Weiden i.d.opf., 23.10.2017 Einladung für die am Donnerstag, 16.11.2017 um 14:30 Uhr stattfindende Sitzung des Ausschusses für Jugendhilfe und soziale Fragen im großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses. Tagesordnung 1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung 2. Ausschuss für Jugendhilfe und soziale Fragen, Neubesetzung 3. Anforderungen des Stadtjugendamtes zum Budget 2018 4. Anforderungen des Amts für Soziales und Integration zum Budget 2018 5. Stadtjugendring; Haushaltsplan 2018; Ausschuss für Jugendhilfe und soziale Fragen vom 11.03.2015 6. Sachstand Jugendhilfeplanung; Teilplanung nach 16 SGB VIII Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie 7. Heizbeihilfe 2017/2018 für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII
Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., 16.10.2017 Tagesordnungspunkt 1: Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung Mit dem Protokoll der Sitzung des Ausschusses für Jugendhilfe und soziale Fragen vom 19.07.2017 besteht Einverständnis ( ) beratend (x) beschließend
Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., 17.10.2017 Tagesordnungspunkt 2: Ausschuss für Jugendhilfe und soziale Fragen, Neubesetzung Mit Beschluss vom 06.02.2017 wurde als Leiterin des Amtes für Soziales und Integration in den Ausschuss für Jugendhilfe und soziale Fragen bestellt. Bislang fungierte als ihr Stellvertreter. Seit 13.09.2017 ist als Leiterin des Amtes für Soziales und Integration tätig (Jobsharing mit ) und nimmt die gleichen Aufgaben wie wahr. nimmt die Vertretung für wahr (und umgekehrt) und muss dafür in den Ausschuss für Jugendhilfe und soziale Fragen bestellt werden. Nach den rechtlichen Vorgaben (Art. 19 AGSG, 3 und 4 Jugendamtssatzung) ist zur Bestellung beratender Mitglieder und deren Stellvertretung im AJHSF eine Beschlussfassung durch den Stadtrat erforderlich. Folgender Beschlussvorschlag liegt dem Plenum vor: wird als Stellvertreterin für als beratendes Mitglied in den Ausschuss für Jugendhilfe und soziale Fragen bestellt. wird als stellvertretendes beratendes Mitglied im Ausschuss für Jugendhilfe und soziale Fragen abbestellt. Nachdem in ein neues Aufgabengebiet innerhalb der Stadtverwaltung gewechselt hat, steht er auch als Integrationsbeauftragter nicht mehr zur Verfügung. Bis zur Benennung eines neuen Integrationsbeauftragten durch den Oberbürgermeister ruht die Mitgliedschaft des Integrationsbeauftragten im AJHSF. ( ) beratend (x) beschließend
Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., 16.10.2017 Tagesordnungspunkt 3: Anforderungen des Stadtjugendamtes zum Budget 2018 Die Vorberatung des Abschnitts Jugendhilfe des Haushaltsplans gehört nach der Jugendamtssatzung ( 5 Abs. 4 Nr. 5) zu den Schwerpunktaufgaben des Ausschusses für Jugendhilfe und soziale Fragen. Die Anforderungen zum Haushalt 2018 basieren auf der tatsächlichen bzw. vorhersehbaren Entwicklung von Ausgaben und Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr. Dabei wurde der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bestmöglich beachtet. In der Anlage sind alle Einnahmen und Ausgaben der Teilbudgets 51 (Jugendamt) einschließlich des Unterbudgets 57 (Kinderhaus Tohuwabohu) dargestellt und begründet. Der Zuschussbedarf im Verwaltungshaushalt beträgt voraussichtlich ca. 11 Mio. Euro. Da das Ergebnis für 2017 noch nicht vorliegen kann, stellt die Verwaltung einen Vergleich zum Haushaltsergebnis 2016 her: Im Vergleich zu 2016 gehen wir nicht von einer Steigerung des Zuschussbedarfs aus. erwarten aber deutliche Verschiebungen in einzelnen Ausgabebereichen. Frau Otto wird diese Verschiebungen erläutern. (x) beratend ( ) beschließend
Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., 17.10.2017 Tagesordnungspunkt 4: Anforderungen des Amts für Soziales und Integration zum Budget 2018 Nachdem die Vorberatung des Abschnitts Jugendhilfe des Haushaltsplanes nach der Jugendamtssatzung zu den Schwerpunktaufgaben des Ausschusses für Jugendhilfe und soziale Fragen gehört, wurde in der Sitzung des Ausschusses für Jugendhilfe und soziale Fragen vom 26.11.2008 angeregt, dass auch der Haushalt des Amts für Soziales und Integration im Fachausschuss vorgestellt wird. Die Haushaltsansätze des Teilbudgets 50 (Amt für Soziales und Integration) einschließlich des Unterbudgets 56 (Maria-Seltmann-Haus) werden von der Amtsleitung des Amtes für Soziales und Integration vorgestellt. (x) beratend ( ) beschließend
Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., 16.10.2017 Tagesordnungspunkt 5: Stadtjugendring; Haushaltsplan 2018; Ausschuss für Jugendhilfe und soziale Fragen vom 11.03.2015 Im AJHSF vom 11.03.2015 wurde beschlossen, dass der Stadtjugendring jeweils zur letzten Sitzung des Jahres den Haushaltsplan für das kommende Jahr vorstellt. Auslöser dafür war der Bericht des Bay. Kommunalen Prüfungsverbandes. Es wurde empfohlen den Haushalt des SJR im AJHSF zu behandeln und sich mit den Inhalten der Arbeit, insbesondere mit den vom SJR erstellten Rahmenzielen und Einzelzielen für das kommende Haushaltsjahr auseinanderzusetzen. Vertreter des SJR werden gebeten den Haushaltsplan kurz zu erläutern. ( ) beratend (x) beschließend
Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., 20.09.2017 Tagesordnungspunkt 6: Sachstand Jugendhilfeplanung; Teilplanung nach 16 SGB VIII Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie Vorbemerkung: Im Rahmen der Organisationsuntersuchung wird auch die Aufgabe der Jugendhilfeplanung untersucht. Nach aktueller Zeitplanung soll spätestens zum 31.12.2017 ein daraus resultierendes Jugendhilfeplanungskonzept vorliegen. Parallel zur Konzeptionierung der Planungstätigkeit soll ein weiterer Teilbereich erarbeitet werden: Der gesetzliche Auftrag der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach 16 SGB VIII wird im Leistungsportfolio des Jugendamts Weiden nur teilweise vorgehalten. Der Gesetzestext lautet: (1)Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können. (2)Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere 1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten, 2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen, 3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen. (3)Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden [ ] Auf Grundlage dieses Gesetzestextes kann folgende These gebildet werden: Die einem Jugendamt zur Verfügung stehenden Unterstützungsleistungen sollen nicht nur in besonders belastenden Familiensituationen eintreten, sondern durch das Bestehen von koordinierten niederschwelligen Angeboten zur Förderung der Erziehung in der Familie kann das Familiensystem soweit bestärkt werden, dauerhafte Unterstützungsleistungen durch das
Jugendamt zu vermeiden. Die auf Grundlage von 16 SGB VIII bestehenden Angebote (z.b. Familienhebammen, hauswirtschaftlicher Fachservice, ehrenamtliche Familienhelfer, ) werden nur auf Antrag bzw. im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens gewährt. Die gewünschte Niederschwelligkeit ist somit nicht gegeben. Veränderte Strukturen von Familien und Rahmenbedingungen für Familien (z.b. sozial benachteiligte Familien, Familien in Trennungssituationen, Stief- und Patchworkfamilien, alleinerziehende Elternteile, Familien mit Migrationshintergrund, Regenbogenfamilien und minderjährige Elternschaft), sowie die im Rahmen der Fachveranstaltung zum Projekt JUGEND STÄRKEN im Quartier aufgezeigten Zusammenhänge zwischen Bildungsniveau und Armut der Eltern und dessen Vererbbarkeit auf deren Kinder veranlassen die Stadtverwaltung dazu, die gesetzlich vorgeschriebenen Angebote baldmöglichst zu konzipieren, um einen Überblick über eine konkrete Ausgestaltung zu erhalten. Verstärkt wird diese Auffassung durch das Bestehen aktueller Fördermöglichkeiten zur strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und von Familienstützpunkten auf Grundlage des 16 SGB VIII. ( ) beratend (x) beschließend
Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., 29.09.2017 Tagesordnungspunkt 7: Heizbeihilfe 2017/2018 für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII Wie in den Vorjahren erfolgt die Ermittlung der Heizungshilfe für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII auf der Grundlage eines sogenannten Heizungshilfe-Eckwerts entsprechend den seit 1977 bewährten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Dem aktuell ermittelten Heizungshilfe-Eckwert liegen folgende Daten zugrunde: Durchschnittlicher Heizölverbrauch in l/qm laut der Studie Energie-Kennwerte Hilfen für den Wohnungswirt Ausgabe 2016 der Techem AG. Für die Städte in Deutschland wird von einem Durchschnittsheizölverbrauch von 11,97 l je qm Wohnfläche ausgegangen. Nachdem der Heizölverbrauch von verschiedenen Faktoren abhängig ist und die Techem Studie von zentralbeheizten Mehrfamilienhäusern ausgeht, wurde unsererseits der Durchschnittsheizölverbrauch von 11,97 l je qm um einen Zuschlag in Höhe von 20 % erhöht. Es wird dann von einem Heizölverbrauch von 14,36 l/qm ausgegangen. Als zu berücksichtigende beheizbare Wohnfläche werden dem Heizungshilfe- Eckwert 50 qm zu Grunde gelegt. Durchschnittlicher Heizölpreis derzeit 0,68 (einschließlich Mehrwertsteuer, Gefahrgutzulage und Lieferung frei Haus) ermittelt durch Umfrage bei den hiesigen Brennstoffhändlern. Nachdem leichtes Heizöl in der Stadt Weiden i.d.opf. der eindeutig bevorzugte Heizbrennstoff ist, wurde bei der Festsetzung des Heizungshilfe-Eckwertes vom aktuellen Heizölpreis ausgegangen. Die Verwaltung wurde durch den Beschluss des Finanz-, Vergabe-, Grundstücks- und Sanierungsauschuss vom 09.11.2016 ermächtigt, die Heizbeihilfe selbstständig festzusetzen. Somit wurde der Eckwert auf 488,00 Euro festgesetzt und es ergaben sich folgende Beträge: a) Haushalte mit einer Person (50 qm) 488,00 b) Haushalte mit zwei Personen (65 qm) 635,00 c) Haushalte mit drei Personen (75 qm) 732,00 d) Haushalte mit vier Personen (90 qm) 879,00 jede weitere Person (15 qm) 146,00 Diese Beträge stellen Höchstsätze dar, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen.
Bei besonders den Bedarf beeinflussenden Umständen (schlechte Beheizbarkeit der Wohnung, schlechte Wärmeisolierung des Gebäudes, erhöhtes Wärmebedürfnis der Bewohner z.b. bei Kranken, Behinderten und Kleinkindern) können im Einzelfall die Höchstsätze um maximal 20 % überschritten werden. Die Gründe sind im Einzelfall in einem Aktenvermerk festzuhalten. Die Heizungsbeihilfe für den Zeitraum 01.10.2017 bis 30.04.2018 wird in voller Höhe nur bei Antragstellung bis zum 31.12.2017 gewährt. Wird Heizungsbeihilfe nach diesem Zeitraum beantragt, so wird sie, dem abgelaufenen Zeitraum entsprechend, gekürzt. Die Verwaltung wurde ermächtigt, bei einer erheblichen Veränderung des Heizölpreises den Heizungshilfe-Eckwert entsprechend anzupassen. Bei der Obdachlosenunterkunft wurde jeweils eine Wohnungsgröße von 30 qm unterstellt, womit je Wohnung eine Heizbeihilfe in Höhe von 293,00 gewährt werden kann. Für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II hat der Finanzausschussbeschluss des Stadtrates vom 16.09.2008 weiterhin Gültigkeit, wonach, entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins zu den Leistungen für Heizung vom 18.06.2008, die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen sind, soweit diese angemessen sind. Eine Pauschalierung ist, im Gegensatz zum Bereich des SGB XII, grundsätzlich unzulässig. ( ) beratend (x) beschließend