Elternbeitragsreglement (EBR) nachschulische Kinderbetreuung

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Transkript:

Elternbeitragsreglement (EBR) nachschulische Kinderbetreuung gültig ab 1. August 2017

Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich... 3 2. Massgebendes Einkommen... 3 3. Haushaltgrösse... 3 4. Vergünstigungen... 3 5. Konkubinats- und/oder Patchworkfamilien... 3 6. Alimentenzahlungen... 4 7. Essenskosten... 4 8. Höchsttarif... 4 9. Selbstständig Erwerbstätige... 4 10. Ausbildung... 4 11. Härtefälle... 4 12. Berechnung der Elternbeiträge... 4 13. Fehlende, zu späte oder falsche Angaben... 5 14. Wegzug... 5 15. Anhang... 6

1. Geltungsbereich Das Beitragsreglement gilt für alle Erziehungsberechtigten, die a) ihre Kinder in einer familienergänzenden Betreuungseinrichtung betreuen lassen, mit der die Gemeinde Bäretswil eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat oder die gemeindeeigene Betreuungseinrichtungen sind und b) ihren gesetzlichen Wohnsitz mit den betreuten, schulpflichtigen Kindern in Bäretswil haben und c) berufstätig sind, d. h. beide Eltern oder der alleinerziehende Elternteil können nur Elternbeiträge für die Kinderbetreuung während der Arbeits- und Wegzeit beziehen. Als familienergänzende Betreuungseinrichtung gelten: a) Horte b) Schülerclubs c) Kinderkrippen d) Tagesfamilienorganisationen 2. Massgebendes Einkommen Als massgebendes Einkommen gelten alle aktuellen Brutto-Einkommen von sorgeberechtigten Eltern und ihren Partnern, welche im gleichen Haushalt mit Kindern leben. Hierzu gehören alle Einkünfte aus unselbständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, Nebenerwerbstätigkeit, Sozial- und anderen Versicherungen, Stipendien, Alimenten, Renten zuzüglich 10 % der Vermögenswerte gemäss Steuererklärung Punkt 35. 3. Haushaltgrösse Die Haushaltgrösse hat einen namhaften Einfluss auf die Verteilung eines Familieneinkommens und das Familienbudget und wird somit bei der Berechnung des Betreuungstarifs berücksichtigt. Für die Bestimmung der Haushaltgrösse massgebend sind alle Personen, die mit den zu betreuenden schulpflichtigen Kindern im gleichen Haushalt leben: die Eltern oder der Elternteil, das Kind/die Kinder, PartnerIn und deren Kind/Kinder sowie allenfalls unterstützungsbedürftige Personen. 4. Vergünstigungen Werden mehrere schulpflichtige Kinder von beitragsberechtigten Eltern in derselben familienergänzenden Institution betreut, wird ab dem zweiten Kind ein Rabatt von 10 % pro weiteres betreutes Kind gewährt. Der Rabatt wird für das Kind mit weniger Betreuungsstunden gewährt. 5. Konkubinats- und/oder Patchworkfamilien Konkubinats- oder Patchworkfamilien sind übliche Familienformen und den verheirateten Eltern und ihren Familien gleichgestellt. Demzufolge werden für die Berechnung einer Subventionsberechtigung alle Brutto-Einkommen der sorgeberechtigten Eltern und ihrer Partner, welche im gleichen Haushalt leben, einbezogen.

6. Alimentenzahlungen Alimentenzahlungen für Kinder und ehemalige Partner, welche nicht im gleichen Haushalt leben, dürfen vom Gesamteinkommen/massgebenden Einkommen abgezogen werden. 7. Essenskosten Die Essenskosten sind von der Gemeinde nicht subventioniert. Die Essensbeiträge werden den Eltern unabhängig davon ob sie Subventionsbeiträge erhalten direkt in Rechnung gestellt. 8. Höchsttarif Als Höchsttarif gilt derjenige Tarif, welcher vom jeweiligen Anbieter aufgrund der Vollkostenrechnung pro Stunde oder Tag berechnet oder in einer Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde Bäretswil festgelegt worden ist. Essensbeiträge werden den Eltern gemäss Punkt 7 dieses Reglements separat in Rechnung gestellt. 9. Selbstständig Erwerbstätige Selbstständig erwerbstätige Eltern bezahlen grundsätzlich den Höchsttarif, ausser sie erbringen einen Nachweis über vermindertes Einkommen oder machen einen Härtefall geltend. Für die Berechnung und Beurteilung ist die Gemeinde Bäretswil oder die von der Gemeinde Bäretswil bezeichnete Stelle zuständig. Wird lediglich ein Nebeneinkommen durch eine selbstständige Erwerbstätigkeit erzielt, gilt die übliche Elternbeitragsberechnung. 10. Ausbildung Sind die Eltern in Erstausbildung, gelten die vorliegenden Rahmenbedingungen. Bei Zweitausbildungen werden in Ausnahmefällen mit Antrag und entsprechender Begründung an die zuständige Gemeindestelle finanzielle Beiträge geprüft. 11. Härtefälle In Härtefallsituationen können sich die Betroffenen an die zuständige Stelle in der Gemeinde wenden. Verlieren Eltern ihre Arbeitsstelle oder sind vorübergehend arbeitslos, können die Subventionierungsbeiträge für die Kinderbetreuung noch während maximal 3 Monate ausgerichtet werden. 12. Berechnung der Elternbeiträge Die Berechnung bzw. allfällige Anpassung des Elternbeitrages durch die zuständige Stelle bei der Gemeinde Bäretswil oder der Betreuungseinrichtung mit Leistungsvereinbarung erfolgt mindestens einmal jährlich.

Veränderungen der Familien- und Einkommensverhältnisse sind innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme zu melden. Veränderungen, die zu einer Anpassung des Tarifs führen, werden auf den der Meldung folgenden Monat berücksichtigt. Eine Verringerung der Betreuungstage bzw. -stunden müssen schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten gemeldet werden. Eine Neufestlegung des Elternbeitrages infolge Änderung der Einkommenssituation erfolgt nur, wenn sich das massgebende Einkommen um Fr. 400.00 pro Monat erhöht oder vermindert. Ergibt die Neuberechnung, dass der Elternbeitrag infolge Veränderung der Familienverhältnisse und/oder der Einkommens- und/oder Vermögenssituation zu reduzieren ist, so erfolgt die Anpassung bei verspäteter, d. h. nicht innert 30 Tagen erfolgter Meldung auf den der Meldung folgenden Monat. Zuviel bezahlte Elternbeiträge werden bei verspäteter Meldung einer Situationsveränderung nicht zurückerstattet. 13. Fehlende, zu späte oder falsche Angaben Werden zur Berechnung des Elternbeitrages keine oder unvollständige Angaben geliefert, wird den Erziehungsberechtigten der Höchsttarif in Rechnung gestellt. Wird festgestellt, dass unwahre Angaben über die Familien-, Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse, verspätete Meldungen über Änderungen in der Familien-, Einkommensund/oder Vermögenssituation oder Falschdeklaration/en gegenüber der Steuerbehörde zur Festlegung eines zu tiefen Elternbeitrags geführt haben, erfolgt eine rückwirkende Neuberechnung und Neufestlegung. Der resultierende Differenzbetrag wird zurückgefordert. Elternbeiträge, die zu Unrecht für eine nachschulische familienergänzende Betreuung ausgerichtet wurden, werden von der Gemeinde Bäretswil bei den Erziehungsberechtigten vollumfänglich zurückgefordert. 14. Wegzug Bei Wegzug der Leistungsbeziehenden aus der Gemeinde fällt der Anspruch auf einen Gemeindebeitrag per Wegzugsdatum dahin.

15. Anhang Tariftabelle bei Bruttoeinkommen inkl. 10 % Vermögen Massgebendes Einkommen Haushaltsgrösse 2 Personen 3 Personen ab 4 Personen % % % 0-40'000 25 20 15 45'000 32 27 22 50'000 39 34 29 55'000 46 41 35 60'000 53 47 41 65'000 60 53 47 70'000 67 60 53 75'000 74 67 59 80'000 81 73 65 85'000 88 79 70 90'000 94 85 75 95'000 100 90 80 100'000 95 85 105'000 100 90 110'000 95 115'000 100 Kostenanteil der Eltern in % in Abhängigkeit des massgebenden Einkommens und der Haushaltgrösse 16. Inkraftsetzung Der Gemeinderat hat das Reglement am 12. April 2017 zuhanden der Gemeindeversammlung verabschiedet. Vorbehältlich der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung wird das Reglement per 1. August 2017 in Kraft gesetzt.