Auffanggurt BGR 198. Persönliche Schutzausrüstung. PSA gegen Absturz 7.8.7

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Transkript:

Persönliche Schutzausrüstung PSA gegen Absturz Auffanggurt bestehend aus Gurtbändern, die den Körper umschließen fängt bei bestimmungsgemäßer Benutzung die abstürzende Person auf, überträgt die auftretenden Kräfte auf geeignete Körperteile und hält den Körper in einer aufrechten Lage BGR 198 06/2010 WEKA MEDIA GmbH & Co. KG 7.8.7

Persönliche Schutzausrüstung PSA gegen Absturz Folie 7.8.7 Auffanggurt (PSA-BV) BGR 198 Lernziel: Anwendung des Auffanggurts Auffanggurt bestehend aus Gurtbändern, die den Körper umschließen Auffanggurte umschließen Bein- und Schulterbereich der zu sichernden Person. Schultergurt und Beingurt müssen miteinander fest verbunden sein. fängt bei bestimmungsgemäßer Benutzung die abstürzende Person auf, überträgt die auftretenden Kräfte auf geeignete Körperteile und hält den Körper in einer aufrechten Lage Auffanggurte sichern Personen gegen Absturz von erhöhten Standorten, wobei Schlaffseilbildung erlaubt ist, jedoch so kurz wie möglich gehalten werden sollte. Auffanggurte haben zwei verschiedene Ösen zur Sicherung: Halteösen Fangösen Halteösen dienen zur Arbeitsplatzpositionierung ohne Absturzmöglichkeit mittels Verbindungsmittel. Auffanggurte, die für die Verwendung in Haltesystemen bestimmt sind, besitzen zusätzliche seitliche Halteösen. Diese sind ausschließlich für Halte- und nicht für Auffangfunktionen geeignet. Fangösen dienen im Falle eines Absturzes zum Fangen der zu sichernden Person. Auffanggurte mit hinterer Fangöse sind für Arbeiten geeignet, bei denen sich der Anschlagpunkt oberhalb oder hinter der zu sichernden Person befindet. Auffanggurte mit vorderer Fangöse sind für Arbeiten geeignet, bei denen sich der Anschlagpunkt oberhalb oder vor der zu sichernden Person befindet. Sie sind besonders geeignet, wenn die Gefahr des Anprallens besteht. Bei der Verwendung in Steigschutzsystemen sollten nur Auffanggurte mit einer dafür mittig angeordneten vorderen Steigschutzöse benutzt werden. 09/2007 WEKA MEDIA GmbH & Co. KG 7.8.7

Pflichten des Arbeitgebers und der Beschäftigten Pflichten des Arbeitgebers/Unternehmers Einhalten der elektrotechnischen Regeln 3 BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur entsprechend den elektrotechnischen Regeln errichtet, betrieben, geändert und instand gehalten werden. Elektrotechnische Regeln sind allgemein anerkannte Regeln der Elektrotechnik (z.b. DIN-VDE-Normen). 09/2005 WEKA MEDIA GmbH & Co. KG 4.2.1

Pflichten des Arbeitgebers und der Beschäftigten Pflichten des Arbeitgebers/Unternehmers Folie 4.2.1 Einhalten der elektrotechnischen Regeln 3 BGV A3 (ehem. VBG 4) Lernziel: Grundanforderungen an das Betreiben von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur entsprechend den elektrotechnischen Regeln errichtet, betrieben, geändert und instand gehalten werden. Der Unternehmer (Arbeitgeber) hat dafür zu sorgen, dass bei allen Tätigkeiten an/ in/mit der elektrischen Anlage und den Betriebsmitteln die elektrotechnischen Regeln eingehalten werden. Die elektrotechnischen Regeln sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind. Eine elektrotechnische Regel gilt als eingehalten, wenn eine ebenso wirksame andere Maßnahme getroffen wird. Das Betreiben umfasst alle Tätigkeiten (Bedienen und Arbeiten) an und in elektrischen Anlagen sowie an und mit elektrischen Betriebsmitteln. Das Errichten, das Ändern und das Instandsetzen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln darf nur durch 09/2005 WEKA MEDIA GmbH & Co. KG eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft erfolgen. Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft sind alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln von Personen, die nicht die Kenntnisse und Erfahrungen einer Elektrofachkraft haben, sachgerecht und sicher durchgeführt werden können. Die Forderung unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft bedeutet die Wahrnehmung von Führungsund Fachverantwortung, insbesondere: das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung, Änderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte, z.b. bei nichtelektrotechnischen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile 4.2.1

Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Arbeiten unter Spannung (AuS) Gefahrenzone (1) Bei Arbeiten unter Spannung berühren Personen bewusst mit Körperteilen, Werkzeugen, Ausrüstung oder Hilfsmitteln blanke, unter Spannung stehende Teile oder dringen in die Gefahrenzone ein. Arbeitende müssen geeignete persönliche Schutzausrüstung benutzen. keine Metallteile am Körper tragen 06/2010 WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Netz- Nennspannung (Effektivwert) U in kv n Äußere Grenze der Gefahrenzone (Abstand in Luft) D in mm L DIN VDE 0105-100:2009-10 Abschn. 6.3 Innenraumanlage Freiluftanlage Bemessungs-Steh- Blitz-/Schaltstoßspannung (Scheitelwert) U in kv imp < 1 keine Berührung 4 3 60 90 40 6 90 120 60 10 120 150 75 15 160 95 20 220 125 30 320 170 36 380 200 45 480 250 VDE 0105-100: 2009-10, Abschn. Pkt. 6.3.1, 6.3.1, Auszug Auszug aus aus Tabelle Tabelle 101 101 - Gefahrenzone 5.5.3

Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Arbeiten unter Spannung (AuS) Folie 5.5.3 Gefahrenzone (1) DIN VDE 0105-100:2009-10 Abschn. 6.3 Lernziel: Äußere Grenzen der Gefahrenzone (bis 45 kv) Eine Gefahrenzone ist der Bereich um unter Spannung stehenden Teilen, in dem beim Eindringen ohne Schutzmaßnahme der zur Vermeidung einer elektrischen Gefahr erforderliche Isolationspegel nicht sichergestellt ist. Die äußere Begrenzung der Gefahrenzone wird als Abstand D L bezeichnet. Bei Arbeiten unter Spannung berühren Personen bewusst mit Körperteilen, Werkzeugen, Ausrüstung oder Hilfsmitteln blanke, unter Spannung stehende Teile oder dringen in die Gefahrenzone ein. Empfohlene Werte für den Abstand D L können aus der Tabelle 101 Gefahrenzone entnommen werden. In der Tabelle sind die Abstandswerte D L für die höchste Bemessungs-Stehstoßspannung (Blitz- oder Schaltstoßspannung) angegeben. Ein Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen wird in der jeweiligen Spannungsebene anders definiert. Im Bereich der Niederspannung (LV) gilt das Berühren von blanken, unter Spannung stehenden Teilen durch den Arbeitenden als Arbeiten unter Spannung. Bei Hochspannung (HV) werden die Arbeiten als Arbeiten unter Spannung betrachtet, bei denen der Arbeitende in die Gefahrenzone eindringt. Hierbei ist ein Berühren der unter Spannung stehenden Teile nicht erforderlich. Spannungsebenen: Kleinspannung (ELV): kleiner oder gleich 50 Volt Wechselspannung (AC) oder 120 Volt oberschwingungsfreie Gleichspannung (DC) zwischen Leitern oder gegen Erde; dies schließt SELV, PELV und FELV ein. Niederspannung (LV): kleiner oder gleich 1.000 Volt Wechselspannung (AC) oder 1.500 Volt Gleichspannung (DC) Hochspannung (HV): größer als 1.000 Volt Wechselspannung (AC) oder 1.500 Volt Gleichspannung (DC) Arbeitende müssen geeignete persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen benutzen. Sie sollten keine Metallteile, wie z. B. Schmuck, am Körper tragen. 01/2010 WEKA MEDIA GmbH & Co. KG 5.5.3