ÖSG-Novelle und gemeinschaftlich genutzte Erzeugungsanlagen - Analyse und Kommentare. Harald Proidl Leiter Ökoenergie und Energieeffizienz

Ähnliche Dokumente
tarife bei Holzgasanlagen MMag. Josef Holzer Rechtsabteilung OeMAG

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 26. Juli 2017 Teil I

GEMEINSCHAFTLICHE PV-ERZEUGUNGSANLAGEN Was steckt dahinter und welche rechtlichen Vorgaben gibt es?

Österreich auf gutem Weg zu den Zielvorgaben für 2020?

Gesamte Rechtsvorschrift für Ökostrom-Einspeisetarifverordnung Langtitel. Änderung. Präambel/Promulgationsklausel

GEMEINSCHAFTLICHE PV-ERZEUGUNGSANLAGEN Was steckt dahinter und welche rechtlichen Vorgaben gibt es?

AUF ERNEUERBARE ENERGIEN SETZEN.

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 18. September 2012 Teil II

ÖSET-VO

LEITFADEN PHOTOVOLTAIK IHR WEGWEISER IN SACHEN PHOTOVOLTAIK. PROFITIEREN. WO IMMER SIE ENERGIE BRAUCHEN.

Ökostromgesetz

FACHTAGUNG. G e m e i n s c h a f t l i c h e N u t z u n g v o n S t r o m e r z e u g u n g s a n l a g e n

R e g i e r u n g s v o r l a g e

Artikel 1 Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Aufgrund des 22b Abs 1 bis 3 Ökostromgesetz BGBl. I Nr. 149/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, wird verordnet:

(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, welche auf Freiflächen errichtet werden, werden wie folgt festgesetzt:

Das Mieterstrommodell Errichtung gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen ( 16a ElWOG) , Wien

ERNEUERBARE ENERGIEN NUTZEN.

d) bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 67,5%... 18,38 Cent/kWh;

Symposium TU Graz Ökostrom Aktuelle Entwicklungen DI Christian Schönbauer Energie-Control GmbH, Wien

ERNEUERBARE ENERGIEN NUTZEN. WO IMMER MAN AN MORGEN DENKT.

Gutachten laut Ökostromgesetz (4)

Wien, Betreff: Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf der Novelle des Ökostromgesetzes Geschäftszahl: BMWFW /0003- III/1/2017

Aktuelle Fördermöglichkeiten bei der Revitalisierung von Kleinwasserkraftwerken

KELAG-Symposium 2017 Die kleine ÖSG-Novelle und die gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen

Gutachten laut Ökostromgesetz (4)

Der Weg zum Holzvergaser am Beispiel der Biowärme Hatlerdorf

Förderung von netzgeführten Photovoltaikanlagen

Das neue Ökostromgesetz: Ein Schritt in Richtung nachhaltige Energiezukunft? ÖGUT Themenfrühstück 15. April 2011

Ökostrom in Österreich - Eine Bestandsaufnahme

Stromvermarktungswege und aktuelle Fördermöglichkeiten

Ökostromgesetz Dr. Ursula Nährer 30. November

Erläuterungen. Allgemeiner Teil

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, Sachbearbeiter Durchwahl Datum Up/013/Kr Mag. Cristina Kramer

Eckpunkte und Inhalt des Novellenpakets

Gutachten. Im Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Gutachten zur Förderbeitragsverordnung 2016

Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Österreich

Erneuerbare Energie in Österreich. Peter Molnar Dachverband Erneuerbare Energie Österreich (EEÖ)

Solarstrom- Förderungen

Photovoltaik, Strom von der Sonne. Tarifförderung im Rahmen des Ökostromgesetzes, Anerkennung

PV und Windkraft in Österreich - ist der Boom noch steuerbar? Vorstand DI (FH) Mag. (FH) Martin Graf, MBA Energie-Control Austria 1.

Ökostrom Gesetzesnovelle 2006 Finanzierungsvolumen und Aufbringungsmechanismus

Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Energiemarkt in Österreich: politisch-rechtliche Rahmenbedingungen und Regierungspläne

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

Messtechnische Fragen aus Sicht der Netzbetreiber

Bezug: BMWFW /0003-III/1/2017

STROM SELBST ERZEUGEN. EIN MODELL DER ZUKUNFT?

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II

Effizienzpotentiale der Ökostromförderung in Österreich am Beispiel Windkraft

Österreich: Endlich! "Kleine" Ökostromgesetznovelle in Begutachtung

Energie-Control Austria

Ökostrombericht 2012

Die Bedeutung der Biomassenutzung im Umfeld fluktuierender Erneuerbarer.

Diese Auswahlblätter sind grundsätzlich zur Anwendung bei Erzeugungsanlagen vorgesehen, die neu errichtet oder erweitert werden.

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

Mehr Sonnenstrom für Österreich

EEG- Umlagepflicht. Erneuerbaren Energien-Gesetz (EEG) E-Werk Mittelbaden 3. Januar 2017 Folie 1

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Strategien der Eigenversorgung im Rahmen des EEG 2014

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖST ERREI CH

Ökostrombericht 2011

Themenfrühstück. PV-Eigenverbrauch in Mehrparteienhäusern. ElWOG-Novelle und die Chancen. ÖGUT, 24. Mai 2017

Erklärung des Betreibers einer Erzeugungsanlage zur EEG-Umlage. EEG-Anlagenleistung bis 10,0 kwp. Information zur EEG-Umlagepflicht nach dem EEG 2017

Das Ökostromgesetz 2012 und seine Auswirkungen

Photovoltaik LLA-Lienz

«KEV 2.0 wie weiter?»

Österreich - Tarifförderung (OeMAG) 2. Ökostromgesetznovelle KLIEN Investitionsförderung (2009)

EEG- Umlagepflicht bei Eigenversorgung

Anlagenart/Energieträger. Straße. kwp PLZ. kva Flur. Ort. Flurstückk. EEG und. Betreiber. ferngesteuerte. ist gemäß. EWR Netz GmbH NG_S_193_07 14

Rechtliche Rahmenbedingungen der Strom-Eigenversorgung

Zusammenhänge Ökostrom und Vollkosten der Energieerzeugung

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

Marktintegration von Biogasanlagen

Messkonzept 1 Volleinspreisung EEG-Anlagen (Bsp. PV)

ERKLÄRUNG DES ANLAGENBETREIBERS ZUR EEG-UMLAGEPFLICHT BEI BESTANDSANLAGEN

Gewinn InfoDay 1

Die Novelle am praktischen Fallbeispiel Chancen, Potentiale, Risiken

Höhere Integration von Windkraftanlagen in MS-Netzen durch probabilistische Planung

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002

Abfrage Netzhöchstlast. Geschäftsjahr Ausfüllhinweise

NEUE LÖSUNGEN: / dynamische 70% Regelung / dynamische 60% Regelung (Speicherförderung)

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Energie-Control GmbH. 3. Energie Round-Table Ergebnisse des Ökostromberichts 2010

Erklärung des Betreibers einer Erzeugungsanlage zur EEG-Umlage. EEG-Anlagenleistung über 10,0 kwp. Information zur EEG-Umlagepflicht nach dem EEG 2017

Stromerzeugung in Unternehmen: Rahmen und Chancen. EnergieAgentur.NRW, Bernd Geschermann

Der Rechtsrahmen für die energetische Nutzung von Klärgas

4800/AB XXIII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Parlament 1017 Wien Wien, am 9.

Wie bekommt man Photovoltaik auf Mehrfamilienhäuser?

PHOTOVOLTAIKFINANZIERUNG VON MORGEN: CONTRACTING

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur

Hinweise zu den Auswahlblättern der Messkonzepte für Erzeugungsanlagen

Stellungnahme von Kleinwasserkraft Österreich zum Entwurf von ELWOG 2010 und E-Control-Gesetz

Ökostrombericht 2011

Stellungnahme zur Änderung des Ökostromgesetzes Februar 2017

Wie kommt der Grünstrom auf die Rechnung Stromkennzeichnungsbericht 2016

Transkript:

1

ÖSG-Novelle und gemeinschaftlich genutzte Erzeugungsanlagen - Analyse und Kommentare Harald Proidl Leiter Ökoenergie und Energieeffizienz 13. September 2017

Inhaltsverzeichnis Eckpunkte ÖSG-Novelle ECA spezifisch Technologiespezifisch Allgemeines Fazit Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen 3

Inhaltsverzeichnis Eckpunkte ÖSG-Novelle ECA spezifisch Technologiespezifisch Allgemeines Fazit Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen 4

Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/18 3.1 Kleine Ökostromnovelle Eine Sammelnovelle im Ökostrombereich soll wichtige Änderungen und Problemlösungen bringen, die schnell und ohne Notifikation bei der EU umgesetzt werden können. Unter anderem soll die Novelle die Einrichtung von Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern ermöglichen, die Verfallsfrist von bereits genehmigten Windprojekten verlängern, mehr Geldmittel für den Ausbau von Kleinwasserkraftanlagen bereitstellen und Nachfolgetarife für bestehende, hocheffiziente und wärmegeführte Biogasanlagen sicherstellen. Für andere Biogasanlagen soll die Möglichkeit einer»abwrackprämie«bestehen. 5

Juni 2017 6

ECA - SPEZIFISCH 7

Herkunftsnachweise 10 Abs. 12: Verpflichtung der Marktteilnehmer zu wahrheitsgemäßen Angaben zu den Preisen von Herkunftsnachweisen Zweck: Herkunftsnachweis-VO 10 Abs. 15: ans öffentliche Netz angeschlossene Ökostromanlagen sind in der HKN Datenbank zu registrieren Zweck: Statistik, Monitoring, Zielerreichung, vollständige Informationen auf Herkunftsnachweisen 8

Festlegung Einspeisetarife 40 Abs. 1a: Die Ökostromanlagenbetreiber haben der E-Control sowie dem Bundeministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Anfrage jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle relevanten Sachverhalte zu erteilen, die zur Bemessung von Einspeisetarifen notwendig sind. Das betrifft insbesondere projektbezogene Rechnungen aus der internen Kostenrechnung sowie Informationen über Investitionskosten oder laufende Kosten und Aufwendungen. In Verbindung mit einer Strafbestimmung in 55 Zweck: mehr Transparenz und Kostenwahrheit Bereits erstmals durchgeführt 11. August 14. September für Anlagen errichtet in den Jahren 2015/2016/2017 Ergebnis: eher durchwachsen 9

Ökostrombericht 52 Abs. 1: der Ökostrombericht wird um eine Analyse der zu erstellenden Rohstoffkonzepte bei Biogas- und Biomasseanlagen erweitert 52 Abs. 1a: die Länder sind verpflichtet der E-Control sämtliche Daten zur Förderung von Ökostromanlagen sowie sonstige Angaben zur Erreichung der in diesem Bundesgesetz genannten Ziele zu übermitteln Zweck: zusätzliche Transparenz und konsistente Informationen 10

TECHNOLOGIESPEZIFISCH 11

Biogas neu 14 bzw. 23 Abs. 3 Z 2 1 Mio. EUR (10 Mio. EUR gemeinsam mit flüssiger und fester Biomasse) Wichtigste Voraussetzungen: Ferngesteuert regelbar Max. 30% Kulturartengetreide und Mais Max. elektrische Leistung 150 kw Brennstoffnutzungsgrad min 67,5% Anmerkungen: die meisten bestehenden Anlagen haben bereits hohen Brennstoffnutzungsgrad (> 60%) 12

Biogas Nachfolgetarife 17 11,7 Mio. EUR pro Jahr bis 31.12.2021 (kann auch vorgezogen werden) wird nicht auf das zusätzliche Unterstützungsvolumen angerechnet Dürfen max. 60 % Kulturarten Getreide und Mais einsetzen Ende nach Ablauf der 20 Jahre ab Inbetriebnahme Anlagenbetreiber müssen der OeMAG betriebswirtschaftliche Kalkulationsgrundlagen übermitteln 13

Windkraft 30 Mio. EUR zusätzliches Unterstützungsvolumen für 2017 15 Mio. EUR zusätzliches Unterstützungsvolumen für 2018 Können jeweils in das Folgejahre übertragen werden bzw. nach 2018 fließen sie dem jährlichen Unterstützungsvolumen zu Dient dem Wartelistenabbau Tarife werden entsprechend dem Antragsjahr ausbezahlt (mit Abschlägen in Abhängigkeit von der Wartelistenposition) 14

Photovoltaik Engpassleistung wird als Modulspitzenleistung (kwpeak) festgelegt 27a Abs. 1: Die Errichtung und Erweiterung einer Photovoltaikanlage sowie die Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage um eine Speicherkapazität und die Erweiterung der Speicherkapazität kann durch Investitionszuschuss gefördert werden [ ]. Keine Tarif- oder KL.IEN Förderung Investitionsförderung Volumen: 15 Mio. EUR jährlich für 2018 und 2019 Min 9 Mio. EUR jährlich sind für die Errichtung oder Erweiterung einer PV-Anlage zu verwenden 15

Kleinwasserkraft 23 Abs. 3 Z 4 2,5 Mio. EUR statt bisher 1,5 Mio. EUR Resttopf wird dafür um 1 Mio. EUR reduziert 23a Abs. 2 Wartelistenabbau 2 Mio. EUR zusätzliches (einmaliges) Unterstützungsvolumen für 2017 (falls nicht ausgeschöpft nach 2018 übertragen) 1 Mio. EUR zusätzliches Unterstützungsvolumen für 2018 26 Abs.2 Investitionsförderung KWKW 20 Mio. EUR statt 16 Mio. EUR sowie höhere Investitionszuschüsse 16

ALLGEMEINE PUNKTE 17

Bürokratie I Anerkennungsbescheide: 7 Anerkennungsbescheide sind nur mehr für rohstoffabhängige Technologien notwendig Wartelistenverlängerung: 15 Abs. 5 Warteliste wird auf 5 Jahre gestreckt, nach Ablauf des 4ten Jahres gelten die letztverfügbaren Preise und ABG 18

Bürokratie II Fristen Errichtung: 15 Abs. 6 neue Fristen für Errichtung der Anlagen PV: 3 Monaten nach Annahme des Antrags muss Nachweis über die Bestellung der Anlage vorgelegt werden, nach 9 Monaten muss sie errichtet sein (früher 12) 36 Monate rohstoffabhängige oder KWKW 48 Monate Windkraftanlage (früher 36) 24 Monate sonstige Anlagen Berücksichtigung Eigenversorgung: 15a Abs. 1 Z 9 der Eigenversorgungsanteil ist bei der Antragstellung anzugeben und wird bei der Mittelvergabe berücksichtigt 19

Reduktion oder Unterbrechung der Einspeisung 18 Abs. 1: in das öffentliche Netz abgegebene Ökostrommengen [...] Einer solchen Abgabe ist eine kurzfristige und mit dem Regelzonenführer abzustimmende Reduktion oder Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke der Minimierung der Aufwendungen für Ausgleichsenergie gemäß 37 Abs. 4 gleichzuhalten. bei Reduktion/Unterbrechung wird Tarif weiter ausbezahlt Wird von OeMAG durchgeführt 20

OeMAG 37 Abs. 4 : [ ] Die Ökostromabwicklungsstelle ist insbesondere ermächtigt, Verträge mit Strombörsen, Elektrizitätsunternehmen oder Endverbrauchern, die nicht Mitglied der Ökobilanzgruppe sind, abzuschließen, mit denen diese zum Bezug oder zur Lieferung auf Anforderung der Ökostromabwicklungsstelle in Abstimmung mit dem Regelzonenführer verpflichtet werden.[ ] Minimierung Ausgleichsenergiekosten 51a. Abs. 1: Die Ökostromabwicklungsstelle hat ab 1. Juli 2016 [ ] alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Beihilfen in Form von Einspeisetarifen gemäß 12 und 17, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500.000 Euro liegen [ ] auf ihrer Website zu veröffentlichen [ ] zusätzliche Transparenz 21

Fazit ÖSG-Novelle 22

Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/18 3.1 Kleine Ökostromnovelle Eine Sammelnovelle im Ökostrombereich soll wichtige Änderungen und Problemlösungen bringen, die schnell und ohne Notifikation bei der EU umgesetzt werden können. Unter anderem soll die Novelle die Einrichtung von Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern ermöglichen, die Verfallsfrist von bereits genehmigten Windprojekten verlängern, mehr Geldmittel für den Ausbau von Kleinwasserkraftanlagen bereitstellen und Nachfolgetarife für bestehende, hocheffiziente und wärmegeführte Biogasanlagen sicherstellen. Für andere Biogasanlagen soll die Möglichkeit einer»abwrackprämie«bestehen. OK OK OK OK OK X Ergänzend kam hinzu (Auszug wesentlicher Punkte): Genügend Mittel für höhere Nachfolgetarife Wartelistenabbau Wind/KWK Investitionsförderung PV und Speicher Eigenversorgungsanteil bei Anlagen 23

Frage 1 Ist mit der Ökostromnovelle der große Wurf gelungen? A) ja, die Ökostromförderung ist damit am richtigen Weg B) naja, es wurden zwar ein paar Löcher gestopft, aber es bedarf weiteren Verbesserungen im bestehenden System C) nein, wir brauchen in Österreich dringend eine umfassende Ökostromnovelle, die sich an europäische Anforderungen orientiert und das Fördersystem fundamental umstellt D) wir sollten generell mit der Förderung von Ökostrom aufhören 24

Eckpunkte ÖSG-Novelle ECA spezifisch Technologiespezifisch Allgemeines Fazit ÖSG-Novelle Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen 25

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen: Grundsätzliches Ziel Die bisher eher benachteiligten Nutzer von Mehrparteienhäusern sollten auch die Möglichkeit einer Ökostrom-Anlage bekommen gerade im urbanen Bereich Aus der Sicht des Elektrizitätsrechtes: Nutzung des hauseigenen Netzes für diese Zwecke bisher nicht möglich Novelle ElWOG 16a: gemeinschaftliche Nutzung wird ermöglicht Wichtig: im öffentlichen Fokus immer PV, aber natürlich auch für andere Technologien möglich 26

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen - Begriffsbestimmungen 7. 23a. gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugen; 24a. Hauptleitung die Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen; 66a. teilnehmender Berechtigter juristische oder natürliche Person oder Personengemeinschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist 27

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen - 16a 16a. (Grundsatzbestimmung) (1) Die freie Lieferantenwahl der Endverbraucher darf dadurch nicht eingeschränkt werden. (2) Der direkte Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Eigentum des Netzbetreibers oder die Durchleitung von eigenerzeugter Energie durch Anlagen des Netzbetreibers an teilnehmende Berechtigte ist unzulässig. eine Modellvariante über das öffentliche Netz damit ausgeschlossen (3) Die teilnehmenden Berechtigten können einen Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage bestimmen, der sich vertraglich zum Betrieb der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage für die teilnehmenden Berechtigten verpflichtet und dem Netzbetreiber angezeigt wird. Annahme: wird in der Praxis eher die Regel als die Ausnahme sein 28

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen - 16a (4) Die teilnehmenden Berechtigten (oder Betreiber) schließen einen Errichtungs- und Betriebsvertrag, der zumindest die folgenden Regelungen enthalten muss: 1. Allgemein verständliche Beschreibung der Funktionsweise der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage; 2. Anlagen der teilnehmenden Berechtigten und Zählpunktnummern; 3. jeweiliger ideeller Anteil der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage; 4. Anlagenverantwortlicher für die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage; 5. Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage sowie die Kostentragung; 6. Haftung; 7. Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten durch den Netzbetreiber; 8. Aufteilung der erzeugten Energie; 9. Aufnahme und Ausscheiden teilnehmender Berechtigter samt Kostenregelungen im Fall des Ausscheidens (insbesondere Rückerstattung etwaiger Investitionskostenanteile, Aufteilung laufender Kosten und Erträge auf die verbleibenden teilnehmenden Berechtigten); 10. Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie die Demontage der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage; 11. allfällige Versicherungen. Ziel: Transparenz, korrekte Aufteilung und Abrechnung 29

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen - 16a (5) Der Netzbetreiber hat 1. die Einspeisung und den Bezug der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des 17 Abs. 2 mit einem intelligenten Messgerät gemäß 7 Abs. 1 Z 31 zu messen. Sind die Verbrauchsanlagen nicht mit intelligenten Messgeräten ausgestattet, hat der Netzbetreiber diese binnen sechs Monaten zu installieren oder, falls er nicht alle Verbrauchsanlagen mit intelligenten Messgeräten ausstatten kann, abweichend von den übrigen Bestimmungen dieses Absatzes sowie der Absätze 6 und 7 die Energiewerte der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage nach einem zwischen den teilnehmenden Berechtigten vereinbarten Aufteilungsschlüssel zumindest jährlich mit den jeweiligen Verbrauchswerten zu saldieren; wichtig: sämtliche Abrechnungen und Zuordnungen sollten auf 1/4h-Basis erfolgen 30

Die praktische Umsetzung - Teilnehmende Berechtigte wählen eine Organisationsform gründen z.b. eine Gesellschaft, oder einen Verein, oder bestimmen einen Betreiber je nachdem erfolgt die Festlegung der Anteile, Aufteilung der Energie und der Erlöse aus dem Überschuss, etc. - Errichtung der Anlage (unter Berücksichtigung aller notwendiger Beschlüsse und Genehmigungen) - Anschluss der Erzeugungsanlage an die sogenannte Hauptleitung mit einem eigenen Zähler - Lieferantenwahl für Überschuss - Aufteilung der Energie (statisch oder dynamisch) entsprechend des gewählten Vertragsverhältnisses inkl. der Datenverwaltung und der Datenverarbeitung 31

Fazit zu gemeinschaftlich genutzten Erzeugungsanlagen Aus Sicht des Elektrizitätsrechtes: - Grundsätzlich ist die Nutzung somit innerhalb der teilnehmenden Berechtigten möglich - Es muss eine korrekte Abrechnung und Zuteilung erfolgen - Jeder teilnehmende Berechtigte muss weiterhin alle Pflichten und Rechte haben (Stichwort: Wechsel des Energieversorgers) - Teilnehmender Berechtigter oder Betreiber wird nicht zum Lieferanten oder Netzbetreiber Alle anderen Rechtsmaterien: - Alles was Eigentumsrechte, Anteilsrechte, anteilsmäßige Zuordnung des Ertrages aus der PV, die anteilsmäßige Zuordnung des Erlöses aus dem Verkauf des Überschussstromes, Ausscheiden und Neu-Eintritt aus/in Nutzungs-Konstrukt etc. betrifft dies ist auf privatrechtlichem Weg zu lösen 32

Frage 2 Sind die neuen Rahmenbedingungen für die gemeinsame Nutzung von Erzeugungsanlagen ausreichend um das Modell massentauglich zu machen? A) ja, die Änderungen waren dringend notwendig und jetzt können enorme Potenziale realisiert werden B) naja, im Neubau von Mehrfamilienhäuser gut plan- und integrierbar. Im bestehenden Wohnbau noch immer zu viele Hürden C) nein, eine massentaugliche Nutzung scheitert an technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten 33

Frage 3 Eignet sich dieses Modell der gemeinschaftlichen Nutzung von Erzeugungsanlagen auch für andere Technologien? A) nein, nur PV wird zur praktischen Anwendung kommen B) ja, dieses Modell könnte auch für andere Technologien (etwa Mikro-KWK) ein Enabler sein 34

Ein fiktives (einfaches) Beispiel Mehrfamilienhaus mit 5 Parteien Alle Parteien beteiligen sich Parteien haben unterschiedliche Verbrauchsniveaus Die Aufteilung des Stromes erfolgte völlig zufällig linear (alle Parteien beziehen einen fixen Prozentwert in Abhängigkeit des Verbrauches könnte natürlich wie auch immer individuell anders ausgestaltet sein Stichwort: dynamisch/statisch) Die errichtete PV-Anlage: 10 kwp 1.000 Volllaststunden Annahme für Investitionskosten: 1.000 Euro/kWp Etwaige gesonderte Kosten für das Datenmanagement oder für Vertragsausarbeitungen o.ä. werden nicht gesondert berücksichtigt Wichtig: 100% EIGENVERBRAUCH daraus folgt: keine Erlöse aus Stromverkauf Strombezug aus dem öffentlichen Netz wird mit Werten aus dem Tarifkalkulator bewertet (Kosten werden konstant gehalten) 35

Der Stromverbrauch in den Haushalten und die Kosten ohne PV-Anlage 7.000 1.400 1.200 6.000 1.000 5.000 [EUR] 800 600 4.000 3.000 [kwh] Steuerun und Abgaben Netztarif Energie Verbrauch (rechte y-achse) 400 2.000 200 1.000 0 HH1 HH2 HH3 HH4 HH5 0 36

Strombezug aus dem öffentlichen Netz und Kosten nach Abzug des Anteils aus der PV- Anlage 600 500 400 - Strombezug aus dem öffentlichen Netz reduziert sich um 58% - Stromkosten bei Bezug aus dem öffentlichen Netz reduzieren sich zwischen 38 % und 51 % 3.000 2.500 2.000 Steuerun und Abgaben [EUR] 300 1.500 [kwh] Netztarif Energie Verbrauch (rechte y-achse) 200 1.000 100 500 0 HH1 HH2 HH3 HH4 HH5 0 37

Break-Even bei 100% Eigenverbrauch: Investition im Jahr 0 vs. Energiekosteneinsparung (rein statische Betrachtung) 4.000 2.000 0 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Jahr 7 Jahr 8-2.000-4.000 HH5 HH4 HH3 HH2 HH1-6.000-8.000-10.000-12.000 - Wenn sich alle Parteien entsprechend der gewählten Parameter langfristig beteiligen - dann wird der Break-Even unter den gewählten Annahmen im Jahr 7 erreicht 38

Was passiert aktuell rund um das ÖSG? Wesentliche Elemente (Fördermechanismus, Aufbringung) bleiben unangetastet: Ökostromförderbeitrag: neue VO für 2018 Ökostrompauschale: neue VO für 2018 Einspeisetarife: neue VO für 2018? 39

Hinweis: Präsentation Ökostrombericht 2017 Wann: 20. September 2017 Veröffentlichung gemäß ÖSG dann auch erhältlich auf der Website: https://www.econtrol.at/publikationen/oeko-energie-und-energie-effizienz/berichte 40

Hinweis: Veranstaltung gemeinschaftlich genutzte Erzeugungsanlagen Wann: 24. Oktober 2017 Wo: Fleming s Hotel Wien Westbahnhof Anmeldung auf unserer Website: https://www.econtrol.at/anmeldung-zur-fachtagung-gemeinschaftlichenutzung- bis zum 19. Oktober 41

Kontakt Dr. Harald Proidl + 43 1 24 7 24 0 harald.proidl@e-control.at www.e-control.at 42

43