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Transkript:

1 von 7 Vorblatt Ziel(e) - Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Etablierung einer unionsrechtlich zulässigen Unterstützung für Erzeuger von hocheffizienter KWK- Energie und damit gleichzeitig die Sicherstellung der Fernwärmeversorgung in Österreich. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Es ist vorgesehen, dass verbleibende Restmittel zweckgebunden für die Bedeckung von Förderungen nach dem Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz (WKLG), BGBl. I Nr. 113/2008, zu verwenden sind. Die Abwicklungsstelle hat die Mittel demgemäß bis zum Ende des Jahres, in dem die letzte Ausschüttung erfolgt, an das BMWFW zu überweisen. Auswirkungen auf Unternehmen: Der KWK-Punkte-Beitrag, der ausnahmslos für jeden Endverbraucher normiert wurde, ist vom jeweiligen Verbrauch unabhängig und bemisst sich in Abhängigkeit von der Netzebene des jeweiligen Netzanschlusses des Endverbrauchers. Basierend auf den, den Unternehmen zugeteilten Zählpunkten (aufgeteilt auf die Netzebenen 3 bis 7) konnte eine Kostenbelastung ihv. rund 8,8 Millionen Euro p.a. ermittelt werden. Aufgerechnet auf vier Jahre ergibt sich eine Gesamtkostenbelastung von insgesamt 35,2 Millionen Euro. Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen: Die Kosten werden den Konsumenten vom Netzbetreiber direkt verrechnet. Basierend auf den, den Haushalten zugeteilten Zählpunkten konnte eine Kostenbelastung ihv. rund 28,7 Millionen Euro p.a. ermittelt werden. Aufgerechnet auf vier Jahre ergibt sich eine Gesamtkostenbelastung von insgesamt 114,8 Millionen Euro. In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG und im Bundesrat gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.

2 von 7 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Einbringende Stelle: Bundesgesetz, mit dem das KWK-Punkte-Gesetz neu erlassen wird Vorhabensart: BMWFW Laufendes Finanzjahr: 2017 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Bundesgesetz 2017 Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei. Problemdefinition Problemanalyse Seit Beginn der Stromliberalisierung war die wirtschaftliche Situation der KWK-Anlagen aufgrund deutlich sinkender Marktpreise für elektrische Energie sehr angespannt. Dies ergab die Notwendigkeit von Betriebsförderungen, die auch von der Europäischen Kommission für die Jahre 2003 bis 2010 genehmigt wurden, um die Versorgung mit Fernwärme aufrecht zu erhalten. Seit 2010 hat eine weitere dramatische Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der KWK-Anlagen durch weiter stark gesunkene Strommarkterlöse in Bezug zu hohen (zumeist Erdgas -)Brennstoffpreisen stattgefunden. Die Rentabilität ist unter Einrechnung der CO2 -Kosten auf insgesamt negative Deckungsbeiträge aus der Stromerzeugung gesunken und liegt damit wesentlich unter der Rentabilität nach der Strommarktliberalisierung. Es soll daher der nachhaltige Betrieb aller hocheffizienten KWK-Anlagen, abgestimmt auf die jeweilige von den Marktbedingungen abhängige wirtschaftliche Situation, sichergestellt werden. Dem Fördersystem, das im bereits beschlossenen KWK-Punkte-Gesetz (BGBl. I Nr. 72/2014) vorgesehen ist, ist die Europäische Kommission nicht näher getreten. Es soll daher der ursprünglich intendierte Ansatz einer beihilfefreien Unterstützung von KWK-Anlagen durch ein unionsrechtskonformes Förderschema, das in seiner nunmehrigen Ausgestaltung dem zwischen 2003 und 2010 geltenden Regelungen ähnlich ist, ersetzt werden. Nullszenario und allfällige Alternativen Aufgrund der ökonomischen Situation mit derzeit sehr niedrigen Strompreisen und vergleichsweise hohen Gaspreisen ist der Betrieb von KWK-Anlagen, die zur Fernwärmeversorgung dienen, derzeit und mittelfristig defizitär. Somit besteht die Gefahr, dass die Anlagen ohne Unterstützung außer Betrieb genommen werden und damit die Fernwärmeversorgung nicht mehr gewährleistet werden kann. Dies betrifft vor allem die Ballungsräume in Österreich. Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023 Interne Evaluierung Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Fördermittel werden über vier Jahre eingehoben, diese sollen über einen Zeitraum von sechs Jahren, jeweils einmal jährlich, ausgeschüttet werden. Das Gesetz tritt also

3 von 7 für die Dauer von sechs Jahren in Kraft. Das Programm wird laufend geprüft, da nur jene Betreiber in den Genuss der Förderung kommen sollen, die eine hocheffiziente KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung betreiben. Im letzten Jahr der befristeten Förderung soll anhand der betriebswirtschaftlichen Situation hocheffizienter KWK-Anlagen sowie der allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Rohstoffpreise bzw. das Strompreisniveau eine Evaluierung des Förderschemas vorgenommen und allenfalls ein den geänderten Rahmenbedingungen angepasstes Förderschema beschlossen werden. Ziele Ziel 1: Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen Beschreibung des Ziels: Die Unterstützung der Energieerzeugung in hocheffizienten KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung bundeseinheitlich in einem solchen Ausmaß zu ermöglichen, dass deren weiterer Betrieb aus Gründen des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit sichergestellt werden kann. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Über den Zeitraum 2003 bis 2010 wurden gemäß dem Ökostromgesetz und nachfolgend dem KWK- Gesetz (hocheffiziente) KWK-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von ca. 340 Mio. Euro mittels Betriebsförderungen unterstützt. Der Höchststand an geförderten Anlagen belief sich in diesem Zeitraum auf 45 KWK-Anlagen; der gesamte, aus diesen Anlagen produzierte Strom, belief sich auf 30,5 TWh. Da das Förderregime jedoch mit Ende des Jahres 2010 ausgelaufen ist und über das KWK-Punkte- Gesetz ein neues Förderregime für bereits bestehende Anlagen implementiert werden soll, müssen als Ausgangspunkt für die Förderung von KWK-Energie Mittel ihv. 0 angesetzt werden. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Als Zielzustand kann die weitere Aufrechterhaltung des Betriebes jener KWK- Anlagen, die für die Abdeckung des Fernwärmebedarfs erforderlich sind, definiert werden. Die durch das KWK-Punkte-Gesetz über vier Jahre aufzubringenden Fördermittel werden sich, unter Berücksichtigung der zu vergebenden KWK- Punkte und des im Gesetz festgelegten Mindestpreises, auf rund 38 Mio. Euro belaufen. Maßnahmen Maßnahme 1: Etablierung einer unionsrechtlich zulässigen Unterstützung für Erzeuger von hocheffizienter KWK-Energie und damit gleichzeitig die Sicherstellung der Fernwärmeversorgung in Österreich. Beschreibung der Maßnahme: - Etablierung einer unionsrechtlich zulässigen Unterstützung der Erzeuger von hocheffizienter KWK- Energie. - Unterstützung des Betriebs von KWK-Anlagen durch einen verbrauchsunabhängig pauschalen Beitrag des Endverbrauchers bezogen auf die Netzebene des jeweiligen Netzanschlusses. Für jeden Zählpunkt ist eine der Netzebene entsprechende Anzahl an KWK-Punkten festgelegt, wobei pro KWK-Punkt ein Betrag von 0,55 Euro verrechnet wird. - Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird der Beitrag vom Netzbetreiber gemeinsam mit der KWK-Pauschale gemäß 10 Abs. 3 KWK-Gesetz verrechnet.

4 von 7 - Mit der Abwicklung der Förderung wird - angesichts der Befristung der Förderung - aus Zweckmäßigkeits- und verwaltungsökonomischen Gründen die Abwicklungsstelle für Investitionsförderungen gemäß KWK-Gesetz und ÖSG 2012 betraut. Der bestehende Abwicklungsvertrag ist entsprechend anzupassen. Durch die faktische Weiterführung des bis 2010 in Kraft gewesenen Fördersystems kann die, vor allem in Ballungsräumen ausgesprochen wichtige, Fernwärmeversorgung auch weiterhin sichergestellt werden. Umsetzung von Ziel 1 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Über den Zeitraum 2003 bis 2010 wurden gemäß dem Ökostromgesetz und nachfolgend dem KWK- Gesetz (hocheffiziente) KWK-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von ca. 340 Mio. Euro mittels Betriebsförderungen unterstützt. Der Höchststand an geförderten Anlagen belief sich in diesem Zeitraum auf 45 KWK-Anlagen; der gesamte, aus diesen Anlagen produzierte Strom, belief sich auf 30,5 TWh. Da das Förderregime jedoch mit Ende des Jahres 2010 ausgelaufen ist und über das KWK-Punkt- Gesetz ein neues Förderregime für bereits bestehende Anlagen implementiert werden soll, müssen als Ausgangspunkt für die Förderung von KWK-Energie Mittel ihv. 0 angesetzt werden. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Als Zielzustand kann die weitere Aufrechterhaltung des Betriebes jener KWK- Anlagen, die für die Abdeckung des Fernwärmebedarfs erforderlich sind, definiert werden. Die durch das KWK-Punkte-Gesetz über vier Jahre aufzubringenden Fördermittel werden sich, unter Berücksichtigung der zu vergebenden KWK- Punkte und des im Gesetz festgelegten Mindestpreises, auf rund 38 Mio. Euro belaufen. Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte Es ist vorgesehen, dass verbleibende Restmittel zweckgebunden für die Bedeckung von Förderungen nach dem Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz (WKLG), BGBl. I Nr. 113/2008, zu verwenden sind. Die Abwicklungsstelle hat die Mittel demgemäß bis zum Ende des Jahres, in dem die letzte Ausschüttung erfolgt, an das BMWFW zu überweisen. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen. Erläuterung: Die "zahlenden Unternehmen" haben als Stromkonsumenten nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand zu erwarten. Die Netzbetreiber trifft ebenso nur einen geringen Zusatzaufwand, da sie die im Rahmen dieses Bundesgesetzes einzuhebenden Beiträge gemeinsam mit der KWK-Pauschale gemäß 10 KWK-Gesetz verrechnen können.

5 von 7 Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur Unternehmen Erfasst sind neben den Haushalten auch alle österreichischen Unternehmen, da diese (ausnahmslos) auch Stromkonsumenten sind. Die Verpflichtung der Endverbraucher ist vom jeweiligen Verbrauch unabhängig und bemisst sich in Abhängigkeit von der Netzebene des jeweiligen Netzanschlusses des Endverbrauchers und der Dauer der Zuordnung dieses Zählpunkts zum verpflichteten Endverbraucher. Unternehmen, die sich auf den Netzebenen 3 bis 7 befinden haben zwischen 5,5 Euro und 4.800 Euro pro Zählpunkt zu bezahlen (NE 1-4: 4.821,85 Euro; NE 5: 558,25 Euro; NE 6: 71,5 Euro, NE 7: 5,5 Euro). Da jedoch nur Daten zu der Anzahl von Zählpunkten pro Netzebene vorliegen, Unternehmen aber auch mehr als einen Zählpunkt haben können, kann an dieser Stelle nur die Gesamtkostenbelastung für alle Unternehmen gemeinsam dargestellt werden. Ausgehend davon, dass Unternehmen auf NE 3: 100 Zählpunkte, auf NE 3: 154 Zählpunkte, auf NE 5: 5.265 Zählpunkte, auf NE 6: 27.106 Zählpunkte und auf NE 7: 500.000 Zählpunkte (die Daten basieren auf GA e&y 2016) zugeteilt wurden, ergibt sich eine Gesamtkostenbelastung ihv. rund 8,8 Millionen Euro p.a.; bzw. 35,2 Millionen Euro gerechnet auf vier Jahre. Den Betreibern von hocheffzienten KWK-Anlagen kommen auf der anderen Seite 37,5 Millionen Euro p.a. (bzw. insgesamt 150 Millionenen Euro) über Fördermittel zugute. Diese setzen sich aus den 8,8 Millionen Euro p.a. der Unternehmen und den 28,7 Millionen Euro p.a. der Haushalte zusammen, die diese für die Förderung von hocheffizienten Anlagen zu bezahlen haben. Auswirkungen auf Luft oder Klima Auswirkungen auf die Umwelt Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Emissionen von Staub, Stickstoffoxiden oder Treibhausgasen Erläuterung Kurzfristig sind keine wesentlichen Änderungen zu erwarten, da die Lieferverträge für Fernwärme einzuhalten sind. Jedoch schon mittelfristig könnte sich ergeben, dass Umstellungen in Heizungssystemen zu erfolgen haben, sofern die großen KWK-Anlagen keine Fernwärme mehr liefern können. Dies würde dann sehr wohl negative Auswirkungen auf die gesamtösterreichischen Emissionen haben. Kann das Förderregime aber in Form des KWK-Punkte-Gesetzes weitergeführt werden, ist auch die Aufrechterhaltung des Betriebes jener KWK-Anlagen, die den strengen gesetzlichen Effizienzkriterien entsprechen, sichergestellt. Dies garantiert wiederum, dass es keinen zusätzlichen Emissionsausstoß gibt. Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit insbes. bei Produkten und Dienstleistungen von allgemeinen Interesse Die Förderung von KWK-Anlagen ist notwendig, um die Fernwärmeversorgung, insbesondere in Ballungszentren, zu gewährleisten. Der nach Netzebene gestaffelte - pauschale - Beitrag ist von allen Stromkonsumenten (Unternehmen und alle Haushalte) aufzubringen. Dem gegenüber stehen die KWK- Anlagen, denen die Fördermittel zugutekommen, um deren Betrieb aufrechtzuerhalten und damit die Fernwärmeversorgung sicherzustellen. Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von KonsumentInnen und Unternehmen Betroffene Gruppe Anzahl der Betroffenen Quelle/Erläuterung Dies entspricht der Anzahl der Haushalte 5.200.000 Zählpunkte auf Netzebene 7

6 von 7 Unternehmen 532.000 KWK-Anlagen 24 (abzüglich der auf NE 7 angeschlossenen Unternehmen). Quelle: e&y Prognose 2016. Dies entspricht der Anzahl der Zählpunkte auf den NE 1 bis 6 und der auf NE 7 geschätzten Anschlüsse für Unternehmen. Quelle: e&y Prognose 2016. Es gibt rund 24 KWK-Anlagen in Österreich, die potentiell in den Genuss der Fördermittel kommen können, wobei nur jene förderfähig sind, die die im Gesetz normierten Voraussetzungen erfüllen. Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher Der KWK-Punkte Beitrag wird den Konsumenten direkt verrechnet. Auf Basis der rund 5,2 Millionen zugeteilten Zählpunkte (vereinzelt finden sich Haushalte auf den Netzebenen 5 und 6, im Regelfall jedoch auf Netzebene 7) ergibt sich bei einem KWK-Punkte-Beitrag in der Höhe von 5,50 Euro eine Kostenbelastung für Haushalte insgesamt ihv. rund 28,7 Millionen Euro p.a. bzw. insgesamt 114,8 Millionen Euro gerechnet auf vier Jahre. Von dem KWK-Punkte-Beitrag sind alle Haushalte gleichermaßen betroffen. Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf die finanzielle Position von KonsumentInnen Betroffene Gruppe Anzahl der Betroffenen Aufwand pro Betroffener/ Betroffenem Gesamtaufwand Haushalte 5.200.000 5 28.600.000 Quelle/Erläuterung Der Aufwand beträgt genau 5,50 Euro pro Jahr. Die Anzahl der Betroffenen ist gerundet und entspricht der Anzahl der Zählpunkte auf Netzebene 7 (abzüglich der auf NE 7 angeschlossenen Unternehmen). Quelle: e&y Prognose 2016.

7 von 7 Angaben zur Wesentlichkeit Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung. Wirkungsdimension Verwaltungskosten Umwelt Subdimension der Wirkungsdimension Verwaltungskosten für Unternehmen Luft oder Klima Wesentlichkeitskriterium Mehr als 100 000 an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr - Veränderung der gesamtösterreichischen Emissionen der Feinstaubfraktion PM10 um mehr als 3,5 Tonnen pro Jahr oder von Stickstoffoxiden um mehr als 14 Tonnen pro Jahr oder - Änderung der Treibhausgasemissionen um 10 000 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA Tools erstellt (Hash-ID: 200838557).