SWISSNESS bei Lebensmitteln

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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW SWISSNESS bei Lebensmitteln Luana Cresta Lehmann Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Fachbereich Qualitäts- und Absatzförderung Bundesamt für Landwirtschaft

Inhalt Das neue Markenschutzgesetz (MSchG) in Bezug auf Lebensmittel Ausführungen zur Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV) Nächste Schritte Unterlagen zu Swissness 2

Naturprodukte nach MschG (Art. 48a) Naturprodukte Unterschied Lebensmittel Die Herkunft eines Naturprodukts wird im Art. 48a definiert: a. mineralische Erzeugnisse: Ort der Gewinnung b. pflanzliche Erzeugnisse: Ort der Ernte c. Fleisch: Ort, an dem die Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben d. andere aus Tieren gewonnene Erzeugnisse: Ort der Haltung der Tiere e. Jagdbeute und Fischfänge: Ort der Jagd oder des Fischfangs f. Zuchtfische: Ort der Aufzucht 3

Swissness-Bestimmungen für Lebensmittel Markenschutzgesetz (MschG 48 b) Ein Lebensmittel gilt als «Schweizerisch» wenn: mind. 80% der Rohstoffe aus der Schweiz bei Milch und Milchprodukten 100% des Rohstoffes Milch aus der Schweiz Verarbeitung, welche dem Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat, erfolgt in der Schweiz 4

Swissness-Bestimmungen für Lebensmittel Markenschutzgesetz (MschG 48 b) Von der Berechnung ausgeschlossen: nicht in der Schweiz produzierbare Naturprodukte temporär nicht verfügbare Naturprodukte Naturprodukte mit einem Selbstversorgungsgrad (SVG) < 20% Bei der Berechnung angerechnet: Nur teilweise Naturprodukte mit SVG 20-49.9% Voll Naturprodukte mit SVG 50% 5

Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV) i. Grenzgebiete (Art. 2) ii. Berechnung und Erfüllung des erforderlichen Swissness-Anteils (Art. 3, Art. 4) iii. Besondere Bestimmungen und Ausnahmen (Art. 5, Art. 6) iv. Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten (Art. 7 und Anhang 1) 6

Grenzgebiete (Art. 2) Zusätzlich zum schweizerischen Staatsgebiet und zu den Zollanschlussgebieten Schweizer Herkunftsangabe für Naturprodukte & verarbeitete Naturprodukte Flächen CH-Landwirtschaftsbetriebe in der ausländischen Grenzzone welche seit dem 1. Januar 2014 ununterbrochen bewirtschaftet werden Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyen Schweizer Herkunftsangabe für Naturprodukte 7

Berechnung des erforderlichen Swissness- Anteils (Art. 3) Auf der Grundlage der Rezeptur Selbstversorgungsgrad (SVG) von Naturprodukten massgebend (Anhang 1) Nicht verfügbare Naturprodukte ausgeschlossen (Anhang 1 und WBF-Verordnung) Wasser ist von der Berechnung ausgeschlossen (Ausser in Getränken: «wesensbestimmend») Bagatellzutaten können vernachlässigt werden Halbfabrikate werden zu 100% an den erforderlichen Swissness-Anteil angerechnet 8

Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils (Art. 4) Naturprodukte aus der Schweiz können immer berücksichtigt werden. Ausser Wasser und Bagatellzutaten, wenn sie im erforderlichen Anteil nicht berücksichtigt wurden. Berechnung kann aufgrund des Warenflusses eines Kalenderjahres erfolgen. Schweizer Halbfabrikate werden zu 80% berücksichtigt. 9

Beispiel: Biscuit Rezeptur Biscuit Berechnung des erforderlichen Mindestanteils Erfüllung des Mindestanteils Rohstoff % SVG Berechnung Anrechnung Herkunft Weizenmehl 52.0% >50% 100% 52.0% 52.0% CH Zucker 17.7% >50% 100% 17.7% 9.3% CH, D Wasser 11.0% Wasser 0% 0.0% 0.0% CH Weizenstärke 8.3% >50% 100% 8.3% 0.0% D Pflanzliches Fette 4.5% <20% 0% 0.0% 0.0% DK Buttereinfett 4.2% >50% 100% 4.2% 4.2% CH Magermilchpulver 1.4% >50% 100% 1.4% 1.4% CH Salz 0.6% BG 0% 0.0% 0.0% CH Aroma 0.1% BG 0% 0.0% 0.0% I Backtriebmittel 0.2% BG 0% 0.0% 0.0% I Total Rezeptur 100% Einbezogene Rohstoffe 83.6% Mindestanteil CH-Rohstoffe 66.9% Erfüllung des Mindestanteils 66.9% Ja BG: Bagatellzutat Excel-Berechnungshilfe verfügbar auf der BLW Webseite 10

Besondere Bestimmungen (Art. 5) Lebensmittel auschliesslich aus importierten Naturprodukten (z.b. Olivenöl, exotischer Fruchtsalat) keine Verwendung der Herkunftsangabe CH möglich Spezialfall: Bitterschokolade Wenn keine Zutat in der CH produziert werden kann. Wenn sie vollständig in der Schweiz verarbeitet worden ist. Kaffee Wenn die Kaffeebohnen vollständig in der Schweiz verarbeitet worden sind. 11

Besondere Bestimmungen (Art. 5 Abs. 5) Zutatenauslobung (z.b. Lasagna mit Schweizer Rindfleisch) nur möglich wenn die Zutat: 100% aus der Schweiz gewichtsmässig bedeutend ist namensgebend oder wesensbestimmend ist und das Lebensmittel in der Schweiz hergestellt wird Zusätzlich zu beachten: Angaben zur Herkunft sind nicht grösser als die Sachbezeichnung des Lebensmittels Keine Verwendung des Schweizerkreuzes Keinen Eindruck hinterlassen, dass der Ursprung sich auf das ganze Lebensmittel bezieht. 12

Ausnahme Naturprodukte nach Art. 9 Für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz nicht verfügbare Naturprodukte Auf Begehren von Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, die für das Naturprodukt oder die daraus hergestellten Lebensmittel repräsentativ sind Nachweis, dass sich die in der Schweiz produzierten Naturprodukte nicht für die Herstellung des Lebensmittels eignen Nachweis, dass das Lebensmittel nicht anders hergestellt werden kann Ausnahmen werden in die WBF-Verordnung aufgenommen 13

Unterlagen zu Swissness Allgemeine Grundsätze Detaillierte Bestimmungen für Lebensmittel inkl. Berechnungsgrundlagen, Ausnahmen und Übergangsbestimmungen Liste der SVG von Naturprodukten Liste der nicht verfügbaren Naturprodukte Liste Ausnahmen nach Art. 9 Liste der temporär nicht verfügbaren Naturprodukte Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Excel-Berechnungstool Anleitung Ausnahme nach Art. 9 FAQ MSchG HasLV Anhang zu HasLV Anhang zu HasLV WBF-Verordnung WBF-Verordnung Erläuternder Bericht BLW Webseite BLW Webseite BLW Webseite 14

Nächste Schritte Herbst 2016: Anhang zur HasLV wird aktualisiert (SVG von Naturprodukten) Neue WBF-Verordnung wird verabschiedet. Sie enthält: Liste der Naturprodukte mit Ausnahme nach Art. 9 Liste der temporär nicht verfügbaren Naturprodukte 1.1.2017: Inkrafttreten des neuen MschG und der Ausführungsverordnungen 15

Danke für Ihre Aufmerksamkeit Ihr Schweizer Landwirtschaftsprodukt 16