Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Stadt Lübz in Ruthen

Ähnliche Dokumente
Friedhofsverwaltung. Friedland Bresewitz Ramelow

F r i e d h o f s s a t z u n g der Gemeinde A C H T R U P

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Usingen

6. Satzung. zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Langelsheim vom 16. Juni Änderungssatzung zur Friedhofssatzung -

Friedhofssatzung der katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Fronleichnam, Aachen

Neufassung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Hirschberg (Friedhofsgebührensatzung /Fassung in Euro)

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)

Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rodenbach

Stadtrecht der Stadt Fellbach 7/2 Bestattungsgebührensatzung. Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren. (Bestattungsgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006*

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Karlshafen

Gebührensatzung der Stadt Wiehl. für die Inanspruchnahme der Friedhöfe. vom

der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

S T A D T F R I E D R I C H S D O R F

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen

Satzung. über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Klein-Winternheim. vom

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover

Friedhofsgebührensatzung. der. Ev. Luth. Kirchengemeinde. Altenkrempe

Friedhof- und. Bestattungsverordnung. die Gemeinde Langwies

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rittersgrün

I. Gebührenpflicht. 1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner

Satzung über die Bestattungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Graben (mit Änderungen 2014 und 2015)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren. der Ortsgemeinde Kettig. vom 1. März 2007

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet von Siegen - Friedhofsgebührensatzung -

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönwalde

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner

Verordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Thiersee

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wahlbach vom

Gebührenordnung. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Dautphetal. I. Gebührenpflicht. 1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

S A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Worms vom

Friedhofsgebührensatzung. Gebührenpflicht

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung -

SATZUNG. über die. Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Zeil a. Main. vom

Inhaltverzeichnis zur Gebührenordnung

Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung. für die von der Landeshauptstadt Schwerin verwalteten Friedhöfe

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lippstadt - Friedhofsgebührensatzung - 1 Gebührenpflicht

Friedhofssatzung der Gemeinde Großhansdorf

Friedhofsordnung der Stadt Kapfenberg

7-77. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Würselen vom

ORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1. Gebührenordnung für die Friedhöfe der Kreis- und Hansestadt Korbach.

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Erkrath. vom

Friedhofsgebührenordnung

Muster- Muster-FriedhofsgebührenO Friedhofsgebührenordnung. Anlage [1c] zur Kostenkalkulation zur Ermittlung der Friedhofsgebühren

SATZUNG. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach. vom

Friedhofsgebührensatzung. für den Friedhof Wehrendorf. der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wehrendorf. vom 9. September 2013

Friedhofsgebührensatzung. Friedhofsgebührensatzung

Aufgrund des Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Bay RS I), erlässt die Stadt Selbitz folgende. Satzung

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe

Friedhofsgebührensatzung. Friedhofsgebührensatzung

S T A D T B A D K I S S I N G E N

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Driburg vom

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz vom 21. März 2007

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck

Satzung für den Friedhof (Vorwerk) der Hansestadt Demmin

Satzung der Stadt Schneverdingen über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Bestattungs- und Friedhofsverordnung des Friedhofverbandes Stammertal

Satzung. der Stadt Bautzen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)

Satzung über die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Rom vom

Friedhofssatzung. der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) vom

Friedhofsgebührensatzung. der Stadt Gotha

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris

Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Zwebendorf. vom Inhaltsübersicht:

Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rösrath vom 25. Juli 1986

Ortsrecht der Gemeinde Burbach

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER STADT GRÜNBERG

Satzung. über die Friedhofsordnung in der Ortsgemeinde Kretz vom

Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement. der Einwohnergemeinde Reichenbach

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt. G e b ü h r e n o r d n u n g. I. Gebührenpflicht. 1 Gebührenerhebung

Vom 6. Dezember Gebührenpflicht und Gebührenarten

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wittenberge (Friedhofsgebührensatzung)

Friedhofs- und Bestattungssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Groß Kreutz (Havel)

Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Trittau

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Mittelstadt Völklingen

F R I E D H O F S O R D N U N G (Lesefassung) I. Allgemeine Vorschriften. Widmung

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile

Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Sandersdorf-Brehna verwalteten Friedhöfe

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hildburghausen

Satzung der Gemeinde Grabenstätt. (Friedhofsgebührensatzung)

S a t z u n g. über die Friedhofsordnung in der Ortsgemeinde Kruft vom

KAUFBEURER STADTRECHT

Gebührensatzung der Stadt Trostberg über das Friedhofs- und Bestattungswesen

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Dillenburg

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO (EURO-Anpassungs-Satzung)

FRIEDHOFREGLEMENT DER GEMEINDE RECKINGEN-GLURINGEN

I. Allgemeine Vorschriften

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Mehmke

- Friedhofsgebührensatzung und Gebührentarif

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung) vom 22.

Satzung. über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen. (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Erzhausen

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Reinhardshagen

Transkript:

Lesefassung der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Stadt Lübz in Ruthen vom 23.11.2001 Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Stadt Lübz in Ruthen Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 719) wird mit Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Lübz in ihrer Sitzung am 24. März 2010 die folgende Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof in Ruthen vom 23.11.2001 erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofes Der Friedhof in Ruthen ist Eigentum der Stadt Lübz. Er ist Begräbnisstätte für alle Verstorbenen, die zum Todeszeitpunkt mit Hauptwohnsitz in der Stadt Lübz oder den Ortsteilen Ruthen, Bobzin oder Riederfelde wohnhaft waren sowie für deren direkte Angehörige. 2 Verwaltung und Aufsicht Die Leitung und Aufsicht des Friedhofes unterliegt der Stadtverwaltung Lübz. II. Ordnungsvorschriften 3 1. Der Friedhof ist bei Tageslicht geöffnet. 2. Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 14 Jahren dürfen sich nur in Begleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen auf dem Friedhof aufhalten. 3. Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. 4. Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden. 5. Die Stadtverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Bereiche des Friedhofes vorübergehend untersagen. 6. Nicht gestattet ist insbesondere: a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen; b) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen; c) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzuführen; d) das Führen von Hunden ohne Leine; e) das Radfahren auf dem Friedhof. 7. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen, Karren, Handwagen, Schlitten oder Fahrradanhängern ist nur aus Anlass von Arbeiten auf dem Friedhof zulässig.

Es sind dabei nur die hierfür vorgesehenen Wege zu benutzen. Die Friedhofsanlage und die Grabstätten sind dabei zu schonen. Für Schäden, die trotzdem verursacht werden, haften Besitzer und Benutzer der Fahrzeuge. 8. Verwelkte Blumen und Kränze, Unkraut und anderer Abfall sind getrennt nach organischem und anorganischem Abfall nur auf den dafür bestimmten Plätzen oder Behältern abzulegen. III. Bestattungsvorschriften 4 Anmeldung einer Bestattung 1. Bestattungen sind in der Stadtverwaltung während der Öffnungszeiten anzumelden. Ohne Zustimmung der Stadtverwaltung dürfen Tag und Uhrzeit einer Bestattung nicht festgelegt werden. Grabplätze werden durch die Stadtverwaltung vergeben, die auch die Gebühren laut Gebührensatzung einzieht. 2. Die Bestattung einer Leiche darf erst erfolgen, nachdem der Bestattungsschein vorgelegt worden ist. 3. Für die Beisetzung von Urnen ist die Vorlage der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung erforderlich. 5 Durchführung einer Bestattung Nach erfolgter Anmeldung einer Bestattung und Festlegung des Grabplatzes können die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen ihrer Wahl mit der Bestattung beauftragen. Hierbei sind die im 10 festgelegten Maße genau einzuhalten. IV Grabstätten 6 Art der Grabstätten Die Grabstätten werden unterschieden in Erd- und Urnenwahlgrabstätten. 7 Wahlgrabstätten 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgrab) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengrab) für die Nutzungszeit von 30 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird im Einvernehmen mit dem Bewerber bestimmt. 2. Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Stadtverwaltung. 3. Die Nutzung der Wahlgrabstätte kann bei Ablauf der Ruhefrist gegen Zahlung eines entsprechenden Betrages verlängert werden. Die Entscheidung steht im Ermessen der Stadtverwaltung. 4. Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern.

5. Verstirbt der im Vertrag benannte Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf einen Nachfolger übertragen werden. Sofern testamentarisch nichts anderes verfügt wurde, ist dies der nächste Verwandte nach dem Erbrecht des BGB. 8 Urnengrabstätten 1. Aschenurnen können auf dem Friedhof in Ruthen nur unterirdisch beigesetzt werden. Eine Urnenwahlgrabstätte wird in der gleichen Größe wie für eine Sargbestattung überlassen. Sie ist nach der Beisetzung der Urne wie die übrigen Gräber herzurichten, so dass sich das Urnengrab nicht von den übrigen Gräbern unterscheidet. 2. In Urnenwahlgrabstätten können je Grabbreite zwei Urnen beigesetzt werden. 3. In bereits belegten Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann je Grabbreite eine Urne beigesetzt werden. Die Bestimmungen des 7 Abs. 4 gelten entsprechend. 9 Verleihung des Nutzungsrechtes von Grabstätten 1. Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht gewährt, die Grabstätte nach den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zu nutzen, aber es besteht kein Eigentum oder anderes dingliches Recht an Grund und Boden des Friedhofes. 2. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes an Erd- oder Urnenwahlgrabstätten wird dem Berechtigten eine Bescheinigung Grabbrief ausgestellt, die mit dem Dienstsiegel versehen wird. 3. Zusammen mit dem ersten Grabplatz kann bei einer Wahlgrabstätte ein zweiter oder dritter benachbarter Platz zur späteren Bestattung von Angehörigen überlassen werden. Bei der Überlassung von zweit- und Drittplätzen wird bei Erstbegräbnis das Grabstättenfeld für alle Grabbreiten über die gesamte Ruhefrist erhoben. Bei späteren Beisetzungen ist dann für alle Grabbreiten eine entsprechende Verlängerung zu bezahlen. Der im Grabschein genannte Berechtigte bestimmt, wer auf den weiteren Gräbern beigesetzt werden darf. Nach seinem Tode gilt derjenige der Angehörigen als berechtigt, der nach dem BGB befugt ist. Der Berechtigte bestimmt im Verhältnis zu den übrigen Angehörigen, wie die Grabstätte angelegt und bepflanzt wird. 4. Die Überlassung von Grabstätten ohne Zusammenhang mit einer Beerdigung ist nicht gestattet. 5. Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist auf Verlangen der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen. 10 Größe der Gräber und Wegbreiten 1. Die Grabplatzgröße beträgt 1,30 m in der Breite und 3,0 m in der Länge, für Familiengrabstätten erhöht sich die Breite entsprechend der Grabplätze. 2. Die Breite der Hauptwege ist 2,20 m. Schränkt die Anlage von bestehenden Gräbern die Begehbarkeit/Befahrbarkeit der Wege ein, kann die Stadtverwaltung eine Änderung herbeiführen.

11 Ruhefristen 1. Die allgemeine Ruhefrist für alle Grabstätten beträgt 30 Jahre. 2. Bei Wahlgrabstätten mit mehreren Gräbern beginnt der Lauf der Ruhefrist mit der Belegung des letzten freien Grabplatzes. Da sich die Gesamt-Ruhefrist damit verlängert, ist für alle Grabbreiten eine Grabstättennachzahlung entsprechend der Dauer der Belegung zu entrichten. 3. Ist die Ruhefrist einer Wahlgrabstätte abgelaufen, ist die Grabstätte durch die Berechtigten zu räumen, einzuebnen und im ursprünglichen Zustand zu übergeben, wenn nicht eine Verlängerung der Nutzungsdauer erworben wird. 4. Nach Ablauf der Ruhefrist können nicht beräumte Wahlgrabstätten nach öffentlicher Bekanntmachung in ortsüblicher Weise durch die Stadtverwaltung auf Kosten der Berechtigten eingeebnet werden. 5. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Ruhefrist auf Antrag gegen ein bestimmtes Entgelt verlängert werden kann. 12 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof 1. Gärtner, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende, die auf dem Friedhof tätig sind, haben sich bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bei der Stadtverwaltung zu melden und Belege über ihre Qualifikation (Eintragung in die Handwerkerrolle u. ä.) sowie über ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz vorzulegen. Treten in beiden Punkten Veränderungen ein, ist die Stadtverwaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 2. Wird durch Gewerbetreibende trotz schriftlicher Mahnung wiederholt gegen die Friedhofsordnung verstoßen, kann ihnen von der Stadtverwaltung durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf dem Friedhof untersagt werden. 3. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der Öffnungszeiten durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt. 4. Entstehende Abfälle sind von den Gewerbetreibenden zu beräumen und am Firmenstandort, nicht auf dem Friedhof, zu entsorgen. 5. Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. V. Grabmale und sonstige Anlagen 13 Grabmale Höchstmaße für Grabsteine werden wie folgt festgelegt: Breite 1,50 m; Höhe 1,10 m; Dicke 0,40 m Die Mindeststärke für Grabsteine beträgt 0,10 m.

14 Unterhaltung 1. Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind von den Berechtigten dauernd im würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadtverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadtverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadtverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate lang aufzubewahren. 4. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. 5. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten 15 1. Alle belegten Grabstätten müssen, sobald es die Jahreszeit zulässt, in einer Art des Friedhofes entsprechend gärtnerisch hergerichtet und bis zur Ruhefrist dauernd gepflegt werden. 2. Unbelegte Plätze sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen. 3. Grabhügel sollen die Höhe von 20 cm nicht übersteigen. 4. Grabstätten und Grabhügel sind in den von der Stadtverwaltung vorgegebenen und ausgewiesenen Fluchten zu errichten. Sie dürfen nicht mit Grabplatten bedeckt werden. Die Neuanlage von Schlingen ist nicht mehr zulässig. 5. Hecken dürfen eine Höhe von 40 cm und eine Breite von 30 cm nicht überschreiten. 6. Die Bepflanzungen dürfen benachbarte Grabstätten oder die Gesamtanlage des Friedhofes nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Stadtverwaltung gepflanzt werden. Sie kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder, absterbender oder die Gesamtanlage störender Bäume und Sträucher fordern. Bei Nichtbefolgung können auf Kosten der Berechtigten diese Arbeiten durch die Stadtverwaltung durchgeführt werden. Gepflanzte Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum des Friedhofes über und dürfen ohne Genehmigung der Stadtverwaltung nicht entfernt werden. 7. Das Einzäunen von Grabstätten mit Gittern, Zäunen sowie Ketten ist untersagt. Steinabdeckungen (z. B. aus Splitt oder Waschkies) dürfen nicht mehr vorgenommen werden. Werden alte Schlingen entfernt, dürfen sie nicht durch neue ersetzt werden. 16 Verwahrloste Grabstätten 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung die Grabstelle

innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung der Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstelle aufgefordert, sich mit der Stadtverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate lang unbeachtet, kann die Stadtverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. Die Stadtverwaltung kann die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Weiterhin kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt. 2. Ist der Verantwortliche bekannt, ist ihm ein Entziehungsbescheid zuzustellen. 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den kommunalen Friedhof der Stadt Lübz in Ruthen vom 21.08.1996 (BV 287/96 STV 21.08.96) einschl. 1. Änderung vom 02.07.1998 (BV 287/96, 1. Änderung STV 01.07.98) außer Kraft. Lübz, den 30. März 2010 Stein Bürgermeister (Siegel)