Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk IGE

Ähnliche Dokumente
Anschlussvertrag (Stand 1. Januar 2016)

Anschlussvereinbarung

Stiftungsurkunde P NSIONSKASSE STADT ZÜRICH. Ausgabe

Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates

Service Level Agreement Allgemeine Dienstleistungen (SLAD)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

Reglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Nationalmuseum

Reglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Bund

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung

REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION

SKMU Sammelstiftung BVG der KMU

Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Service Level Agreement Allgemeine Dienstleistungen (SLA D) (Stand 1. Januar 2016)

Reglement Teil- und Gesamtliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk. Historisches Lexikon der Schweiz

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

s Bundespersonalgesetz. Änderung

Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen 2 (BSV) beaufsichtigt.

2 Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten

Kanton Zug Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Reglement Rückstellungen und Reserven der Pensionskasse des Bundes PUBLICA, der Vorsorgewerke und der Rückversicherung PUBLICA

der Gemeinde Glienicke/Nordbahn, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn

Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA)

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

Gesetz über die St.Galler Pensionskasse

Übersetzung 1. Abgeschlossen am 29. September 2009 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Juni 2012

PENSIONSKASSE BKW. Statuten. der Pensionskasse der Bernischen Kraftwerke. gültig ab 1. Januar Seite 1 von 6 Seiten

Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

REGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Vereinbarung

Der Synodalverband hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Kirchen so eng wie möglich zu gestalten.

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Teilliquidationsreglement

Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse)

Gebührenreglement. Gültig ab

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

Gebührenreglement. Gültig ab

Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

Netzzugangsvereinbarung

Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

Gesetz über die St.Galler Pensionskasse

Reglement. Stiftung Flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, Zürich. Stiftungsurkunde. (Stiftung) Inkrafttreten: 1. Januar 2005

FRP 5 Prüfung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG

co re REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGS- TECHNISCHEN PASSIVEN LA COLLECTIVE DE PRÉVOYANCE DEPUIS 1974

Pensionskasse Swatch Group (CPK) REGLEMENT ÜBER DIE TEILLIQUIDATION

Räte. V e r e i n b a r u n g

Teilliquidationsreglement der Pensionskasse AR gültig ab 1. Januar 2014

Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

Gesetz über die St.Galler Pensionskasse

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge

Erläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Rundschreiben 1/ Mitteilungen für Vorsorgeeinrichtungen

Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien

Bernische Lehrerversicherungskasse Caisse d assurance du corps enseignant bernois. Reglement betreffend Gewährung von Hypotheken

Compliance-Reglement vom 23. August 2012

Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer

Teilliquidationsreglement

Verordnung über die vorzeitige Pensionierung (VvP)

Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern

A. Allgemeines 1 Name, Rechtspersönlichkeit, Zweck

Service Level Agreement Allgemeine Dienstleistungen (SLA D)

4.e. Freizügigkeitsleistung - Berechnung

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und

Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) 1. Allgemeines. Vom 5. Dezember 2006 (Stand 1.

Reglement über die Pensionskasse der Stadt Zug

Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen schließen folgenden

Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau

Vermittlungsvertrag PROJEKTE

Kindergarten- und Primarschulreglement

SPONSORING-VERTRAG. Zwischen: Name (Firma, Organisation etc.): Straße: Ort: - nachfolgend Sponsor genannt -

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Die Verwaltungskommission der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern,

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

Reglement Teilliquidation Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 1. Januar 2005

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Holcim Ltd. Nominee-Reglement

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Transkript:

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk IGE vom 6. November 007 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Artikel des PUBLICA-Gesetzes sowie Artikel b Absatz und Artikel c des Bundespersonalgesetzes schliesst das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Stauffacherstrasse 6, 00 Bern IGE oder Arbeitgeber mit der Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 7, 000 Bern handelnd durch die Präsidentin / den Präsidenten der Kassenkommission PUBLICA den folgenden Anschlussvertrag

. Zweck Dieser Anschlussvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem IGE und der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA), soweit dies für die Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen notwendig ist.. Grundlagen und Vertragsbestandteile Die Grundlagen für die Regelung der Rechte und Pflichten des IGE sowie von PUBLICA im Rahmen dieses Anschlussvertrags bilden das BPG und das PUBLICA-Gesetz. Im Rahmen dieses Anschlussvertrags werden das Vorsorgereglement und das Service Level Agreement Allgemeine Dienstleistungen (SLA Dienstleistungen) vereinbart. Diese bilden, zusammen mit dem Reglement Teilliquidation betreffend das Vorsorgewerk IGE, Bestandteile des vorliegenden Anschlussvertrages und sind ihm als Anhänge beigelegt (Art. c Abs. BPG, Art. Abs. PUBLICA-Gesetz). Sind die Rechte und Pflichten des IGE oder von PUBLICA im Anschlussvertrag und seinen Bestandteilen widersprüchlich geregelt, so geht der Anschlussvertrag seinen Bestandteilen vor. Bei Widersprüchen zwischen den Bestandteilen gehen das SLA Dienstleistungen und das Reglement Teilliquidation dem Vorsorgereglement vor.. Rechte und Pflichten PUBLICA führt die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (berufliche Vorsorge) nach den gesetzlichen Bestimmungen und diesem Anschlussvertrag für den im Vorsorgereglement umschriebenen Personenkreis durch. Das SLA Dienstleistungen regelt die von PUBLICA zu erbringenden Dienstleistungen. Die vom IGE zu tragenden Kosten aus der Durchführung der beruflichen Vorsorge sind im Anschlussvertrag und seinen Bestandteilen abschliessend geregelt. Das IGE stellt PUBLICA alle für die Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendigen Unterlagen und Informationen entsprechend dem SLA Dienstleistungen zur Verfügung. Das IGE ist dafür verantwortlich, dass das paritätische Organ des Vorsorgewerks IGE bestellt wird. Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, aus dem Anschlussvertrag und aus seinen Bestandteilen.

a Gesundheitsprüfung PUBLICA kann zwecks Steuerung der Prämien für die Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsprüfungen durchführen.. Datenaustausch Der Austausch von Daten zwischen dem IGE und PUBLICA erfolgt in der Regel auf dem Schriftweg. Es besteht die Möglichkeit des elektronischen Datenaustausches. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle eines elektronischen Datenaustausches die für die Bearbeitung der Daten erforderlichen EDV-Einrichtungen auf eigene Kosten zu erstellen und stets auf dem aktuellen technischen Stand zu halten. Im gegenseitigen Datenaustausch trägt stets der Absender die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der übertragenen Daten. Die Einzelheiten sind im SLA Dienstleistungen geregelt.. Gegenseitige Informationen Das SLA Dienstleistungen regelt die besonderen Meldepflichten des IGE und von PUBLI- CA. Sie regeln ferner die gegenseitigen Informationen über die personalpolitischen, finanziellen und rechtlichen Entwicklungen, die die Durchführung und Finanzierung der beruflichen Vorsorge für das Vorsorgewerk IGE beeinflussen können. 6. Verkehr zwischen PUBLICA und dem IGE Der Verkehr in Belangen des Anschlussvertrages und der Durchführung der beruflichen Vorsorge zwischen PUBLICA, dem paritätischen Organ des Vorsorgewerks IGE und dem IGE läuft über das paritätische Organ des Vorsorgewerks IGE. Erlässt die Kassenkommission von PUBLICA interne Reglemente, die den Geschäftsverkehr zwischen PUBLICA und dem Vorsorgewerk IGE betreffen, so werden sie innert angemessener Frist vor dem Inkrafttreten dem paritätischen Organ des Vorsorgewerks IGE bekannt gegeben. Das SLA Dienstleistungen regelt die Einzelheiten. 7. Sparbeiträge, Risikoprämien (versicherungstechnische Kosten); Gebühren der Aufsichtsbehörde, Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG Das IGE schuldet PUBLICA die Sparbeiträge gemäss dem Vorsorgereglement. Eingefügt durch Beschluss des paritätischen Organs sowie des Arbeitgebers vom 8. August 00, vom Bundesrat genehmigt am. Dezember 00, in Kraft seit. Januar 0.

Das SLA Dienstleistungen regelt den Inhalt und das Vorgehen betreffend die Mitteilung von PUBLICA an den Arbeitgeber, wenn sich abzeichnet, dass die Arbeitgeberbeiträge die in Artikel g Absatz BPG angegebene Obergrenze oder Untergrenze erreichen. Die Prämien für Risikoleistungen Tod und Invalidität (Risikoprämien) werden durch das IGE getragen (Art. g Abs. BPG). Die Risikoprämien werden nach Massgabe der technischen Grundlagen von PUBLICA und der vertragsindividuellen Risikoerfahrung (Modell für Erfahrungstarifierung) festgesetzt. Das SLA Dienstleistungen regelt den Inhalt und das Vorgehen betreffend die Mitteilung von PUBLICA an das IGE, sowie die Form und die Fristen für Beanstandungen durch das IGE und das Datum, ab dem die neue Prämie gilt. Das SLA Dienstleistungen legt fest, ob die von PUBLICA an die Aufsichtsbehörde zu bezahlenden Gebühren über die Vermögenserträge oder durch das IGE finanziert werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG. 6 Das SLA Dienstleistungen regelt die weiteren Einzelheiten, namentlich die Fakturierung und Bezahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. 8. Verwaltungskosten (betriebswirtschaftliche Kosten) Die Verwaltungskosten gelten den Aufwand für die von PUBLICA erbrachten Dienstleistungen ab (Kostendeckungsprinzip). Die Verwaltungskosten gemäss SLA Dienstleistungen setzen sich zusammen aus den Kosten für die Dienstleistungen, die für die Durchführung der beruflichen Vorsorge erforderlich sind (Basisleistungen), und aus den nach Aufwand berechneten Kosten für die auf Begehren und im besonderen Auftrag des IGE erbrachten Sonderleistungen. Die Tarife für die Verwaltungskosten werden an die Teuerung angepasst. Das SLA Dienstleistungen regelt die Einzelheiten. 9. Vermögensanlage PUBLICA verwaltet das Vermögen des Vorsorgewerks IGE im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Kosten für die Vermögensverwaltung werden aus Vermögenserträgen gedeckt. Nach Erreichen der Risikofähigkeit, d.h. sobald die Rückstellungen und Reserven nach dem Reglement Rückstellungen und Reserven PUBLICA vollständig geäufnet sind, wird in Fragen der Vermögensanlage das paritätische Organ des Vorsorgewerks IGE angehört. Geändert gemäss Beschluss des paritätischen Organs sowie des Arbeitgebers vom 8. August 00, vom Bundesrat genehmigt am. Dezember 00, in Kraft seit. Januar 0. Letzter Satz geändert gemäss Beschluss des paritätischen Organs sowie des Arbeitgebers vom 8. August 00, vom Bundesrat genehmigt am. Dezember 00, in Kraft seit. Januar 0.

0. Vertragsänderungen Die Änderungen des Anschlussvertrages einschliesslich seiner Bestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform sowie der rechtsgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien sowie der schriftlichen Zustimmung durch das paritätische Organ und der Genehmigung durch den Bundesrat. Jede Änderung der Berechnungsgrundlagen darf nur im Rahmen des Anschlussvertrages und seiner Bestandteile bzw. durch Vertragsänderung erfolgen. Die Zuständigkeit zur Änderung der Arbeitgeberbeiträge richtet sich nach Artikel g Absatz BPG. Keiner Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen: a. die Anpassung der Verwaltungskosten; 6 b. die Änderung der Zinssätze im Anhang des Vorsorgereglements.. Vorgehen bei Uneinigkeit unter den Vertragsparteien Unter Vorbehalt der gesetzlichen Zuständigkeiten und Verfahren einigen sich die Vertragsunterzeichnenden zur Beilegung von Unstimmigkeiten auf folgendes Vorgehen (Eskalationsverfahren): a. Die Direktion IGE, die Direktion PUBLICA und das Präsidium des paritätischen Organs teilen einander Beanstandungen schriftlich mit. Die Antwort auf die Beanstandung erfolgt schriftlich. b. Kommt es zu keiner Einigung, wird das Präsidium der Kassenkommission eingeschaltet. c. Die Vertragsunterzeichnenden können sich insbesondere auch auf eine gemeinsame Schiedsinstanz unter Einschluss einer Regelung für die Kostentragung einigen. Die Einlassung auf eine Schiedsinstanz schliesst die Anrufung der Gerichte oder der Aufsichtsbehörde im Rahmen der gesetzlichen Verfahren nicht aus. Das besondere Eskalationsverfahren des SLA Dienstleistungen bleibt vorbehalten.. Ausfertigung Alle Vertragsunterzeichnenden erhalten von diesem Anschlussvertrag und von jeder späteren Vertragsänderung je ein Exemplar. Geändert gemäss Beschluss des paritätischen Organs des Vorsorgewerks sowie des Arbeitgebers vom 0. Juni 0, vom Bundesrat genehmigt am. März 0, in Kraft seit. Januar 0. Geändert gemäss Beschluss des paritätischen Organs sowie des Arbeitgebers vom 8. August 00, vom Bundesrat genehmigt am. Dezember 00, in Kraft seit. Januar 0. 6 Geändert gemäss Beschluss des paritätischen Organs des Vorsorgewerks sowie des Arbeitgebers vom 0. Juni 0, vom Bundesrat genehmigt am. März 0, in Kraft seit. Januar 0.

. Inkrafttreten Der Anschlussvertrag tritt gleichzeitig mit dem PUBLICA-Gesetz in Kraft, sofern die nachstehenden Gültigkeitserfordernisse erfüllt sind: Er bedarf zu seiner Gültigkeit eines protokollierten zustimmenden Beschlusses des paritätischen Organs, des zustimmenden Entscheides des Bundesrates sowie der Vertragsunterzeichnung durch PUBLICA und durch IGE. Er ersetzt die Vereinbarung zwischen PUBLICA und dem IGE betreffend die Durchführung der beruflichen Vorsorge für das Personal des IGE vom 8.. bzw...00.. Auflösung Im Falle eines Anschlusses des Instituts an eine andere Pensionskasse im Sinne von Art. 0 Abs. IGE-PersV 7 kann das Institut den vorliegenden Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf einen der folgenden Termine kündigen: 0. Juni /. Dezember.. 8 Unterzeichnung IGE Der Direktor: Dr. Roland Grossenbacher Stellvertretender Direktor: Dr. Felix Addor 7 SR 7.00.. 8 Geändert gemäss Beschluss des paritätischen Organs sowie des Arbeitgebers vom. Mai 0, vom Bundesrat genehmigt am 9. Oktober 0, in Kraft seit. Juli 0. Geändert gemäss Beschluss des paritätischen Organs vom. Oktober 0 sowie des Arbeitgebers vom. November 0, vom Bundesrat genehmigt am. Dezember 0, in Kraft seit. Januar 0. 6

PUBLICA als Vorsorgeeinrichtung (Kassenkommissionpräsidium) Der Präsident Der Vizepräsident Fred Scholl Matthias Remund Anhänge - Protokollauszug des zustimmenden Entscheids (inkl. Änderung von Art. 0 des Vorsorgereglements) des paritätischen Organs des Vorsorgewerks IGE gem. Art. c Abs. BPG - Vorsorgereglement - SLA Allgemeine Dienstleistungen - Reglement Teil- und Gesamtliquidation 7