Satzung der "Stromberg/Trappe Stiftung", kirchliche Stiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Altena

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Transkript:

Satzung Stromberg/Trappe Stiftung Altena SaStSTAlt 3957 Satzung der "Stromberg/Trappe Stiftung", kirchliche Stiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Altena Vom 12. Januar 2006 (KABl. 2006 S. 118) Inhaltsübersicht 1 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung 2 Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck 3 Stiftungsvermögen 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen 5 Zweckgebundene Zuwendungen 6 Rechtsstellung der Begünstigten 7 Stiftungsrat 8 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates 9 Rechtsstellung des Presbyteriums 10 Anpassung an veränderte Verhältnisse 11 Auflösung der Stiftung 12 Vermögensanfall bei Auflösung 13 In-Kraft-Treten 1 Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung 05.09.2008 EKvW 1

3957 SaStSTAlt Satzung Stromberg/Trappe Stiftung Altena 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung 1Die Stiftung trägt den Namen "Stromberg/Trappe Stiftung". 2Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts für die Evangelische Kirchengemeinde Altena. 3Der Sitz der Stiftung ist Altena/Westfalen. 4Die Anschrift lautet: An der Kirche 2 + 4, 58762 Altena. 2 Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck 1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der selbstlos tätigen Stiftung ist es, der materiellen und ideellen Unterstützung der Verkündung und der Diakonie der Evangelischen Kirchengemeinde Altena zu dienen, indem von dem Ertrage des Stiftungskapitals und weiterer Spenden Dritter der Glockenturm der ehemaligen Melanchthon-Kirche in Altena durch eine Nutzungsvereinbarung mit dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Glockenturm befindet, erhalten und unterhalten wird, um das Läutewerk ausschließlich in Abstimmung mit der Evangelischen Kirchengemeinde Altena zu erhalten und für die Gemeindemitglieder zu Gottesdiensten oder allen christlichen Veranstaltungen in der Luther-Kirche, wie bisher, zu nutzen, zumal die Glocken der anderen evangelischen Kirchen in Altena in den Ortsteilen Tiergarten, Knerling, Pragpaul und Brachtenbeck den ehemaligen Bezirken die Melanchthon-Kirche nicht oder nur schlecht zu hören sind. 3Die Stiftung ist selbstlos tätig. 4Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 6Die Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 3 Stiftungsvermögen 1Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 30.000. 2Es wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Altena verwaltet. 3Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 4Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. 5Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 6Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden. 2 05.09.2008 EKvW

Satzung Stromberg/Trappe Stiftung Altena SaStSTAlt 3957 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen 1Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. 2Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. 3Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Zweckgebundene Zuwendungen 1Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden. 3Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. 6 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. 7 Stiftungsrat 1Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. 2Der Stiftungsrat besteht aus den Herren Dr. Ing. Hermann Stromberg, geboren am 8. Januar 1925, wohnhaft Am Haullenbach 3 in 59505 Bad Sassendorf und Hans Rötger Trappe, geboren am 5. Juli 1929, wohnhaft Graf-Adolf- Str. 10 in 58762 Altena, Erschienenen zu 1 und 2, der jeweiligen dienstältesten Pfarrerin oder dem dienstältesten Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Altena oder deren Rechtsnachfolger qua Amt sowie aus weiteren zwei Mitgliedern, die der Evangelischen Kirche Altena angehören und von dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Altena oder deren Rechtsnachfolger gewählt werden. 3Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 4Die Amtszeit der Herren Dr. Stomberg und Hans Rötger Trappe ist von diesen selbst zu bestimmen, wenn einer von ihnen aus dem Stiftungsrat ausscheidet und von ihm kein Nachfolger bestimmt ist oder der von ihm bestimmte Nachfolger das Amt nicht annehmen kann oder will, so soll das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Altena, welche nach Schließung der Melanchthon-Kirche für deren Mitglieder zuständig ist, jeweils 05.09.2008 EKvW 3

3957 SaStSTAlt Satzung Stromberg/Trappe Stiftung Altena ein Mitglied des Presbyteriums, welches aus den Bezirken Pragpaul, Knerling, Brachtenbeck oder Tiergarten kommt, zum neuen Stiftungsratsmitglied bestimmen. 5Herr Dr. Stromberg bestimmt für den Fall der Beendigung seines Amtes Herrn Jürgen Hesse, geboren am 21. Januar 1938, wohnhaft Graf-Adolf-Str. 22 in Altena zu seinem Amtsnachfolger. 6Herr Trappe bestimmt für den Fall der Beendigung seines Amtes Herrn Friedrich Wilhelm Berg, geboren am 4. Juni 1936, wohnhaft Graf-Adolf-Str. 20 in Altena zu seinem Amtsnachfolger. 7Beide Herren haben sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt. 8Sie sind beide berechtigt, ihrerseits eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für sich zu bestimmen. 9Die Amtszeit der Pfarrerin oder des Pfarrers endet mit deren oder dessen Ausscheiden aus dem Amt in der Evangelischen Kirchengemeinde Altena (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand oder Versetzung). 10Für die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates beträgt die Amtszeit vier Jahre. 11Wiederwahl ist möglich. 12Mitglieder des Stiftungsrates ausgenommen die Herren Dr. Stromberg und Trappe sowie die Pfarrerin oder der Pfarrer können von dem Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden. 13Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 14Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. 15Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung 1 für das Presbyterium sinngemäß. 16Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 17Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen des Stiftungsrates werden mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden getroffen. 8 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates 1Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2Seine Aufgaben sind insbesondere a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Iserlohn bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist; b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens; c) die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Presbyterium und die Stifter. 1 Nr. 1 4 05.09.2008 EKvW

Satzung Stromberg/Trappe Stiftung Altena SaStSTAlt 3957 9 Rechtsstellung des Presbyteriums 1Unbeschadet der Rechte des Stifungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von dem Presbyterium wahrgenommen. 2Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten: a) Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich; b) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten oder Erbschaften). 3Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Altena aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen. 4Das Presbyterium und der Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen. 10 Anpassung an veränderte Verhältnisse 1Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Altena. 3Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Evangelischen Kirchengemeinde Altena zugute kommen. 11 Auflösung der Stiftung Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. 12 Vermögensanfall bei Auflösung Sollte die Stiftung aufgelöst oder aufgehoben werden, so soll ihr Vermögen zu gleichen Teilen nach Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt auf sämtliche Kindergärten der Evangelischen Kirchengemeinde Altena gleichmäßig verteilt werden. 05.09.2008 EKvW 5

3957 SaStSTAlt Satzung Stromberg/Trappe Stiftung Altena 13 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 6 05.09.2008 EKvW