The development of a European Transmission Grid integrating renewable energies Dr. Annegret Groebel, BNetzA Head of Department International Relations / Postal Regulation Energy Law Workshop FU Berlin, 22 Jan. 2013
3. Energiebinnenmarktpaket Amtsblatt der Europäischen Union Ausgabe in deutscher Sprache Inhalt Rechtsvorschriften ISSN 1725-2555 L 211 52. Jahrgang 14. August 2009 I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden RICHTLINIEN Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG Strom-Richtlinie 2009/72/EG Gas-Richtlinie 2009/73/EG Agentur-VO 713/2009/EG Strom-VO 714/2009/EG Gas-VO 715/2009/EG VERORDNUNGEN Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Agentur für Zusammenarbeit der Energie-Regulierer (ACER) Gründung durch EG-Verordnung 713/2009/EG (auf Basis Art. 95 EGV) Rechtsstellung der Agentur: Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit Organe: Verwaltungsrat (Mitgliedsstaaten, EU-Parl., Kommission), Regulierungsrat (Behördenvertreter, Kommission beobachtend), Direktor (ernannt vom Verwaltungsrat nach Regulierungsrats- Stellungnahme), und Beschwerdeausschuss Personal: 40-50 Mitarbeiter Kosten: ca. 6-7 Mio. Euro pro Jahr (ca. 5 Mio. Personalkosten) Sitz in Ljubljana (Slowenien), Entscheidung der Mitgliedstaaten
Funktion und Zweck von ACER Funktion der Agentur besteht darin, Hemmnisse im grenzüberschreitenden Handel mit Energie durch eine vertiefte Kooperation zwischen nat. Regulierungsbehörden und Kommission zu beseitigen, Förderung des Binnenmarkts Zweck der Agentur ist es, die nationalen Regulierungsbehörden dabei zu unterstützen, die in den Mitgliedstaaten wahrgenommenen Regulierungsaufgaben auf Gemeinschaftsebene zu erfüllen und soweit erforderlich die Maßnahmen dieser Behörden zu koordinieren. Sie ergänzt also die auf nationaler Ebene ausgeübten Funktionen der NRB auf europäischer Ebene zur Lösung grenzüberschreitender Probleme Agentur schafft einen formellen Rahmen für Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden, ist aber keine Europäische Regulierungsbehörde! Aber: Arbeitsgruppen nicht erwähnt Finanzierung aus EU-Haushalt, Gebühren für Ausnahme- Entscheidungen, freiwilligen Beiträgen von Mitgliedstaaten bzw. Regulierungsbehörden, Schenkungen
Aufgaben der Organe Die neun Mitglieder werden ernannt vom Rat (fünf), der Kommission und dem EP (jeweils zwei) Verwaltungsrat (Administrative Board) Legt (Mehrjahres-) Arbeitsprogramm fest, übt Haushaltsbefugnisse aus, gewährleistet, dass die Agentur ihren Auftrag erfüllt, ernennt Direktor (auf Vorschlag KOM, Stellungnah. RR) Disziplinargewalt Regulierungsrat (Board of Regulators) 27 EU-NRB Zentrales Entscheidungs- Organ in regulatorischen Fragen, entscheidet mit 2/3-Mehrheit ohne Stimmengewichtung (1 NRB = 1 Stimme) d. anwesenden Mitglieder Positive Stellungnahme zu allen regulatorischen Entscheidungen erforderlich Leitet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs den Direktor bei dessen Aufgaben-Wahrnehmung an Beschwerdeausschuss (Board of Appeal) Direktor (Director) Vertritt Agentur nach außen, managt Personal, führt Arbeitsprogramm u. laufende Geschäfte durch 6 Mitglieder, entscheidet über Beschwerden Betroffener gegen Entscheidungen der Agentur; auch nationale Regulierungsbehörden sind beschwerdeberechtigt
Zentrales Entscheidungsorgan der Agentur Regulierungsrat Trifft die regulatorischen Entscheidungen im Aufgabenbereich der Agentur Besetzung: Vorsitzender (stimmberechtigt, gewählt aus Mitgliedern) Je ein (ranghoher) Vertreter pro Regulierungsbehörde Ein Vertreter der Kommission (nicht stimmberechtigt) Abstimmungsregelungen: Jedes Mitglied hat eine Stimme (!) - Keine Stimmgewichtung abhängig von Einwohnerzahl, sondern paritätische Stimmverteilung Entscheidungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder)
Entscheidungsverfahren bei regulatorischen Entscheidungen BoR Regulierungsrat Stellungnahme Empfehlungen u. Stellungnahmen Einzelfallentscheidungen Rahmenleitlinien Direktor Amtsausübung in Einklang mit Stellungnahmen und Anleitungen Annahme bei befürwortender Stellungnahme des Regulierungsrats deren Annahme in Erwägung gezogen wird Anleitung des Direktors (soweit Zuständigkeitsbereich des Regulierungsrats betroffen)
Kompetenzen im Überblick Überwiegend Beratungsfunktion: Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen zu einer Vielzahl grenzüberschreitender Fragen Einzelfallentscheidungsbefugnis als Auffangkompetenz der Agentur / Streitschlichtung bei Nichteinigung der zuständigen nationalen Behörden oder gemeinsamer Anrufung: Modalitäten des Zugangs zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen (Kapazitätsvergabe, Engpaßmanagem., Entgelte etc), Ausnahmegenehmigungen für grenzüberschreitende Infrastrukturen (Vetorecht der KOM) Frist von 6 Monaten für Entscheidung Verbindliche Entscheidung durch die Agentur Empfehlungen zu europäischen und nationalen Netzausbauplänen zumindest faktische Wirkung der Empfehlung Entscheidungen über Rahmenleitlinien ( Framework Guidelines )
Aufgaben im Überblick (1) Hauptaufgaben der Agentur Rahmenleitlinien für Netzkodize-Erstellung entwerfen Hauptsächlich beratende Tätigkeit: Stellungnahmen und Empfehlungen Befugnis für Einzellfallentscheidungen Überwachung der formalisierten Verbände der EU-Netzbetreiber ENTSO-E (ÜNB) ENTSO-G (FNB) bei der Festlegung der Netzkodizes Peer review-verfahren zur Überprüfung von NRB-Entscheidgn. Allgemeine Beratungsfunktion Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden
Aufgaben im Überblick (2) Hauptaufgaben der Agentur: Einzelfallbefugnis: Entscheidungen über Ausnahmen vom Netzzugang zugunsten von neuen Strom-Verbindungsleitungen bzw. großen neuen Erdgasinfrastrukturen (Verbindungsleitungen, LNG- und Speicher) Zugangsregime für grenzüberschreitenden Infrastrukturen bei Disput zwischen Regulierungsbehörden bzw. auf Antrag Streitbeilegung zwischen Regulierungsbehörden Erstellung von Rahmen-Leitlinien für Netzkodizes Stellungnahmen zu ENTSO-Dokumenten (Netzkodizes, 10-Jahrespläne, Arbeitsprogramme etc.) Stellungnahmen zu Unbundling (bei Zertifizierung, auf Anfrage KOM)
Erweiterung der Aufgaben der ACER Verordnung 994/2010/EU vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (SoS): Agentur ist für die Entscheidung zuständig, wie die Kosten grenzüberschreitender Investitionen zur Sicherung der Erdgasversorgung zwischen den Mitgliedstaaten zu verteilen sind, falls nationale Regulierungsbehörden keine Einigkeit erzielen können Verordnung 838/2010/EU der Kommission vom 23. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern (ITC): EU-weite Bewertung der für grenzüberschreitende Stromflüsse benötigten Übertragungsinfrastruktur Verordnung 1227/2011/EU Energy Market Integrity and Transparency (REMIT) v. 25. Oktober 2011 Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Energiehandels Energieinfrastruktur-VO zur Beschleunigung des Netzausbaus auf europäischer Ebene 27. November Trilog-Kompromiss
Europäische Gremien - neu (1) CEER ERGEG ACER Europäische Kommission CEER-Verein besteht als Diskussionsforum fort, u.a. zu von der Agentur nicht behandelten Themen wie Verbraucherschutz, Internationales ERGEG wurde von der Kommission nach Etablierung der Agentur mit Beschluss v. 16.05.11 ab 1.7.11 aufgelöst ACER ist eine EU-Agentur auf Grundlage der EG-VO 713/2009, volle Aufgabenzuteilung seit 3.3.11
Europäische Gremien - neu (2) CEER ACER Europäische Kommission ENTSO-E ENTSO-G ENTSO-E und ENTSO-G sind die offiziell nach Art. 5 Stromhandels/Ferngas-VO zu gründenden Verbände der ÜNB/FNB, Fora bestehen weiter: Florence (Electricity) Forum Madrid (Gas) Forum London (Citizens Energy) Forum
Zukünftige Entwicklungen Wind offshore 2021 Veränderung der Erzeugungsstruktur Wind onshore Anstieg bis 2022 12.900 MW Szenario B 2022 2021 Deutschland 2020: Solar Anstieg bis 2022 36.000 MW Szenario B Anstieg bis 2022: 20.400 MW Szenario B 2015 35% Anteil Erneuerbare Energien am Verbrauch Atomausstieg bis 2022 vollendet Kernkraftwerke Stilllegungsdatum Bereits stillgelegt 2019 2022 2017 2021 2022 Veränderte Erzeugung erfordert Anpassung der Netze auf nationaler und europäischer Ebene 14
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 - Netzkodizes Netzzugangsbedingungen für grenzüberschreitenden Stromhandel Art. 6 regelt Festlegung der Netzkodizes Art. 8 Abs. 6 listet 12 Bereiche für Netzkodizes auf u.a. Regeln für den Handel in Bezug auf die technische und operative Bereitstellung der Netzzugangsdienste und den Austausch von Ausgleichsenergie zwischen Netzen ð Framework Guidelines on Electricity Balancing (EBFG) 15
Verfahren zur Erarbeitung von Rahmenleitlinien und Netzkodizes (Art. 6) 1. Kommission setzt Prioritäten zu den in den Verordnungen aufgeführten 11 Bereichen für Netzkodizes 2. Agentur erarbeitet und konsultiert rechtlich nicht verbindliche Rahmenleitlinien auf Aufforderung der KOM mit präzisen und objektiven Grundsätzen für die Ausarbeitung von Netzkodizes 3. ENTSO (hilfweise Agentur) erarbeitet und konsultiert Netzkodizes, d.h. detaillierte technische Regelungen 4. Annahme von Netzkodizes durch Kommission nach Empfehlung der Agentur, sofern Übereinstimmung mit Rahmen-Leitlinien gegeben 5. Verrechtlichung auf Initiative der Kommission im Komitologie- Verfahren unter Beteiligung von Mitgliedstaaten und EP
Priority Areas: Network codes
NC example: El. Balancing FG Dr. Thomas Müller Einstieg Regelenergiemarkt Strom Bundesnetzagentur 18
Priority Areas (EU- Cion) Framework Guidelines (ACER) NC development (ENTSO- E) Informal description FG/NC/RO of Reasoned process Opinion practice process NC submi)ed YES Is it in line with FG? NO Reasoned opinion indencfying gaps/ concerns + suggested way forward to ENTSO (within 3 months) Reasoned opinion (within 3 months) AND Uncondi-onal recommenda-on for NC to be adopted by the EC [potencally with side le)er to the EC with minor changes] (overall view) Revised NC addresses ALL ACER points ENTSO decide to resubmit NC to ACER Revised NC does not address all ACER points ENTSO decline to resubmit NC Lesson 1: resolve issues here! Uncondi-onal recommenda-on for NC to be adopted by the EC Qualified recommenda-on for EC to adopt with ACER proposals
Komitologieverfahren Zweck: Änderung von nicht-wesentlichen Bestimmungen eines Basisrechtsakts (RL/VO), um erneutes langwieriges Mitentscheidungsverfahren zu vermeiden Zuständig: Komitologie-Ausschuss (und EP) Im 3. Energiepaket fast ausschließlich Regelungsverfahren mit Kontrolle: Verrechtlichung der Netzkodizes (Art. 6 (11) StromVO), Details zum TSO-Zertifizierungsverfahren (Art. 11 (10) StromRL) Aktuell: Inter-TSO-Kompensationsmechanismus (Art. 18 (1) StromVO) Komitologie-Ausschuss verabschiedet Stellungnahme mit qualifizierter Mehrheit Bei positiver Stellungnahme übermittelt KOM die Maßnahme an EP und Rat zur Kontrolle Bei negativer Stellungnahme übermittelt KOM die Maßnahme an EP und Rat = Bei Zustimmung des Rates entscheidet dann das EP binnen 4 Monaten. Keine förmliche Beteiligung der Agentur oder der NRB vorgesehen
Energieinfrastruktur-Verordnung Energy Strategy 2020 der KOM v. November 2010 Die Energieinfrastruktur-Verordnung ersetzt die bisherigen TEN-E- Leitlinien und sieht ein Verfahren zur Auswahl von Projekten Gemeinschaftlichen Interesses (Projects of Common Interest PCI) vor. Die so identifizierten PCIs sollen gegenüber anderen Projekten privilegiert werden im Hinblick auf: schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren, grenzüberschreitende Kostenallokation, und besondere Investitionsanreize, insofern die Projekte außerordentlich risikobehaftet sind. Die Energieinfrastruktur-Verordnung stellt darüber hinaus Kriterien für die Förderungswürdigkeit bestimmter PCI im Rahmen der Infrastrukturfonds-Verordnung auf.
Energieinfrastruktur-Verordnung Projektauswahl
Conclusions NC process lengthier and more complicated than expected Getting it agreed takes more time and requires discussions between ACER, ENTSO-E and the Commission Learning curve on all sides Process transparent enough or too complex? Consultations: how to avoid endless loops? Comitology: to make NC binding Binding NC to be enforced by NRAs Overall complicated process necessary as institutional solutions (giving ACER the power to make NC binding) was not considered possible by European legislator