AK-Erfolg gegen A1 OGH erklärt zahlreiche Vertragsklauseln für rechtswidrig

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Transkript:

Ihre Gesprächspartner/-innen: Dr. Johann Kalliauer Mag. a Ulrike Weiß, MBA Präsident der Arbeiterkammer Oberösterreich Leiterin des AK-Konsumentenschutzes AK-Erfolg gegen A1 OGH erklärt zahlreiche Vertragsklauseln für rechtswidrig Pressekonferenz am Montag, 20. Februar, um 10:30 Uhr Arbeiterkammer Linz

Telekommunikation: AK erzielt wesentliche Verbesserungen für Konsumenten/-innnen Das jahrelange Engagement der Arbeiterkammer für Kunden/-innen von Telekommunikations-Unternehmen trägt Früchte. Viele strittige Rechtsfragen wurden vor Gericht gebracht und führten zu wesentlichen Verbesserungen im Sinne der Konsumenten/-innen. Das zeigt sich auch daran, dass trotz wachsender Angebote und Nutzerzahlen tendenziell weniger Kunden/-innen von Telekom-Anbietern die AK-Konsumentenberatung in Anspruch nehmen müssen. Bezogen sich vor fünf Jahren noch 14 Prozent der Beratungsfälle auf Handy, Internet & Co.,waren es im Vorjahr nur noch fünf Prozent. Zuletzt war die AK Oberösterreich mit einer Verbandsklage gegen A1 Telekom Austria erfolgreich. In seiner Entscheidung zu dieser Klage hat der Oberste Gerichtshofs (OGH) viele Vertragsklauseln von A1 für rechtswidrig erklärt. Das hat weitere nachhaltige Verbesserungen für Konsumenten/-innen zur Folge. Viele A1-Klauseln in Festnetzverträgen rechtswidrig Die Konsumentenschützer/-innen der AK Oberösterreich haben die Festnetz- Geschäftsbedingungen von A1 Telekom Austria unter die Lupe genommen und zahlreiche rechtlich bedenkliche Klauseln entdeckt. Weil A1 zu diesen Vertragsklauseln keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, ging die AK vor Gericht. Nach einem fünfjährigen Rechtsstreit, der bis zum Europäischen Gerichtshof ging, erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH) acht Bestimmungen in den Festnetz- Geschäftsbedingungen von A1 für rechtswidrig. Stillschweigen ist keine Zustimmung! Gesetzwidrig ist laut OGH unter anderem eine Klausel, wonach die Zustimmung zu einer Vertragsänderung als erteilt gilt, wenn die Kundin/der Kunde auf ein entsprechendes Schreiben von A1 nicht innerhalb einer bestimmten Frist reagiert ( Zustimmung durch Stillschweigen ). Das deshalb, weil die Klausel A1 das Recht einräumt, bestehende Verträge auf diesem Wege in jeder Weise abzuändern. 2

Ebenfalls unzulässig ist laut OGH eine Klausel, die den Eingang von Kunden- Zahlungen betrifft. Mit dieser Klausel wollte A1 bewirken, dass Zahlungen nicht bereits mit dem Eintreffen am Konto von A1 als geleistet gelten, sondern erst mit der richtigen Zuordnung der Zahlung durch A1. Weiteres hat der OGH entschieden, dass bei einer Vertragsübertragung (z.b. vom Vater auf den Sohn) auch eine mündliche Zustimmung von A1 bindend ist; dass Grundentgelte bei Kündigung anteilig zurückerstattet werden müssen, wenn sie über das Vertragsende hinaus vorausbezahlt wurden; dass bei nicht fristgerechten Einsprüchen gegen Rechnungen nicht automatisch alle Ansprüche verloren gehen und dass die Mindestvertragsdauer mit Vertragsabschluss und nicht mit der Installation der vereinbarten Leistung beginnt. In der Frage, ob im Telekommunikationsbereich Entgelte entsprechend einer Verbraucherpreisindex-Klausel erhöht werden können, ohne den Konsumenten/- innen ein außerordentliches Kündigungsrecht einzuräumen, wurde leider gegen die AK entschieden, die ein solches Kündigungsrecht gefordert hatte. Mit diesem Urteil folgte der OGH einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der ein solchen Kündigungsrechtes nicht für erforderlich hält. Betreiber müssen SIM-Pauschale bei Vertragsende anteilig zurückzahlen In einem weiteren von der Arbeiterkammer Oberösterreich veranlassten Verbandsklageverfahren hat das Handelsgericht Wien entschieden, dass Telekombetreiber die im Voraus schon bezahlte SIM/Service Pauschale bei Vertragsbeendigung für das letzte Jahr anteilig zurückbezahlen müssen. Für die AK ist aber nach wie vor fraglich, ob für solche Pauschalen grundsätzlich entsprechende Leistungen erbracht werden. Die Konsumentenschützer/-innen prüfen daher die Möglichkeit weiterer Verfahren. Mit Hilfe von Gesetzesänderungen konnten in den letzten Jahren weitere Problemfelder für Konsumenten/-innen beseitigt werden. 3

Schutz vor der Datenkosten-Falle In der Vergangenheit wurden viele Konsumenten/-innen von extrem hohen Rechnungen wegen der Überschreitung von Datenvolumen beim Internetsurfen überrascht. Die Beträge lagen oftmals bei mehreren hundert Euro. Diese Kostenfalle wurde durch die verpflichtende Sperre beim Erreichen eines Betrags von 60 Euro entschärft. Die AK kämpft nun auch für eine vergleichbare Regelung für Telefonate und SMS. Schluss mit überlangen Verträgen Viele Telekom-Kunden/-innen haben sich früher bei der AK Oberösterreich über besonders lange Vertragsbindungen beschwert. Auch hier haben die Konsumentenschützer/-innen einen Durchbruch erzielt. Der Gesetzgeber hat die anfängliche Mindestbindung von Telekom-Verträgen auf 24 Monate und jüngst auch die Kündigungsfrist von Telefonverträgen auf ein Monat begrenzt. Im Telekom-Bereich können aber durch mehrfache Vertragsverlängerung immer noch längere Bindungsfristen entstehen. Auch hier sollte der Gesetzgeber eingreifen. Bedarf für eine Nachbesserung besteht auch in jenen Fällen, in denen Konsumenten/-innen übersiedeln und Leistungen am neuen Wohnort nicht in derselben Weise nutzen können. Die AK Oberösterreich fordert hier ein Sonderkündigungsrecht. Schluss mit der Telefonkeilerei Probleme gab es früher auch sehr häufig mit neuen Telefonanbietern, die Konsumenten/-innen telefonisch zum Wechsel überredeten. Die AK Oberösterreich hat sich dafür eingesetzt, dass solche Verträge erst nach schriftlicher Bestätigung der Konsumenten/-innen gültig werden. Eine solche Bestimmung wurde dann durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie eingeführt. Günstigere Rufnummernübertragung Verbesserungen gab es auch bei der Rufnummernübertragung. In mehreren Schritten wurden die Kosten dafür für Konsumenten/-innen erheblich gesenkt. 4

Keine Roaminggebühren mehr Das Telefonieren im EU-Ausland war früher eine kaum kalkulierbare Kostenfalle. Durch Roaming-Obergrenzen konnte das Problem eingedämmt werden. Mit Jahresmitte 2017 sollen diese Gebühren jetzt endgültig fallen. AK fordert den Erhalt österreichischer Schutzstandards Viele der genannten Verbesserungen gehen auf Regelungen der EU zurück. Der österreichische Gesetzgeber hatte aber in vielen Bereichen die Möglichkeit, von sich aus günstigere Regelungen für Konsumenten/-innen zu schaffen und er hat das auch oft getan. Nun ist eine EU-weite Vereinheitlichung des Telekomrechts geplant. Die AK Oberösterreich fordert, dass es dabei zu keinen Verschlechterungen der Rechte österreichischer Konsumenten/-innen kommt. 5