Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

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1 1 von 12 Vorblatt Ziel(e) - Gegenfinanzierung Steuerreform - Ergänzung der Steuerreform im Bereich der Selbstständigen - Harmonisierung nicht-steuerpflichtige und nicht-beitragspflichtige Entgeltbestandteile Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um 90,- monatlich im Jahr 2016 (zu Ziel 1) - Änderung des Kataloges der nicht als Entgelt geltenden Bezüge (zu Ziel 1 und Ziel 3) - Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG (zu Ziel 2) - Einführung einer Beitragsrückzahlung im BSVG (zu Ziel 2) Wesentliche Auswirkungen Durch die außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 um 90,- monatlich ergeben sich bis zum Jahr 2020 kumulierte Mehreinnahmen für die PV und damit Einsparungen für den Bund im Bereich der UG 22 in Höhe von ca. 469 Mio. Durch höhere Neuzugangspensionen für (2017) bis (2020) Personen verringern sich die Mehreinnahmen kumuliert um rund 2 Mio. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Durch die einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 ergeben sich Mehreinnahmen für die Pensionsversicherung im Jahr 2016 und für die Folgejahre und somit eine Entlastung der UG 22 in gleicher Höhe. Durch diese einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 erhöht sich in der Folge allerdings für bis Neuzuerkennungen pro Jahr die Kontogutschrift ab dem Jahr 2016 und damit die Pension, was ab 2017 zu Mehraufwendungen in der UG 22 führt. Die Entlastung in der UG 22 verringert sich dadurch ab dem Jahr 2017 geringfügig. Aus dem Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge sollen folgende Einkommen gestrichen werden: Fehlgeldentschädigungen, Werkzeuggelder, Familienbeihilfen, Prämien für Diensterfindungen und Jubiläumsgelder, Haustrunk, Freimilch, Beförderung der eigenen DienstnehmerInnen bei Beförderungsunternehmen, Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge, Nachlässe bei Versicherungsprämien. Sachzuwendungen aufgrund eines DienstnehmerInnen- oder Firmenjubiläums bleiben weiterhin bis zu einem jährlichen Betrag von 186 steuerfrei. Haustrunk, Freimilch, Beförderung der eigenen DienstnehmerInnen bei Beförderungsunternehmen und Nachlässe bei Versicherungsprämien fließen in die Neuregelung der MitarbeiterInnenrabatte ein. Beitragsfrei sind jedenfalls Rabatte im Ausmaß von 20 %, darüber hinaus sind Rabatte bis zu pro Jahr beitragsfrei.

2 2 von 12 Diese Änderungen führen zu Mehreinnahmen für die Pensionsversicherung und einer Entlastung des Bundes in Höhe der Mehreinnahmen der Pensionsversicherung. Die finanziellen Auswirkungen der Änderungen in 49 Abs. 3 sind der Übersicht (Ergebnisse der Steuerreformkommission) zu entnehmen. Für Kleinstverdienende nach dem GSVG sieht der Entwurf eine Beitragsentlastung durch die Angleichung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV an die Geringfügigkeitsgrenze vor. Die Maßnahme im GSVG kostet 40 Mio. pro Jahr. Im BSVG sollen jene Betriebe, die durch die Hauptfeststellung 2014 von Beitragssteigerungen betroffen sind, durch eine Beitragsrückzahlung entlastet werden. Die Maßnahme im BSVG kostet 15 Mio. pro Jahr. Diese Maßnahmen sollen im übertragenen Wirkungsbereich von der SVA der gewerblichen Wirtschaft (GSVG) bzw. der SVA der Bauern (BSVG) vollzogen und aus der UG 16 (Finanzen) finanziert werden. Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt reduzieren die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2045 um 0,25 % des BIP bzw Mio. (zu Preisen von 2016) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. 15 (2) BHG Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen. Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre in Tsd Nettofinanzierung Bund In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

3 3 von 12 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Einbringende Stelle: Vorhabensart: Laufendes Finanzjahr: 2016 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bundesgesetz 2016 Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Nachhaltige Sicherung des staatlichen Pensionssystems für die Sozialversicherten." der Untergliederung 22 Pensionsversicherung bei. Problemdefinition Problemanalyse Umsetzung des Ministerratsvortrags "Steuerreform" durch außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 um 90,- monatlich; Streichung von Ausnahmen beim Entgelt- Begriff; Senkung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG; Beitragsrückzahlung im BSVG Nullszenario und allfällige Alternativen Keine außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 um 90,- monatlich; keine Streichung von Ausnahmen beim Entgelt-Begriff; keine Senkung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG; keine Beitragsrückzahlung im BSVG Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021 Interne Evaluierung Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt. Ziel 1: Gegenfinanzierung Steuerreform Beschreibung des Ziels: Ziele Zusätzliche Mehreinnahmen in der Pensionsversicherung ab dem Jahr 2016 und somit Entlastung der UG 22 durch Maßnahmen im Beitragsbereich Keine zusätzlichen Mehreinnahmen in der Pensionsversicherung ab dem Jahr 2016 und damit Bis 2020 ergeben sich kumulierte Mehreinnahmen in der Pensionsversicherung in Höhe von ca. 470

4 4 von 12 keine Entlastung in der UG 22. Mio., die den Bund (UG 22) in gleicher Höhe entlasten. Ziel 2: Ergänzung der Steuerreform im Bereich der Selbstständigen Beschreibung des Ziels: Entlastung von selbstständigen Kleinstverdienern im GSVG; Entlastung von Beitragszahlern im BSVG Derzeit keine Entlastung von selbstständigen Kleinstverdienern im GSVG und Beitragszahlern im BSVG. Entlastung von selbstständigen Kleinstverdienern im GSVG und Beitragszahlern im BSVG. Ziel 3: Harmonisierung nicht-steuerpflichtige und nicht-beitragspflichtige Entgeltbestandteile Beschreibung des Ziels: Nicht-steuerpflichtige und nicht-beitragspflichtige Entgeltbestandteile sollen harmonisiert werden. Dadurch soll es zu Verwaltungsvereinfachungen für Unternehmen kommen. Es kommt zu keiner Harmonisierung von nichtsteuerpflichtigen und nicht-beitragspflichtigen Entgeltbestandteilen. Es kommt zu einer Harmonisierung von nichtsteuerpflichtigen und nicht-beitragspflichtigen Entgeltbestandteilen. Maßnahmen Maßnahme 1: Einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um 90,- monatlich im Jahr 2016 (zu Ziel 1) Beschreibung der Maßnahme: Durch die einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 ergeben sich Mehreinnahmen für die Pensionsversicherung im Jahr 2016 und für die Folgejahre und somit eine Entlastung der UG 22 in gleicher Höhe. Die außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage führt zu höheren Kontogutschriften und damit ab dem Jahr 2017 zu höheren Neuzugangspensionen, wodurch sich die Mehreinnahmen geringfügig verringern. Umsetzung von Ziel 1, 1, 1 Die Höchstbeitragsgrundlage wird 2016 nur mit der Aufwertungszahl erhöht. Die Höchstbeitragsgrundlage wird 2016 mit der Aufwertungszahl erhöht, zusätzlich steigt sie um weitere 90 monatlich. Maßnahme 2: Änderung des Kataloges der nicht als Entgelt geltenden Bezüge (zu Ziel 1 und Ziel 3) Beschreibung der Maßnahme: Streichungen aus dem Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge und Angleichungen an einkommensteuerrechtliche Bestimmungen

5 5 von 12 Umsetzung von Ziel 1, 3 Der Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge bleibt unverändert. Der Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge wird geändert. Maßnahme 3: Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG (zu Ziel 2) Beschreibung der Maßnahme: Die Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG wird auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt. Die Mindereinnahmen der SVA der gewerblichen Wirtschaft sind im Ausmaß von 40 Mio. p.a. aus Mitteln des Bundesministeriums für Finanzen (UG 16) zu ersetzen. Umsetzung von Ziel 2 Es gibt keine Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG. Es gibt eine Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG. Maßnahme 4: Einführung einer Beitragsrückzahlung im BSVG (zu Ziel 2) Beschreibung der Maßnahme: Die Einheitswert-Hauptfeststellung 2014 mit Wirksamkeit vom kann in bestimmten Regionen trotz unveränderter Bewirtschaftung zu spürbaren Beitragssteigerungen führen. Diese Betriebe sollen durch eine Beitragsrückzahlung entlastet werden. Die Aufwendungen für die Beitragsrückzahlung im Ausmaß von 15 Mio. p.a. sollen der SVA der Bauern aus Mitteln des Bundesministeriums für Finanzen (UG 16) ersetzt werden. Umsetzung von Ziel 2 Es gibt keine Beitragsrückzahlung für Versicherte nach dem BSVG. Es gibt eine Beitragsrückzahlung für Versicherte nach dem BSVG. Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger - Langfristige finanzielle Auswirkungen Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen. - Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

6 6 von 12 Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2045 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. 15 (2) BHG 2013 *zu Preisen von 2016 In Mio. In % des BIP ,25 Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. 15 (2) BHG Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden. Finanzielle Auswirkungen für den Bund Ergebnishaushalt Laufende Auswirkungen in Tsd Erträge Transferaufwand Aufwendungen gesamt Nettoergebnis Erläuterung Berechnung Mehreinnahmen: (Zahl der Fälle über HBGL x HBGL nach Erhöhung x Beitragssatz PV x Monate) minus (Zahl der Fälle über HBGL x HBGL vor Erhöhung x Beitragssatz PV x Monate): Pensionsversicherung: 2016: (Zahl der Fälle), 4.740,- (HBGL vor Erhöhung), (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV : (Zahl der Fälle), 4.830,- (HBGL vor Erhöhung), (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV : (Zahl der Fälle), 4.950,- (HBGL vor Erhöhung), (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV : (Zahl der Fälle), 5.070,- (HBGL vor Erhöhung), (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV : (Zahl der Fälle), 5.190,- (HBGL vor Erhöhung), (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV Berechnung Mehrkosten PV (Zahl der Fälle kumuliert x Kosten pro Fall kumuliert): 2017: (Zahl der Fälle kumuliert), 21,- (Kosten pro Fall kumuliert) = Kosten pro Jahr ca : (Zahl der Fälle kumuliert), 29,58 (Kosten pro Fall kumuliert) = Kosten pro Jahr ca : (Zahl der Fälle kumuliert), 39,27 (Kosten pro Fall kumuliert) = Kosten pro Jahr ca : (Zahl der Fälle kumuliert), 48,42 (Kosten pro Fall kumuliert) = Kosten pro Jahr ca. 1, Maximales Einsparungspotenzial Änderungen 49 Abs. 3 (Quelle: Bericht der Steuerreformkommission 2014):

7 7 von 12 Fehlgeldentschädigungen: 5 Mio. Werkzeuggelder: ohne Angabe Jubiläumsgeschenke: ohne Angabe Haustrunk im Brauereigewerbe: 2 Mio. Freimilch: ohne Angabe Prämien für Verbesserungsvorschläge: 10 Mio. Nachlässe des Dienstgebers bei Versicherungsprämien seiner Dienstnehmer: ohne Angabe freiwillige soziale Zuwendungen: ohne Angabe Betriebsveranstaltungen: ohne Angabe Beförderung: ohne Angabe Von der Senkung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG sind ca Versicherte betroffen. Rund sind neue Selbstständige mit Versicherungsgrenze I bzw. Versicherte mit einer Anfänger-Mindestbeitragsgrundlage in den ersten 3 Jahren, deren monatliche Mindestbeitragsgrundlage sich um 123,27 (2016), 114,98 (2017), 105,68 (2018), 95,74 (2019) bzw. 85,57 (2020) verringert. Rund sind Selbstständige gemäß 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG ab dem 4. Jahr, deren monatliche Mindestbeitragsgrundlage sich um 324,71 (2016), 331,20 (2017), 338,49 (2018), 346,27 (2019) bzw. 354,23 (2020) verringert. Im Zuge der Steuerreform 2015 ist auch eine Entlastung der bäuerlichen Berufsgruppe im Bereich der berufsspezifischen Sozialversicherung geplant. Hierzu ist im Budget eine jährliche Zuwendung im Betrag von 15 Millionen Euro vorgesehen. Dieser Betrag soll jährlich auf die in Betracht kommenden Betriebe aufgeteilt und mit der jeweiligen Beitragszahlung gegen gerechnet werden. Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger Ergebnishaushalt Laufende Auswirkungen in Tsd Erträge Transferaufwand Aufwendungen gesamt Erläuterung Die Beitragsrückzahlungen im GSVG und BSVG werden den SV-Trägern aus Mitteln der UG 16 ersetzt. Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden.

8 8 von 12 Anhang mit detaillierten Darstellungen Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen Bedeckung in Tsd Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag in Tsd. Betroffenes Detailbudget Aus Detailbudget Durch Mehreinzahlungen Durch Umschichtung Erläuterung der Bedeckung Die Mehraufwendungen in der UG 22 durch die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage werden durch die dadurch erzielten Mehreinnahmen in der UG 22 bei weitem kompensiert. Die Beitragsrückzahlungen im GSVG und BSVG werden den SV-Trägern aus Mitteln der UG 16 ersetzt. Laufende Auswirkungen Transferaufwand Bezeichnung Körperschaft Anz. d. Empf. Höhe des Transferaufw. ( ) Ersatz Senkung MBG- Bund , KV GSVG (UG16) Mindereinnahmen Sozial , Senkung MBG-KV GSVG versicherungs- träger PV-Mehraufwendungen Bund ,

9 9 von 12 Anhebung der HBGL (UG 22) , , , SUMME Ersatz Beitragsrückzahlung BSVG (UG16) Aufwendungen Beitragsrückzahlung BSVG Aufwendungen Beitragszahlung BSVG Bund , Sozialversicherungsträger Sozialversicherungsträger , , GESAMTSUMME Davon Bund Davon Sozialversicherungsträger Berechnung Mehrkosten PV (Zahl der Fälle kumuliert x Kosten pro Fall kumuliert): 2017: (Zahl der Fälle kumuliert), 21,- (Kosten pro Fall kumuliert) = Kosten kumuliert ca : (Zahl der Fälle kumuliert), 29,58 (Kosten pro Fall kumuliert) = Kosten kumuliert ca : (Zahl der Fälle kumuliert), 39,27 (Kosten pro Fall kumuliert) = Kosten kumuliert ca : (Zahl der Fälle kumuliert), 48,42 (Kosten pro Fall kumuliert) = Kosten kumuliert ca. 1, Maximales Einsparungspotenzial Änderungen 49 Abs. 3 (Quelle: Bericht der Steuerreformkommission 2014): Fehlgeldentschädigungen: 5 Mio. Werkzeuggelder: ohne Angabe Jubiläumsgeschenke: ohne Angabe

10 10 von 12 Haustrunk im Brauereigewerbe: 2 Mio. Freimilch: ohne Angabe Prämien für Verbesserungsvorschläge: 10 Mio. Nachlässe des Dienstgebers bei Versicherungsprämien seiner Dienstnehmer: ohne Angabe Au Pair-Kräfte: ohne Angabe freiwillige soziale Zuwendungen: ohne Angabe Betriebsveranstaltungen: ohne Angabe Beförderung : ohne Angabe Von der Senkung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG sind ca Versicherte betroffen. Rund sind neue Selbstständige mit Versicherungsgrenze I bzw. Versicherte mit einer Anfänger-Mindestbeitragsgrundlage in den ersten 3 Jahren, deren monatliche Mindestbeitragsgrundlage sich um 123,27 (2016), 114,98 (2017), 105,68 (2018), 95,74 (2019) bzw. 85,57 (2020) verringert. Rund sind Selbstständige gemäß 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG ab dem 4. Jahr, deren monatliche Mindestbeitragsgrundlage sich um 324,71 (2016), 331,20 (2017), 338,49 (2018), 346,27 (2019) bzw. 354,23 (2020) verringert. Im Zuge der Steuerreform 2015 ist auch eine Entlastung der bäuerlichen Berufsgruppe im Bereich der berufsspezifischen Sozialversicherung geplant. Hierzu ist im Budget eine jährliche Zuwendung im Betrag von 15 Millionen Euro vorgesehen. Dieser Betrag soll jährlich auf die in Betracht kommenden Betriebe aufgeteilt und mit der jeweiligen Beitragszahlung gegen gerechnet werden. Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers Bezeichnung Körperschaft Menge Ertrag ( ) PV-Mehreinnahmen Anhebung HBGL (UG 22) Bund , , , , , SUMME Ersatz Mindereinnahmen Sozial ,

11 11 von 12 MBG-KV GSVG (UG16) versicherungsträger Einnahmen Sozial , Beitragsrückzahlung BSVG (UG16) versicherungs- träger GESAMTSUMME Davon Bund Davon Sozialversicherungsträger Berechnung: (Zahl der Fälle über HBGL x HBGL nach Erhöhung x Beitragssatz PV x Monate) minus (Zahl der Fälle über HBGL x HBGL vor Erhöhung x Beitragssatz PV x Monate) Zahl der Fälle: 2016: (Zahl der Fälle), 4.740,- (HBGL vor Erhöhung), (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV ca. 89, : (Zahl der Fälle), 4.830,- (HBGL vor Erhöhung), (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV ca. 91, : (Zahl der Fälle), 4.950,- (HBGL vor Erhöhung), (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV ca. 93, : (Zahl der Fälle), 5.070,- (HBGL vor Erhöhung), (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV ca. 95, : (Zahl der Fälle), 5.190,- (HBGL vor Erhöhung), (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV ca. 98, Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. ) Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung Berechnungsmethode Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. 15 (2) BHG 2013.

12 12 von 12 Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden. Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA Tools erstellt.

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