Gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt Darmstadt Anstalt des öffentlichen Rechts Bartningstraße 59 Tel.: 0511 9792672 64289 Darmstadt Fax: 0511 54543499 www.haftpflichtversicherung-mueller.de Ausschließlichkeitsvermittler Müller PFERDELEBENSVERSICHERUNG Inhaltsangabe Pferdelebensversicherung Seite 1-3 Leibesfrucht- und Fohlenlebensversicherung Seite 3 Pferde-Operationskostenversicherung Seite 4 Transportversicherung Seite 5 Antrag Seite 6-8 Versicherungsbedingungen Seite 9-13 Pferde Ihr Pferd... stellt neben seinem ideellen Wert für Sie einen Vermögenswert dar, der durch vielfältige Gefahren bedroht ist. Schützen Sie sich vor dem finanziellen Verlust durch eine Tierlebensversicherung bei uns: Wir versichern Fohlen Jährlinge und Zweijährige Reitpferde Fahrpferde Freizeitpferde Turnierpferde Zuchtpferde Wir bieten... Einen umfassenden Versicherungsschutz für Ihre Pferde zu besonders günstigen Beiträgen. A. Grunddeckung (100 % Entschädigung) Tod oder Nottötung (ToN) infolge von Krankheit oder Unfall, Trächtigkeit und Geburt (bei Stuten), Kastration bis zum vollendenden 3. Lebensjahr. Brand, Blitzschlag, Explosion Diebstahl, Raub, Abhandenkommen, Abschlachten in diebischer Absicht Transporte B. Dauernde Unbrauchbarkeit (DU) infolge Krankheit oder Unfall beim Reiten oder Fahren, 80 % Entschädigung (auch bei Tod oder Nottötung) einschließlich Grunddeckung.
Dauernde Zuchtuntauglichkeit (DZU) infolge Krankheit oder Unfall, 80 % Entschädigung gegen Zuschlag versicherbar C. Unfalldeckung (100 % Entschädigung) Tod oder Nottötung (ToN) infolge von Unfall, Ausschluss von unfallbedingten Schäden durch Ataxie und Sehnenverletzungen Brand, Blitzschlag, Explosion Diebstahl, Raub, Abschlachten in diebischer Absicht Transporte Zusatzschutz: Dauernde Unbrauchbarkeit infolge von Unfall beim Reiten oder Fahren Dauernde Zuchtuntauglichkeit infolge Unfall Zusatzrisiken Vielseitigkeitsprüfungen Distanzritte Fahrprüfungen Was ist zu beachten? Aufnahmealter/Endalter Mindestaufnahmealter: vollendeter 7. Lebenstag Höchstaufnahmealter: 13-jährig Bei dauernder Unbrauchbarkeit 10-jährig Bei Unfalldeckung + / - dauernder Unbrauchbarkeit 18-jährig. Für den Zuchttarif gilt: Die Versicherung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Gutachten Grundsätzlich ist ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Pferdes erforderlich. 10 % Beitragsnachlass Voraussetzung - Mitgliedschaft in einem Reitverein bzw. FN oder - Bezieher einer Pferdefachzeitschrift oder - Privathaftpflichtversicherung bei der GHV DARMSTADT Nachweis erforderlich! 10 % Beitragsnachlass für Kleinpferde und Pony s 5% Beitragsnachlass für 5- jähriger Vertragslaufzeit Gesamtnachlass in Kombination: max. 15% Verkauf
Bei Verkauf des bereits versicherten Pferdes kann die Versicherung vom Käufer weitergeführt werden. Vorteile: - keine Unterbrechung des Versicherungsschutzes - keine Wartezeit - kein Tierarztgutachten Voraussetzungen: - gleiche Versicherungssumme (jedoch nicht mehr als der Kaufpreis) - Einverständnis des Käufers - Höchstalter bei Besitzwechsel: 13-jährig Denken Sie an die Pferdehalter-Haftpflichtversicherung! Damit der Pferdehalter richtig geschützt und gegen alle Schadensmöglichkeiten gesichert ist, ist neben einer Tierlebensversicherung für Pferde die Haftpflichtversicherung besonders wichtig. Denn: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haftet der Tierhalter nach den strengen Regeln der Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass er für jeden Schaden, den das Tier verursacht, haftet. Wegen dieser Haftungsbestimmungen ist für einen Pferdehalter eine entsprechende Haftpflichtversicherung unerlässlich. Nur sie gibt ihm die finanzielle Sicherheit gegenüber Schadenersatzforderungen. LEIBESFRUCHT- UND FOHLENLEBENSVERSICHERUNG Versicherungsschutz wird gewährt, wenn die Leibesfrucht tot geboren wird sowie bei Tod oder Nottötung des Fohlens infolge angeborener Schäden, Krankheit oder Unfall. Bei Mehrlingsgeburten gilt die Versicherung nur für eine Leibesfrucht bzw. ein Fohlen. Wenn nach der Geburt nur ein Fohlen lebt, gilt die Versicherung nur für das überlebende Fohlen. Ab dem 7. Lebenstag besteht Versicherungsschutz für das Fohlen bei Tod oder Nottötung (ToN) infolge von Krankheit oder Unfall, dauernder Unbrauchbarkeit (DU) zum Reiten und Fahren infolge von Krankheit oder Unfall, Kastration bis zum vollendenden 3. Lebensjahr, Brand, Blitzschlag, Explosion, Diebstahl, Raub, Abhandenkommen, Abschlachten in diebischer Absicht sowie Transporten. Der Versicherungsschutz beginnt 10 Monate nach dem letzten Decktermin der Mutterstute und endet am 31.12. des Geburtsjahres des Fohlens. Der Vertrag verlängert sich für das versicherte Fohlen bzw. Pferd jeweils um ein Jahr, wenn er nicht form- und fristgerecht gekündigt wird. Voraussetzung: Entschädigung: Tierlebensversicherung für die Mutterstute bei der GHV Versicherungssumme./. Selbstbehalt./. Erlös
Versicherungssumme: maximal 2.500 Euro, bei Vereinbarung einer höheren Versicherungs- summe gilt diese erst ab dem Beginn der Fohlenversicherung (frühestens ab dem 7. Lebenstag) Selbstbehalt: 20% Anzeigepflichten: Bei der Aufnahme sind der Name und die Lebensnummer der Mutterstute, der letzte Deck- bzw. Besamungstermin sowie der Name des Deckhengstes anzugeben. Bei Geburt ist das Geburtsdatum innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Bei Nottötung wegen angeborener oder erworbener Schäden ist eine Unheilbarkeitserklärung des Tierarztes einzureichen. Pferde-Operationskosten Dieses Risiko kann im Neugeschäft nur versichert werden, wenn eine Pferdelebensversicherung für das Pferd bei der GHV DARMSTADT besteht. Zusatzbedingungen zu den AVB/TL 1. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 1.500. Versicherungsfall sind sämtliche Operationen, die auf dem selben Krankheits- oder Unfallereignis beruhen. 2. Erstattungsfähig sind die angemessenen Kosten, höchstens bis zur Versicherungssumme, - der tierärztlichen Operation, - des letzten Untersuchungstages vor einer Operation inklusive der Nebenkosten für Medikamente und Verbandsmaterial, - der Nachbehandlung inklusive der verordneten Arzneimittel bis fünf Tage nach dem Operationstag. 3. Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt 250. 4. Krankheitsbedingte Operationen sind erstattungsfähig, soweit die Krankheit nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten eingetreten ist. Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn bzw. vom Eingang der Anmeldung an. 5. Der Versicherungsschutz gilt nicht für eine vorläufige Deckung. 6. Der Versicherungsschutz endet, wenn das Pferd das 13. Lebensjahr vollendet hat. - Mindestlaufzeit ein Jahr - 10 % Beitragsnachlass möglich Voraussetzung: - Mitgliedschaft in einem Reitverein oder FN oder - Bezieher einer Pferdefachzeitschrift oder - Privathaftpflichtversicherung bei der GHV DARMSTADT Nachweis erforderlich!
Unter welchen Voraussetzungen sind unterjährige Vertragslaufzeiten (Transporte) möglich? Grundsätzlich ist eine ein- oder mehrjährige Vertragsdauer zu vereinbaren, soweit der Tarif nicht von einem unterjährigen Risiko ausgeht (z. B. Weide-, Mast-, Schlacht- oder Auktionsversicherung). Gerne informieren wir Sie auf Anfrage über den Beitrag zu einer unterjährigen Vertragsdauer. Voraussetzung ist, dass uns der Gesamtbeitrag vor dem vereinbarten Vertragsbeginn zugeht. Der Beitrag richtet sich nach der Vertragsdauer, er beträgt mindestens 25% und maximal 100% des Jahresbeitrags. Eine Ratenzahlung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: - Mindestvertragsdauer drei Monate, - Mindestrate 25 Euro ohne Versicherungsteuer, - wir erhalten eine Einzugsermächtigung. Die erste Rate muss sich einlösen lassen, bevor der vereinbarte Vertragsbeginn erreicht ist.
Gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt Darmstadt Anstalt des öffentlichen Rechts Geschäftsstelle Marbrug (Tierversicherung) Rollwiesenweg 2 35039 Marburg Fax: 06421 51825 Pferdelebensversicherung Zweck Bitte in Druckschrift. Striche und sonstige Zeichen oder Nichtbeantwortung gelten als Verneinung. Angebotsanfrage Neuantrag Änderung VS-Nr.: BL-Nr. Agt. Nr. 2302 Versicherungsumfang Nur angekreuzte Risiken gelten als versichert. Versicherungsnehmer Zuname, Vorname Straße, Haus-Nr. PLZ / Ort Kommunikation (Angabe ist freiwillig) Einzugsermächtigung Laufzeit / Zahlungsweise Fälligkeit jeweils 01.01. Tierlebensversicherung (Einzelvertrag für gewerbliche und private Pferdehaltung) Tod und Nottötung nur infolge Unfall Dauernde Unbrauchbarkeit Dauernde Zuchtuntauglichkeit dazu Einschluss: Operationen nur Kolikoperationen Distanzritte Fahrprüfungen Vielseitigkeitsprüfungen Herr(en) Frau(en) Firma Jahresdiebstahlversicherung Weidetier- Leibesfruchtversicherung Postfachadresse Telefon: privat: geschäftlich: mobil: E-Mail: Geburtsdatum: Fam.-Stand: Nationalität: Beruf: Fax: Sonstige: Es wird widerruflich ermächtigt, die Beiträge bei Fälligkeit zu Lasten des angegebenen Kontos einzuziehen. Dies gilt auch für Ersatzverträge. Einzugsermächtigung gilt nicht. Konto-Nr.: IBAN: Geldinstitut: Bankleitzahl: BIC: Kontoinhaber: (Name und Unterschrift, falls abweichend vom Versicherungsnehmer) Dauer (Rabatt) Beginn: 0.00 Uhr Ablauf: 31.12. 20 24.00 Uhr 5 Jahre (5%) 1 Jahr ( - ) Zahlungsweise (Zuschläge) Unterjährige Zahlungsweise nur bei Einzugsermächtigung jährlich ( - ) ½ jährl. (3%) ¼ jährl. (5%) monatl. (5%) Der Vertrag verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn er mindestens auf ein Jahr abgeschlossen ist und die Kündigung der anderen Partei nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich zugegangen ist. Vorversicherungen Besteht oder bestand für die zu versichernden Risiken bereits anderweitig Versicherungsschutz? ja nein (Name und Anschrift des Versicherers, Versicherungsnummer, Ablauf, Vorschäden der letzten drei Jahre, auch schwebende Fälle) Vertrag wurde gekündigt vom Versicherungsnehmer Versicherer Grund der Kündigung: Angaben zum Pferd Rasse: Geburtsdatum: Geschlecht: He St Wa Größe (Stm): Name: Farbe: Brand-Nr.: Anschaffungsdatum: Kaufpreis (ohne Nebenkosten): Lebensnummer: Vater: Mutter: Vorbesitzer mit Adresse: Eintrag bei FN in Haupt-/Stammbuch: Standort: Verwendung: Reiten und Fahren (Privat) Reiten und Fahren (Gewerbe) Aufzucht Arbeiten im Forstbetrieb Ist das zu versichernde Pferd gesund und fehlerfrei? ja nein Liegen bzw. lagen Krankheiten oder Operationen vor? nein ja, folgende: Versicherungssumme: (über 5.000 bitte Zusatzfragebogen einreichen) Bes. Vereinbarungen G e s a m t b e i t r a g gemäß Dauer und Zahlungsweise einschließlich derzeit gültiger Versicherungsteuer Bevor Sie unterschreiben: Lesen Sie bitte die umseitigen Schlusserklärungen und wichtigen Hinweise. Sie machen diese mit Ihrer Unterschrift zum Inhalt des Vertrages. Sofern es sich um einen Antrag handelt, bestätige ich, dass ich die gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 VVG notwendigen Informationen erhalten habe. Ich stimme zu, dass der Versicherungsschutz gegebenenfalls vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Mir ist bekannt, dass kranke oder krankheitsverdächtige Tiere nicht versichert werden können und dass für Fehler oder Mängel, die bereits bei Versicherungsbeginn vorhanden waren, kein Versicherungsschutz besteht., den (Ort) (Datum) Die Vermittlung erfolgt im Fernabsatz. (Unterschrift des Versicherungsnehmers)
Vertragsgrundlagen, Schlusserklä rungen sowie wichtige Hinweise und Erlä uterungen Vertragsgrundlagen Für d en Vertrag gelten auß er den gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung folgende Bedingungen fü r a. Verträ ge ausgenommen Weidetierversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen für di e Versicherung von Pferden und anderen Einhufern (AVB/Pferde), Zusatzbedingungen für di e Versicherung von Pferde-Operationskosten, soweit vereinbart, Besondere Bedingungen, soweit vereinbart. b. Weidetierversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen fü r die Weidetierlebensversicherung, Zusatzbedingungen für di e Weidetier-Diebstahlversicherung, soweit vereinbart. Besondere Bedingungen, soweit vereinbart. Operationskosten Status des Formulars / Aushän digung der Bedingungen Maßg ebliches Recht Widerrufsrecht Soweit vereinbart, sind Kolikoperationen oder Operationen bis 1.500 je Versicherungsfall (Selbstbehalt 250 ) be dingungsgemä ß mitversichert. Ist kein Zweck angekreuzt, wird dieses Formular als Angebotsanfrage behandelt. Auch bei der Angebotsanfrage wird der Interessent vereinfachungshalber als Versicherungsnehmer, soweit sinngemäß zutreffend, bezeichnet. Ihnen werden rechtzeitig vor Abgabe Ihrer Vertragserklärun g die Vertragsbestimmungen einschließlich der All gemeinen Versicherungsbedingungen sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Textform mitgeteilt. Maßgeb lich ist deutsches Recht. Sie kön nen Ihre Vertragserklär ung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Grü nden in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließ lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen gemäß 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genü gt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an GHV DARM- STADT, Rollwiesenweg 2, 35039 Marburg. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 06421 51825. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfäll t, dür fen wir einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der anhand folgender Formel errechnet werden kann: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand x 1/360 des mitgeteilten Jahresbeitrags. Die Erstattung zurückz uzahlender Beträge erfolgt unverzüg lich, spä testens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzu gewähren u nd gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrück lichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständ ig erfü llt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeüb t haben. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen m it einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Nebenabreden Wichtige Rechtspflichten / Verhalten im Schadenfall Kontaktadresse Nachläss e Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie durch Aufnahme in den Versicherungsschein (Nachtrag) genehmigt wurden. Zahlen Sie Ihren Beitrag stets pünkt lich! Zeigen Sie einen Schaden oder eine Gefahrerhöh ung sofort schriftlich an! Sorgen Sie nach Mögl ichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens! Werden diese Verhaltensregeln nicht beachtet, besteht die Gefahr, den Versicherungsschutz zu verlieren! GHV DARMSTADT, Bereich Tierversicherung, Rollwiesenweg 2, 35039 Marburg, Telefax: 06421 51825 Gegen Nachweis ist ein Nachlass von jeweils 10 % bezogen auf den tariflichen Jahresbeitrag mö glich fü r Kleinpferde und Ponys, Versicherungsnehmer, die zugleich eine Privat-, Betriebs- oder Pferdehalterhaftpflichtversicherung bei der GHV DARMSTADT haben, Mitglieder in einem Reitverein oder FN oder Bezieher einer Pferdefachzeitschrift. Der Nachlass entfäll t, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Summe aller Nachlässe inklusive des Dauerrabatts ist auf 15 % begrenzt. Versicherungsteuer Schweigepflichtentbindungserkläru ng Datenschutzerklärun g Schlusserklärun g Versicherungsombudsmann Die Gesamtbeiträ ge enthalten die derzeit gültige gesetz liche Versicherungsteuer. Ich ermächti ge den Tierarzt - ohne Rücks icht auf seine Schweigepflicht - üb er das versicherte Pferd Auskunft zu erteilen. Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus der Angebotsanfrage oder dem Antrag oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Ver sicherungsfäll e, Risiko-/Vertragsä nderungen) ergeben, an Rückvers icherer zur Beurteilung des Risikos und der Ansprü che an andere Versicherer, an den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer und an Assistance- Dienstleistungsunternehmen, die mit Schadenserviceleistungen beauftragt sind, üb ermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängi g vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prü fungen bei anderweitig beantragten Versicherungsverträg en und bei kün ftigen Anträge n. Ich willige ferner ein, dass der Versicherer meine allgemeinen Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten sowie die Daten aus dem Beratungsprotokoll in Datensammlungen füh rt und an den/die für mich zuständi gen Vermittler weitergibt, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführ ung meiner Versicherungsangelegenheiten dient. Mir ist bekannt, dass ich diese Erklä rung widerrufen kann. Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich die Mögli chkeit hatte, in zumutbarer Weise vom Inhalt des vom Versicherer bereitgehaltenen Merkblattes zur Datenverarbeitung Kenntnis zu nehmen. Ich habe die umseitigen Fragen vollstän dig gelesen und wahrheitsgetreu beantwortet. Mir ist bekannt, dass bewusst unwahre oder unvollstän dige Angaben zum Verlust des Anspruchs auf Versicherungsschutz füh ren kön nen. Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann. Sie könn en deshalb innerhalb von acht Wochen nach Erhalt unserer Nachricht das kostenlose auß ergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Mögli chkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberüh rt. Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632, 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 Telefax: 0800 3699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Anschrift des Versicherers GHV DARMSTADT Bartningstr. 59 64289 Darmstadt Bankverbindung Volksbank Mittelhessen Verwaltungsrat Vorstand Friedhelm Schneider (Vorsitzender) Wilhelm Kins (V), Michael Engels Kontonummer: 2387 1009 Bankleitzahl: 513 900 00 Sitz Umsatzsteuer-ID-Nr. Darmstadt 04522310168 IBAN: DE21 5139 0000 0023 8710 09 BIC: VBMHDE5F Telefon Telefax E-Mail 06151 3603-135 Zuständ ige Aufsichtsbehö rde Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Referat III 6 Postfach 3129 65021 Wiesbaden Stand: 01.01.2013
Zusatzfragebogen zur Pferdelebensversicherung zur Angebotsanfrage / zum Antrag vom Antragsteller für Pferde mit einer Versicherungssumme über 5.000 Agentur _2302 (Nachname) Bitte Kopie des Kaufvertrags / Stammbuchnachweises / Fohlenscheins / Turnierscheckhefts (oder Auszug Turnierergebnisse) beilegen! Allgemeine Angaben Sind Sie Eigentümer des Pferdes? Ja, seit: Nein (Bei nein, Zustimmung des Eigentümers einreichen!) Name und Anschrift des Vorbesitzers: Ist ein Kaufvertrag vorhanden? Ja Nein Kaufpreis: Euro Wo wird das Pferd gehalten? Weide Stall Beides Sonstiges: Stallanschrift: Ist das Pferd mit einem Brandzeichen versehen? Ja, nämlich: Nein Befand sich das Pferd in Behandlung Ja Nein Wenn ja, eines Tierarztes? wann und wozu: Ist das Pferd hiervon völlig genesen? Ja Nein Hatte das Pferd Koliken? Ja Nein Wenn ja, wann: Besitzen Sie noch andere Pferde? Ja Nein Sind Ihre anderen Pferde versichert? Ja, bei: Wieviele Pferde haben Sie in den vergangenen 12 Monaten verloren? Nein, weil: Datum und Ursache des einzelnen Verlustes: Gebrauchszweck Zu welchem Zweck wird das Pferd gehalten? Für welche Sportart wird das Pferd gehalten und/oder trainiert? Zucht Aufzucht Sport Freizeit Springen Dressur Vielseitigkeit Western Rennen Sonstiges: Sport-, Turniererfolge in der Klasse: Klasse A Klasse L Klasse M Klasse S Sieg Platz Sieg Platz Sieg Platz Sieg Platz Erfolge im laufenden Jahr: Erfolge im letzten Jahr: Vorversicherung Haben Sie jemals eine Entschädigung aus einer gleichartigen Versicherung erhalten? Ja Betrag / Versicherer: Nein Sind frühere Anträge / Verträge abgelehnt, gekündigt oder aufgehoben worden? Ja Wenn ja, welche, warum, bei welcher Versicherung? Nein Angaben zum Tierarzt Vorname: Name: Straße: PLZ und Ort: Telefon: Fax: Mobiltelefon: E-Mail: Angaben zur Zuchtstuten- und Leibes- Ist Ihre Stute trächtig? Ja Fruchtversicherung Wann ist der erwartete Abfohltermin? In welchen Jahren wurden diese Fohlen geboren? Sind alle Fohlen lebend geboren und lebend abgesetzt worden? Wenn ja, von Welchem Hengst? Nein Wie ist die Zuchtleistung Ihrer Stute? Ja Nein Wenn nein, warum nicht? ab hier nur Leibesfruchtversicherung: Welche Größe hatten die Fohlen bei der Geburt: Hat Ihre Stute resorbiert bzw. hatte sie eine Fehlgeburt? klein mittel groß Ja Wenn ja, wann und warum? War Ihre Stute güst? Ja Warum? Nein Wann wurde Ihre Stute gedeckt / besamt? Wie hoch war das Deckgeld in Euro? Von welchem Hengst ist Ihre Stute tragend? Nein Name: Lebens-Nr.: Herrscht(e) in den letzten 12 Monaten eine Ja, nämlich: Nein ansteckende Krankheit, Infektion, ein Virus? Sind Ihre Stuten gegen Virusabort geimpft? Ja, am: Nein, weil:
Gemeinnü tzige Haftpflicht-Versicherungsanstalt Darmstadt Anstalt des öf fentlichen Rechts Bartningstraße 5 9 64289 Darmstadt Allgemeine Versicherungsbedingungen für d ie Versicherung von Pferden und anderen Einhufern (AVB / Pferde) 1 Versicherte Schä den und Gefahren 1. Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Schäd en und Gefahren. 2. Pferde und andere Einhufer kö nnen versichert werden gegen A Tod (Verenden, Nottöt ung), B Diebstahl oder Raub, C Zuchtuntauglichkeit, D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottö tung) der Leibesfrucht, E Unbrauchbarkeit. 3. Soweit die Versicherungen gemä ß Nr. 2 A bis 2 E fü r einzelne Schä den und Gefahren nicht gewü nscht wurden, sind diese Schäd en und Gefahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden. 2 Umfang der Versicherung A Tod (Verenden, Nottöt ung) 1. Der Versicherungsschutz umfaß t je nach Vereinbarung den Tod (Verenden, Nottötung ) a) infolge von Krankheit b) infolge von Unfall; nicht versichert ist Abschlachten in diebischer Absicht ( 2 B Nr. 2); c) infolge von Träc htigkeit oder Geburt; d) infolge von Operation; e) infolge von Kastration; f) wä hrend des Transports, wenn der Tod (Verenden, Nottöt ung) durch den Transport verursacht wird; ( 9 Nr. 6 gilt nicht); g) wä hrend eines Weidegangs; Schäd en durch Trächti gkeit oder Geburt sind jedoch nur mitversichert, wenn dies vereinbart wurde. 2. Der Versicherungsnehmer darf eine Nottö tung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, dass die Erklä rung des Versicherers nicht abgewartet werden kann. Ist durch das Gutachten des Tierarztes vor der Tötu ng festgestellt, dass die Tötu ng notwendig ist und die Erklär ung des Versicherers nicht abgewartet werden kann, so muss der Versicherer die Feststellung gegen sich gelten lassen. Die Einwilligung zur Nottö tung wird erteilt, wenn der Leidenszustand des Tieres durch bewähr te tierä rztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar ist und der Tod des Tieres als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist. 3. Fü r Schäd en durch Brand, Explosion oder Blitzschlag wird Entschädi gung nicht geleistet, soweit der Schaden durch Ansprü che aus anderen Versicherungsverträ gen gedeckt ist. 4. Entschä digung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer wegen Seuchen oder Krankheiten eine Zahlung aus öf fentlichen Mitteln oder von Tierseuchenkassen oder Tierkörp erbeseitigungsanstalten erhä lt oder erhalten hät te, wenn er den Anspruch nicht vorsät zlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hät te. B Diebstahl oder Raub 1. Versicherungsschutz besteht für den Verlust des Gewahrsams durch Diebstahl oder Raub. 2. Mitversichert ist Abschlachten in diebischer Absicht. C Zuchtuntauglichkeit 1. Der Versicherungsschutz umfaß t je nach Vereinbarung die Zuchtuntauglichkeit infolge von a) Krankheit; b) Unfall; c) Trä chtigkeit oder Geburt. Zuchtuntauglichkeit ist Deck- oder Befruchtungsunfähigk eit bei Hengsten, Unfruchtbarkeit bei Stuten. 2. Ausgeschlossen ist Zuchtuntauglichkeit durch a) natürl iche oder anerzogene Verhaltensweisen; b) Alter; c) Bösar tigkeit. D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottö tung) der Leibesfrucht 1. Versicherungsschutz besteht, wenn a) die Leibesfrucht tot geboren wird oder b) das Fohlen innerhalb der vereinbarten Zeit verendet oder notgetö tet werden muss. 2. Als Leibesfrucht gilt der Fötus. E Unbrauchbarkeit 1. Der Versicherungsschutz umfaßt je nach Vereinbarung die dauernde Unbrauchbarkeit zum Reiten oder Fahren oder zu einem anderen vereinbarten Verwendungszweck infolge von a) Krankheit; b) Unfall. 2. Ausgeschlossen ist Unbrauchbarkeit durch a) natürlic he oder anerzogene Verhaltensweisen; b) Alter; c) Bösar tigkeit; d) Koppen oder Weben; e) Stäti gkeit; f) Sattel-, Schmied- oder Verladezwang. 3 Allgemeine Ausschlüs se Versicherungsschutz besteht nicht 1. für die Folgen von Mä ngeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits vorhanden waren, einschließlich angeborener Fehlentwicklungen; 2. für Ereignisse, die durch Transportmittelunfall eintreten, wenn diese Ereignisse nicht durch besondere Vereinbarung eingeschlossen sind; 3. für Schä den durch Erdbeben, Überschwemmungen, hoheitliche Eingriffe, Kreigsereignisse jeder Art, Kernenergie, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung; 4. für Ansprü che, die nach dem Ende der Versicherung wiederaufleben. 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 1. Versichert sind die Tiere, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind. 2. Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller ein tierä rztlichen Gutachten oder sonstige Nachweise ü ber den Gesundheitszustand und den Wert der zu versichernden Tiere beizubringen. Die Annahme des Antrages ist schriftlich zu erklär en oder schriftlich zu bestä tigen. 5 Überprü fung des Tierbestandes Neufestsetzung der Versicherungssummen Gefahrerhö hung 1. Die versicherten Tiere könn en jederzeit auf Kosten des Versicherers zwecks Prüf ung des Gesundheitszustandes, der Unterbringung und Pflege sowie des Wertes besichtigt werden. 2. Hat die Prüf ung ergeben, dass die Versicherungssumme dem Wert des versicherten Tieres nicht mehr entspricht, wird eine Versicherungssumme vom Versicherer neu festgesetzt. 3. Die Versicherungssumme von Tieren, die in gesundem Zustand nicht überv ersichert waren, darf nicht lediglich auf Grund einer Krankmeldung herabgesetzt werden. 4. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages eine Gefahrerhöh ung, insbesondere durch Verwendung des versicherten Tiere
zu anderen als den angegebenen Zwecken ein, ist dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 6 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung 1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind alle Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht (1) Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. (2) Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Für laufende Versicherungen gilt 56 VVG. (3) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. (4) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (1), zum Rücktritt (2) und zur Kündigung (3) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. (5) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 3. Nach Antragstellung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen erfolgt. Im übrigen gelten 23 bis 31 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein. 4. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere ändert. 5. Der Versicherer kann verlangen, dass sämtliche Versicherungsnehmer in ihren versicherten Beständen Schutzimpfungen vornehmen lassen. Die Kostentragung regelt der Versicherer. 7 Versicherungsort 1. Versicherungsort ist der im Versicherungsschein bezeichnete Ort der Tierhaltung. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erstreckt sich die Versicherung auch a) auf alle Flächen, auf denen sich das Tier im Zusammenhang mit üblichen Vorgängen der Tierhaltung befindet; b) auf alle Transportwege, wenn der Transport ein üblicher Vorgang der Tierhaltung ist; c) auf alle Gebiete, in die das Tier gelangt, nachdem es durch Diebstahl oder Raub entwendet worden ist. 3. Schlachtung und Transport zur Schlachtung gelten nicht als übliche Vorgänge der Tierhaltung im Sinn von Nr. 2 a) und 2 b). 8 Versicherungssummen 1. Versicherungssummen sollen dem Wert der Tiere entsprechen. Liebhaberwerte bleiben außer Betracht. 2. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können die Versicherungssummen durch einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung herabsetzen, wenn sie nachweislich zu hoch sind. 3. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages kann vereinbart werden, dass ab einem fest zu vereinbarenden Lebensjahr des versicherten Pferdes die Versicherungssumme zu Beginn eines jeweils neuen Versicherungsjahres um fest zu vereinbarende Prozentsätze der vor Beginn der Abschreibung geltenden Versicherungssumme herabgesetzt wird. Der Beitrag wird aus der herabgesetzten Versicherungssumme, jedoch aus dem unveränderten Beitragssatz berechnet. 4. Desweiteren kann bei Abschluss des Versicherungsvertrages vereinbart werden, dass ab einem fest zu vereinbarenden Lebensjahr des versicherten Pferdes zu Beginn eines jeweils neuen Versicherungsjahres der Beitragssatz um einen fest zu vereinbarenden Prozentsatz steigt. Der Beitrag wird aus dem heraufgesetzten Beitragssatz, jedoch aus der unveränderten Versicherungssumme berechnet. 9 Beitrag 1. Der Versicherungsnehmer hat den ersten Beitrag nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsschein, Jahresfolgebeiträge am ersten Tag des Monats zu zahlen, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt, bei Ratenzahlung am ersten Tag des Fälligkeitsmonats. Bei einer Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr hat der Versicherungsnehmer den vollen Beitrag im voraus zu entrichten. 2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat: 4. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige
Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 5. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 6. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 7 und 8 mit dem Fristablauf verbunden sind. 7. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde. 8. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 9. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 10. Bestimmungen der Nr. 1 bis Nr. 9 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten. 11. Der Versicherungsnehmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 10 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung 1. Die Versicherung gilt für die vereinbarte Dauer. 2. Bei einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. 3. Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), und zwar auch dann, wenn zur Beitragszahlung erst später aufgefordert, der Beitrag aber innerhalb von zwei Wochen gezahlt wird, nicht jedoch vor Ablauf der Wartezeiten. Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an und beträgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, a) für ansteckende Blutarmut, Borna, Dämpfigkeit, chronische Bronchitis, periodische Augenentzündung und Tuberkulose drei Monate; b) für chronische Lahmheit, insbesondere Hufrollenerkrankung, für Ataxie (auch nach Unfall), Gleichbeinlahmheit, Schale und Spat sowie Sehnenstelzfuss sechs Monate. Die Wartezeit für sonstige Versicherungsfälle beträgt eine Woche. Für Versicherungsfälle durch Unfall (ausgenommen Ataxie), durch Brand, Blitzschlag oder Explosion oder durch Diebstahl oder Raub entfällt die Wartezeit, soweit nichts anderes vereinbart ist. 4. Eine Erhöhung der Versicherungssumme, Verminderung des Selbstbehaltes oder eine Erweiterung des Haftungsumfanges in sonstiger Weise werden erst nach Ablauf der Wartezeit wirksam. 5. Bei Erkrankungen während einer Wartezeit kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige ( 12 Nr. 1) mit sofortiger Wirkung kündigen. Das Kündigungsrecht beschränkt sich auf das erkrankte Tier, bei ansteckenden Krankheiten auf die von Ansteckung bedrohten Tiergattungen. Der Versicherer hat die auf die betroffenen Tiere entfallenden Beitrag zeitanteilig zurückzuzahlen. 6. Besteht Versicherungsschutz gemäß 2 A Nr. 1 a) oder b) und ist das versicherte Tier vor Ende der Haftungsdauer erkrankt oder hat es einen Unfall erlitten, so haftet der Versicherer bei einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr auch für Versicherungsfälle gemäß 2 A Nr. 1 a) oder b) durch Tod, die infolge dieser Erkrankung oder diese Unfalles innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Haftungsdauer eintreten. 7. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages kann ein festes Endalter des versicherten Pferdes vereinbart werden, zu dem der Versicherungsschutz erlischt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 11 Veräußerung versicherter Tiere; Interessewegfall 1. Wird ein Tier zu den gemäß 2 C oder E versicherten Verwendungszwecken nicht mehr verwendet, so endet insoweit die Versicherung. 2. Wird das Tier zusammen mit dem sonstigen Inventar eines Grundstücks veräußert, so gelten 95 ff. VVG. 3. Durch Eintritt eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalles scheidet das betroffene Tier aus dem Versicherungsvertrag auch dann aus, wenn es noch lebt. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein abhanden gekommenes Tier später wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers gelangt; eine gemäß 2 B gezahlte Entschädigung ist zurückzuzahlen. 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Erkrankungen oder Unfällen sowie bei Eintritt des Versicherungsfalls 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen a) jede erhebliche Störung im Allgemeinbefinden des Tieres, die es erforderlich macht, einen Tierarzt zuzuziehen; b) Lahmheit oder sonstige Anzeichen für eine Unbrauchbarkeit zu den gemäß 2 C oder E versicherten Verwendungszwecken; c) Unfälle; d) Tod; e) Seuchen oder Seuchenverdacht; f) Abhandenkommen; g) Herausnahme von Rennpferden aus dem Training. Diese Anzeigepflicht besteht bei ansteckenden Erkrankungen, Seuchen oder Seuchenverdacht auch für nicht versicherte Tier im Bestand des Versicherungsnehmers. In dringenden Fällen sollte die Anzeige nach Möglichkeit telefonisch oder telegrafisch erfolgen. Einer zusätzlichen schriftlichen Anzeige ( 17) bedarf es dann nicht. 2. Bei Erkrankungen und Unfällen hat der Versicherungsnehmer unverzüglich einen Tierarzt hinzuzuziehen und dem Versicherer einen tierärztlichen Krankheitsbericht zu übersenden.
3. Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Die Kosten für Fütterung und Pflege gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt für die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung, soweit nicht der Versicherer eine Sonderbehandlung verlangt. 4. Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer Gelegenheit zu geben, Feststellungen über Grund und Höhe des Schadens zu treffen. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer a) vor Schlachtung, Tötung oder Veräußerung die Zustimmung des Versicherers einzuholen; die Verpflichtung nach 2 A Nr. 2 vor einer Nottötung die Einwilligung des Versicherers einzuholen, bleibt hiervon unberührt; b) Erkrankungen und Unfälle nachzuweisen; c) den Verwertungserlös nachzuweisen ( 13 Nr. 2); d) bei Tod eines Tieres durch Verenden einen tierärztlichen Sektionsbericht auf seine Kosten vorzulegen; e) bei Schäden auf Bahntransporten eine bahnpolizeiliche Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. 5. Diebstahl und sonstige Versicherungsfälle gemäß 2 B hat der Versicherungsnehmer unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Gelangt das Tier wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder erlangt er Kenntnis über dessen Verbleib oder über die Person eines Diebes, Räubers, Hehlers oder Finders, so hat der Versicherungsnehmer dies unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. 6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 7. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 6 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 13 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt 1. Die Entschädigung wird berechnet a) aus dem Wert des Tieres, den es unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls, der zum Versicherungsfall geführt hat, gehabt hat; b) aus der Versicherungssumme. Der niedrigere dieser beiden Beträge ist maßgebend. Auf ihn wird ein Selbstbehalt von 20 Prozent angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Mitteln, von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten werden auf die Entschädigung aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag angerechnet. Der Versicherungsnehmer hat Tiere, für die er Entschädigung beansprucht, bestmöglich zu verwerten und dem Versicherer den erzielten Erlös durch eine Verkaufsabrechnung nachzuweisen, aus der Gewicht und Marktpreis hervorgehen; auf Verlangen ist auch ein amtlicher Tötungsnachweis beizubringen. Ist der Erlös unangemessen niedrig, so setzt der Versicherer den anzurechnenden Betrag in angemessener Höhe fest, soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweist, dass ein Erlös in der festgesetzten Höhe nicht erzielbar war. Der Versicherungsnehmer hat das Tier, für das er eine Entschädigung fordert, zur Verwertung in seinem Namen und für seine Rechnung dem Versicherer herauszugeben. 3. In Versicherungsfällen gemäß 2 D (Leibesfrucht) beträgt die Entschädigung, soweit nichts anderes vereinbart ist, 10 Prozent der Versicherungssumme für die Stute. 14 Besondere Verwirkungsgründe 1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei a) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Repräsentanten stehen dem Versicherungsnehmer gleich; b) wenn der Versicherungsnehmer aus Anlass des Versicherungsfalles versucht hat, den Versicherer arglistig zu täuschen. 15 Zahlung der Entschädigung 1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Die Entschädigung ist gemäß 91 VVG zu verzinsen, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist 3. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten ( 14 Nr. 1 a), aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. 16 Gerichtsstände Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 2. Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie Zahlungen aus öffentlichen
17 Schriftliche Form Sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers bedürfen der Textform. 18 Schlussbestimmung Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Beschlossen von der Gewährträgerversammlung am 27. November 2007 Gültig ab 1. Januar 2008