Einladung. Tagesordnung Öffentlich

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1 Weiden i.d.opf., Einladung für die am Dienstag, um 14:30 Uhr stattfindende Sitzung des Finanz-, Vergabe, Grundstücks- und Sanierungsausschusses im kleinen Sitzungssaal des Neuen Rathauses. Tagesordnung Öffentlich 1. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Finanz-, Vergabe-, Grundstücks- und Sanierungsausschusses vom Nachweis des Konsolidierungswillens; Grundsteuererhöhung; 3. Bewirtschaftung der Personalausgaben; Wiederbesetzungssperre für frei werdende Stellen; Beförderungsstopp und Aussetzung der Leistungsprämie für die Beamtinnen und Beamten 4. Konsolidierungsbeschluss; Zwischenbericht 5. Budgetmittelüberschreitungen im Dezernat 3 - Jugendamt 6. Heizbeihilfe 2014/2015 für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII 7. Vorsorgliche Kündigungen der Betriebsführungs- und Zuwendungsvereinbarungen mit dem Schwimmverein Weiden i.d.opf e.v. 8. Antrag der SPD-Fraktion vom zu dieser Sitzung Einsparungsmöglichkeiten im Rahmen der höheren Auslastungen städtischer Liegenschaften bzw. Beendigung externer Anmietungen Im Anschluss an die öffentliche folgt die nichtöffentliche Sitzung

2 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Tagesordnungspunkt 1: Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Finanz-, Vergabe-, Grundstücksund Sanierungsausschusses vom Mit dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Finanz-, Vergabe-, Grundstücks- und Sanierungsausschusses vom besteht Einverständnis. ( ) beratend (x) beschließend

3 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Tagesordnungspunkt 2: Nachweis des Konsolidierungswillens; Grundsteuererhöhung; Die Stadtkämmerei hat Herrn Bürgermeister Jens Meyer (im Zuge der Verhinderungsstellvertretung) und Herrn Oberbürgermeister Kurt Seggewiß informiert, dass die Regierung der Oberpfalz derzeit den Konsolidierungswillen der Stadt noch nicht als ausreichend erachtet. Die Stadtkämmerei hat der Regierung eine Ergänzung des Konsolidierungsberichtes zeitnahe nach der Finanz-, Vergabe-, Grundstücks- und Sanierungsausschusssitzung am zugesagt. Seitens der Verwaltungsspitze wurde die Auffassung vertreten, dass zur Sicherstellung von Stabilisierungshilfen als einer der 10 Kriterien zum Nachweis des Konsolidierungswillens erneut die Hebesätze bei der Grundsteuer B zu diskutieren sind. Eine Entscheidung über die Gewährung von Stabilisierungshilfen aufgrund des aktuellen Antrags wird im November 2014 erfolgen. Deshalb ist eine Entscheidung im Zuge der Haushaltsberatungen zu spät. Zur Entscheidungsfindung wird auf die beiliegende Anlage verwiesen; diese spiegelt die Auffassung des städtischen Rechnungsprüfungsamtes wider und erläutert die (überholte) Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer; um Beachtung insbesondere der Anlage wird gebeten. ( ) beratend (x) beschließend

4 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Tagesordnungspunkt 3: Bewirtschaftung der Personalausgaben; Wiederbesetzungssperre für frei werdende Stellen; Beförderungsstopp und Aussetzung der Leistungsprämie für die Beamtinnen und Beamten Mit Schreiben vom hat die Regierung der Oberpfalz festgestellt, dass die Bewilligung einer Stabilisierungshilfe nach Art. 11 FAG nur mit der Auflage erfolgt, dass die Stadt Weiden i.d.opf. ein Haushaltskonsolidierungskonzept mit dem Ziel erarbeitet, mittelfristig wieder die Leistungsfähigkeit zu erreichen. Nach den Anforderungen an ein zu erstellendes Haushaltskonsolidierungskonzept hat die Kommune sich mit den Vorgaben in der Anlage zum Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom auseinanderzusetzen. In diesen Anforderungen wird unter Ziffer 2.1 aufgeführt:. Erlass einer Wiederbesetzungsund Beförderungssperre. Vor einer Wiederbesetzung ist zu prüfen, ob die Stelle noch notwendig ist oder in eine solche mit niedrigerer Besoldungs- bzw. Tarifgruppe umgewandelt werden kann. 1. Wiederbesetzungssperre: Bei einer Wiederbesetzungssperre werden frei werdende Stellen erst nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums wiederbesetzt, um Einsparungen bei den Personalausgaben zu erzielen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Wiederbesetzungssperre nicht in allen Bereichen der Stadtverwaltung durchführbar sein wird. Beispielsweise ist es im Kinderhaus Tohuwabohu erforderlich, die gesetzlich vorgegebenen Betreuungsschlüssel einzuhalten, damit die entsprechenden Fördergelder gewährt werden. Bei Erlass einer W Zum Zweck der Haushaltskonsolidierung wird der Erlass einer sechsmonatigen Wiederbesetzungssperre über Ausnahmen sollte Herr Oberbürgermeister entscheiden vorgeschlagen. 2. Beförderungsstopp: Vorweg ist hier die Rechtslage bezüglich der Tarifbeschäftigten darzustellen: Höhergruppierungen stehen nicht im Ermessen: Sobald Beschäftigten höherwertigere Tätigkeiten nicht nur vorübergehend zugewiesen werden, erhalten diese automatisch das Entgelt aus der neuen Tätigkeit (sog. Tarifautomatik gemäß 17 Abs. 1 TVÜ-VKA i. V. m. 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT). Nach 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätig-

5 keitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Aus dem Wort ist ergibt sich eine Eingruppierungsautomatik: Die Eingruppierung ergibt sich zwingend aus dem Vergleich der Tätigkeit mit den Tätigkeitsmerkmalen. Die Eingruppierung ist also ein Akt der Rechtsanwendung und kein Willensakt des Arbeitgebers. Die Regierung spricht daher nur von einer Beförderungssperre. Eine Höhergruppierungssperre ist tarifrechtlich ausgeschlossen. Beförderungen im Beamtenbereich: Für Beförderungen gilt Art. 17 Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Der Beamte oder die Beamtin hat keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Nach 8 Abs. 1, 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sind Beförderungen gemäß dem Leistungsgrundsatz nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Hierbei kommt der dienstlichen Beurteilung besondere Bedeutung zu. Durch die Beschlussfassung über die Richtlinien für Beförderungen, Ausbildungsqualifizierung und modulare Qualifizierung der Beamtinnen und Beamten der Stadt Weiden i.d.opf. vom (vgl. einstimmiger Stadtratsbeschluss Nr. 70 vom ) wurden interne Beförderungsgrundsätze aufgestellt und bestimmte Kriterien für das Einrücken in Beförderungsämter festgelegt. Um befördert werden zu können, muss der Beamte oder die Beamtin außerdem einen entsprechend bewerteten Dienstposten besetzen, sich auf diesem Dienstposten bewährt haben und die entsprechenden Wartezeiten nach dem LlbG und nach ggf. bestehenden örtlichen Beförderungsrichtlinien erfüllt haben. Mit den einstimmig beschlossenen, neuen Beförderungsrichtlinien wurde ein komplett neues System aufgestellt, das zukunftsweisend für die nächsten Jahrzehnte und ein Bestandteil einer modernen Personalentwicklung der Stadt Weiden i.d.opf. ist. U. a. wurden die Mindestwartezeiten für Beförderungen stärker nach dem Gesamturteil der periodischen Beurteilung differenziert. Bei Beamten und Beamtinnen, die durchschnittlich oder unterdurchschnittlich dienstlich beurteilt werden, kommt es mit den neuen Richtlinien ggf. zu längeren Beförderungsmindestwartezeiten. D. h. dem Leistungsgrundsatz wurde mit den neuen Beförderungsrichtlinien verstärkt Rechnung getragen. Sollte nun ein Beförderungsstopp beschlossen werden, würden die kürzlich beschlossenen Beförderungsrichtlinien und somit auch die Stärkung des Leistungsgrundsatzes wieder außer Kraft gesetzt. Eine Demotivation der Beamten und Beamtinnen vor allem der leistungsfähigen Beamten und Beamtinnen würde eintreten. Dies wird daher als nicht zielführend gesehen. Folgende weitere Gründe sprechen gegen einen Beförderungsstopp: Auf Grund der Tarifautomatik im Bereich der tariflich Beschäftigten wäre ein Beförderungsstopp eine einseitige Belastung der Beamten und Beamtinnen. Da diese Beschäftigtengruppe nur ca. 20 % der Vollstellen besetzt, würde ein Beförderungsstopp nur einen geringen Teil der Gesamt-Beschäftigten belasten. Beamte und Beamtinnen haben außerdem einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass sie amtsangemessen beschäftigt werden. Bei der Stadt Weiden i.d.opf. ist eine Vielzahl von höherwertigen Stellen mit niedrig besoldeten Beamten bzw. Beamtinnen besetzt (z. B. ein A 9 Beamter hat eine A 11 - Planstelle inne). Diese Beamten bzw. Beamtinnen könnten wenn sie keine

6 Aussicht auf eine Beförderung haben einen Dienstposten verlangen, der ihrer Besoldung entspricht. Höherwertige Ämter könnten unter Umständen nicht mehr besetzt werden. In den Beförderungsrichtlinien wurden Beförderungsmindestwartezeiten von ca. drei bis sechs Jahren (ausgenommen Wartezeiten für sog. Erstbeförderungen) festgelegt. D. h. Beamte und Beamtinnen müssen ggf. zwischen drei und sechs Jahre warten, bis ihre Besoldungsgruppe dem Amt des Dienstpostens entspricht. Es ist nicht vermittelbar, wenn ein Beamter oder eine Beamtin, der/die diese ggf. langen Wartezeiten auf einem Beförderungsdienstposten zurückgelegt, sich bewährt und Leistungen erbracht hat, letztendlich durch einen Beförderungstopp nicht befördert werden kann. Gleichzeitig ist das kurzfristig zu erzielende Einsparpotential insbesondere in den niedrigen Besoldungsgruppen nicht sehr hoch. Beispielsweise entstehen bei einer Beförderung von BesGr. A 8 nach BesGr. A 9 jährliche Personalmehrkosten in Höhe von 2.800, bei einer Beförderung von BesGr. A 12 nach BesGr. A 13 Mehrkosten in Höhe von und bei einer Beförderung von BesGr. A 15 nach BesGr. A 16 Mehrkosten in Höhe von Im Jahr 2013 wurden nur 13 Beamte bzw. Beamtinnen befördert. Werden durchschnittliche Mehrkosten pro Beförderung in Höhe von ca herangezogen, dann ergibt dies für ein komplettes Jahr einen max. Einsparbetrag in Höhe von ca Da die Beförderungen nicht alle gleichzeitig zum eines Jahres vollzogen werden, ist der Einsparbetrag bezogen auf ein Haushaltsjahr bei Weitem geringer. D. h. mit einer Beförderungssperre können keine großen Beträge eingespart werden. Die negativen Folgen wären um ein Vielfaches höher als die erzielte Einsparung. Zudem ist ein deutlicher Trend hin zu vermehrten Dienstherrenwechseln festzustellen (seit 2011 sechs neue Beamte und Beamtinnen, drei Abgänge). Ein wichtiger Faktor für einen Dienstherrenwechsel ist oftmals die Beförderungswartezeit. Durch einen Beförderungsstopp bzw. eine Verschlechterung der Beförderungssituation hätte die Stadt Weiden bei langfristig notwendigen Personalnachbesetzungen einen erheblichen Wettbewerbsnachteil und müsste gleichzeitig den Abgang eigener Kräfte befürchten. Die Folge wäre, dass vor allem die höherwertigen Stellen nicht mehr adäquat besetzt werden könnten. Zusammenfassend ist ein Beförderungsstopp nicht zu empfehlen. Vielmehr sollte darauf geachtet werden, dass die Motivation der Beschäftigten der Stadt Weiden i.d.opf. erhalten bleibt. Die neu gefassten Beförderungsrichtlinien waren dabei ein Schritt in die richtige Richtung. 3. Leistungsprämie: In Ziff. 15. der Beurteilungsrichtlinien ist vorgesehen, eine Leistungsprämie für die Beamtinnen und Beamten in analoger Anwendung der Dienstvereinbarung über das leistungsorientierte Entgelt für die tariflich Beschäftigen zu gewähren. Im Haushaltsplan 2014 ist hierfür erstmals ein Betrag in Höhe von ,00 vorgesehen. Im Gegensatz zur leistungsorientierten Bezahlung für die tariflich Beschäftigten, deren Gewährung tariflich festgeschrieben ist, liegt die Gewährung einer Leistungsprämie für die Beamtinnen und Beamten im Ermessen des Dienstherren (Art. 67 Abs. 1 BayBesG i. V. m. Art. 62 Abs. 7 LlBG). Das Verfahren für die Leistungsbeurteilung der Beamtinnen und Beamten wurde 2014 noch

7 nicht durchgeführt. Mithin sind bisher keine Zahlungen erfolgt. Zum Zweck der Haushaltskonsolidierung wird vorgeschlagen, bis auf Weiteres auf die Zahlung einer Leistungsprämie zu verzichten. Damit würden die Personalausgaben um jährlich ca ,00 geringer ausfallen. (x) beratend ( ) beschließend

8 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Tagesordnungspunkt 4: Konsolidierungsbeschluss; Zwischenbericht Die Stadtkämmerei hat im Rahmen der Vorlagen an die Regierung der Oberpfalz zum Nachweis des städtischen Konsolidierungswillens als Grundlage für die Gewährung von Stabilisierungshilfen die Beschlussfassungen seit Oktober 2013 zusammen gefasst und Einsparungspotentiale beziffert. Das Ergebnis ergibt sich aus der Anlage. Vor einer erneuten Vorlage an die Regierung der Oberpfalz wird der Finanz-, Vergabe-, Grundstücks- und Sanierungsausschuss informiert und um Zustimmung für den an die Regierung gebeten. ( ) beratend (x) beschließend

9 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Tagesordnungspunkt 5: Budgetmittelüberschreitungen im Dezernat 3 - Jugendamt Das Budget des Jugendamtes wird größtenteils von Pflichtaufgaben bestimmt. Leider sind viele Ausgaben nicht vorhersehbar. Gestiegene Fallzahlen können hier schnell zur Kostenfalle werden. Auch der unerwartet hohe Tarifabschluss im öffentlichen Dienst hat zu Kostensteigerungen beigetragen. Ambulante Leistungen werden über Fachleistungsstunden abgerechnet, die sich an den Tariflöhnen orientieren. Die Ausgaben bei den Hilfen zur Erziehung können bisher größtenteils (bis auf die Kosten der stationären Unterbringung) innerhalb des Budgets des Jugendamtes gedeckt werden. Allerdings sind in anderen Bereichen erhebliche Mehrkosten zu verzeichnen. 1. Die Kosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung (Heim) nach 34 SGB VIII sind erheblich gestiegen. Dies ist auf steigende Fallzahlen zurückzuführen. Bis September 2014 gab es beispielsweise bereits 20 Inobhutnahmen (Krisenintervention bei Kindswohlgefährdung) und damit 6 mehr als während des gesamten Jahres Es fallen Mehrkosten von ca Euro an. 2. Eingliederungshilfen nach 35 a SGB VIII sind therapeutische Maßnahmen für seelisch behinderte und von seelischer Behinderung bedrohte Kinder, für die ein fachärztliches (psychiatrisches) Gutachten vorliegt. Es handelt sich um: Schulbegleitungen, Reittherapien, Dyskalkulie- und Legasthenietherapieen. Das Jugendamt ist hierbei zur Zahlung verpflichtet. Aufgrund gestiegener Fallzahlen und Erhöhung der Entgelte ist ein Mehrbedarf von ca Euro gegeben. 3. Frühe Hilfen nach 16 Abs. 3 SGB VIII werden von der Koordinierenden Kinderschutzstelle als Hilfe für Schwangere und Familien mit Säuglingen installiert. Es handelt sich insbesondere um Maßnahmen, die von Familienhebammen erbracht werden. Da diese wirksame Art der niedrigschwelligen, präventiven Hilfe immer mehr angenommen wird, ist mit einem Mehraufwand von Euro zu rechnen. Im Rahmen des staatl. Förderprogramms für frühe Hilfen können Mittel von derzeit Euro als Förderung abgerufen werden. 4. Kindbezogene Förderung nach Art. 18 ff. Bayerisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG). Jedes Kind, das in einer Kindertageseinrichtung (Krippe, Kindergarten, Hort) betreut wird, hat Anspruch auf Betriebskostenförderung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat Anspruch auf hälftige staatliche Förderung. Bei den Mittelbeantragungen im letzen Jahr konnten die Ausgaben nur geschätzt werden. Die Maßnahmebeschlüsse für den Bau von Kinderkrippen wurden in der Sitzung des Stadtrates am gefasst. Zudem wurde der Basiswert zum um 1 % erhöht. Es ist ein Mehrbedarf von Euro entstanden. Davon wird die Hälfte durch die staatl. Förderung erstattet.

10 Übersicht der voraussichtlichen Mittelüberschreitungen: HHSt Bezeichnung Ansatz Überschreitung Förderung Kosten der Unterbringung Ambulante Maßnahmen (Eingliede- rungshilfe) Aufw. f. Maßn. d Fam.-bildung Betriebskostenförderung Gesamt Die zu erwartenden Ausgaben können nicht vollständig innerhalb des Budgets des Jugendamtes durch Einsparungen oder durch erhöhte Förderungen gedeckt werden. Sonstige nennenswerte Abweichungen der Haushaltsansätze: Im Bereich der unbegleitenden Minderjährigen hat sich ergeben, dass die Stadt bisher nur für 9 der 19 in Weiden wohnenden unbegleitenden Minderjährigen zuständig ist. Dadurch sinken die Ausgaben (HHSt ) auf ca Euro, allerdings auch die Kostenerstattung (HHSt ). Für 2014 ist mit Kostenerstattungen von ca Euro zu rechnen. Die Förderung von Kindern in Tagespflege erfolgt analog der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (s. o. Punkt 4.). Infolge einer Änderung der Abrechnungsmodalitäten bei der Regierung der Oberpfalz, gehen dieses Jahr keine Fördermittel ein. Fördermittel können aufgrund der Umstellung von Kindergartenjahr auf Haushaltsjahr erst im Januar 2015 abgerechnet werden. Im Januar 2015 erfolgt demnach die Anweisung der Fördermittel für 09/13 bis 12/14 von ca Euro. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass im Verlauf der Rückstandsaufarbeitung Mehreinnahmen im Bereich der stationären Hilfen verbucht werden konnten, die bereits jetzt die Haushaltsansätze um ca Euro überschreiten. (x) beratend ( ) beschließend

11 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Tagesordnungspunkt 6: Heizbeihilfe 2014/2015 für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII Wie in den Vorjahren erfolgt die Ermittlung der Heizungshilfe für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII auf der Grundlage eines sogenannten Heizungshilfe-Eckwerts entsprechend den seit 1977 bewährten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Dem aktuell ermittelten Heizungshilfe-Eckwert liegen folgende Daten zugrunde: Durchschnittlicher Heizölverbrauch in l/qm laut der Studie Energie-Kennwerte Hilfen für den Wohnungswirt Ausgabe 2013 der Techem AG. Für den Bereich der Stadt Weiden i.d.opf. wird von einem Durchschnittsheizölverbrauch von 13,51 l je qm Wohnfläche ausgegangen. Nachdem der Heizölverbrauch von verschiedenen Faktoren abhängig ist und die Techem Studie von zentralbeheizten Mehrfamilienhäusern ausgeht, wurde unsererseits der Durchschnittsheizölverbrauch von 13,51 l je qm um einen Zuschlag in Höhe von 20 % erhöht, womit wir von einem Heizölverbrauch von 16,22 l/qm ausgehen. Als zu berücksichtigende beheizbare Wohnfläche werden dem Heizungshilfe- Eckwert 50 qm zu Grunde gelegt. Durchschnittlicher Heizölpreis derzeit 0,88 (einschließlich Mehrwertsteuer, Gefahrgutzulage und Lieferung frei Haus) ermittelt durch Umfrage bei den 8 hiesigen Brennstoffhändlern. Nachdem leichtes Heizöl in der Stadt Weiden i.d.opf. der eindeutig bevorzugte Heizbrennstoff ist, wurde bei der Festsetzung des Heizungshilfe-Eckwertes vom aktuellen Heizölpreis ausgegangen. Aufgrund des ständig steigenden Ölpreises erfolgte die Festsetzung der Heizbeihilfe 2014/2015 erst Ende August Eine vorherige Unterrichtung des Ausschusses für Jugendhilfe und soziale Fragen war somit nicht mehr möglich. ( ) beratend (x) beschließend

12 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Tagesordnungspunkt 7: Vorsorgliche Kündigungen der Betriebsführungs- und Zuwendungsvereinbarungen mit dem Schwimmverein Weiden i.d.opf e.v. Auf Grund der im Jahr 2012 abgeschlossenen Verträge (Betriebsführungsvertrag, Zuwendungsvereinbarung) erhält der Schwimmverein ,00. Mit Blick auf die notwendige Haushaltskonsolidierung wäre sicherzustellen, dass durch eine Kündigung der beiden genannten Vereinbarungen spätestens zum der Ansatz für die Haushaltsberatungen 2015 wieder dispositiv ist. Ansonsten verlängern sich beide Vereinbarungen jeweils um 1 Jahr. Mit Schreiben des Schwimmvereins (ohne Datum, eingegangen ) an den Herrn Oberbürgermeister stellt der Schwimmverein dar, dass er für die Jahre 2012 und 2013 aufgrund gestiegener Energiekosten und Lohnsteigerungen zusätzlichen Ausgaben in Höhe von bzw schultern muss, was auf Dauer nicht mehr möglich ist. Der Schwimmverein wünscht deshalb eine Anpassung der Zuschüsse, d.h. Erhöhung um p.a. oder stellt bei gleichbleibenden Zuschüssen drastische Kürzungen der Badezeit in Aussicht. Im Zuge der Fortführung der Betriebs- und Zuwendungsvereinbarung ist über das Vorbringen des Schwimmvereins zu entscheiden. (x) beratend ( ) beschließend

13 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Tagesordnungspunkt 8: Antrag der SPD-Fraktion vom zu dieser Sitzung Einsparungsmöglichkeiten im Rahmen der höheren Auslastungen städtischer Liegenschaften bzw. Beendigung externer Anmietungen Zu den in dem Antrag aufgeworfenen Fragen können wir Folgendes mitteilen: 1. Welche Einrichtungen der Stadt Weiden i.d.opf. befinden sich in angemieteten Räumlichkeiten? Derzeit extern untergebracht sind die Verkehrsüberwachung in der Asylstraße, der Arbeitskreis Asyl e.v., das Schülercafe und Teile des Veterinärwesens im Schlachthof der Südfleisch/VION AG. 2. Sind städtische Gebäude bzw. ungenutzte städtische Räume vorhanden, die diese Einrichtungen aufnehmen können? Derzeit sind keine leerstehende städtische Gebäude verfügbar. Der Verbleib der Teile des Veterinärwesens ist derzeit auch abhängig von der weiteren Nutzung des Schlachthofes durch den Eigentümer. Hier liegen der Stadt Weiden i.d.opf. noch keine Erkenntnisse zu den zukünftigen Planung vor (Umnutzung, Verkauf, usw.). 3. Ergibt sich ein mögliches Einsparpotential durch den kurzfristigen Umzug der Einrichtungen? Der Mietvertrag für die Räumlichkeiten der Verkehrsüberwachung wurde 2013 mit einer Festlaufzeit von 10 Jahren geschlossen. Eine Kündigung ist daher derzeit nicht möglich oder mit einem größeren finanziellen Schaden für die Stadt Weiden i.d.opf. verbunden. Zudem ist hier bei einem Umzug der Verkehrsüberwachung eine nahe Lage der Räumlichkeiten zur Innenstadt notwendig. Der Verbleib der Außenstelle des Veterinärwesens klärt sich wohl im Herbst 2014/Frühjahr Der Mietvertrag für den Arbeitskreis Asyl e.v. kann zwar jährlich gekündigt werden, derzeit sind aber keine anderen städtischen Räumlichkeiten verfügbar. Der Vertrag vom Schülercafe ist ebenfalls mit einer festen Laufzeit abgeschlossen. Eine Kündigung ist daher derzeit nicht sinnvoll und andere Räume stehen zur Zeit nicht zur Verfügung (evtl. aber Zusammenarbeit in/mit der VHS ggmbh in Prüfung).

14 Ergänzende Informationen: Die Mietkosten für die vier Einrichtungen betragen jährlich (incl. Nebenkosten): Verkehrsüberwachung ,00 Arbeitskreis Asyl e.v ,00 Schülercafe ,40 Veterinärwesen 3.770,76 Zusätzlich sind derzeit auch Einrichtungen bei der Stadt Weiden i.d.opf. untergebracht, bei denen die Stadt außer der Bezahlung der Nebenkosten auf die Erhebung von Mieten verzichtet. Hierbei handelt es sich um die Unterbringung des Kontaktbeamten der Polizei im Flurer- Turm und Pro WEIDEN in den Räumlichkeiten im Alten Rathaus. (x) beratend ( ) beschließend

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