Aussergewöhnlicher Todesfall im Spital
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- Gertrud Bauer
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1 Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Staatsanwaltschaft IV Aussergewöhnlicher Todesfall im Spital Mittagsveranstaltung MERH, RA lic.iur. Alex de Capitani, Staatsanwalt
2 2 Aussergewöhnlicher Todesfall Gesetzlicher Auftrag der Staatsanwaltschaft Art. 253 StPO Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an. Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden.
3 3 Hintergrund Die Todesart hat - neben menschlichen Aspekten - juristisch weitreichende Folgen: mögliche Strafverfahren (Tötungsdelikte auch Fahrlässigkeit!) unterschiedliche Versicherungsleistungen (Unfall? Krankheit?) zivilrechtliche Haftung (z.b. Unfallverursacher, Berufshaftpflicht) mögliche Folge Erbunwürdigkeit (vorsätzliche Tötungsdelikte) Die Todesart muss aus diesem Grund bei jedem Todesfall (sofern möglich) bestimmt werden Auf Gewalt verdächtige oder unklare Todesfälle müssen deshalb gemeldet werden
4 4 Leichenschau und Meldepflicht Bestattungsverordnung Gesundheitsgesetz
5 (Selbst-)Unfall? Direktion der Justiz und des Innern 5
6 (Eigenhändiger) Suizid? Direktion der Justiz und des Innern 6
7 7 Schicksal/Komplikation oder Fahrlässigkeit?
8 8 Besonderheiten im Spital Spätfolgen von Ereignissen beachten ("einschliesslich ihrer Spätfolgen")! Person nach Suizidversuch / Unfallopfer wird ins Spital eingewiesen, verstirbt dort 1 Monat nach dem Ereignis (Lungenentzündung auf IPS), Polizei bisher nicht involviert Opfer einer Stichverletzung verstirbt 14 Tage nach dem Ereignis im Spital; Polizei bisher nicht involviert vorbehandelnder Arzt/Spital unterliess möglicherweise rechtzeitige diagnostische Massnahmen, Patient verstirbt im nachbehandelnden Spital (gilt auch innerhalb desselben Spitals ) Die Meldepflicht bleibt bestehen!
9 Ursprüngliches Ereignis nicht im Spital Direktion der Justiz und des Innern 9 Die meisten aussergewöhnlichen Todesfälle im Spital stehen im Zusammenhang mit einem Ereignis ausserhalb des Spitals (Verkehrs- und andere Unfälle; misslungener Suizid; Delikt). In diesen Fällen ist das Spital für die Untersuchungsbehörden als Ort in der Regel uninteressant (ausser allfälligen Spuren am Leichnam / Kleidung / mitgebrachten Gegenständen keine Hinweise zum ursprünglichen Ereignis). Interessant sind aber Angaben zum Grund der Spitaleinlieferung (Verletzungen, Angaben zum Ereignis etc.). Interessant auch "Forensic Nursing". Angaben gegenüber Untersuchungsbehörden ohne Entbindung möglich (Praxis der Gesundheitsdirektion zu 15 GesG) Im Zusammenhang mit geplanter Transplantation: Kontaktaufnahme mit STA vor Hirntod (Klärung der Notwendigkeit einer Obduktion)
10 10 Ereignisort liegt im Spital Vorsatzdelikt ereignet sich im Spital. Täter von ausserhalb oder Täter aus Spitalumfeld ("Todesengel") Suizid erfolgt im Spital* Unfall (z.b. Sturz) im Spital* Mors in Tabula* Behandlungsfehler Die Frage nach Behandlungsfehler kann sich auch bei * stellen
11 11 Medizinische Behandlung - agt Keine Meldepflicht, wenn keinerlei Hinweis auf einen medizinischen Behandlungsfehler vorliegt (Vorgeschichte, Diagnose und Verlauf sprechen unzweifelhaft für einen auf natürliches inneres Geschehen zurückzuführenden Tod). Meldepflicht, wenn der Tod auf einen offensichtlichen Behandlungs- bzw. Pflegefehler zurückzuführen ist. Meldepflicht, wenn der Tod möglicherweise auf einen Behandlungs- bzw. Pflegefehler zurückzuführen ist: Wenn die Todesursache unklar ist bzw. der Tod nicht auf krankheitsimmanente Faktoren oder behandlungsimmanente Nebenwirkungen bzw. Komplikationen zurückzuführen ist.
12 12 Medizinische Behandlung - agt Die Meldepflicht bestimmt sich somit nach medizinischen Kriterien. Bei Behandlungskomplikation mit Todesfolge: Prüfen, ob Patient über Risiko aufgeklärt war und, wenn ja, ob ein Fehler ausgeschlossen werden kann. Ist dies zweifelsfrei der Fall, ist keine Meldung erforderlich. Verantwortung für Meldung liegt beim Arzt, der nach persönlich vorgenommener Untersuchung die Todesbescheinigung ausfüllt. Im Spitalumfeld kann eine interdisziplinäre Besprechung vorausgehen. Allenfalls anonyme Schilderung des Falls beim IRM. Falsche Angaben auf der Todesbescheinigung können den Straftatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses erfüllen (Art. 318 StGB), wobei sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Begehung strafbar sind. Zudem allenfalls Strafbarkeit nach kant. Gesundheitsgesetzgebung.
13 Massnahmen nach Eingang der Meldung Direktion der Justiz und des Innern 13 "Intensität" der Massnahmen abhängig davon, ob Ereignisort im Spital liegt. Nach der Meldung müssen die Strafverfolgungsbehörden über eine allfällige Spurensicherung, Sicherstellung von Beweisen und auch eine allfällige Sicherstellung des Leichnams entscheiden. Bevor diese Entscheide erfolgen, ist alles zu unterlassen, was die Beweissicherung vereiteln könnte! Staatsanwaltschaft ordnet Legalinspektion an. Legalinspektion (Bezirksarzt oder IRM): Feststellung des Todeseintritts, Untersuchung des entkleideten Leichnams, Schätzung der Todeszeit, biologische Spurensicherung, Feststellung von Todesart (soweit möglich), Hinweise auf medizinische Todesursache. Ev. Freigabe.
14 Massnahmen nach Eingang der Meldung Direktion der Justiz und des Innern 14 Gestützt auf Legalinspektion: Sicherstellung Leichnam und Anordnung rechtsmedizinische Obduktion (sofern Legalinspektion und polizeiliche Ermittlungen die Todesart nicht bereits geklärt haben). Bei agt mit Hintergrund Behandlungsfehler : Immer Anordnung der rechtsmedizinischen Obduktion Beizug der Krankengeschichte inkl. Pflegedokumentation, Labor, Radiologie etc. (für meldepflichtige Institution ohne Entbindung möglich!) Polizeiliche Ermittlungen (Befragungen, Spurensicherung, kriminaltechnische Untersuchungen etc.) Sicherstellung von möglichen Beweismitteln (Geräte; Medikamente; Blut- /Urinproben des Spitals; Aufzeichnungen; Verbrauchsmaterial etc.)
15 15 Besonderheit Spital - Arbeitsumfeld Rücksichtnahme auf Spitalumfeld Hinweis auf die eigenen Pflichten und Bedürfnisse Treffpunkte definieren Sitzungszimmer bereithalten möglichst keine Uniformpolizei definieren, wer gegenüber den Angehörigen was kommuniziert Verhältnismässigkeit bei Beweissicherung (Versiegeln OP? Sicherstellen Herz- Lungenmaschine?)
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