VdF NRW erreicht gute : Ab 2013 Ein lange bewegtes Thema findet nunmehr in einem aktuellen Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales seinen Abschluss: Das Land NRW wird ab 2013 den Erwerb von Führerscheinen der Klasse C fördern. Der VdF NRW und sein Vorsitzender Dr. Jan Heinisch freuen sich, dass damit in den intensiven Gesprächen mit der Landesregierung eine allseitig vertretbare Lösung gefunden werden konnte, auch wenn der so genannte Feuerwehrführerschein damit in NRW keine Umsetzung erfährt. Das neue Förderprogramm ist insbesondere für den ländlichen Raum von existentieller Bedeutung, da dort ein akuter Mangel an Maschinisten festzustellen ist. Hintergrund ist die veränderte Führerscheinsituation: Während die im ländlichen Bereich vorhandenen Fahrzeuge von Inhabern alter Führerscheine der Klasse 3 (Pkw, bis 7,5t zul. Gesamtgewicht) noch gefahren werden durften, erwerben jüngere Feuerwehrangehörige privat mit dem aktuellen Führerschein der Klasse B (nur bis 3,5t) nicht mehr automatisch die Berechtigung zum Führen der Fahrzeuge. Der Bund hat durch eine Änderung des Führerscheinrechts die Einführung eines darauf zugeschnittenen Feuerwehrführerscheins in den Bundesländern eröffnet. Doch wurde dieser auch innerhalb der als nicht ausreichend qualifizierter Führerschein light kritisiert. Die zwischen Landesregierung NRW und VdF NRW gefundene Lösung geht nunmehr dahin, dass das Land NRW innerhalb der nächsten Jahre pro Fahrzeug eine festgelegte Anzahl von Führerscheinen fördert. Ein entsprechender Erlass ist an die für die Fördermittelvergabe zuständigen Bezirksregierungen ergangen. Im Einzelnen: Grundproblem Seit Einführung der neuen Führerscheinklassen im Jahr 1999 ist es neuen ern für den PKW (Klasse B) nicht mehr möglich, Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 Tonnen zu führen. Hingegen hatten die Inhaber der alten Führerscheinklasse 3 weiterhin die Möglichkeit, Fahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 Tonnen (mit Anhänger sogar zulässig bis 12,0 Tonnen) zu führen. Seite 1 Sondernewsletter VdF NRW www.vdf-nrw.de geschaeftsstelle@vdf-nrw.de
In den entstanden ab diesem Datum Probleme, welche sich mit der fast stetig fortsetzenden Vergrößerung der Einsatzfahrzeuge intensivierten. Das kleinste Löschgruppenfahrzeug der damaligen Zeit, das LF 8, hatte bereits ein Fahrgestell > 3,5 t und konnte nur noch mit der alten Klasse 3 oder mindestens der neuen Klasse C1 gefahren werden. Immer weniger Einsatzkräfte konnten Ihren privat erworbenen Führerschein bei TSF-W: Bis 1999 Führerscheinklasse 3 ausreichend Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr nutzen. Heute ist beim kleinsten genormten Löschgruppenfahrzeug (LF 10) die zulässige Gesamtmasse mit 12,0t angegeben. Somit muss hierfür bereits die Führerscheinklasse C erworben werden. Das kleinste genormte Löschfahrzeug, das KLF, ist bereits mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,0 t* angegeben: Auch hier wieder eine Fehlanzeige für Inhaber der Führerscheinklasse B. Schaffung des Feuerwehrführerscheins : Eine gute Lösung? Der Bundestag gab den Ländern mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23. Juni 2011 Ausgestaltungsmöglichkeiten für einen sogenannten Feuerwehrführerschein. Hierdurch möglich wurde eine Sonderfahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t. Demnach wäre es möglich, Feuerwehr-intern (durch langjährig erfahrene Mitglieder oder Fahrlehrer) Fahrer mit Fahrerlaubnisklasse B zum Fahren der genannten Fahrzeuge auszubilden. Nach dieser internen Ausbildung hätte eine Fahrberechtigung (beschränkt auf Einsatzfahrzeuge) bis 7,5 t ausgestellt werden können. Befürworter sahen die Vorteile der leicht und kostengünstig zu erwerbenden Fahrberechtigungen, während Kritiker vor allem auf mögliche Gefahren bei nicht ausreichend ausgebildeten Fahrern von Einsatzfahrzeugen hinwiesen. NRW-Lösung: Förderprogramm C1/C Das für den Feuerschutz fachlich zuständige Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) hat mit seinem Erlass vom 15. August 2012 an die Bezirksregierungen (Aktenzeichen 74-52.02.03) mitgeteilt, von der Möglichkeit der Einführung einer Feuerwehrführerschein-Lösung mit Feuerwehr-interner Prüfung in NRW keinen Gebrauch zu machen. Stattdessen wird das Land Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Januar 2013 die Städte und Gemeinden und die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen beim Erwerb einer zum Führen von Einsatzfahrzeugen erforderlichen Erweiterung der Fahrerlaubnis der Einsatzkräfte finanziell unterstützen. * Falls aus Gründen des Fahrerlaubnisrechts eine zulässige Gesamtmasse von 3,5 t nicht überschritten werden darf, ist in der Regel keine Massenreserve für eine Zusatzbeladung nach örtlichen Belangen vorhanden. Seite 2 Sondernewsletter VdF NRW www.vdf-nrw.de geschaeftsstelle@vdf-nrw.de
Einzelheiten des Förderprogramms Grundvoraussetzung für die jeweiligen Helfer ist der Besitz der Führerscheinklasse B. Als Erweiterung der Fahrerlaubnis zum Führen eines Einsatzfahrzeuges sind grundsätzlich vorgesehen: - Führerscheinklasse C1 - Führerscheinklasse C Achtung: Fördertechnisch muss trotzdem die Zuordnung zu einem Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t vorhanden sein (siehe dazu unten) - Führerscheinklasse BE Eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf Führerscheinklasse C1 und C soll durch einen Zuschuss in Höhe von 800,00 gefördert werden. Eine Erweiterung auf Führerscheinklasse BE wird mit 300,00 bezuschusst, soweit eine Erweiterung auch nach der Novellierung des Führerscheinrechts 2013 weiterhin erforderlich ist. Die finanziellen Mittel für die jeweiligen Maßnahmen werden den Kommunen zur Verfügung gestellt. Die Zuweisung dieser Mittel erfolgt auf der Grundlage der hinterlegten Fahrzeugdaten im Informationssystem Gefahrenabwehr NRW (IG LF8/6: Fahrerlaubnis seit 1999 mindestens C1 NRW). Hierfür werden lediglich die Fahrzeuge berücksichtigt, die eine zulässige Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t aufweisen (Erweiterung auf C1 oder C) oder als Anhänger eine Erweiterung auf BE erfordern. Wird also eine Führerscheinerweiterung von B auf C (Berechtigung zur Führung von Fahrzeugen > 7,5 t) angestrebt, so kann diese trotzdem nur bezuschusst werden, wenn ein entsprechendes Fahrzeug mit der genannten zulässigen Gesamtmasse am Standort vorhanden und in IG NRW registriert ist! Zuschussvoraussetzungen, Antragstellung In einem (Förder-)Zeitraum von zehn Jahren können maximal drei Fahrerlaubniserweiterungen pro Einsatzfahrzeug bezuschusst werden. Die jährliche Zuweisung der Mittel erfolgt über die Bezirksregierungen an die kreisfreien Städte und Kreise (für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden) zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres. Die jährliche Mittelzuweisung an die Bezirksregierungen umfasst 10 % des Gesamtfördervolumens für zehn Jahre. Über das Antragsverfahren werden die Kreise und kreisfreien Städte von den Bezirksregierungen informiert. Seite 3 Sondernewsletter VdF NRW www.vdf-nrw.de geschaeftsstelle@vdf-nrw.de
Beispiel: Eine Feuerwehr verfügt am Standort über 1 ELW1 (3,2 t), 1 LF20 (14,5t), 1 TSF-W (4,5t), 1 GW-L 1 (7,49 t) und 1 LF20-KatS (16,0 t). RW 1: Mit 7,49 t nicht mehr fahrbar mit Führerscheinklasse B Da nur Fahrzeuge maßgeblich sind, die eine zulässige Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t aufweisen, werden für die Berechnung lediglich zwei Fahrzeuge (TSF-W, GW- L 1) zu Grunde gelegt. Bei einer dreifachen Besatzung können auf den Förderzeitraum (zehn Jahre) gesehen insgesamt sechs Fahrerlaubnis-Erweiterungen (auf Führerscheinklasse C1 oder C) gefördert werden. Faktisch erhalten die Städte und Gemeinden ein Wahlrecht, ob sie für C1- Einsatzfahrzeuge anstelle einer Förderung für die C1-Führerscheinausbildung einen Zuschuss für eine Ausbildung für die Fahrerlaubnisklasse C erhalten. VdF-Vorsitzender Dr. Jan Heinisch: Wir haben uns beim MIK intensiv für eine Lösung eingesetzt, die die berechtigten Belange der im Auge hat unabhängig von der Feuerwehrstruktur vor Ort. Nordrhein-Westfalen ist ein Land mit sehr unterschiedlichen Feuerwehrstrukturen. Mit dieser NRW-Lösung werden die Belange aller berücksichtigt. Seite 4 Sondernewsletter VdF NRW www.vdf-nrw.de geschaeftsstelle@vdf-nrw.de
Befreiung von der einige Fahrschul- Bezüglich der Leistungen von Fahrschulen finden sich im Umsatzsteuer- Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, im Internet zu finden unter (http://www.bundesfinanzministerium.de/content/de/downloads/bmf_schreiben/s teuerarten/umsatzsteuer/umsatzsteuer- Anwendungserlass/Umsatzsteuer_Anwendungserlass_aktuell.pdf? blob=publicatio nfile&v=9), in Bezug auf 4 Nr. 21 UStG folgende Informationen: Seite 267, 4.21.2 (6) Satz 2: Eine Steuerfreiheit der Umsätze nach 4 Nr. 21 UStG kann [aber] insoweit in Betracht kommen, als Fahrschulen Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L durchführen, da diese Leistungen in der Regel der Berufsausbildung dienen. Daraus folgt, dass Leistungen von Fahrschulen zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE umsatzsteuerfrei erbracht werden können. Seite 267, 4.21.2 (6) Satz 8: Unter die Steuerbefreiung fallen auch die Leistungen von Fahrschulen, die zur Ausbildung gegenüber Mitgliedern der Freiwilligen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste sowie des Katastrophenschutzes erbracht werden und zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen. Daraus folgt, dass bei dem Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C1 durch Feuerwehrangehörige auch diese Leistungen der Fahrschulen umsatzsteuerfrei abgerechnet werden können. Seite 5 Sondernewsletter VdF NRW www.vdf-nrw.de geschaeftsstelle@vdf-nrw.de