Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)/
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- Renate Langenberg
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1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)/ INTERTOURS. Die Reiseversicherung der AXA. Ausgabe WGR 068 D
2 Inhaltsübersicht Ihre Intertours im Überblick A Gemeinsame Bedingungen A 1 Versicherungsumfang A 2 Mehrfach versicherte Leistungen A 3 Subsidiärklausel A 4 Beratung und Hotline A 5 Beginn und Ende A 6 Versicherte Personen A 7 Prämienänderung A 8 Prämienzahlung A 9 Schadenfall A 10 Kündigung A 11 Nicht versicherte Ereignisse A 12 Ergänzendes Recht A 13 Definitionen C Personenassistance-Versicherung C 1 Versicherte Ereignisse C 2 Geltungsbereich C 3 Versicherte Leistungen C 4 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen D Fahrzeugassistance-Versicherung D 1 Versicherte Fahrzeuge D 2 Zusätzlich versicherte Personen und Haustiere D 3 Versicherte Ereignisse D 4 Geltungsbereich D 5 Versicherte Leistungen D 6 Zusatzleistungen D 7 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen B Annullierungskosten-Versicherung B 1 Versicherte Ereignisse B 2 Geltungsbereich B 3 Versicherte Leistungen Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Personenbezeichnung verzichtet. 2
3 Ihre Intertours im Überblick Gerne orientieren wir Sie über den wesentlichen Inhalt unseres Versicherungsangebots. Wer ist Versicherungsträger? AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, (im Folgenden «AXA»), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und Tochtergesellschaft der AXA Gruppe. Welche Versicherungen können abgeschlossen werden? Annullierungskostenversicherung Personenassistanceversicherung Fahrzeugassistanceversicherung Welche Personen und Fahrzeuge sind versichert? Die Versicherung gilt für Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein, in Büsingen oder in Campione haben. In der Police / auf dem Antrag ist aufgeführt, ob der Vertrag für den Versicherungsnehmer alleine (Einzelperson) oder für den Versicherungsnehmer und seine Familie (Familienversicherung) abgeschlossen ist. Sofern die Fahrzeugassistance abgeschlossen ist, sind Personenwagen, Motorräder, Wohnmotorwagen, Lieferwagen und Kleinbusse bis 3500 kg, die auf eine versicherte Person eingelöst sind oder von ihr gelenkt werden, versichert. Ebenfalls sind sämtliche Anhänger bis 3500 kg versichert, welche mit dem versicherten Fahrzeug gesetzlich zum Verkehr zugelassen sind. Welches sind die versicherten Leistungen? Annullierungskostenversicherung (AVB B 3): Übernahme der geschuldeten Annullierungskosten gemäss Vertrag mit dem Reise- oder Transportunternehmen / Vermieter Übernahme der nicht beanspruchten Leistungen Personenassistanceversicherung (AVB C 3): Rettungs- und Bergungskosten Transport- und Transportmehrkosten Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten Fahrzeugassistanceversicherung (AVB D 5): Pannenhilfe und Abschleppen Fahrzeugbergung Standgebühren Fahrzeugrückführung Transport- und Transportmehrkosten Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten Zustellkosten für Ersatzteile (Ausland) Welche wesentlichen Ausschlüsse bestehen? Für nachfolgende Ereignisse besteht kein Versicherungsschutz (AVB A 11): Ereignisse, die bei Abschluss der Versicherung, bei der Buchung oder dem Antritt der Reise oder der Ferien bereits eingetreten sind oder für die versicherte Person hätten erkennbar sein müssen; Ereignisse im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen. Ausnahme: Die psychische Erkrankung wird durch einen Facharzt für Psychiatrie mittels Attest bestätigt; Ereignisse, die auf einen Mangel oder auf mangelhaften Unterhalt des benützten Transportmittels zurückzuführen sind; Ereignisse im Zusammenhang mit gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt. Wo gelten die Versicherungen? Annullierungskosten- und Personenassistanceversicherung: Die Versicherungen gelten auf der ganzen Welt (AVB B 2 / C 2). Fahrzeugassistanceversicherung: Die Versicherung gilt in Europa und den ans Mittelmeer grenzenden Staaten, ohne Russische Föderation, Weissrussland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan und Kasachstan (AVB D 4). 3
4 Wie berechnet sich die Prämie? Die Höhe der Prämie geht aus dem Antrag und der Police hervor. Die Prämie wird am ersten Tag jedes Versicherungsjahrs fällig (AVB A 8). Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? Unverzügliche Meldung eines Schadenfalls an die AXA (AVB A 9): Telefon Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz? Beginn und Ende des Vertrags sind im Antrag und in der Police aufgeführt. Nach Ablauf der Laufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich kündigt (AVB A 5 / A 10). Der Vertrag kann durch Kündigung vorzeitig beendet werden, unter anderem: nach einem Schadenfall, für den die AXA Leistungen erbracht hat (AVB A 10); bei Erhöhung der Prämien kann der Versicherungsnehmer die Versicherungen auf Ende des Versicherungsjahrs kündigen, wenn er mit der Neuregelung nicht einverstanden ist (AVB A 7). Welche Daten werden wie von der AXA verwendet? Im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung erhält die AXA Kenntnis von folgenden Daten: Kundendaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Zahlungsverbindungsdaten usw.), gespeichert in elektronischen Kundendateien; Antragsdaten (Angaben zum versicherten Risiko, Antworten auf die Antragsfragen, Sachverständigenberichte, Angaben des Vorversicherers über den bisherigen Schadenverlauf usw.), abgelegt in den Policendossiers; Vertragsdaten (Vertragsdauer, versicherte Risiken und Leistungen usw.), gespeichert in Vertragsverwaltungssystemen wie physische Policendossiers und elektronische Risikodatenbanken; Zahlungsdaten (Datum der Prämieneingänge, Ausstände, Mahnungen, Guthaben usw.), gespeichert in Inkassodatenbanken; allfällige Schadendaten (Schadenmeldungen, Abklärungsberichte, Rechnungsbelege usw.), gespeichert in physischen Schadendossiers und elektronischen Schadenapplikationssystemen. Diese Daten werden benötigt, um das Risiko zu prüfen und einzuschätzen, den Vertrag zu verwalten, die Prämien zeitgerecht einzufordern und im Leistungsfalle die Schäden korrekt abzuwickeln. Die Daten sind mindestens während 10 Jahren nach Vertragsauflösung, Schadendaten mindestens während 10 Jahren nach Erledigung des Schadenfalls aufzubewahren. Falls erforderlich, werden die Daten an involvierte Dritte, namentlich andere beteiligte Versicherer, Behörden, Anwälte und externe Sachverständige weitergeleitet. Eine Datenweitergabe kann auch zum Zwecke der Aufdeckung oder Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs erfolgen. Die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein operierenden Gesellschaften der AXA Gruppe gewähren einander zwecks administrativer Vereinfachung und zu Marketingzwecken (um unseren Kunden ein optimales Produkte- und Dienstleistungsangebot zu unterbreiten) Einblick in die Stammdaten (zwecks Identifizierung der Kunden) und die Vertragsgrunddaten (ohne Antrags- und Schadendaten) sowie in die erstellten Kundenprofile. Wichtig! Weitergehende Informationen finden Sie im Antrag, in der Police und in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). 4
5 A Gemeinsame Bedingungen A 1 Versicherungsumfang Die abgeschlossenen Versicherungen sind in der Police aufgeführt. Der Vertragsumfang ergibt sich aus der Police und diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen. A 2 Mehrfach versicherte Leistungen Pro versichertes Ereignis und versicherte Person können gleiche Leistungen nur einmal beansprucht werden, auch wenn sie mehrfach versichert sind. A 3 Subsidiärklausel Bei Mehrfachversicherung erbringt die AXA ihre Leistungen subsidiär. Das Regressrecht geht insoweit auf die AXA über, als diese Entschädigungen geleistet hat. A 4 Beratung und Hotline Die AXA bietet während 365 Tagen rund um die Uhr telefonische Beratung bei Zwischenfällen oder in Notsituationen. Zusätzlich erteilt die AXA vor der Abreise Auskünfte über das gewählte Reiseziel. A 5 Beginn und Ende 1 Beginn und Ende Beginn und Ende des Vertrags sind auf der Police aufgeführt. 2 Vertragsverlängerung Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlossen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr (davon ausgenommen Jahresversicherungen mit automatischem Ablauf nach 365 Tagen). 3 Gültigkeit Die Versicherungen gelten für Ereignisse, die während der Dauer des Vertrags eintreten. 4 Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr beginnt mit der Fälligkeit der Jahresprämie. A 6 Versicherte Personen Die Versicherung gilt für versicherte Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein, in Büsingen oder in Campione haben. In der Police ist aufgeführt, ob der Vertrag für den Versicherungsnehmer alleine (Einzelperson) oder für den Versicherungsnehmer und seine Familie (Familienversicherung) abgeschlossen ist. 1 Familie (Mehrpersonenhaushalt) Dazu zählen: der Versicherungsnehmer; sein Ehegatte oder die Person, welche diese Stelle einnimmt und mit dem Versicherungsnehmer in Wohngemeinschaft lebt; deren ledige Kinder und Hausgenossen, die noch nicht 20 Jahre alt sind; deren mehr als 20 Jahre alten Kinder, solange sie ledig und nicht berufstätig sind; andere auf der Police namentlich aufgeführte Personen, solange sie mit dem Versicherungsnehmer in Wohngemeinschaft leben (einschliesslich deren ledige Kinder bis 20 Jahre und deren ledige und nicht berufstätigen Kinder über 20 Jahre). 11 Minderjährige Ebenso sind Minderjährige versichert, die mit dem Versicherungsnehmer oder dessen Ehegatten / Person, welche diese Stelle einnimmt, mitreisen (ausgenommen solche, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, im Rahmen von Jugendgruppen oder als Autostopper mitgenommen werden). 2 Wohnsitzverlegung ins Ausland Verlegt die versicherte Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz ins Ausland, erlischt der Vertrag am Ende des laufenden Versicherungsjahrs. A 7 Prämienänderung 1 Ändern während der Vertragsdauer die Prämien des Tarifs, teilt die AXA dies dem Versicherungsnehmer spätestens 30 Tage vor Ende des Versicherungsjahrs mit. 2 Ist der Versicherungsnehmer mit der Neuregelung nicht einverstanden, kann er die von der Änderung betroffene Versicherung oder den gesamten Vertrag auf Ende des Versicherungsjahrs kündigen. 3 Erhält die AXA bis Ende des Versicherungsjahrs keine Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Vertragsänderung. A 8 Prämienzahlung Die in der Police bezeichnete Prämie wird am ersten Tag jedes Versicherungsjahrs fällig. A 9 Schadenfall 1 Der Versicherte muss die AXA unverzüglich informieren. Die effektiven Anmeldekosten werden pro Ereignis bis maximal CHF 100. vergütet. In der Schweiz: Telefon Aus dem Ausland:
6 Werden die Melde- und Verhaltenspflichten schuldhaft verletzt und dadurch Eintritt, Ausmass oder Feststellung des Schadens beeinflusst, können die Leistungen entsprechend gekürzt oder verweigert werden. 2 Der behandelnde Arzt ist gegenüber der AXA von der Schweigepflicht zu entbinden. 3 Wird auf Kosten der AXA ein Transportmittel benützt, ist dies vorgängig mit der AXA abzusprechen. A 10 Kündigung 1 Kündigung im Schadenfall Tritt ein ersatzpflichtiger Schadenfall ein, können beide Parteien die davon betroffene Versicherung oder den ganzen Vertrag schriftlich kündigen. Der Versicherungsnehmer muss spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat, kündigen. Der Versicherungsschutz endet 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung. Die AXA muss spätestens bei Auszahlung der Entschädigung kündigen. Der Versicherungsschutz endet 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. 2 Kündigung auf Ende des Versicherungsjahrs Der Versicherungsnehmer oder die AXA können den Vertrag unter Berücksichtigung einer Frist von 3 Monaten, frühestens nach Ablauf eines vollen Versicherungsjahrs, auf dessen Ende kündigen. A 11 Nicht versicherte Ereignisse 1 Ereignisse, die bei Abschluss der Versicherung, bei der Buchung oder dem Antritt der Reise oder der Ferien bereits eingetreten sind oder für die versicherte Person hätten erkennbar sein müssen. 2 Ereignisse im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen. Ausnahme: Die psychische Erkrankung wird durch einen Facharzt für Psychiatrie mittels Attest bestätigt. 3 Ereignisse im Zusammenhang mit Krieg, Revolution, Re bellion, innerer Unruhe oder Aufstand, wenn die versicherte Person aktiv daran beteiligt war. 4 Ereignisse im Zusammenhang mit der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie bei allen Fahrten auf Renn- und Trainingsstrecken (z. B. Schleuderkurse, Sportfahrlehrgänge). 5 Ereignisse im Zusammenhang mit der Änderung des Programms oder des Ablaufs der gebuchten Reise oder der Ferien durch den Veranstalter bzw. die Transportunternehmung, auch infolge behördlicher Verfügung. 6 Ereignisse im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen oder Vergehen oder beim Versuch dazu. 7 Ereignisse, die auf einen Mangel oder auf mangelhaften Unterhalt des benützten Transportmittels zurückzuführen sind. 8 Ereignisse im Zusammenhang mit gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt. A 12 Ergänzendes Recht In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt insbesondere das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). A 13 Definitionen 1 Elementarereignisse Als Elementarereignisse gelten Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von 75 km / h oder mehr, der in der Umgebung der versicherten Person / Sache Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch. Gleichgestellt sind Erdbeben, vulkanische Eruption, Quarantäne, Epidemie, radioaktive Strahlung, kriegerische Ereignisse, Revolution, Rebellion, innere Unruhe oder Aufstand. Dieser Versicherungsschutz gilt während max. 14 Tagen nach dem erstmaligen Auftreten. 2 Kollision Als Kollision gilt ein Schaden am gewählten Transportmittel, der durch ein plötzlich und gewaltsam von aussen einwirkendes Ereignis verursacht wird. Dazu gehören insbesondere Ereignisse durch Anprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz, Ein- und Versinken. 3 Panne Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des Transportmittels infolge technischen Defekts, welches eine Weiterfahrt verunmöglicht oder gesetzlich nicht zulässt. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Benzinmangel, Verlust oder Beschädigung der Schlüssel, eingesperrte Schlüssel oder entladene Batterie. 4 Zeitwert Als Zeitwert gilt der Wert des versicherten Fahrzeugs, der Zusatzausrüstungen und Zubehörteile im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses. 5 Berufstätigkeit Als berufstätig gelten Personen, die gegen Entgelt einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Studenten und Auszubildende (Lehrlinge) gelten nicht als berufstätig. Arbeitslose, Rekruten und Studenten mit abgeschlossener Ausbildung gelten als berufstätig. 6 Wohnsitz Als Wohnsitz wird derjenige Ort verstanden, an dessem sich die versicherte Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Hat die versicherte Person einen Zweitwohnsitz, wird derjenige Wohnsitz als relevant bezeichnet, an dem sie sich am meisten aufhält. 7 Haustiere Als Haustiere gelten Tiere, die üblicherweise mit der versicherten Person in Wohngemeinschaft leben. 6
7 B Annullierungskosten-Versicherung B 1 Versicherte Ereignisse 1 Unfall, Krankheit und Tod 11 Die versicherte Person verunfallt, erkrankt oder stirbt. 12 Eine der versicherten Person nahe stehende Person verunfallt, erkrankt oder stirbt. 13 Der Stellvertreter am Arbeitsplatz verunfallt, erkrankt oder stirbt. 14 Das Haustier der versicherten Person verunfallt, erkrankt oder stirbt. 2 Feuer, Elementar, Diebstahl, Wasser oder Streik 21 Das Eigentum der versicherten Person wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt oder von einem Diebstahl betroffen. 22 Die Reise oder die Ferien können gemäss Bestätigung einer offiziellen Stelle infolge Streiks, Feuers oder we gen eines Elementarereignisses nicht angetreten oder nicht wie vorgesehen fortgesetzt werden. 3 Verlust Arbeitsplatz Die versicherte Person verliert nach der Buchung der Reise oder der Ferien ihren Arbeitsplatz. 4 Aufnahme Arbeitsverhältnis Die versicherte Person nimmt nach der Buchung der Reise oder der Ferien ein neues Arbeitsverhältnis an. Voraussetzung: Die versicherte Person war bei der Buchung arbeitslos gemeldet und das zuständige Arbeitsamt respektiv das regionale Arbeitsvermittlungsamt (RAV) hat der Reise oder Ferien zugestimmt. B 2 Geltungsbereich Die Versicherung gilt auf der ganzen Welt. B 3 Versicherte Leistungen 2 Bei nicht beanspruchten Leistungen Wenn die Reise oder die Ferien aufgrund eines versicherten Ereignisses verspätet angetreten werden müssen vorzeitig abgebrochen werden müssen bezahlt die AXA die Kosten für die nicht beanspruchten Leistungen sowie die Mehrkosten für die Umbuchung. 3 Leistungsbegrenzung Pro Ereignis sind alle Leistungen zusammen begrenzt auf den ursprünglich von der versicherten Person bezahlten Preis. Im Maximum bezahlt die AXA pro Ereignis CHF Die Leistungen werden nur für denjenigen Arrangementteil erbracht, den die versicherte Person tatsächlich nutzt. 4 Sprachaufenthalte Wenn eine versicherte Person einen Sprachaufenthalt infolge eines versicherten Ereignisses nicht bzw. verspätet antreten oder diesen vorzeitig abbrechen muss, bezahlt die AXA die Kosten für den nicht benutzten Teil. 5 Haustiere Wenn das Haustier der versicherten Person vor Antritt der Reise oder der Ferien nicht bei der vorgesehenen Betreuungsperson platziert werden kann, weil diese verunfallt, erkrankt oder stirbt, bezahlt die AXA die Kosten für ein Tierheim bis max. CHF 500. pro Ereignis. 6 Eintrittsbillette Wenn die versicherte Person aufgrund Unfall, Krankheit oder Tod ein bereits gekauftes Eintrittsbillett für eine Veranstaltung nicht benützen kann und eine Annullierung nicht möglich ist, bezahlt die AXA die entsprechenden Billettkosten. 1 Annullierungkosten Die AXA bezahlt die gemäss Vertrag mit dem Reiseoder Transportunternehmen oder dem Vermieter geschuldeten Annullierungskosten, inklusive Bearbeitungsgebühren, wenn die Reise oder die Ferien aufgrund eines versicherten Ereignisses nicht angetreten werden können. 7
8 C Personenassistance-Versicherung C 1 Versicherte Ereignisse 1 Die versicherte Person verunfallt, erkrankt oder stirbt. 2 Eine der versicherten Person nahe stehende Person verunfallt, erkrankt oder stirbt. 3 Der Stellvertreter am Arbeitsplatz verunfallt, erkrankt oder stirbt. 4 Das Haustier der versicherten Person verunfallt, erkrankt oder stirbt. 5 Das gewählte Transportmittel fällt aus infolge von Kollision, Diebstahl, Panne oder wird durch ein Elementarereignis oder Feuer beschädigt. 6 Das Eigentum der versicherten Person an deren ständigen Wohnadresse oder deren Zweitwohnsitz wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt oder von einem Diebstahl betroffen und die Reise oder die Ferien können nicht wie vorgesehen fortgesetzt werden. 7 Das mitgeführte Eigentum der versicherten Person wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt, von einem Diebstahl betroffen oder beim Transport fehlgeleitet. 8 Die versicherte Person verliert Kreditkarte, Checks, Ausweispapiere oder das persönliche Billett. 9 Die für die Reise oder Ferien gebuchte oder auf der Reise oder in den Ferien gewählte Unterkunft wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt. 10 Die Reise oder die Ferien können gemäss Bestätigung einer offiziellen Stelle infolge Streiks, Feuers oder we gen eines Elementarereignisses nicht wie vorgesehen fortgesetzt werden. C 2 Geltungsbereich Die Versicherung gilt auf der ganzen Welt. C 3 Versicherte Leistungen 1 Die versicherte Person verunfallt, erkrankt oder stirbt 11 Rettungs- und Bergungskosten Die AXA bezahlt die notwendigen Rettungs- und Bergungskosten. 12 Transport- und Transportmehrkosten Die AXA bezahlt die notwendigen Transportkosten zum nächstgelegenen geeigneten Arzt oder Spital. Können die Reise oder die Ferien anschliessend nicht fortgesetzt werden, bezahlt die AXA die Transportmehrkosten für die direkte Rückkehr an die ständige Wohnadresse. Ist eine Fortsetzung möglich, bezahlt die AXA die Transportmehrkosten bis max. CHF pro versicherte Person. Nicht versichert sind Kosten für die Verlegung in ein anderes Spital. 13 Eine Rückführung in ein Spital am Wohnort oder eine Rückkehr an die ständige Wohnadresse wird durch die AXA bezahlt, sofern sie ärztlich angeordnet ist. Die AXA übernimmt auch die Kosten für eine ärztlich angeordnete Begleitung. 14 Stirbt die versicherte Person, bezahlt die AXA die Kosten für die Bergung und Heimschaffung der Leiche an die ständige Wohnadresse und erledigt die dafür notwendigen Formalitäten. 15 Stirbt die versicherte Person im Ausland, bezahlt die AXA auf Wunsch anstelle der Heimschaffungskosten der Leiche die Kosten für die Kremation und den Urnentransport oder die Bestattungskosten vor Ort. Die Bestattungskosten sind bis zur Höhe der entsprechenden Heimschaffungskosten versichert. 16 Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten Muss die versicherte Person einen unvorhergesehenen Aufenthalt einschalten oder eine besser geeignete Unterkunft beziehen, bezahlt die AXA die Unterkunftsund Verpflegungsmehrkosten bis max. CHF pro versicherte Person. Spitalkosten werden dabei keine übernommen. 17 Kann sich die versicherte Person nicht mehr um die mitreisenden und mitversicherten minderjährigen Kinder kümmern, bezahlt die AXA Unterkunfts-, Verpflegungs- und Transportkosten einer Person zur Rückholung der Kinder an deren ständige Wohnadresse. 18 Rückführung durch Chauffeur Kann kein anderer Mitreisender das fahrtüchtige Fahrzeug zurückführen, bezahlt die AXA einen Chauffeur zur Rückholung des Fahrzeugs an die ständige Wohnadresse der versicherten Person. 19 Reisekosten ans Spitalbett im Ausland Die AXA bezahlt die Reisekosten für einen einmaligen Besuch im Spital, wenn der Spitalaufenthalt im Ausland länger als 7 Tage dauert und nahestehende Personen die versicherte Person besuchen möchten. Diese Reisekosten sind begrenzt auf max. CHF pro Ereignis. 20 Kostenvorschuss Muss sich die versicherte Person im Ausland in ärztliche Behandlung begeben, leistet die AXA einen rückzahlbaren Kostenvorschuss bis max. CHF pro versicherte Person. 2 Eine der versicherten Person nahestehende Person verunfallt, erkrankt oder stirbt. Das Haustier verunfallt, erkrankt oder stirbt. Das Eigentum der versicherten Person an deren ständiger Wohnadresse oder deren Zweitwohnsitz wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt oder von einem Diebstahl betroffen und die Reise oder die Ferien können nicht wie vorgesehen fortgesetzt werden. Der Stellvertreter am Arbeitsplatz verunfallt, erkrankt oder stirbt. 8
9 21 Transportmehrkosten Die AXA bezahlt die Transportmehrkosten für die direkte Rückkehr an die ständige Wohnadresse. Ist danach eine Fortsetzung möglich, bezahlt die AXA die Transportmehrkosten bis max. CHF pro versicherte Person. 22 Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten Die AXA bezahlt die Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten für einen unvorhergesehenen Aufenthalt bis max. CHF pro versicherte Person. 3 Das gewählte Transportmittel fällt aus infolge von Kollision, Diebstahl, Panne oder wird durch ein Elementarereignis oder Feuer beschädigt. 31 Transportmehrkosten Die AXA bezahlt die Transportmehrkosten für die direkte Rückkehr an die ständige Wohnadresse oder bis max. CHF pro versicherte Person für die Fortsetzung der Reise. Wenn es sich beim gewählten Transportmittel um ein öffentliches handelt, werden die Leistungen nur erbracht, wenn die durch ein versichertes Ereignis verursachte fahrplanmässige Verspätung mehr als 60 Minuten beträgt. Bei verpassten Anschlussflügen werden die Leistungen nur erbracht, sofern zwischen fahrplanmässiger Ankunfts- und Abflugszeit mehr als 3 Stunden liegen. 32 Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten Die AXA bezahlt die Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten für einen unvorhergesehenen Aufenthalt bis max. CHF pro versicherte Person. 4 Das mitgeführte Eigentum der versicherten Person wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt oder von einem Diebstahl betroffen oder beim Transport fehlgeleitet. Die Reise oder die Ferien können gemäss Bestätigung einer offiziellen Stelle infolge Streiks, Feuers oder wegen eines Elementarereignisses nicht wie vorgesehen fortgesetzt werden. Die versicherte Person verliert Kreditkarte, Checks, Ausweispapiere oder das persönliche Billett. 41 Transportmehrkosten Die AXA bezahlt die Transportmehrkosten bis max. CHF pro versicherte Person. 42 Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten Die AXA bezahlt die Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten für einen unvorhergesehenen Aufenthalt bis max. CHF pro versicherte Person. 43 Kostenvorschuss bei Verlust von Kreditkarten, Checks, Ausweispapieren und persönlichen Billetten Die AXA leistet einen rückzahlbaren Kostenvorschuss bis max. CHF pro versicherte Person. 5 Die für die Reise oder die Ferien gebuchte oder auf der Reise oder in den Ferien gewählte Unterkunft wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt. Der gewählte Ferienort wird infolge Schneefalls von der Aussenwelt abgeschnitten und die Anoder Heimreise der versicherten Person ist deshalb verunmöglicht. 51 Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten Die AXA bezahlt die Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten für einen unvorhergesehenen Aufenthalt bis max. CHF pro versicherte Person. 6 Notsituation zu Hause Wird sich die versicherte Person im Ausland während der Reise oder den Ferien plötzlich einer Gefahrensituation zu Hause bewusst (unverschlossene Türen, offene Fenster, laufende Heizung, vergessenes Haustier usw.) und teilt dies der AXA mit, organisiert diese die entsprechende Hilfe respektive Beseitigung (ohne Kostenübernahme). 7 Benachrichtigungsdienst Verunfallt oder erkrankt eine versicherte Person und hat die AXA entsprechende Massnahmen getroffen, in formiert die AXA die Angehörigen über die getroffenen Massnahmen. 8 Nachsenden von lebenswichtigen Medikamenten Stellt die versicherte Person während der Reise oder den Ferien fest, dass ihr lebenswichtige Medikamente fehlen, bezahlt die AXA das Nachsenden dieser Medikamente (ohne Kosten für die Medikamente). 9 Dolmetscherkosten Im Ausland bezahlt die AXA die notwendigen Kosten für einen anerkannten Dolmetscher bis max. CHF 500. pro versichertes Ereignis. C 4 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen 1 Die AXA erbringt keine Leistungen, wenn das gewählte Transportmittel am ständigen Standort ausfällt. 2 Leistungen im Zusammenhang mit dem Ladegut. 9
10 D Fahrzeugassistance-Versicherung D 1 Versicherte Fahrzeuge 1 Versichert sind Fahrzeuge bis 3500 kg. Darunter zu verstehen sind: Personenwagen, Motorräder, Wohnmotorwagen, Lieferwagen und Kleinbusse, die auf eine versicherte Person eingelöst sind oder von ihr gelenkt werden. Ebenfalls sind sämtliche Anhänger bis 3500 kg versichert, welche mit dem versicherten Fahrzeug gesetzlich zum Verkehr zugelassen sind. 2 Nicht versichert sind Fahrzeuge mit Händlerschildern, Tages- oder Überführungsschildern, sowie Taxis oder Fahrschulfahrzeuge. Letztere nur sofern sie vom Fahrschüler gelenkt werden. D 2 Zusätzlich versicherte Personen und Haustiere 1 Benützt eine nicht versicherte Person ein versichertes Fahrzeug, werden die Leistungen für Pannenhilfe, Abschleppen, Fahrzeugbergung, Standgebühren und Fahrzeugrückführung bezahlt. Im Ausland werden zusätzlich die Kosten für die Zustellung von Ersatzteilen bezahlt (Artikel D 5). 2 Transport- und Transportmehrkosten sowie Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten werden auch für mitreisende Personen und Haustiere bezahlt bis max. CHF pro Ereignis. D 3 Versicherte Ereignisse Das versicherte Fahrzeug fällt aus infolge von Kollision, Panne, Diebstahl oder wird durch ein Elementarereignis oder Feuer beschädigt. D 4 Geltungsbereich Die Versicherung gilt in Europa und den ans Mittelmeer grenzenden Staaten, ohne Russische Föderation, Weissrussland, Georgien, Armenien, Aserbeidschan und Kasachstan. D 5 Versicherte Leistungen 1 Pannenhilfe und Abschleppen Die AXA bezahlt die Pannenhilfe. Kann die Fahrbereitschaft am Schadenort nicht erstellt werden, bezahlt die AXA das Abschleppen in die nächstgelegene geeignete Garage. Ersatzteile werden nicht bezahlt. Kann die AXA umständehalber nicht erreicht werden und müssen dadurch Pannenhilfe und Abschleppen durch den Versicherten selber organisiert werden, übernimmt die AXA die entsprechenden Kosten bis max. CHF 250. pro Ereignis. 2 Fahrzeugbergung Nach einer Kollision bezahlt die AXA die Bergung und das anschliessende Abschleppen in die nächstgelegene geeignete Garage bis max. CHF pro Ereignis. Zusätzlich bezahlt die AXA die notwendigen Rettungs-, Bergungs- und Suchkosten zugunsten der versicherten Personen. Die Suchkosten sind pro versicherte Person auf CHF begrenzt. 3 Standgebühren Die AXA bezahlt die Standgebühren bis max. CHF 250. pro Ereignis. 4 Fahrzeugrückführung Kann die Reparatur in der nächstgelegenen geeigneten Garage nicht innert 2 Stunden (im Ausland nicht gleichentags) durchgeführt werden oder wird das gestohlene Fahrzeug innerhalb von 30 Tagen nach einem Diebstahl wieder aufgefunden, bezahlt die AXA die Fahrzeugrückführung (in der Schweiz nur bis max. CHF 250. pro Ereignis) in die Heimgarage der versicherten Person, sofern die Kosten dafür nicht höher sind als der Zeitwert des versicherten Fahrzeugs. Wird das Fahrzeug vom Ausland nicht mehr in die Schweiz zurückgeführt, hilft die AXA bei der Erledigung der für die Verschrottung notwendigen Formalitäten und bezahlt die Zollkosten. 5 Feststellung Schadenausmass Im Ausland bezahlt die AXA die Kosten bis max. CHF 250. pro Ereignis für die Feststellung des Schadenausmasses (z. B. Fotos) zur Beurteilung der Rückführung des Fahrzeugs. 6 Zustellkosten für Ersatzteile Im Ausland bezahlt die AXA die Speditionskosten von Ersatzteilen, die für die Fahrtüchtigkeit notwendig sind. Ersatzteile werden nicht bezahlt. 7 Transport- und Transportmehrkosten Die AXA bezahlt die Transportmehrkosten für die direkte Rückkehr an die ständige Wohnadresse oder bis max. CHF pro versicherte Person für die Fortsetzung der Reise. Wird die versicherte Person verletzt, bezahlt die AXA die notwendigen Transportkosten zum nächstgelegenen geeigneten Arzt oder Spital. Kann die Reise anschliessend nicht fortgesetzt werden, bezahlt die AXA die Transportmehrkosten für die direkte Rückkehr an die ständige Wohnadresse. Ist eine Fortsetzung möglich, bezahlt die AXA die Transportmehrkosten bis max. CHF pro versicherte Person. Nicht versichert sind Kosten für die Verlegung in ein anderes Spital. Eine Rückführung in ein Spital am Wohnort oder eine Rückkehr an die ständige Wohnadresse wird durch die AXA bezahlt, wenn sie ärztlich angeordnet ist. Die AXA übernimmt auch die Kosten für eine ärztlich angeordnete Begleitung. 10
11 Stirbt die versicherte Person, bezahlt die AXA auf Wunsch anstelle der Heimschaffungskosten der Leiche die Kosten für die Kremation und den Urnentransport oder die Bestattungskosten vor Ort. Die Bestattungskosten sind bis zur Höhe der entsprechenden Heimschaffungskosten versichert. 8 Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten Die AXA bezahlt die Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten während der Dauer der Reparatur oder für einen unvorhergesehenen Aufenthalt bis max. CHF pro versicherte Person. Wird die versicherte Person verletzt und muss dadurch einen unvorhergesehenen Aufenthalt einschalten oder eine besser geeignete Unterkunft beziehen, bezahlt die AXA die Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten bis max. CHF pro versicherte Person. Spitalkosten werden dabei keine übernommen. Kann sich die versicherte Person nicht mehr um die mitreisenden und mitversicherten minderjährigen Kinder kümmern, bezahlt die AXA Unterkunfts-, Verpflegungs- und Transportkosten einer Person zur Rückholung der Kinder an deren ständige Wohnadresse. 12 Kann die AXA diese Fristen nicht einhalten, bezahlt sie der versicherten Person nach Ablauf dieser Frist für jeden zusätzlich benötigten Tag ein Ersatzfahrzeug, im Maximum während 5 Tagen bis zum Totalbetrag von CHF Übersteigen die Rückführungskosten aus dem Ausland den Zeitwert des versicherten Fahrzeugs, bezahlt die AXA, nach erfolgter Rückführung, die Kosten bis maximal zum Zeitwert, wenn die Rückführung durch die versicherte Person organisiert wird. D 7 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen 1 Leistungen im Zusammenhang mit dem Ladegut. 2 Schäden bei Fahrzeugrückführung Bei Beschädigungen am versicherten Fahrzeug bei durch die AXA veranlassten Fahrzeugrückführungen, haftet die AXA nur, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. D 6 Zusatzleistungen 1 Garantieleistung 11 Muss das versicherte Fahrzeug aufgrund eines versicherten Ereignisses in die Heimgarage der versicherten Person zurückgeführt werden, garantiert die AXA folgende Rückführungsfristen, gerechnet ab dem Tag, an dem die AXA alle notwendigen Unterlagen erhalten hat und den Transportauftrag erteilen kann. Schadenort Rückführung in Arbeitstagen (Montag bis Freitag) Italien und Frankreich ohne Inseln, Österreich, Deutschland und Benelux-Staaten 6 Tage Grossbritannien, Irland, Spanien, Portugal, Dänemark, Polen, Tschechien und Slowakische Republik, Ungarn, Slowenien, Kroatien, Sizilien, Sardinien und Korsika 11 Tage restlicher Geltungsbereich 16 Tage 11
12 AXA Versicherungen AG
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