im Folgenden beispielhaft (vgl. Polizei-Fach-Handbuch, CD-ROM, Bestattungsgesetze der einzelnen Bundesländer) dargestellt werden, ergeben sich diese aus dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen, BestG NRW vom 17.6.2003 (GV. NRW.S. 313). Die Pflichten von Hinterbliebenen verstorbener Personen bzw. von Personen, die beim Tod einer Person anwesend sind, sind in 9 BestG NRW festgeschrieben: 8 9 Leichenschau, Todesbescheinigung und Unterrichtung der Behörden (1) Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen. Dies gilt auch bei Totgeburten. Hilfsweise haben diejenigen, in deren Räumen oder auf deren Grundstücken der Tod eingetreten oder die Leiche oder Totgeburt aufgefunden worden ist, unverzüglich sowohl die Leichenschau zu veranlassen als auch die Hinterbliebenen, ersatzweise die örtliche Ordnungsbehörde zu unterrichten. (2) Bei Sterbefällen in einer Anstalt, einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung hat die Leitung die Durchführung der Leichenschau zu veranlassen. (3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Todesanzeige die unbekleidete Leiche oder die Totgeburt persönlich zu besichtigen und sorgfältig zu untersuchen (Leichenschau) sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Falls andere Ärztinnen und Ärzte für die Leichenschau nicht zur Verfügung stehen, ist sie von einer Ärztin oder einem Arzt der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchzuführen. Notärztinnen und Notärzte im öffentlichen Rettungsdienst sind während der Einsatzbereitschaft und während des Einsatzes, sobald sie den Tod festgestellt haben, weder zur Leichenschau noch zur Ausstellung der Todesbescheinigung verpflichtet; gesetzliche Unterrichtungspflichten

Zuständigkeit / BestG NRW; 159 StPO bleiben unberührt, die Pflichten nach den Absätzen 5 und 6 gelten für sie entsprechend. Auf Verlangen der Ärztinnen und Ärzte, die die Leichenschau vorgenommen haben, sind die Angehörigen der Heilberufe, die die Verstorbenen oder die Mütter der Totgeburten behandelt haben, zur Auskunft über ihre Befunde verpflichtet. (4) Die Todesbescheinigung enthält im nichtvertraulichen Teil die Angaben zur Identifikation der Leiche oder Totgeburt einschließlich der bisherigen Anschrift, Zeitpunkt, Art, Ort des Todes, bei möglicher Gesundheitsgefährdung einen Warnhinweis und im vertraulichen Teil insbesondere Angaben zur Todesfeststellung, zur Todesursache sowie zu den weiteren Umständen des Todes. (5) Finden die Ärztinnen und Ärzte an den Verstorbenen Anhaltspunkte für einen Tod durch Selbsttötung, Unfall oder Einwirkung Dritter (nicht natürlichen Tod) oder deuten sonstige Umstände darauf hin, so brechen sie die Leichenschau ab, unterrichten unverzüglich die Polizeibehörde und sorgen dafür, dass bis zum Eintreffen der Polizei Veränderungen weder an Toten noch an deren Umgebung vorgenommen werden. (6) Kann die Identität Toter nicht festgestellt werden, ist nach Beendigung der Leichenschau durch diejenigen, die diese veranlasst haben, oder hilfsweise durch die Ärztin oder den Arzt unverzüglich die Polizeibehörde zu unterrichten. Auf Grund dieser Regelungen ist beim Tod einer Person unverzüglich eine Leichenschau zu veranlassen. Die Leichenschau dient zunächst der Feststellung des Todes eines Menschen. Ist dieser zweifelsfrei festgestellt, hat der Leichen schauende Arzt Feststellungen zur Todesart zu treffen. Das heißt, er hat den Leichnam dahingehend zu untersuchen, ob Anhaltspunkte für eine Selbsttötung oder eine Einwirkung Dritter vorhanden sind. Attestiert der Arzt den Tod eines Menschen als nicht natürlich oder als ungeklärt, ob natürliche oder nicht natürliche Todesart, hat er unverzüglich die Polizeibehörden zu unterrichten. Damit ist der Leichen schauende Arzt bei der Feststellung des Todes eines Menschen sowie der Feststellung der Todesart der wichtigste Faktor, aber auch eine große Fehlerquelle. Er kann durch seine Feststellungen gleich zu Beginn eines Sachverhalts polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen in Gang setzen oder sie verhindern. Wird durch den Arzt eine natürliche Todesart bescheinigt, finden zunächst keinerlei polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Untersuchungen statt. Lediglich bei einer Feuerbestattung ist in Nordrhein-Westfalen eine zweite Leichenschau durch einen Amtsarzt vorgesehen ( 15 BestG NRW). Aufgrund dieser zweiten Leichenschau muss festgestellt und bescheinigt werden, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod vorliegt. Erst hier könnten mögliche Fehler, Ungenauigkeiten, unplausible Angaben oder Unwissenheit des zuerst Leichen schauenden Arztes entdeckt und möglicherweise korrigiert werden. Die Pflicht des verständigten Arztes zur Leichenschau ist nach dem BestG NRW bußgeldbewährt. So werden vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße wegen der nicht unverzüglich durchgeführten Leichenschau bzw. der nicht unverzüglich ausgefüllten Todesbescheinigung als Ordnungswidrigkeit verfolgt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann ( 9 Abs. 3 BestG i.v.m. 19 Abs. 1, Zif. 1 BestG). 9

Allgemeine Grundlagen des Todesermittlungsverfahrens Bei der Hinzuziehung von Hausärzten verstorbener Personen kommt es immer wieder vor, dass diese Ärzte ihr Erscheinen am Auffindeort erst zum Ende ihrer Sprechstunde zusagen oder darauf verweisen, andere Ärzte zu informieren, um so den eigenen Praxisbetrieb nicht unterbrechen zu müssen. Das Wissen um eine Bußgeldbewährtheit bei Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen dürfte den polizeilichen Einsatzkräften dabei helfen, die niedergelassenen Ärzte mit der Bitte zu alarmieren, den Tod einer Person zeitnah festzustellen und eine Todesbescheinigung auszustellen. Ebenso ist die nicht unverzügliche Unterrichtung von Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Amtsgerichten bußgeldbewährt ( 9 Abs. 5 BestG i.v.m. 19 Abs. 1, Zif. 5 BestG). Den Leichen schauenden Ärztinnen und Ärzten wird weitergehend auferlegt, dass sie bei Feststellungen, die auf einen nicht natürlichen Tod bzw. eine Selbsttötung hindeuten, Sorge dafür zu tragen haben, dass weder Veränderungen am Leichnam noch an der Umgebung des Leichnams vorgenommen werden. Hierbei sollte jedoch den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst sind in erster Linie der Rettung von Menschenleben verpflichtet und auf keinen Fall Hilfspersonen der Ermittlungsbehörden. Somit sind sie in ihren Möglichkeiten nur in eingeschränktem Maße fähig, Veränderungen am Leichnam oder in der Umgebung des Leichnams durch Schaulustige oder emotional aufgebrachte Angehörige zu unterbinden. Die Ausnahme von der unverzüglichen Vornahme einer Leichenschau sowie der Ausstellung einer Todesbescheinigung durch Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst ist deren jederzeitigen Verfügbarkeit zur Rettung von Menschenleben geschuldet. Gleichwohl wird auch dieser Personenkreis nicht von der Verpflichtung entbunden, die Ermittlungsbehörden beim Verdacht eines nicht natürlichen Todes bzw. einer Selbsttötung zu unterrichten. Die Zuständigkeit zur Aufnahme von polizeilichen Ermittlungen beim Tod einer Person ergibt sich bereits im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens nach 160 StPO. Diese polizeilichen Ermittlungen werden im sogenannten Todesermittlungsverfahren geführt. Ziel ist es hierbei, zu ermitteln, ob eine strafrechtlich sanktionierte Handlung im Zusammenhang mit dem Tod einer Person stehen könnte. Hierbei kann es sich sowohl um ein aktives Tun als auch um ein Unterlassen beim Vorliegen einer entsprechenden Garantenstellung der nicht handelnden Person handeln. Die Rechtsgrundlage für dieses Todesermittlungsverfahren ergibt sich aus 159 StPO. Danach sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht verpflichtet, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder der Leichnam einer unbekannten Person gefunden wird. Die Polizei sorgt unverzüglich zur Sicherung der Ermittlungen dafür, dass die Leiche geborgen und bewacht oder sicher untergebracht wird. Rechtsgrundlage zu Sicherung des Leichnams sind die 94 ff. StPO. Zweck dieser Bestimmung ist es, der Staatsanwaltschaft möglichst frühzeitig eine Entscheidung zu ermöglichen, ob ein Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdelikts einzuleiten ist. Durch diese Bestimmung wird das Legalitätsprinzip der Staatsanwaltschaft in den Vorverdachtsbereich ausgeweitet. Der den Tod attestierende Arzt füllt eine Todesbescheinigung aus. Darin wird u.a. die Todesart festgehalten. Wird durch den Arzt eine nicht natürliche Todesart 10

Todesbescheinigung NRW oder eine unklare Todesart (unklar, ob natürlicher oder nicht natürlicher Tod) in der Todesbescheinigung vermerkt, sind für die ermittelnden Kriminalbeamten Anhaltspunkte vorhanden, um ein Todesermittlungsverfahren einzuleiten. 159 StPO fordert konkrete Anhaltspunkte für den unnatürlichen Tod. Sie müssen wenigstens auf eine entfernte Möglichkeit einer Straftat hinweisen. Hierbei können neben verdächtigen Spuren am Leichnam auch der Ort der Auffindung, das junge Lebensalter einer verstorbenen Person, oder etwa die Auffindesituation, Obdachlosen-Rauschgiftmilieu, in der Beurteilung der Todesart eine Rolle spielen. In der Praxis werden die meisten plötzlichen Todesfälle, insbesondere in der häuslichen Umgebung, von Notärzten attestiert. Hier hat sich insbesondere bei Rettungseinsätzen, bei denen der Patient verstirbt oder schon verstorben aufgefunden wird, die Verhaltensweise verfestigt, dass auch ohne konkret erkennbarem Grund ein nicht natürlicher Tod bzw. eine ungeklärte Todesart bescheinigt und damit automatisch die Polizei mit der Bitte um Aufnahme entsprechender Ermittlungen benachrichtigt wird. Durch die Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst wird in diesen Fällen darauf verwiesen, dass sie auf Grund der zeitlichen Dringlichkeit bei diesen Einsätzen nicht in der Lage seien, die Krankenvorgeschichte der verstorbenen Person derart gründlich zu ermitteln, dass sie auf Grund des dann gewonnenen Kenntnisstandes zweifelsfrei eine natürliche Todesart bescheinigen können. Schließlich wird in 159 II StPO geregelt, dass zur Bestattung die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist. Sollte sich im Verlauf des Todesermittlungsverfahrens herausstellen, dass eine Person eines natürlichen Todes verstorben ist oder dass sämtliche Ermittlungen keinerlei Hinweise auf eine nicht natürliche Todesart oder eine Selbsttötung ergeben haben und somit keinerlei weitere Ermittlungshandlungen durch die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft getätigt werden, wird durch die Staatsanwaltschaft ein sogenannter Beerdigungs- oder Bestattungsschein ausgestellt. Mit der Ausstellung des Beerdigungsscheins durch die zuständige Staatsanwaltschaft werden die Erdbestattung sowie die Feuerbestattung genehmigt. Sollte die Staatsanwaltschaft trotz Freigabe des Leichnams einer Feuerbestattung widersprechen, da eine Feuerbestattung einer kompletten Vernichtung des Beweismittels Leichnam gleichkäme, kann sie diese untersagen und nur die Erdbestattung zulassen. 2.2 Todesbescheinigung NRW Beispielhaft soll hier die Todesbescheinigung (nichtvertraulicher und vertraulicher Teil) abgebildet werden. (Der Vordruck (05/515/0111/50) kann bezogen werden beim Verlag Deutscher Gemeindeverlag GmbH, 70549 Stuttgart, Telefon: 0711-7863-7355) Siehe Abbildung Todesbescheinigung nichtvertraulicher Teil Seite 12. Siehe Abbildung Todesbescheinigung vertraulicher Teil Seite 13. 11

Allgemeine Grundlagen des Todesermittlungsverfahrens Todesbescheinigung NRW. Nlchtvertraullcher Tell Blatt 1 Uniere Gesundheitsbehörde Ober Standesamt 1. Personal an ben 1 Nllme(ggl.Gebtnsnarne), Vorn:me(n) i -11.. Straße 3 Ha16nulTr!1er PLZ.Wltlnorl,Kreis GeoorlscLl\Um 6 Geburtsorl,Kreis.!i "'!' ~. l! ::= Standesa SterbetalbelJlwndet,Slerbebu(:h.U'. Geschlecht D mannlieh D weiblich persona,ausweis'd Angaben Idenlifikalion na:h D eigener Kenntnis D Reisepass AngehörigeoDriUer 2. Feststellung des TodeslSterbezellpunkt nichl rtij Ich (kein Bnlra unter 1 6) 9 D Na:h eigenen Feststellungen D Na:h.Angaben AllgehörigerlD'iller am Zusatzangabe für totgeborene oder in der Geburt gestorbene Leibesff'O:::hle von rnndeslens 500 9 (als Sterbezel~unl<t gilt der GebUriszeitpunl<j' 11 DSlerbeort 12 D Auffindeorl, falls nichtslerbeorl 13 D als IoleLeibesfilx:hl geboren IZJ in der Geburt gestorben f'l'lmederemf(:~l.ilg(deskr3flkertiauseslheimeslt.a_) straße. Hausoorrtner PIZ,Ort 14 3. Todesart Gibt es Anhallspunkle foraußere Einwirkungen, die den Todzur Folge hatlen? (z. 8. Selbsllö!ung, Unfall, Tötungsdelikl, aoch durch a~ere Einv.;rkungen evti. mitverursach/e Todesfalle, Spallodesfalle nach Verletzung) D nein 'Nenn nein, Todesart D nalorli::h oder D ungeklärt, ob nalürticmlichlnalurlicher Tod 15 4. Wamhlnwelse Liegen Hinweise daltlr vor... dass dielder Ve~storbene an einer Oberuagbaren Krankheit nach 6oder 7 lnfe~tionsschutzgesetz (einschließlich HIV) erkrankl war? Dia Dnein 16 Sind besondere Verhaltensmaßnahmen bei der AufbeVfclhrun, 8nsar uo,8eförderun und 8eslallun zu beachten? D nein 8ia, weche7 17 D Sonstiges ~. B. Ge~hrdung cijlth Giftsloffe,chemiKalien): Abbildung: Todesbescheinigung nichtvertraulicher Teil 12

Todesbescheinigung NRW Todesbescheinigung NRW IBlatt 2 Untere Gesundheitsbehörde zum Verbleib IZutreffendes bitte ankreuzen [gj. Vertraulicher Teil- und/oderausfüllen SlandErS,HI1 1. Personalangaben 1 Name (gg, GeWrtsname). V()'l1ame{n) ~~] 2 &." 3 Ha16nummer ~H 4 PlZ,Wotnoo..lWlS ~~~ 5 Getll.J1sdatLWl1 6 Geburtscrl,Kreis S~ Q)~ ::> 7 Geschlecht männlich o weiblich o 0 persona,ausweis/d Angaben 8 Identifikation nach eigener Kenntnis Reisepass AngehörigerIDritter n nicht möglich (kein Eintrag unter 1-6) 2. Feststellung des TodesJSterbezeitpunkt 9 0 Nach eigenen Feststellungen o Nach *i SleiWaHbal.l1lllldet. Slertl&bl.ch-Nr Elng~gV()rgemerl<t V<rmelt-lJsle-Nr l Erdbeslattung I l Feuerbestattung Angaben AngehörigerIDritter <ITl Tr' 1 j" 1 I jh' I ""I "'I"" 1M'I"" I "h, Tt' 1 j' 1 ""I "'I"" 1M'I"" I 10 Falls Sterbezeitpunkt nicht bestinmbar: Leichenauffindung <ITl I I I Sichere Zeichen des Todes 14 Zuletzt behandelt durch HausarztIKrankenhaus (.abteilung) 11 TotenIlecke o Totenstarre o Fäulnis o Na~desKrnrtElrtl(luses'Arzleso_a Hirntod o StraßEI,HaUSflumll1&r \, Nicht mit dem leben vereinbare Verletzungen. PLZ,Ort 12 Reanimationsbehandlung durchgeführt nja nnein O(ler tempe (allsvorhanuen) Wer hat die Todesursachefestgestellt? n Nicht behandelnder Arztnach Angaben n Nicht behandelnder Am ohne Angaben des behandelnden. 13nBehandeinderArzi des behandelnden Arztes AlZtes ungefähre Zeitspanne vom Todesursache (nicht Endzustände wie Atemstillstand, Herz-Kreislaufversagen) Krankheitsbeginn bis Tod *) Urmittelbare 15 Ia) Todesursache:.. 17 b2')... \.-../ 1 16 b) Dies isleine Folge von b1*) r [./ '\ Hierfür ursächliche 18 c) GrundJeiden:*) Mit zum Tode führende 19 11 Krankheiten ohne Zusarrmenhang mit dem Grundleiden:*) " *) ausfüllen, soweit dem Am möqlich - //,, -./... / 20 Epikrise Weitere Angaben zur Todesart (Blatt 1,Ziffer 14), falls erforderlich " (Z s. Unfall. V'Jfglnuf)J. GEIU'e,rwlriollng $El1t6l1.:4tJr9scwieKom~l~atlooen medizirischerbehanijlqj) hjßereujsadled fscha~(a/\laben lhrdenhelll<l1g), belvergl'llllq zwatzlidjanglt>edesmllels ---... / "" \" J ~ "- --- I o Schulunfall (ohne Wegeumall) o Sport- oder Spielunfall (nicht in Haus oder Schule) DneinDja 21 Unfallkategorie (bitte nur Untergruppe ankreuzen) 24 Diagnose durch Obduktion gesichert? Dwegeunfall o Arbeits- oder Dienslunfall (ohne Wegeunfall) 25 liegt der Obduktionsbefund bei? Fi sonstiger n Verkehrs- n FihäuslicherUnfali Unfall unfall unbekannt DneinDja LtJ Bei Frauen, deren Alter eine Schwangerschaft nicht ausschließt 26 Bei ungeklärter Idenlitätderleiche: Bei nichtnatürlicher oder ungeklärter Todesart 22 liegt eine Schwangerschaft Vor1D nein 0 ja unbekannt Polizei unterrichtet? Bestehen Anzeichen für eine Schwangerschaft in den 23 letzten 12 Monaten? njannein nja nnein Bei Kindern unter 1 Jahr und Totgeborenen 29 Bei in den ersten 24 Stunden gestorbenen Neugeborenen: DmKranken-n - o Frühgeburt in der 27 Wo wurde das Kind geboren? haus zuhause sonstiger Ort Schwangerschaflswoche I n GeburtS!J'iiWIC!1.n I G""","', 28 Mehrlingsgeburt? nem Ja m 9 lebensdauer: nvoliestunden rl unbekannt Bescheinigtaufgrundmeiner Ste~eI(I1dTelef«laallsni=h1lmSlelll)eI) 81nl MnLlen 30 sorgfattigen Untersuchung am Tt' 1 'I" 1 I "il um I Uhr. Ich habe in meine Untersuchung die gescrnte Körperobetfläche mit Rücken, Kopfhaut und allen Körperöffnungen einbezogen: I ja il nein Ort. Da1um I"""'"''' Abbildung: Todesbescheinigung vertraulicher Teil 13

2.3 Todesarten 2.3.1 Erläuterung der Todesarten Im Totenschein des Bundeslandes NRW und den meisten anderen Bundesländern wird im nichtvertraulichen Teil unterschieden in natürliche Todesart, nicht natürliche Todesart und ungeklärt ob eine natürliche oder nichtnatürliche Todesart vorliegt. Der Arzt wird also aufgefordert, bei der Leichenschau eine Entscheidung darüber abzugeben, ob bei dem Verstorbenen Anhaltspunkte für ein von außen kommendes Ereignis vorliegen oder nicht auszuschließen sind, die den Tod herbeigeführt haben oder ob es solche Hinweise nicht gibt. Im ersten Fall wäre eine nicht natürliche Todesart zu deklarieren. Im zweiten Fall eine natürliche Todesart. Sind bei der Leichenschau keine äußeren Hinweise auf eine nichtnatürliche Todesart zu erkennen und bleiben dennoch Unklarheiten, die zunächst einer Abklärung bedürfen, könnte im Totenschein eine ungeklärte Todesart angekreuzt werden. Hat eine Krankheit zum Tode geführt und ist dies auch nachvollziehbar, ist eine natürliche Todesart zu deklarieren. Mit von außen kommendem Ereignis ist gemeint, dass nicht Krankheit, sondern alle andere Umstände wie sämtliche Arten der äußeren Gewalteinwirkung, thermische Gewalt (Kälte oder Hitze), jegliche Arten der Vergiftungen (Alkohol, Medikamente, Drogen etc.), Stromeinwirkung einschließlich Blitzschlag und Nahrungsentzug todesursächlich gewesen sind. Aber auch tödliche Lungenentzündungen und Embolien nach zunächst überlebten Verkehrsunfällen und Tod nach ärztlichen Behandlungen und Eingriffen sind nach Bejahung eines Kausalzusammenhanges als nicht natürliche Todesarten einzustufen. Dies ist im Vorfeld für den Arzt nicht immer leicht einzuschätzen und deshalb empfiehlt sich bei zunächst unklaren Todesfällen immer die Deklaration einer ungeklärten Todesart. Todesfälle im Kindesalter sind als Ausnahme zu betrachten. Nur bei klinisch nachgewiesener todesursächlicher Erkrankung sollte ein natürlicher Tod deklariert werden. In allen anderen Fällen eines Todes im Säuglings- und Kindesalter ist eine zumindest ungeklärte Todesart oder im gegebenen Fall eine nichtnatürliche Todesart anzugeben und die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft zu informieren. In der Praxis ist die Entscheidung eines Arztes, eine natürliche oder nicht natürliche Todesart anzugeben, nicht immer einfach. Die Diagnose eines natürlichen Todes mag für einen Hausarzt, der seinen Patienten über Jahre kennt, plausibel erscheinen, wenn der seit Langem an Krankheitszuständen leidet, die dann schließlich zum erwarteten Tod führen. Aber kann der Arzt in diesem Moment eine nicht natürliche Todesart, wie z.b. eine Vergiftung, wirklich ausschließen? Klarheit würde hier nur eine Obduktion bringen. Da dies in den meisten Fällen 14 Allgemeine Grundlagen des Todesermittlungsverfahrens

Unsichere Todeszeichen nicht machbar ist, sollte der Arzt beim kleinsten Zweifel den Mut besitzen, im Leichenschauschein eine ungeklärte Todesart anzukreuzen, und der Polizeibeamte sollte in solchen Fällen bei der Staatsanwaltschaft eine Obduktion beantragen. 2.3.2 Todesursachen Warum ist ein Mensch gestorben? Diese Frage nach der Todesursache gestaltet sich bei natürlicher Todesart als sehr schwierig. Ist der Leichen schauende Arzt auch behandelnder Arzt, so kann er aufgrund seiner Kenntnis der Krankheitsgeschichte des Verstorbenen eine Todesursache vermuten. Gleiches gilt für im Krankenhaus verstorbene Personen. Im Zeitalter der Apparate- und Labormedizin wird dem Arzt mit oft eindeutigen Befunden die Angabe der exakten Todesursache erleichtert. Dennoch gibt es häufig Totenscheine, die im vertraulichen Teil als Todesursache ein Herz-Kreislaufversagen ausweisen. Damit sollte man sich nicht zufrieden geben. Herz und Kreislauf versagen bei Eintritt des Todes immer und geben keinen Aufschluss über die wahre Todesursache. Sollte ein Polizeibeamter einen derart ungenügend ausgefüllten Totenschein in die Hand bekommen, wären weitere Nachforschungen durchaus angebracht. Leider bekommt der Polizeibeamte derartige Totenscheine wegen der im nichtvertraulichen Teil deklarierten natürlichen Todesart nur selten zu Gesicht. Bei der nicht natürlichen Todesart ist die Angabe der Todesursache in der Regel für einen forensisch erfahrenen Arzt nicht schwer. Ob jemand erschossen, erstochen, erschlagen wurde, strangulierende oder komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals eingewirkt hat, ist oft schon am Tatort oder Leichenfundort zu klären. Auch bei schweren Verkehrsunfällen lässt sich ein Polytrauma (Verletzung zahlreicher Körpersysteme) oft schon am Unfallort diagnostizieren. Einzelheiten bezüglich einer Verletzung oder ob z.b. die Ursache eines Verkehrsunfalls durch ein inneres Leiden ausgelöst wurde, kann letztlich nur eine Obduktion erbringen. Daneben gibt es jedoch auch Fälle wie Tod im Wasser, Vergiftungen oder z.b. Tod nach inneren Blutungen, die allein durch eine Leichenschau eine Todesursache zunächst nicht erbringen. Beim Tod im Kindesalter muss darüber hinaus eindeutig gesagt werden, dass nur in den klar definierten Fällen einer nachgewiesenen todesursächlichen Erkrankung eine Todesursache und folgerichtig eine natürliche Todesart angegeben werden darf. Merke: Nie auf Vermutungsdiagnosen verlassen! Im Zweifelsfall versuchen, bei der Staatsanwaltschaft eine Obduktion zu erwirken! 2.4 Todeszeichen 2.4.1 Unsichere Todeszeichen Die Feststellung des Todes kann mitunter schwierig sein, insbesondere wenn sichere Todeszeichen noch nicht ausgebildet sind. In der Phase der Vita reducta und Vita minima (das reduzierte bzw. das geringe Leben) können Lebensäußerungen so vermindert ausgeprägt sein, dass sie bei nur oberflächlicher Leichenschau übersehen werden. Früher hat man vom Scheintod gesprochen und meinte damit einen Zustand, in dem ein Mensch ohne Bewusstsein war und leblos wirkte, sodass man nicht wusste, ob er tot war oder noch lebte. Die Ursachen und Umstände, die 15

Allgemeine Grundlagen des Todesermittlungsverfahrens zu einer Vita reducta und Vita minima führen können, wurden von dem Rechtsmediziner Prof. Prokop in der A-E-I-O-U Regel zusammengefasst. 16 A Alkohol Anämie (Blutarmut) Anoxämie (zu niedriger Sauerstoffgehalt des Blutes) E Elektrizität (Blitzschlag) I Injury (Schädelhirntrauma) O Opium (Betäubungsmittel) zentral wirksame Arzneimittel U Urämie (und andere metabolische Komata) Unterkühlung (Nach Prokop 1976) 2.4.2 Sichere Todeszeichen Als sichere Todeszeichen gelten Totenflecke (Livores), Totenstarre (Rigor mortis) und späte Leichenveränderungen wie Fäulnis, Mumifizierung, Fettwachsbildung und Skelettierung. Im Vorfeld muss gesagt werden, dass sich die zeitlichen Verhältnisse bei der Entstehung der sicheren Todeszeichen sehr variabel gestalten. Dies hängt in erster Linie von der Temperatur ab, die im Umfeld der Leiche herrscht. Bei Kälte entwickeln sich die sicheren Todeszeichen deutlich langsamer aus als bei warmer Umgebung. 2.4.2.1 Totenflecke (Livores) Nach Eintritt des Todes mit Stillstand des Herzens ruht der Blutfluss. Entsprechend der Schwerkraft sinkt jetzt das Blut in die abhängigen Körperpartien. An den Aufliegestellen sind die Blutgefäße zusammengedrückt und es entstehen dadurch grauweiße, nicht von Totenflecken eingenommene Areale. Bei einer nackten, in Rückenlage liegenden Leiche, würde man Totenfleckaussparungen am Gesäß, an den Waden, an den Hacken der Füße und schmetterlingsförmig an der rückwärtigen Schulterpartie sehen. Ungeachtet der oben erwähnten Temperatureinflüsse in der zeitlichen Ausprägung, ist der Vorgang der Entstehung der Totenflecke annähernd wie folgt darzustellen: Erstes Auftreten in der Agonie (Sterbephase) Kirchhofrosen 30 Minuten Deutliches Auftreten 60 Minuten Kräftigeres Inerscheinungtreten 120 Minuten Beginn des Zusammenflusses (Konfluieren) Bis maximal 20 Stunden Wegdrücken auf mäßigen Druck Bis 36 Stunden und mehr Teilweise Wegdrückbarkeit auf starken Druck (mit Instrument wie Pinzettengriff, Messerrücken etc.) Bis 5 Stunden Vollständige Umlagerbarkeit Bis 12 Stunden Unvollständige Umlagerbarkeit (Nach Prokop 1976)

Totenflecke (Livores) Der Umstand der Wegdrück- und Umlagerbarkeit ist kriminalistisch wichtig. Zum einen finden sich hier, wenn auch nur grobe, Hinweise auf den Todeszeitpunkt. Zum anderen kann man an einer Leiche mit Totenflecken sowohl an der Vorder- als auch an der Rückseite erkennen, dass diese zu einem Zeitpunkt verlagert worden sein muss, als die Totenflecke noch nicht vollständig fixiert gewesen sind. Die Lagerichtigkeit der Totenflecke ist darüber hinaus ein sehr wichtiger Punkt und muss immer beachtet werden. Findet man bei einer in Rückenlage im Bett liegenden Leiche strumpfhosenartig ausgebildete Totenflecke an den unteren Extremitäten, so kann diese so nicht zu Tode gekommen sein. Derartig ausgebildete Totenflecke sprechen für einen Tod durch Erhängen. Die Leiche muss nach Auffindung abgehängt und im Weiteren ins Bett gelegt worden sein um möglicherweise einen Selbstmord zu vertuschen. Im Zeitpunkt der Leichenumlagerung waren die Totenflecke bereits fixiert und haben sich anschließend nicht mehr entsprechend der Schwerkraft an den nun abhängigen Körperpartien ausgebildet. Junge, unerfahrene Polizei- und Kriminalbeamte haben oft auch Schwierigkeiten, Totenflecke und Blutunterlaufungen zu unterscheiden. Dafür gibt es einen einfachen Trick. Totenflecke lassen sich, wie oben angegeben, auch nach längerer Zeit noch mit einem Instrument wegdrücken. Blutunterlaufungen sind zu keinem Zeitpunkt wegdrückbar. Manchmal finden sich innerhalb der Totenflecke kleine Punktblutungen von intensiv violetter Farbe. Dabei handelt es sich um Leichenfleckblutungen (Vibices) die postmortal (nach dem Tod) entstehen und nicht auf einen gewaltsamen Tod hindeuten. Merke: Immer auf die richtige Lage der Totenflecke achten! Blutunterlaufungen sind nie wegdrückbar Totenflecke sind auch nach längerer Zeit noch wegdrückbar! Leichenfleckblutungen entstehen nach dem Tod nur in den Totenflecken Keine Gewalt! Die Farbe der Totenflecke verdient genaue Aufmerksamkeit. Gewöhnlich erscheinen sie bei Zimmertemperatur graurot bis blau-livide. Bei Kälte werden die Totenflecken hellrot. Der Einfluss der Kälte wird auch an den Aufliegestellen oft deutlich. Liegt die Leiche auf einem kalten Tisch auf, entsteht an der Grenze zwischen der Aussparung und den grauroten bis blau-lividen Totenflecken ein hellroter Saum als Übergangszone. Wird die Leiche aus der Kälte kommend auf eine wärmere Unterlage gelegt, so tritt das umgekehrte Phänomen auf. Die Randzone wird dunkler als die übrigen eher hellroten Totenflecke (nach Prokop 1976). Bei einer Vergiftung mit Kohlenmonoxid oder Zyanid (Blausäure) werden ebenfalls hellrote Totenflecke beobachtet. Fallen einem Polizeibeamten in einer normal temperierten Wohnung hellrote Totenflecke auf, muss immer nach einer Kohlenmonoxidquelle gefahndet werden. Die Fenster sind zu öffnen, um einen Durchzug zu ermöglichen und ein technischer Sachverständiger ist einzuschalten, um möglichst schnell Gefahren für weitere Hausbewohner auszuschalten. 17

Allgemeine Grundlagen des Todesermittlungsverfahrens Merke: Hellrote Totenflecke an Kohlenmonoxidvergiftung denken! Eigensicherung! Gasquelle eruieren! Siehe Abb. 1 Hellrote Totenflecke bei Kohlenmonoxidvergiftung, Seite 97 Siehe Abb. 2 Kohlenmonoxidvergiftung mit auffällig hellroter Färbung der Nagelbetten, Seite 97 2.4.2.2 Totenstarre (Rigor mortis) Die Totenstarre stellt das zweite sichere Todeszeichen dar. Nach Eintritt des Todes erschlafft die Muskulatur zunächst vollständig. Temperaturabhängig kommt es nun früher oder später zur Erstarrung der Muskelfasern. Über die zeitlichen Verhältnisse des Eintretens der Totenstarre gehen die Angaben in der Literatur sehr auseinander. Nach der Nystenschen Regel (1811) pflegt die Totenstarre nach einer bestimmten Reihenfolge einzutreten. Devergie (1841) beschreibt diese Regel wie folgt: Zuerst zeigt sie sich am Stamme und am Halse, verbreitert sich von hier nach den unteren, hierauf nach den oberen Gliedmaßen und verschwindet in der nämlichen Ordnung wieder. Sie wird in trockener und kalter Luft länger unterhalten, während sie in einer warmen und feuchten Luft nur kurz fortbesteht, sodass sie im Winter und wenn es Eis gefroren hat weit später wieder verschwindet. In Deutschland ist die Nystensche Regel so interpretiert worden, dass die Totenstarre zuerst an der Kiefermuskulatur nachweisbar sein soll, dann Hals und Arme und schließlich die unteren Exremitäten totenstarr werden. Mit dem Wissen, dass die Adenosintriphosphorsäure (ATP) beim Zustandekommen der Starre von Bedeutung ist, darf man die Nystensche Regel heute nur noch mit allen Vorbehalten anwenden. ATP ist ein sogenannter Muskelweichmacher und wird bei Anstrengung verbraucht. Wird ein Jogger tot auf seiner Strecke aufgefunden, so hat er kurz vor Eintritt des Todes möglicherweise durch einen Herzinfarkt besonders in den unteren Extremitäten ATP verbraucht und deshalb wird auch hier die Muskulatur zuerst erstarren. Von kriminalistischer Bedeutung (Aussagen über eine mögliche Todeszeit) ist die Tatsache, dass die Totenstarre, wenn sie in den ersten Stunden durch mechanische Kraft gebrochen wird, erneut eintritt. Als Grenze des Wiedereintretens wird sieben bis acht Stunden nach dem Tod genannt. Nach diesem Zeitpunkt gebrochene Totenstarre tritt nach Meixner nicht wieder ein. Folgende Zeiten bezüglich der Ausbildung und des Verschwindens der Totenstarre sollen nur einen ungefähren Anhaltspunkt geben und können entsprechend der Umgebungstemperatur der Leiche sehr variieren. Beginn 3 Std. maximale Ausbildung 8 Std. Wiederbildung nach Brechen bis 8 Std. Dauer ca. 60 Std. vollständige Lösung ca. 2 5 Tage In vielen alten Büchern wird noch von einer Sonderform der Totenstarre der kataleptischen Totenstarre gesprochen. Es soll sich dabei um eine plötzlich eintretende Starre der Muskulatur unmittelbar nach Eintritt des Todes handeln, die durch 18

Späte Leichenerscheinungen Zerstörung bestimmter Hirnzentren ausgelöst wird. Der menschliche Körper soll durch schlagartiges Starrwerden z.b. nach einem Kopfschuss in der dem Tod unmittelbar vorhergehenden Stellung fixiert werden. Zahlreiche Autoren sprechen sich zu Recht gegen die kataleptische Totenstarre aus. Es ist nicht zweckmäßig an sie zu glauben, weil man sonst möglicherweise bei seiner Meinungsbildung über Hergang und Art des Todes getäuscht werden kann. Merke: Eine totenstarre Leiche in einer nicht erklärbaren Position mit z.b. Ausrichtungen der Gliedmaßen, die der Erdanziehungskraft widersprechen, ist nach Eintritt der Totenstarre verlagert worden. Eine kataleptische Totenstarre gibt es nicht. 2.4.2.3 Späte Leichenerscheinungen Zu den späten Leichenveränderungen zählen Vertrocknungen, Autolyse, Fäulnis, Mumifizierung, Fettwachsbildung und Skelettierung. Je nach äußerem Milieu Temperatur, Feuchtigkeit, Trockenheit tritt die eine oder andere späte Leichenerscheinung auf oder, obwohl in ihrer Ursache unterschiedlich, gehen einzelne Erscheinungen in ihrem Ablauf fließend ineinander über. Unter Autolyse versteht man die Selbstzersetzung der einzelnen Organe. Sie läuft ohne Bakterien ab, kann aber durch diese auch beeinflusst werden. Zuständig für diesen Abbau sind körpereigene Enzyme. Bei der Fäulnis handelt es sich um Prozesse, die unter Luftabschluss und mit Bakterien eine Leichenzersetzung bewirken. Dabei entstehen sogenannte Fäulnisgase. In der Regel beginnt die Grünfäulnis im rechten Unterbauch, da hier der aufsteigende Dickdarm nahe zur Körperoberfläche liegt und Zersetzungsprozesse schnell unter der Haut sichtbar werden. Diese Grünverfärbung schreitet schnell fort und es kommt zu einem Durchschlagen des Venennetzes. Dabei werden die unter der Haut laufenden Blutadern deutlich sichtbar. Es bilden sich Gasblasen aus. Der gesamte Leib wird grotesk gebläht, Fäulnisflüssigkeit wird aus Mund und Nase ausgetrieben und verteilt sich im Gesicht bzw. läuft der Schwerkraft entsprechend auf den Untergrund. Nicht nur bei ermittelnden Polizeibeamten, sondern auch bei unerfahrenen Ärzten kommt es bei der Leichenschau zu Fehldeutungen der auf und um die Leiche verteilten Fäulnisflüssigkeit. Häufig wird ein Schädelhirntrauma mit massivem Blutverlust angenommen. Nichtsdestoweniger sollte natürlich immer bei der Leichenschau auf mögliche Verletzungen hin geprüft werden. In Zweifelsfällen ist es sinnvoll, den Rechtsmediziner zu rufen. Merke: Bei fäulnisveränderten Leichen tritt häufig schwärzlich-rote Flüssigkeit aus Mund und Nase. Es handelt sich hierbei in den allermeisten Fällen um Fäulnisflüssigkeit, nicht um Folgen von Gewalteinwirkungen. Siehe Abb. 3 Fäulnisveränderung mit durchschlagender Venennetzzeichnung und Fäulnisflüssigkeit aus Mund und Nase, Seite 98. 19

Erster Angriff im Todesermittlungsverfahren Im weiteren Verlauf kommt es zur Verwesung und letztlich Skelettierung. Diese eben beschriebenen Prozesse Wachstum und Vermehrung von Fäulnis- und Verwesungsbakterien sind an Feuchtigkeit gebunden. Bei warmen oder heißen und trockenen Klimabedingungen mit bewegter Luft werden die vorstehenden Körperpartien einer Leiche Hände und Nase bzw. Ohren lederartig eingetrocknet. Man nennt diesen Vorgang Mumifizierung. Teilmumifizierungen sind bei entsprechenden Bedingungen bereits nach einer Woche möglich. Mumifizierungen des gesamten Körpers dauern viele Monate. Es handelt sich hierbei um eine konservierende Leichenerscheinung. Todeswürdige äußere Verletzungen bleiben erhalten und können auch nach vielen Monaten beurteilt werden. Siehe Abb. 4 Mumifizierung einer Leiche, Seite 99. Eine weitere konservierende Leichenerscheinung ist die Fettwachsbildung. Durch Hydrierung wird das Körperfett gehärtet. Die übrigen Weichteile verfaulen. Feuchte und kühle Bedingungen sind für eine Fettwachsbildung Voraussetzung. Dann dauert es viele Monate bis zu einem Jahr, um das Körperfett in eine schmierige, fettige kalkharte Masse umzuwandeln. 2.4.2.4 Tierfraß Werden Leichen im Freien oder in Räumlichkeiten mit Tieren (Haustiere wie Katzen oder Hunde) aufgefunden, besteht die Gefahr, dass der Leichnam Tierfraßzeichen aufweist. Je nach Tiergattung und Fraßzeit finden sich unterschiedlich ausgeprägte Zerstörungen des Körpers. Nagetiere wie Ratten bevorzugen weiche Körperpartien (z.b. die Augen). Hunde können je nach Größe starke Zerstörungen des Leichnams bewirken. Bei im Freien und ländlichen Gebieten (z.b. Wald) liegenden Leichen verschleppen Füchse ganze Gliedmaßen. Ameisen wiederum verursachen wie Straßen anmutende Fraßdefekte. Bei Wasserleichen können Fische Fraßspuren hinterlassen. In der wärmeren Jahreszeit legen bereits kurz nach dem Tod Fliegen ihre Eier an noch feuchte Körperstellen wie Augen, Mund, äußere Genitale. Innerhalb kürzester Zeit entwickeln sich Maden, die durch Madenfraßdefekte schwerwiegende Körperzerstörungen hervorrufen. Im Sommer können Leichen innerhalb weniger Tage und Wochen bis zur völligen Skelettierung durch Fliegenmaden zerstört werden. Eine umso sorgfältigere Leichenschau ist notwendig, um eventuelle Spuren einer Gewalt nicht zu übersehen. Allen Tierfraßspuren ist gemeinsam, dass es sich hierbei um postmortal einwirkende Kräfte handelt. Die Spuren sind ausnahmslos ohne Einblutungen und als avital (nicht zu Lebzeiten entstanden) anzusehen. Lediglich Fliegen sind in der Lage, bereits bei Personen, die sich in der Sterbephase befinden (agonale Phase), ihre Eier abzulegen. 3 Erster Angriff im Todesermittlungsverfahren 3.1 Erster Angriff im Todesermittlungsverfahren durch Beamte des Wachund Wechseldienstes am Einsatzort Immer dann, wenn der den Tod eines Menschen bescheinigende Arzt in der Todesbescheinigung eine nicht natürliche oder ungeklärte Todesart attestiert, wird die Polizei hinzugezogen, um den Tod genauer zu untersuchen und ein fremdes Verschulden auszuschließen bzw. auch festzustellen. 20