Privatpreise im Heilmittelbereich durchsetzen mit der GebüTh DAS ENDE DER PREISDISKUSSION MIT PRIVATPATIENTEN!
Was ist Ihre Therapie wert?
Minutenpreise der GKV sind unakzeptabel niedrig Durchschnittlicher Preis/Minute in (Bund) 0,71 0,55 0,77 0,48 0,61 0,6 KG MASSAGE MANUELLE TH. MLD-45 LOGO-45 ET (SENS.-MOT.)
Soll so die Werbung für großartige Therapie aussehen?
Bei den Privatpreisen entscheiden Sie! Legen Sie Ihre Preisstrategie fest
Preisstrategie festlegen Discountstrategie Ziel: Patienten kommen, weil sie nichts dazu bezahlen müssen Problem: Preis ist fremdbestimmt/der Wert meiner Leistung wird von Dritten diktiert Premiumangebot Ziel: Angemessene Bezahlung durchsetzen. Patienten sollen zu mir kommen, weil sie von meiner Leistung begeistert sind Problem: Zielgruppe wird kleiner/angst, Patienten zu verlieren Preis als Qualitätsindikator/Unterscheidungsmerkmal Ziel: Preis unterscheidet sich bewusst von Dritten/Kollegen, damit ein Leistungsunterschied auch für die Patienten zu erkennen ist. Problem: Die Leistung darf zumindest nicht schlechter/geringer sein
/Th. 70 Preiselastizität 60 50 40 30 20 10 0 0 50 100 150 Anzahl verkaufter Therapieeinheiten
Leistungsumfang festlegen Unterschied zur Kassenleistung? Zeit/Dauer, Testverfahren, Befunderhebung Sonderqualifikationen über Kassenzulassung hinaus? Garantierte Berufserfahrung (z. B. mind. 5 Jahre) Garantierte Fortbildung (z. B. alle osteopathische ) Sonderservices für Privatpatienten? Wartezimmer, Wunsch-Termin, -Therapeut, -Raum, -Lotion, -Musik
Preisverzeichnisse nutzen GebüTh: Gebührenübersicht für Therapeuten Seit 2008 deutlich mehr als 75.000 Mal gekauft System basiert auf bundesweiter Umfrage und den Privatpatienten bekannter Systematik (GoÄ) GebüH: Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker Relativ gut anerkannt bei der PKV, aber viel zu günstig! Optional: GoÄ (Gebührenordnung für Ärzte) Nicht relevant und zu günstig Auf keinen Fall: Beihilfefähige Höchstsätze Sind nicht kostendeckend Untergrenze ist Beihilfefähiger Höchstsatz als Nettopreis (zzgl. Zuzahlung )
Quelle: www.privatpreise.de
Quelle: http://www.buchner-shop.de Art-Nr.: 01811
Kriterien für Höhe des Multiplikators /1 Berufsfachliche Qualifikation Aufschläge: Lange Berufserfahrung Hohes Maß an Spezialisierung Überdurchschnittliche Qualifikation (aber nicht Zertifikat) Abschläge: Fehlende Berufserfahrung Unterdurchschnittliche Fortbildung Wenig Erfahrung mit einer speziellen Indikation
Kriterien für Höhe des Multiplikators /2 Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung Aufschläge: Schwieriger als der Normalfall Längere Therapiedauer (ohne Vor- und Nachbereitung) Abschläge: Keine
Kriterien für Höhe des Multiplikators /3 Vor- und Nacharbeiten Aufschläge: Mehraufwand bei der Vorbereitung Mehraufwand bei der Nachbereitung Abschläge: keine
Kriterien für Höhe des Multiplikators /4 Umstände bei der Ausführung Aufschläge: Räumlichkeiten Apparative Ausstattung Abschläge: keine
Kriterien für Höhe des Multiplikators /5 Regionale Aspekte Aufschläge: Keine Abschläge: Unterschied der örtliche Preisstruktur in Relation zum höchsten abrechenbaren Satz
Kriterien für Höhe des Multiplikators /6 Begründung für Überschreiten des 2,3-fachen Satzes: Zielerreichung zu festgelegtem Datum Klare Prognostische Einschätzung (Funktioneller Status) Anzahl der Therapieeinheiten vorab vereinbart (Kosten des Behandlungsfalls)
Vergütungshöhe/Honorar Bürgerliches Gesetzbuch 612: "(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Wer kein Honorar schriftlich vereinbart, muss sich an die übliche Vergütung halten. Problem: Nachweis! Besser: Schriftliche Honorarvereinbarung (siehe Anhang: Vereinbarung der Vergütungshöhe )
PKV verdreht den Wortlaut des BGB PKV behautet: (www.derprivatpatient.de/2008) Wenn es keine gebührenrechtliche Bestimmung gibt, ist für eine Leistung der übliche Preis zu berechnen. Was als der übliche Preis anzusehen ist, wird kontrovers diskutiert. Im BGB steht: ( 612) "(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Erstattung: Wie viel und durch wen? Erstattung der Versicherung richtet sich nach dem versicherten Tarif Für den Heilmittelerbringer nur sehr schwer vorherzusagen! Thema Beihilfe: Erstattung eines bestimmten Anteils der Heilmittelkosten (z.b. 50%) die private Zusatzversicherung übernimmt den Rest. Begrenzt auf Höchstsätze darüber hinaus keine weitere Erstattung Die Höchstsätze der Beihilfe sind nach Angaben des Bundesinnenminsteriums nicht kostendeckend
Für die Erbringung von Heilmitteln durch Angehörige der Gesundheits- und Medizinalfachberufe gibt es keine amtliche Gebührenordnung. Immer dann, wenn zur Abrechnung von Aufwendungen nicht auf (amtliche) Gebührenordnungen zurückgegriffen werden kann, kann die Angemessenheit von Aufwendungen durch eigenständige beihilferechtliche Regelungen der Höhe nach begrenzt werden. Die beihilfefähigen Höchstsätze der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) für Heilbehandlungen sind ausschließlich für die Beihilfefestsetzungsstellen im Verhältnis zu den Beihilfeberechtigten verbindlich. Sie haben keine Bindungswirkung für das Vertragsverhältnis zwischen den Leistungserbringern und deren Patienten. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Verbänden der Physiotherapeuten und Krankengymnasten. Die in Anlage 4 der BBhV festgeschriebenen Höchstsätze für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel erheben nicht den Anspruch einer vollständigen Kostendeckung für Beihilfeberechtigte, zumal die individuelle Kostendeckung von zahlreichen unterschiedlichen Faktoren (z. B. Praxismiete und Personalkosten) abhängig ist. Die Differenz zwischen dem tatsächlich von den Heilbehandlern in Rechnung gestellten Betrag und dem beihilfefähigen Höchstbetrag muss von den Beihilfeberechtigten selber getragen werden. Beste Grüße, P. Spauschus Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Philipp Spauschus Bundesministerium des Innern Stab Leitungsbereich / Presse Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin Telefon: 030-18681 1045 Fax: 030-18681 51045 E-Mail: Philipp.Spauschus@bmi.bund.de Internet: www.bmi.bund.de
Quelle: www.up-aktuell.de
http://www.bmi.bund.de/cln_174/shareddocs/pressemitteilungen/archiv/de/2004/02/keine_extrawurst_fuer_beamte_id_94165_de.ht ml
Quelle: www.up-aktuell.de
Quelle: www.up-aktuell.de