Satzung über Aufwandsentschädigungen, Fahrtkosten und Verdienstausfall

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Transkript:

Satzung über Aufwandsentschädigungen, Fahrtkosten und Verdienstausfall 10-3 Auf Grund der 10, 44, 55, 58 und 71 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung hat der folgende Satzung beschlossen: Rat der Gemeinde Hohenhameln in seiner Sitzung am 10. Dezember 2015 1 Aufwandsentschädigungen Zur Abgeltung der notwendigen Auslagen, die unmittelbar aus der Wahrnehmung ihres Mandats erwachsen, erhalten die Ratsfrauen/Ratsherren eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00. Das Allgemeine Ratsinformationssystem ALLRIS wird ab 01.01.2016 im Testbetrieb und ab 01.11.2016 im Echtbetrieb eingeführt. Die Teilnahme ist freiwillig. Ratsmitglieder, die am ALLRIS teilnehmen, erhalten einmalig je Kommunalwahlperiode ab 01.11.2016 zusätzlich zur allgemeinen Aufwandsentschädigung 100,00 Euro. Bei Teilnahme am ALLRIS entfällt eine Versendung der Unterlagen in Papierform. Die Abrechnung der Entschädigung erfolgt monatlich, nachträglich und taggenau. - 2

- 2-2 Verdienstausfall 1. Den Ratsfrauen/Ratsherren wird der durch die Wahrnehmung ihres Mandats entstandene Verdienstausfall bis zur Höhe von 20,00 je Stunde und längstens für 8 Stunden je Tag ersetzt. Als Mandatstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift gilt die Teilnahme an den Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie an sonstigen Veranstaltungen, sofern die Gemeinde hierzu eingeladen oder die Teilnahme genehmigt hat. 2. Für Ratsfrauen/Ratsherren, die als Arbeitnehmer-/innen keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts für Zeiten haben, in denen sie an der Arbeitsleistung verhindert sind, kann mit dem Arbeitgeber folgende Vereinbarung getroffen werden: Der Arbeitgeber zahlt der Ratsfrau/dem Ratsherrn für die Ausfallzeiten das Arbeitsentgelt weiter und führt die darauf entfallenden Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge ab. Die Gemeinde erstattet dem Arbeitgeber den Bruttobetrag bis zu der sich aus Absatz 1 ergebenden Höchstgrenze. 3. Ratsfrauen/Ratsherren, die keine Ersatzansprüche nach den Absätzen 1 und 2 geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können einen Pauschalstundensatz von 6,00 erhalten. Der Verdienstausfall nach den Absätzen 1 bis 3 wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit, die durch die Mandatstätigkeit einschließlich des mit ihrer Aufnahme verbundenen Zeitaufwandes (Wegezeit) versäumt wird, berechnet. 3 Fahrt- und Reisekosten/Sitzungsgeld 1. Reisekosten innerhalb des Kreisgebietes werden nicht gewährt. 2. Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes werden Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz in Verbindung mit den für niedersächsische Beamte geltenden gesetzlichen Regelungen gewährt. 3. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, des Verwaltungsausschusses, der Fachausschüsse und für die vom Rat o- der dem Verwaltungsausschuss genehmigten Veranstaltungen wird - in Wahrnehmung des Mandats - neben den Entschädigungen nach 1 und 4 Abs. 1 ein Sitzungsentgelt in Höhe von 30,00 je Sitzung gezahlt. Hiermit sind auch die Fahrtkosten abgegolten. - 3

- 3 4. Für die Teilnahme an den Fraktionssitzungen erhalten die Ratsfrauen/Ratsherren als Fraktionsmitglieder ein Sitzungsentgelt in Höhe von 15,00 je Sitzung. Die entgeltfähigen Fraktionssitzungen sind auf 10 Sitzungen pro Jahr, quartalsunabhängig, begrenzt. 4 Besondere Regelungen für stellvertretende Bürgermeister/innen und Fraktionsvorsitzende 1. Zusätzlich zu der in 1 genannten monatlichen Aufwandsentschädigung erhalten a) der/die 1. stellv. Bürgermeister/in monatlich 90,00, b) der/die 2. stellv. Bürgermeister/in monatlich 60,00, c) die Fraktionsvorsitzenden monatlich 40,00 und außerdem für jedes Fraktionsmitglied monatlich 5,00. 2. Reisekosten innerhalb des Kreisgebietes sind abgegolten. Entschädigungen für Verdienstausfall und Reisekosten für Reisen außerhalb des Kreisgebietes werden gemäß 2 und 3 Abs. 2 gewährt. 3. Nimmt der/die Empfänger-/in einer Aufwandsentschädigung seine/ihre Funktion ununterbrochen, den Erholungsurlaub und eine beschlossene Sitzungspause nicht eingerechnet, länger als 3 Monate nicht wahr, so ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung mit dem Beginn des 4. Kalendermonats auf die Hälfte. Vom gleichen Zeitpunkt ab erhält der/die die Geschäfte führende Vertreter- /in 75 v.h. der Aufwandsentschädigung des Vertretenen. Ruht das Mandat, so wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt. 5 Regelung für Ortsbürgermeister/innen und Ortsvorsteher/innen sowie für Ortsratsmitglieder 1. Die Aufwandsentschädigung für den/die Ortsbürgermeister/in und den/die Ortsvorsteher/in beträgt monatlich 80,00. - 4

- 4-2. Die Mitglieder der Ortsräte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00. Damit abgegolten ist z.b. die Teilnahme an sämtlichen Sitzungen und Arbeitssitzungen der Ortsräte, Gemeindeversammlungen und eventuelle Sitzungen zusammen mit dem Gemeinderat, Verwaltungsausschuss sowie den Ratsausschüsen. 3. Die Entschädigung für Verdienstausfall regelt sich nach 2 der Satzung. 4. Die Fahrtkosten für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes sind mit der Entschädigung nach Ziffer 1 abgegolten; im Übrigen sind Reisekosten nach Maßgabe des 3 Absatz 2 zu erstatten. 6 Entschädigung für nicht dem Rat angehörige Ausschussmitglieder 1. Ausschussmitglieder, die vom Rat gemäß 71 Absatz 6 NKomVG oder aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen berufen sind, erhalten zur Abgeltung ihrer Auslagen ein Sitzungsgeld von 30,00 ; damit sind auch die Fahrten innerhalb des Kreisgebietes abgegolten. 2. Bei genehmigten Reisen außerhalb des Kreisgebietes gilt 3 Abs. 2 entsprechend. 3. Der nachgewiesene Verdienstausfall wird gemäß 2 erstattet. 7 Entschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren 1. Die nachstehend aufgeführten Funktionsträger-/innen der Freiwilligen Feuerwehren erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung wie folgt: a)gemeindebrandmeister-/in 120,00 b)stellv. Gemeindebrandmeister-/in 65,00 c)ortsbrandmeister-/in einer Fw mit Grundausstattung 55,00 d)ortsbrandmeister-/in einer Fw als Stützpunkt 60,00 e)stellv. Ortsbrandmeister-/in einer Fw mit Grundausstattung 28,00 f)stellv. Ortsbrandmeister-/in einer Fw als Stützpunkt 33,00 g)gerätewart-/in (1 Fahrzeug) 28,00 h)gerätewart-/in (je weiteres Fahrzeug) 6,00 i)2 Gerätewarte-/innen mit Ortsfeuerwehr je 14,00 j)2 Gerätewarte-/innen mit Stützpunktwehr je 17,00 k)gerätewart Rüstwagen 15,00-5 -

- 5 - l)gemeindejugendfeuerwehrwart-/in (1 Jugendfeuerwehr) 26,00 m)gemeindejugendfeuerwehrwart-/in (je weitere Jugendwehr) 3,00 n)ortsjugendfeuerwehrwart-/in 22,00 o)gemeinde-atemschutzgerätewart-/in 22,00 p)gemeinde-sicherheitsbeauftragte/r 17,00 q)gemeinde-gefahrgutausbilder-/in 22,00 r)gemeinde-funkbeauftragte/r 11,00 s)gemeinde-kleiderkammerwart-/in 11,00 t)gemeindekommando-schriftführer-/in 11,00 u)gemeinde-schulklassenbetreuer-/in 20,00 2. Mit der Aufwandsentschädigung sind grundsätzlich alle mit der Funktion als Ehrenbeamter/Ehrenbeamtin bzw. die mit der ehrenamtlichen Funktion verbundenen Auslagen (einschließlich Fahrtund Reisekosten innerhalb des Kreisgebietes, Telefon- und Por tokosten, Schreibmaterial u. ä. Kosten) sowie des Verdienstausfalles abgegolten. 3. Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes findet 3 Absatz 2 Anwendung. 4. Nimmt der Empfänger einer Aufwandsentschädigung seine Funktion ununterbrochen, den Erholungsurlaub und eine beschlossene Sitzungspause nicht eingerechnet, länger als 3 Monate nicht wahr, so ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung mit dem Beginn des 4. Kalendermonats auf die Hälfte. Vom gleichen Zeitpunkt ab erhält der die Geschäfte führende Vertreter 75 v.h. der Aufwandsentschädigung des Vertretenen. Ruht das Mandat, so wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt. 5. Der durch die Teilnahme an Einsätzen und Übungen den Ehrenbeamten, sonstigen Funktionsträgern und übrigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr nachweislich entstandene Verdienstausfall wird erstattet. Die gleiche Regelung gilt für die Betreuung von mindestens einem Kind unter 10 Jahren, soweit diese Aufwendungen notwendig waren, weil das Mitglied wegen des Feuerwehrdienstes oder einer auf den Feuerwehrdienst zurückzuführenden Erkrankung die Betreuung nicht selbst in gewohntem Umfang wahrnehmen konnte. Fahrtkosten werden nicht erstattet. 6. Nehmen Feuerwehrangehörige an angeordneten Lehrgängen teil und machen hierfür keinen Verdienstausfall geltend, erhalten sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 55,00 täglich, wöchentlich aber nicht mehr als 275,00. Beträgt die Lehrgangsdauer an einem Tag weniger als 4 Stunden, so wird für diesen Tag keine Aufwandsentschädigung gewährt. - 6

- 6-8 Jugendarbeit Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen, die Spiel- und Bastelkreise in den einzelnen Ortschaften der Gemeinde leiten, erhalten eine Aufwandsentschädigung je Einsatztag von 15,00. Mit der Aufwandsentschädigung sind auch die baren Auslagen, der Verdienstausfall und die Fahrtkosten innerhalb des Gemeindegebietes abgegolten. 9 Begrenzung von Ansprüchen gemäß 29 Absatz 1 NGO Für die Gemeinde ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen und ihres Verdienstausfalles, soweit durch Gesetz oder Satzung keine Sonderregelung besteht. Die Beträge nach 1 und 2 dieser Satzung dürfen dabei nicht überschritten werden. 10 Zahlungsweise Die Aufwandsentschädigungen nach den 1, 4, 5 und 7 werden monatlich, nachträglich und taggenau gezahlt. Das Sitzungsgeld wird quartalsweise nachträglich gezahlt. 11 Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der gezahlten Aufwandsentschädigungen, Fahrtkosten und Sitzungsgelder ist Sache der Empfänger. 12 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. 2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über Aufwandsentschädigungen, Fahrtkosten und Verdienstausfall vom 13.12.2012 außer Kraft. - 7 -

- 7 - Hohenhameln, 15.12.2015 GEMEINDE HOHENHAMELN gez. Erwig Bürgermeister