der Einwohnergemeinde Münchenstein

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Transkript:

Rechtssammlung Geschäftsordnung der Gemeindekommission Genehmigung Gemeindekommission vom. Juni 007 in Kraft seit. Januar 008 Stand 6. Juni 0 Geschäftsordnung der Gemeindekommission der Einwohnergemeinde Münchenstein * Zusatzbeschlüsse Beiblatt Nr. zur Geschäftsordnung tritt am. März 008 in Kraft Beiblatt Nr. zur Geschäftsordnung tritt am 6. Juni 0 in Kraft gedruckt am 6. Dezember 06

vom. Juni 007 I Stand. Januar 008 vom. Juni 99 I Stand. Juli 0 Inhaltsverzeichnis A. Aufgaben und Befugnisse......... B. Organisation...... 4... 4 C. Sitzungen... 4 5... 4 6... 4 7... 4 8... 4 D. Schweigepflicht und Ausstandspflicht... 5 9... 5 0... 5 E. Anträge an die Gemeindeversammlung und Präsenz an der Gemeindeversammlung... 5... 5... 5 F. Revision... 6... 6 G. Inkrafttreten... 6 4... 6 I Beiblatt zur Geschäftsordnung der Gemeindekommission Münchenstein vom. Juni 007... 7-4 keine Bemerkungen... 7 5... 7 6 keine Bemerkungen... 7 7... 7 8 0 keine Bemerkungen... 7... 7... 7 4 keine Bemerkungen... 8 II Beiblatt zur Geschäftsordnung der Gemeindekommission Münchenstein vom. Juni 007... 9 Auskunftserteilung an die Medien... 9 gedruckt am 6. Dezember 06 Seite

vom. Juni 007 I Stand. Januar 008 vom. Juni 99 I Stand. Juli 0 Geschäftsordnung der Gemeindekommission Die Gemeindekommission beschliesst die nachstehende Geschäftsordnung: A. Aufgaben und Befugnisse Die Gemeindekommission berät die Geschäfte der Gemeindeversammlung und stellt ihr Antrag ( 88 GemG ). Die Gemeindekommission kann auf Antrag des Gemeinderates über die doppelten der in 7 GO genannten Beträge ausserhalb des Voranschlages oder einer Sondervorlage beschliessen ( 8 GO). Die Gemeindekommission kann dem Gemeinderat Geschäfte zur Behandlung vorschlagen. Die Gemeindekommission wählt die Rechnungsprüfungskommission, bestehend aus 5 Mitgliedern die Geschäftsprüfungskommission, bestehend aus 5 Mitgliedern, aus ihrer Mitte aus ihrer Mitte ihre Vertretung in andere Kommissionen und Gremien. Durch die Gemeindekommission in Verbindung mit dem Gemeinderat werden gewählt: die Wahlbüros drei Mitglieder des Musikschulrates zwei Mitglieder der Feuerwehrkommission. Bei Wahlen in Kommissionen, sind die einzelnen politischen Gruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. B. Organisation Die Gemeindekommission besteht aus 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und fällt mit derjenigen des Gemeinderates zusammen. Die konstituierende Sitzung wird spätestens zwei Wochen vor Amtsantritt vom Gemeindepräsidium einberufen. Gesetz vom 8. Mai 970 über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz), SGS 80. Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Münchenstein vom. September 999. gedruckt am 6. Dezember 06 Seite

vom. Juni 007 I Stand. Januar 008 vom. Juni 99 I Stand. Juli 0 4 Unter der Leitung des Gemeindepräsidiums wählt die Gemeindekommission ihr Präsidium für eine Amtsdauer von zwei Jahren. 5 Das Kommissionspräsidium leitet die übrige Konstituierung der Gemeindekommission. Dazu gehört die Wahl des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin. 4 Das Protokoll wird durch eine Gemeindeangestellte oder einen Gemeindeangestellten oder durch ein Mitglied der Gemeindekommission geführt ( 8 Verwaltungs- und Organisationsreglement der Gemeinde Münchenstein). Die Protokollführerin oder der Protokollführer erledigt auch die Sekretariatsarbeiten. C. Sitzungen 5 Die Sitzungen werden durch das Präsidium vorbereitet und einberufen. Ausserdem hat mindestens ein Fünftel der Mitglieder das Recht, eine Sitzung einberufen zu lassen. Die Einladungen zu den Sitzungen müssen in der Regel mindestens 0 Tage vorher verschickt werden und müssen eine Traktandenliste mit den Unterlagen enthalten. 4 Die Mitglieder der Gemeindekommission sind verpflichtet, die Unterlagen detailliert zu studieren. 6 Die Gemeindekommission kann die Vorbereitung ihrer Geschäfte einer speziellen Subkommission übertragen. 7 Das Präsidium der Gemeindekommission kann einzelne Mitglieder des Gemeinderates, Mitglieder anderer Gemeindebehörden und Kommissionen, Gemeindeangestellte oder Dritte zur Teilnahme an Beratungen oder zur Auskunftserteilung unter Einhaltung des Dienstweges einladen. 8 Die Gemeindekommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Abstimmungen und Wahlen sind offen. Wird ein Antrag auf geheime Durchführung gestellt, so ist ihm stattzugeben, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschliesst. Bei Stimmengleichheit gibt das Präsidium den Stichentscheid ( 9 GemG). Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr. Haben mehr Kandidaten, als Sitze oder Stellen zu vergeben sind, das absolute Mehr erreicht, so gelten diejenigen als gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch den Vorsitzenden zu ziehen ist. 4 Im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet ebenfalls das Los wie in Absatz. gedruckt am 6. Dezember 06 Seite 4

vom. Juni 007 I Stand. Januar 008 vom. Juni 99 I Stand. Juli 0 5 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Sitzungen verpflichtet. Wer verhindert ist, hat sein Fernbleiben zu entschuldigen. 6 Es ist jederzeit möglich, auf gefasste Beschlüsse zurückzukommen, sofern dies von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder verlangt wird. D. Schweigepflicht und Ausstandspflicht 9 Die einzelnen Behördenmitglieder sind verpflichtet, Feststellungen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit gemacht haben, gegenüber Aussenstehenden geheim zu halten, sofern das öffentliche oder ein privates Interesse dies erfordert ( Abs. GemG). Äusserungen und Stellungnahmen, die an den Sitzungen abgegeben werden, dürfen nicht an Aussenstehende bekannt gegeben werden ( Abs. GemG). 0 Behördenmitglieder treten bei Geschäften, die sie unmittelbar treffen, in den Ausstand. Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung ( Abs. GemG). Der Regierungsrat kann im Einzelfall oder durch allgemeine Verordnung Ausnahmen von der Ausstandspflicht bewilligen, wenn bei deren Beachtung die Beschlussfähigkeit der Behörde in Frage gestellt würde ( Abs. GemG). E. Anträge an die Gemeindeversammlung und Präsenz an der Gemeindeversammlung Die Gemeindekommission hat an den Gemeindeversammlungen ihre Beschlüsse und Anträge durch das Präsidium oder durch ein anderes Mitglied bekannt zu geben und zu begründen. Die Ansicht der Minderheit der Gemeindekommission über ein Sachgeschäft kann als Minderheitsantrag ebenfalls an der Gemeindeversammlung bekannt gegeben werden, sofern er mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Gemeindeversammlungen teilzunehmen. Wer verhindert ist, hat sich bei der Gemeindeverwaltung oder dem Präsidium der Gemeindekommission zu entschuldigen. gedruckt am 6. Dezember 06 Seite 5

vom. Juni 007 I Stand. Januar 008 vom. Juni 99 I Stand. Juli 0 F. Revision Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsordnung können von jedem Mitglied beantragt werden. Sie erfolgen bei einer Zweidrittelsmehrheit. G. Inkrafttreten 4 Diese Geschäftsordnung tritt per. Januar 008 in Kraft und ersetzt die Geschäftsordnung vom. Mai 980. Für die Gemeindekommission Das Präsidium Das Aktuariat Genehmigt an der Sitzung der Gemeindekommission vom. Juni 007. gedruckt am 6. Dezember 06 Seite 6

vom. Juni 007 I Stand. Januar 008 vom. Juni 99 I Stand. Juli 0 Beiblatt zur Geschäftsordnung der Gemeindekommission Münchenstein vom. Juni 007 Die Gemeindekommission beschliesst die nachstehenden Erläuterungen zu einzelnen Paragraphen ihrer Geschäftsordnung: - 4 keine Bemerkungen 5 Die Gemeindekommission behält sich vor, einzelne Gemeindratsmitglieder und Verwaltungs-angestellte zu einer ausserordentlichen Sitzung einzuladen. Bei grösseren Geschäften ist es sinnvoll, dass die Gemeindekommission vom Gemeinderat vorinformiert wird. Nach Möglichkeit bevor die Vorlage im Druck ist. Das Präsidium der Gemeindekommission entscheidet aufgrund der Jahres-planung des Gemeinderates und nach Rücksprache mit den Kommissionsmitgliedern welche Geschäfte es betrifft. 6 keine Bemerkungen 7 Es sollen nur noch die Gemeinderatsmitglieder und Verwaltungsangestellten, die ein Geschäft vertreten müssen, eingeladen werden. Das Präsidium der Gemeindekommission entscheidet je nach Geschäft, wer eingeladen wird. Der Gemeindepräsident/die Gemeindepräsidentin wird an jede Sitzung eingeladen. 8 0 keine Bemerkungen Die Stellungnahme der Gemeindekommission wird an der Gemeindeversammlung durch die Präsidentin/den Präsidenten bekannt gegeben. Sie/er darf weder ein persönliches Votum noch die Meinung der Partei an die Erklärung der Gemeindekommission anhängen. Die Ansicht der Minderheit bei einem Minderheitsantrag wird an der Gemeindeversammlung durch einen Vertreter dieser Minderheit mitgeteilt. Die Mitglieder der Gemeindekommission werden an der Gemeindeversammlung in den beiden ersten Reihen des mittleren Blocks Platz nehmen. gedruckt am 6. Dezember 06 Seite 7

vom. Juni 007 I Stand. Januar 008 vom. Juni 99 I Stand. Juli 0 4 keine Bemerkungen Dieses Beiblatt zur Geschäftsordnung der Gemeindekommission tritt am.0.008 in Kraft. Für die Gemeindekommission Die Präsidentin Die Aktuarin Urusula Berset Kathrin Cottier Hofer gedruckt am 6. Dezember 06 Seite 8

vom. Juni 007 I Stand. Januar 008 vom. Juni 99 I Stand. Juli 0 Beiblatt Nr. zur Geschäftsordnung der Gemeindekommission Münchenstein vom. Juni 007 Die Gemeindekommission beschliesst am 6. Juni 0 folgende Ergänzung zur Geschäftsordnung vom. Juni 007: Auskunftserteilung an die Medien ://: Es wird einstimmig beschlossen, dass auf mündliche Anfragen das Präsidium respektive das Vizepräsidium Auskünfte erteilt. Die Auskünfte beschränken sich auf die Aussagen, die an der Gemeindeversammlung gemacht werden. ://: Bei heiklen Themen wird im Anschluss an die Sitzung eine kurze Medienmitteilung verfasst. ://: Die Beschlüsse werden als Beiblatt Nr. in die Geschäftsordnung aufgenommen und allen Kommissionsmitglieder und dem Gemeinderat ausgehändigt. Dieses Beiblatt zur Geschäftsordnung tritt am 6. Juni 0 in Kraft. Für die Gemeindekommission Die Präsidentin Die Aktuarin Heidi Frei Kathrin Cottier Hofer gedruckt am 6. Dezember 06 Seite 9