Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien

Ähnliche Dokumente
Information. für deutsche Gastfamilien. Au-pair-Beschäftigung

Arbeitsmarktzulassung

Information für deutsche Gastfamilien ARBEITSMARKTZULASSUNG. Au-pair

steuertip Info-Paket st

Landratsamt Bayreuth - Ausländerbehörde -

Au pair bei deutschen Familien. Inhalt: I. Aufgaben eines Au-pairs. II. Rechte und Pflichten. III. Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung

Au Pair - Beschäftigung

Au-Pair bei deutschen Familien Information für Au-pair und Gastfamilien

Au pair bei deutschen Familien

Merkblatt. Au-pair bei deutschen Familien

Au pair bei deutschen Familien. Inhalt: I. Die Aufgaben eines Au-pairs. II. Rechte und Pflichten. III. Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung

Au-pair bei deutschen Familien ARBEITSMARKTZULASSUNG. Au-pair

Bundesanstalt für Arbeit Hauptstelle. Inhalt:

Au pair bei deutschen Familien. Inhalt: I. Die Aufgaben eines Au-pairs. II. Rechte und Pflichten. Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung

Arbeitsmarktzulassung

V e r t r a g. über eine Au-pair-Beschäftigung gemäß dem Europäischen Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung vom 24.

Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union

Au-pair bei deutschen Familien. Inhalt: I. Die Aufgaben eines Au-pairs. II. Rechte und Pflichten. III. Bewerbung und Vermittlung

Au-pair bei deutschen Familien. Inhalt: I. Die Aufgaben eines Au-pairs. II. Rechte und Pflichten. III. Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung

Fragebogen für das Au-Pair

Information für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Au pair bei deutschen Familien. Inhalt: I. Die Aufgaben eines Au-pairs. II. Rechte und Pflichten. III. Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung

Info für deutsche Gastfamilien und Au Pair bei deutschen Familien. Richtlinien zur Aufnahme eines Au Pair entsprechend der BfA vom

Au-pair bei deutschen Familien. Inhalt: I. Die Aufgaben eines Au-pairs. II. Rechte und Pflichten. III. Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung

Informationen für den Arbeitgeber

Inhaltsübersicht. Au-pair-Beschäftigung

Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber/innen, Geduldete und Flüchtlinge

Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten?

Das Zuwanderungsgesetz 2005

Au-pair bei deutschen Familien. - Informationen über die Beschäftigung von Au-pairs in der Bundesrepublik Deutschland -

Bayerisches Staatsministerium des Innern. Einbürgerungen 1) ,7 % Zunahme. Abnahme 0,3 %

Visa, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. zuständig für die Betreuung ausländischer Fachkräfte ist das Kreisverwaltungsreferat:

1. Ansprüche von marokkanischen und tunesischen Staatsangehörigen

Hochschulabsolventen- Zugangsverordnung - HSchulAbsZugV -

The terms and conditions are only available in German at the moment. If you have questions about our terms and conditions, contact us!

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen:

Wirtschaft & Asyl. Asylbewerber für den regionalen Arbeitsmarkt. Auftaktveranstaltung am Montag, 19. Oktober 2015

Freizügigkeit 1. und 2. Klasse?

Flüchtlinge am deutschen Arbeitsmarkt

Sie interessieren sich für einen kurz-, mittel- oder langfristigen ärztlichen Aufenthalt als Gast an der Universitäts-Frauenklinik? Jederzeit gern!

Zügig nach Deutschland?

Überblick der rechtlichen Rahmenbedingungen AUSBILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN

23 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 104a Ja Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.

3 Arbeit und Wirtschaft

Merkblatt der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich

Vermittlung von Pflegepersonal aus Kroatien nach Deutschland ARBEITSMARKTZULASSUNG. Pflegepersonal

Arbeitsmigration und Studium von Ausländern

ARBEITSMARKTZULASSUNG. Arbeitsgenehmigungsverfahren-EU

Familienzusammenführung. DGB Bildungswerk

Arbeitshilfe SGB II Ausländer - Wer ist anspruchsberechtigt?

CHECKLISTE: Ehe zwischen Deutschen und Ausländern was sollten Betroffene beachten?

Chance Gastarbeitnehmerverfahren

Rechtslage für die Arbeitsaufnahme australischer Staatsangehöriger in Deutschland

Feedbackformular Au pair

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

Die Seite "Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Vorname first name: Straße street: Hier bitte ein Passbild Einkleben Please attach Photo here. Land country: Staatsangehörigkeit nationality:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. die Regierung von Australien

Sitzverteilung nach Ländern I. Europaabgeordnete nach Ländern und jeweiligen Vertragsgrundlagen

Familien Fragebogen. Bitte mit Computer oder Druckbuchstaben ausfüllen.

Vermittlungsauftrag - Angaben der Gasteltern

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Lenke, Sibylle Laurischk, Miriam Gruß, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/5299

Anmeldeformalitäten. Aufenthaltstitel / Aufenthaltsstatus. Buchführung.

los ich zieh Au Pair Au Pair

Schlussprotokoll. zum Abkommen. zwischen. der Tschechischen Republik. und. der Bundesrepublik Deutschland. über. Soziale Sicherheit

Arbeitnehmer bzw. Minijobber aus dem Ausland - Änderungen ab dem

Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn

Die 8. Wahlen zum Europäischen Parlament

Hintergrundinformation

IN VIA Katholische Mädchensozialarbeit Au-pair-Beratung/-Vermittlung/-Begleitung - Fachverband im Deutschen Caritasverband -

Fragen zu ihrem Ehepartner / Lebensgefährten (nur im eigenen Haushalt lebend)

3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld?

Selbständig erwerbstätige türkische Staatsangehörige können sich nicht auf den ARB 1/80 berufen.

Merkblatt für die Beantragung eines Reisepasses

Arbeitsplatzsuche nach Studienabschluss - wichtige aufenthaltsrechtliche Aspekte - 2. Modul

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Hinweise zum Visumverfahren bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland nach 26 Abs. 2 BeschV

Stimmengewichtung im Europäischen Parlament I. Einwohner pro Parlamentarier berechnet auf die jeweiligen Mitgliedsländer

Rechtliche Grundlage & Finanzierung. Jutta Pagel-Steidl

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gibt die Basis vor:

AUFENTHALTS- UND ARBEITSGENEHMIGUNGSRECHTS FÜR STAATSANGEHÖRIGE DER NEUEN EU LÄNDER

Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Familienzusammenführung unbegleitete Minderjährige Möglichkeiten und Grenzen ein Überblick sfbb, 30.September 2015

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Flüchtling, Asylbewerber und behindert. Wie weiter?

Hinweise zum Visumverfahren bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland nach 26 Abs. 2 BeschV

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Merkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine Lohnsteuerkarte, wenn. sie länger als sechs Monate in der Bundesrepublik leben

BKK advita Mainzer Str Alzey

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Transkript:

Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien 1. Allgemeines 2. Anwerbung und Vermittlung von Au pair 3. Vergütung für die Vermittlung 4. Zustimmungs- /Arbeitsgenehmigungsverfahren 5. Alter des Au pair Stand 05/2007

1. Allgemeines Au pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung) in Familien aufgenommen werden, um insbesondere ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern. Das vom Europarat 1969 verabschiedete Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung ist von der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt worden und hat somit hier keinen Rechtscharakter angenommen. Die wesentlichen Kriterien dieses Abkommens sind aber auch in der Bundesrepublik Deutschland als maßgeblich anerkannt. Sie und die bestehenden Gepflogenheiten lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen (siehe dazu das Merkblatt Au pair bei deutschen Familien): Mindestalter bei Beginn der Beschäftigung grundsätzlich 18 Jahre, bei Staatsangehörigen anderer EU-/EWR-Staaten und der Schweiz 17 Jahre; Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, Integration in die Gastfamilie, Mitwirkung insbesondere bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der Kinderbetreuung einschließlich Babysitting (insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich), Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der mindestens einmal monatlich auf einen Sonntag fällt) und von mindestens vier freien Abenden pro Woche, Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen, bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr: 2 Werktage pro vollem Monat), Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls, Zahlung eines bestimmten Betrages als Taschengeld unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit (zur Zeit 260 Euro monatlich), angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Verpflegung durch die Gastfamilie, Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Das Au-pair-Verhältnis unterliegt den Vorschriften über die Anwerbung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsgenehmigung, jedoch nach übereinstimmender Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht (einschließlich Unfallversicherung). Stand 05/2007-2 -

2. Anwerbung und Vermittlung von Au pairs Jede angehende Gastfamilie darf sowohl Au pairs, die Staatsangehörige anderer EU-/EWRStaaten sind, als auch Nicht-EU-/EWR-Au-pairs selbst anwerben. Es wird empfohlen, eine Au-pair- Vermittlungsagentur in Anspruch zu nehmen. Auch angehende EU-/EWR-Au-pairs und Nicht-EU-/EWR-Au-pairs müssen keinen Vermittler einschalten. Sie dürfen sich eine Gastfamilie selbst suchen. Es wird jedoch empfohlen, eine Au-pair- Vermittlungsagentur in Anspruch zu nehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Au-pair-Vermittler im Allgemeinen sowohl den von ihnen vermittelten Au pairs als auch den Gastfamilien bei Problemen persönlich zur Seite stehen. Die Au-pair-Vermittlung wird in der Bundesrepublik Deutschland von konfessionellen Au-pair- Beratungs- und Vermittlungsorganisationen und von gewerblichen Vermittlungsagenturen durchgeführt. Unter dem Dach der Gütegemeinschaft Au pair e.v. haben sich Au-pair-Vermittlungsagenturen zusammengeschlossen, deren Vermittlungstätigkeit laufend kontrolliert wird. Es können auch Vermittler mit Sitz im Ausland in Anspruch genommen werden. 3. Vergütung für die Vermittlung Ein privater Au-pair-Vermittler darf von den Beteiligten für die Vermittlung eine Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Verlangt er eine Vergütung vom Au pair, darf diese höchstens 150 Euro betragen (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei Au pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien ist dies erst dann der Fall, wenn die erforderliche Arbeitsgenehmigung erteilt wurde. Verlangt der Vermittler nur oder zusätzlich von der Gastfamilie eine Vergütung, kann deren Höhe und Fälligkeit etc. frei vereinbart werden. Stand 05/2007-3 -

4. Zustimmungs- /Arbeitsgenehmigungsverfahren Au pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis). Der Aufenthaltstitel muss die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlauben. Er wird von der Ausländerbehörde grundsätzlich erteilt, wenn die örtlich zuständige Agentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt hat. Eine Arbeitserlaubnis-EU benötigen Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien, um eine Au-pair- Beschäftigung in Deutschland ausüben zu können. Sie wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erteilt. Die Arbeitserlaubnis-EU muss nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme, eingeholt werden. Deshalb darf das Au pair erst nach der Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU beschäftigt werden. Au pairs aus EU-/EWR-Staaten wird von Amts wegen von der Melde- bzw. Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erteilt. Die Zustimmung/Arbeitserlaubnis-EU kann ausschließlich an Au pairs vor Vollendung des 25. Lebensjahres und nur bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden. Die Beschäftigung darf grundsätzlich nur in einer Familie ) erfolgen, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird und ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzt. Soweit sich aus dem Freizügigkeits- oder Niederlassungsrecht der Europäischen Gemeinschaft für das Au pair oder die in Deutschland lebenden Gasteltern aus EU-Mitgliedstaaten, eines EWR-Staates oder der Schweiz günstigere Regelungen ergeben, sind diese zu beachten. Es soll keine Au-pair-Beschäftigung zugelassen werden, wenn zwischen der Gastfamilie und dem Au pair ein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Verheiratete Au pairs können zugelassen werden. Die gleichzeitige Beschäftigung von zwei Au pairs kann zugelassen werden, wenn vier oder mehr Kinder unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Das Au-pair-Verhältnis muss mindestens sechs Monate dauern und kann maximal ein Jahr umfassen. Eine erneute Zulassung als Au pair ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. ) Als Familie zählen Ehepaare, unverheiratete Paare, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie Alleinerziehende. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass sie mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Stand 05/2007-4 -

5. Alter des/der Au pair Das Mindestalter für Au pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) beträgt 18 Jahre, bei Au pairs aus EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz 17 Jahre. Maßgebend hierfür ist der Beschäftigungsbeginn. Au pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) müssen das erforderliche Visum vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragen. Der Beginn der Beschäftigung laut Au-pair-Vertrag darf nicht später als sechs Monate nach Beantragung des Visums liegen. Au pairs aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten müssen die Aufenthaltserlaubnis-EU vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragen. Der Beginn der Beschäftigung laut Au-pair-Vertrag darf nicht später als sechs Monate nach Beantragung der Arbeitserlaubnis-EU liegen. Stand 05/2007-5 -