Versicherungsbedingungen

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Versicherungsbedingungen Schutzbrief ATB Generelle Bedingungen 1. Versicherungsumfang Der Versicherungsumfang ergibt sich aus der Auswahl der folgenden Versicherungen: Annullierungskosten Personenassistance Fahrzeugassistance 2. Beratung und Hotline Die Winterthur bietet während 365 Tagen rund um die Uhr telefonische Beratung bei Zwischenfällen oder in Notsituationen. Zusätzlich erteilt die Winterthur vor der Abreise Auskünfte über das gewählte Reiseziel. 3. Versicherte Personen Der Schutzbrief kann nur von Privatpersonen erworben werden, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und bei ATB Schweiz Mitglied sind. Versichert ist diejenige Privatperson (Versicherte) auf deren Namen ein gültiger Schutzbrief ausgestellt ist und deren Familie. Zur Familie des Versicherten zählen, solange sie mit ihm in Wohngemeinschaft leben: sein Ehegatte bzw. die diese Stelle einnehmende Person die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, solange sie ledig und nicht berufstätig sind (Lehrlinge und Studenten gelten als nicht berufstätig) Sofern die Fahrzeugassistance abgeschlossen wurde, sind ebenfalls alle übrigen Fahrzeuginsassen versichert, wenn sie gemeinsam mit einem Versicherten von einem Schadenereignis betroffen werden. Ausgeschlossen sind Anhalter und Autostopper. 4. Versicherte Fahrzeuge Versichert ist das Motorfahrzeug, welches mit dem im Schutzbrief erwähnten Kontrollschild versehen ist. Als Motorfahrzeuge gelten Personenwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3'500 kg und bis zu 9 Sitzplätzen sowie Motorräder. Das Fahrzeug muss in der Schweiz immatrikuliert sein. Zudem sind Anhänger versichert, die zusammen mit einem versicherten Zugfahrzeug gesetzlich zum Verkehr zugelassen sind. Nicht versichert sind Wagen des gewerbsmässigen Transportes, Taxis, Mietwagen, Fahrschulwagen sowie Fahrzeuge mit Händlerschildern. 5. Beginn und Ende Die Versicherung beginnt mit dem auf der Karte aufgedruckten Datum und erlischt automatisch nach Ablauf von 1 Jahr am letzten Tage um 24 Uhr. 6. Schadenfall Der Versicherte muss die Winterthur unverzüglich informieren. Aus der Schweiz: (052) 218 95 16 Aus dem Ausland: +41 52 218 95 16 Winterthur Versicherungen General Guisan-Strasse 40 Postfach 357 CH-8401 Winterthur Werden die Melde- und Verhaltenspflichten schuldhaft verletzt und dadurch Eintritt, Ausmass oder Feststellung des Schadens beeinflusst, können die Leistungen entsprechend gekürzt oder verweigert werden. Der behandelnde Arzt ist gegenüber der Winterthur von der Schweigepflicht zu entbinden. Wird auf Kosten der Winterthur ein Transportmittel benützt, ist dies vorgängig mit der Winterthur abzusprechen. 7. Subsidiärklausel Bei Mehrfachversicherung erbringt die Winterthur ihre Leistungen subsidiär. Das Regressrecht geht insoweit auf die Winterthur über, als diese Entschädigungen geleistet hat. 8. Nicht versicherte Ereignisse Ereignisse, die bei Abschluss der Versicherung, bei der Buchung oder dem Antritt der Reise oder der Ferien bereits eingetreten sind oder für die versicherte Person hätten erkennbar sein müssen. Ereignisse im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen. Ausnahme: Die psychische Erkrankung wird durch einen Facharzt für Psychiatrie mittels Attest bestätigt. Ereignisse im Zusammenhang mit Krieg, Revolution, Rebellion, innerer Unruhe oder Aufstand, wenn die versicherte Person aktiv daran beteiligt war. Ereignisse im Zusammenhang mit der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie bei allen Fahrten auf Rennund Trainingsstrecken (z.b. Schleuderkurse, Sportfahrlehrgänge). Ereignisse im Zusammenhang mit der Änderung des Programms oder des Ablaufs der gebuchten Reise oder der Ferien durch den Veranstalter

bzw. die Transportunternehmung, auch infolge behördlicher Verfügung. Ereignisse im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen oder Vergehen oder beim Versuch dazu. Ereignisse, die auf einen Mangel oder auf mangelhaften Unterhalt des benützten Transportmittels zurückzuführen sind. Ereignisse im Zusammenhang mit gewagten Handlungen bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt.

Annullierungskostenversicherung 9. Versicherte Ereignisse 9.1. Unfall, Krankheit und Tod Die versicherte Person verunfallt, erkrankt oder stirbt. Eine der versicherten Person nahestehende Person verunfallt, Der Stellvertreter am Arbeitsplatz verunfallt, Das Haustier der versicherten Person verunfallt, 9.2. Feuer, Elementar, Diebstahl, Wasser oder Streik Das Eigentum der versicherten Person wurde durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt oder von einem Diebstahl betroffen. Die Reise oder die Ferien können gemäss Bestätigung einer offiziellen Stelle infolge Streiks, Feuers oder wegen eines Elementarereignisses nicht angetreten oder nicht wie vorgesehen fortgesetzt werden. 9.3. Verlust Arbeitsplatz Die versicherte Person verliert nach der Buchung der Reise oder der Ferien ihren Arbeitsplatz. 9.4. Aufnahme Arbeitsverhältnis Die versicherte Person nimmt nach der Buchung der Reise oder der Ferien ein neues Arbeitsverhältnis an. Voraussetzung: Die versicherte Person war bei der Buchung arbeitslos gemeldet und das zuständige Arbeitsamt resp. das regionale Arbeitsvermittlungsamt (RAV) hat der Reise oder Ferien zugestimmt. 9.5. Geltungsbereich Die Versicherung gilt auf der ganzen Welt inklusive der Schweiz. 9.6. Versicherte Leistungen 9.6.1. Annullierungskosten Die Winterthur bezahlt die gemäss Vertrag mit dem Reise- oder Transportunternehmen oder dem Vermieter geschuldeten Annullierungskosten, inklusive Bearbeitungsgebühren, wenn die Reise oder die Ferien aufgrund eines versicherten Ereignisses nicht angetreten werden können. 9.6.2. Bei nicht beanspruchten Leistungen Wenn die Reise oder die Ferien aufgrund eines versicherten Ereignisses verspätet angetreten werden müssen vorzeitig abgebrochen werden müssen bezahlt die Winterthur die Kosten für die nicht beanspruchten Leistungen sowie die Mehrkosten für die Umbuchung. 9.6.3. Leistungsbegrenzung Pro Ereignis sind alle Leistungen zusammen begrenzt auf den ursprünglich von der versicherten Person bezahlten Preis. Im Maximum bezahlt die Winterthur pro Ereignis CHF 30'000. Die Leistungen werden nur für denjenigen Arrangementteil erbracht, den die versicherte Person tatsächlich nutzt. Personenassistance-Versicherung 10. Versicherte Ereignisse Die versicherte Person verunfallt, erkrankt oder stirbt. Eine der versicherten Person nahestehende Person verunfallt, Der Stellvertreter am Arbeitsplatz verunfallt, Das Haustier der versicherten Person verunfallt, Das gewählte Transportmittel fällt aus infolge von Kollision, Diebstahl, Panne oder wird durch ein Elementarereignis oder Feuer beschädigt. Das Eigentum der versicherten Person an deren ständigen Wohnadresse oder deren Zweitwohnsitz wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt oder von einem Diebstahl betroffen und die Reise oder die Ferien können nicht wie vorgesehen fortgesetzt werden. Das mitgeführte Eigentum der versicherten Person wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt, von einem Diebstahl betroffen oder beim Transport fehlgeleitet. Die versicherte Person verliert Kreditkarte, Checks, Ausweispapiere oder das persönliche Billett. Die für die Reise oder Ferien gebuchte oder auf der Reise oder in den Ferien gewählte Unterkunft wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt. Die Reise oder die Ferien können gemäss Bestätigung einer offiziellen Stelle infolge Streiks, Feuers oder wegen eines Elementarereignisses nicht wie vorgesehen fortgesetzt werden. 11. Geltungsbereich Die Versicherung gilt auf der ganzen Welt. 12. Versicherte Leistungen 12.1. Die versicherte Person verunfallt, erkrankt oder stirbt 12.1.1. Rettungs- und Bergungskosten Die Winterthur bezahlt die notwendigen Rettungs- und Bergungskosten. 12.1.2. Transport- und Transportmehrkosten Die Winterthur bezahlt die notwendigen Transportkosten zum nächstgelegenen geeigneten Arzt oder

Spital. Können die Reise oder die Ferien anschliessend nicht fortgesetzt werden, bezahlt die Winterthur die Transportmehrkosten für die direkte Rückkehr an die ständige Wohnadresse. Ist eine Fortsetzung möglich, bezahlt die Winterthur die Transportmehrkosten bis max. CHF 1'000 pro versicherte Person. Nicht versichert sind Kosten für die Verlegung in ein anderes Spital. Eine Rückführung in ein Spital am Wohnort oder eine Rückkehr an die ständige Wohnadresse wird durch die Winterthur bezahlt, sofern sie ärztlich angeordnet ist. Die Winterthur übernimmt auch die Kosten für eine ärztlich angeordnete Begleitung. Stirbt die versicherte Person, bezahlt die Winterthur die Kosten für die Bergung und Heimschaffung der Leiche an die ständige Wohnadresse und erledigt die dafür notwendigen Formalitäten. Stirbt die versicherte Person im Ausland, bezahlt die Winterthur auf Wunsch anstelle der Heimschaffungskosten der Leiche die Kosten für die Kremation und den Urnentransport oder die Bestattungskosten vor Ort. Die Bestattungskosten sind bis zur Höhe der entsprechenden Heimschaffungskosten versichert. 12.1.3. Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten Muss die versicherte Person einen unvorhergesehenen Aufenthalt einschalten oder ein besser geeignete Unterkunft beziehen, bezahlt die Winterthur die Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten bis max. CHF 1'000 pro versicherte Person. Spitalkosten werden dabei keine übernommen. Kann sich die versicherte Person nicht mehr um die mitreisenden und mitversicherten minderjährigen Kinder kümmern, bezahlt die Winterthur Unterkunfts-, Verpflegungs- und Transportkosten einer Person zur Rückholung der Kinder an deren ständige Wohnadresse. 12.1.4. Rückführung durch Chauffeur Kann kein anderer Mitreisender das fahruntüchtige Fahrzeug zurückführen, bezahlt die Winterthur einen Chauffeur zur Rückholung des Fahrzeugs an die ständige Wohnadresse der versicherten Person. 12.1.5. Reisekosten ans Spitalbett im Ausland Die Winterthur bezahlt die Reisekosten für einen einmaligen Besuch im Spital, wenn der Spitalaufenthalt im Ausland länger als 7 Tage dauert und nahestehende Personen die versicherte Person besuchen möchten. Diese Reisekosten sind begrenzt auf max. CHF 2'000 pro Ereignis. 12.1.6. Kostenvorschuss Muss sich die versicherte Person im Ausland in ärztliche Behandlung begeben, leistet die Winterthur einen rückzahlbaren Kostenvorschuss bis max. CHF 5'000 pro versicherte Person. 12.2. Eine der versicherten Person nahestehende Person verunfallt, erkrankt oder stirbt Das Haustier verunfallt oder stirbt Das Eigentum der versicherten Person an deren ständiger Wohnadresse oder deren Zweitwohnsitz wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt oder von einem Diebstahl betroffen und die Reise oder die Ferien können nicht wie vorgesehen fortgesetzt werden Der Stellvertreter am Arbeitsplatz verunfallt, erkrankt oder stirbt 12.2.1. Transportmehrkosten Die Winterthur bezahlt die Transportmehrkosten für die direkte Rückkehr an die ständige Wohnadresse. Ist danach eine Fortsetzung möglich, bezahlt die Winterthur die Transportmehrkosten bis max. CHF 1'000 pro versicherte Person. 12.2.2. Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten Aufenthalt bis max. CHF 1'000 pro versicherte Person. 12.3. Das gewählte Transportmittel fällt aus infolge von Kollision, Diebstahl, Panne oder wird durch ein Elementarereignis oder Feuer beschädigt 12.3.1. Transportmehrkosten Die Winterthur bezahlt die Transportmehrkosten für die direkte Rückkehr an die ständige Wohnadresse. Ist danach eine Fortsetzung möglich, bezahlt die Winterthur die Transportmehrkosten bis max. CHF 1'000 pro versicherte Person. Wenn es sich beim gewählten Transportmittel um ein öffentliches handelt, werden die Leistungen nur erbracht, wenn die durch ein versichertes Ereignis verursachte fahrplanmässige Verspätung mehr als 60 Minuten beträgt. Bei verpassten Anschlussflügen werden die Leistungen nur erbracht, sofern zwischen fahrplanmässiger Ankunfts- und Abflugszeit mehr als 3 Stunden liegen. 12.3.2. Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten Aufenthalt bis max. CHF 1'000 pro versicherte Person. 12.4. Das mitgeführte Eigentum der versicherten Person wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt oder von einem Diebstahl betroffen oder beim Transport fehlgeleitet Die Reise oder die Ferien können gemäss Bestätigung einer offiziellen Stelle infolge Streiks, Feuers oder wegen eines Elementarereignisses nicht wie vorgesehen fortgesetzt werden Die versicherte Person verliert Kreditkarte, Checks, Ausweispapiere oder das persönliche Billett 12.4.1. Transportmehrkosten Die Winterthur bezahlt die Transportmehrkosten bis max. CHF 1'000 pro versicherte Person. 12.4.2. Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten

Aufenthalt bis max. CHF 1'000 pro versicherte Person. 12.4.3. Kostenvorschuss bei Verlust von Kreditkarten, Checks, Ausweispapieren und persönlichen Billetten Die Winterthur leistet einen rückzahlbaren Kostenvorschuss bis max. CHF 1'000 pro versicherte Person. 12.5. Die für die Reise oder die Ferien gebuchte oder auf der Reise oder in den Ferien gewählte Unterkunft wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt Der gewählte Ferienort wird infolge Schneefalls von der Aussenwelt abgeschnitten und die Anoder Heimreise der versicherten Person ist deshalb verunmöglicht 12.5.1. Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten Aufenthalt bis max. CHF 1'000 pro versicherte Person. 12.5.2. Benachrichtigungsdienst Verunfallt oder erkrankt eine versicherte Person und hat die Winterthur entsprechende Massnahmen getroffen, informiert die Winterthur die Angehörigen über die getroffenen Massnahmen. Fahrzeugassistance-Versicherung 13. Versicherte Fahrzeuge Versichert sind Personenwagen, Motorräder, Wohnmotorwagen, Lieferwagen und Kleinbusse bis 3'500 kg, die auf eine versicherte Person eingelöst sind oder von ihr gelenkt werden. Ebenfalls sind sämtliche Anhänger bis 3'500 kg versichert, welche mit dem versicherten Fahrzeug gesetzlich zum Verkehr zugelassen sind. 14. Nicht versichert sind Fahrzeuge mit Händlerschildern, Tages- oder Überführungsnummern Fahrzeuge, die zu geschäftlichen Zwecken verwendet werden (z.b. Taxis, Miet-, Fahrschulfahrzeuge) 15. Zusätzlich versicherte Personen und Haustiere Benützt eine nicht versicherte Person ein versichertes Fahrzeug, werden die Leistungen für Pannenhilfe, Abschleppen, Fahrzeugbergung, Standgebühren und Fahrzeugrückführung bezahlt. Im Ausland werden zusätzlich die Kosten für die Zustellung von Ersatzteilen bezahlt (gemäss Artikel 18.1-18.6).Transport- und Transportmehrkosten sowie Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten werden auch für mitreisende Personen und Haustiere bezahlt bis max. CHF 1'000 pro Ereignis. 16. Versicherte Ereignisse Das versicherte Fahrzeug fällt aus infolge von Kollision, Panne, Diebstahl oder wird durch ein Elementarereignis oder Feuer beschädigt. 17. Geltungsbereich Die Versicherungen gelten in Europa und den ans Mittelmeer grenzenden Staaten, ohne Russische Föderation, Weissrussland, Georgien, Armenien, Aserbeidschan und Kasachstan. 18. Versicherte Leistungen 18.1. Pannenhilfe und Abschleppen Die Winterthur bezahlt die Pannenhilfe. Kann die Fahrbereitschaft am Schadenort nicht erstellt werden, bezahlt die Winterthur das Abschleppen in die nächstgelegene geeignete Garage. Ersatzteile werden nicht bezahlt. Kann die Winterthur umständehalber nicht erreicht werden und müssen dadurch Pannenhilfe und Abschleppen durch den Versicherten selber organisiert werden, übernimmt die Winterthur die entsprechenden Kosten bis max. CHF 250 pro Ereignis. 18.2. Fahrzeugbergung Nach einer Kollision bezahlt die Winterthur die Bergung und das anschliessende Abschleppen in die nächstgelegene geeignete Garage bis max. CHF 2'000 pro Ereignis. Zusätzlich bezahlt die Winterthur die notwendigen Rettungs-, Bergungs- und Suchkosten zugunsten der versicherten Personen. Die Suchkosten sind pro versicherte Person auf CHF 10'000 begrenzt. 18.3. Standgebühren Die Winterthur bezahlt die Standgebühren bis max. CHF 250 pro Ereignis. 18.4. Fahrzeugrückführung Kann die Reparatur in der nächstgelegenen geeigneten Garage nicht innert 2 Stunden (im Ausland nicht gleichentags) durchgeführt werden oder wird das gestohlene Fahrzeug innerhalb von 30 Tagen nach einem Diebstahl wieder aufgefunden, bezahlt die Winterthur die Fahrzeugrückführung (in der Schweiz nur bis max. CHF 250 pro Ereignis) in die Heimgarage der versicherten Person, sofern die Kosten dafür nicht höher sind als der Zeitwert des versicherten Fahrzeugs. Wird das Fahrzeug vom Ausland nicht mehr in die Schweiz zurückgeführt, hilft die Winterthur bei der Erledigung der für die Verschrottung notwendigen Formalitäten und bezahlt die Zollkosten. 18.5. Feststellung Schadenausmass Im Ausland bezahlt die Winterthur die Kosten bis max. CHF 250 pro Ereignis für die Feststellung des Schadenausmasses (z.b. Fotos) zur Beurteilung der Rückführung des Fahrzeugs. 18.6. Zustellkosten Ersatzteile Im Ausland bezahlt die Winterthur die Speditionskosten von Ersatzteilen, die für die Fahrtüchtigkeit notwendig sind. Ersatzteile werden nicht bezahlt. 18.7. Transport- und Transportmehrkosten Die Winterthur bezahlt die Transportmehrkosten für die direkte Rückkehr an die ständige Wohnadresse oder bis max. CHF 1'000 pro versicherte Person für die Fortsetzung der Reise. Wird die versicherte Person verletzt, bezahlt die Winterthur die notwendigen Transportmehrkosten zum

nächstgelegenen geeigneten Spital. Kann die Reise anschliessend nicht fortgesetzt werden, bezahlt die Winterthur die Transportmehrkosten für die direkte Rückkehr an die ständige Wohnadresse. Ist eine Fortsetzung möglich, bezahlt die Winterthur die Transportmehrkosten bis max. CHF 1'000 pro versicherte Person. Nicht versichert sind Kosten für die Verlegung in ein anderes Spital. Eine Rückführung in ein Spital am Wohnort oder eine Rückkehr an die ständige Wohnadresse wird durch die Winterthur bezahlt, wenn sie ärztlich angeordnet ist. Die Winterthur übernimmt auch die Kosten für eine ärztlich angeordnete Begleitung. Stirbt die versicherte Person, bezahlt die Winterthur auf Wunsch anstelle der Heimschaffungskosten der Leiche die Kosten für die Kremation und den Urnentransport oder die Bestattungskosten vor Ort. Die Bestattungskosten sind bis zur Höhe der entsprechenden Heimschaffungskosten versichert. 19. Definitionen 19.1. Heimgarage Gleichgestellt sind Erdbeben, vulkanische Eruption, Quarantäne, Epidemie, radioaktive Strahlung, kriegerische Ereignisse, Revolution, Rebellion, innere Unruhe oder Aufstand. Dieser Versicherungsschutz gilt während max. 14 Tagen nach dem erstmaligen Auftreten. 19.6. Berufstätigkeit Als berufstätig gelten Personen, die gegen Entgelt einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Studenten und Auszubildende (Lehrlinge) gelten nicht als berufstätig. Arbeitslose, Rekruten und Studenten mit abgeschlossener Ausbildung gelten als berufstätig. 19.7. Wohnsitz Als Wohnsitz wird derjenige Ort verstanden, an dem sich die versicherte Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Hat die versicherte Person einen Zweitwohnsitz, wird derjenige Wohnsitz als relevant bezeichnet, an dem sie sich am meisten aufhält. 19.8. Haustiere Als Haustiere gelten Tiere, die üblicherweise mit der versicherten Person in Wohngemeinschaft leben. Als Heimgarage gilt die Garage, in welcher der Versicherte üblicherweise die Servicearbeiten zugunsten des versicherten Fahrzeugs durchführen lässt. 19.2. Kollision Als Kollision gilt ein Schaden am versicherten Fahrzeug, der durch ein plötzlich und gewaltsam von aussen einwirkendes Ereignis verursacht wird. Dazu gehören insbesondere Ereignisse durch Anprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz, Ein- und Versinken. 19.3. Panne Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des versicherten Fahrzeuges infolge eines technischen Defektes, welches eine Weiterfahrt verunmöglicht oder gesetzlich nicht zulässt. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Benzinmangel, Verlust oder Beschädigung der Schlüssel, eingesperrte Schlüssel oder entladene Batterie. 19.4. Zeitwert Als Zeitwert gilt der Wert des versicherten Fahrzeugs, der Zusatzausrüstungen und Zubehörteile im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses, unter Berücksichtigung der Betriebsdauer, der Fahrleistung, der Marktgängigkeit und des Zustands. Ist keine Einigung möglich, sind die Unterlagen des Verbands der freiberuflichen Fahrzeug- Sachverständigen massgebend. 19.5. Elementarereignisse Als Elementarereignisse gelten Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (=Wind von 75 km/h oder mehr, der in der Umgebung der versicherten Person/Sache Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch.