Beilage 1: Überarbeitungsvorschläge des KMV zu den Weisungen zum Berufsauftrag der Mittelschul-Lehrkräfte



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Transkript:

Beilage 1: Überarbeitungsvorschläge des KMV zu den Weisungen zum Berufsauftrag der Mittelschul-Lehrkräfte Geänderte Bereiche sind mitsamt Hinweisen in eckige Klammern gesetzt, neue Textteile zusätzlich unterstrichen. vom... 1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 58 und 70 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980 2 als Weisung: 1. Geltungsbereich Diese Weisungen regeln den Vollzug der Lehr- und Erziehungspflicht sowie die Übernahme zusätzlicher Aufgaben der Lehrkräfte an st.gallischen Mittelschulen. 3 Sie gelten nicht für Mitglieder der Rektoratskommission. 2. Berufsauftrag Der Berufsauftrag für Lehrkräfte [neu: gliedert sich in die beiden Tätigkeitsbereiche "Kernauftrag" und "erweiterter Berufsauftrag".] [gestrichen: Tätigkeiten] [Hierher verschoben aus 2.1:] Zum Kernauftrag gehören Leistungen, die von jeder Lehrkraft zu erbringen sind sowie Aufgaben, die zeitlich begrenzt sind und von allen Lehrkräften (ggf. des Fachbereichs) turnusgemäss erfüllt werden. [neu: Hierzu zählen hauptsächlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem eigenen Unterricht, aber auch Aufgaben, welche über den eigentlichen Unterricht hinausgehen und im Gefäss "gemeinsame Arbeitszeit" erfasst werden.] [Hierher verschoben aus 2.2:] Zum erweiterten Berufsauftrag gehören Leistungen, die von einzelnen Lehrkräften über längere oder auf unbestimmte Zeit erbracht werden. Grundsätzlich kann jede Lehrkraft zur Übernahme einer der folgenden Aufgaben verpflichtet werden. Die Aufgaben werden gesondert honoriert (Entlastung, Funktionszulage, Kompensationsregelung, ausserordentliche Leistungsprämie). 1 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am..., SchBl 2003, Nr....; in Vollzug ab.... 2 sgs 215. 1. 3 Art. 56 und 57 des Mittelschulgesetzes, sgs 215.1. Beilage1: Weisungen zum Berufsauftrag für Mittelschullehrkräfte, Überarbeitung durch den KMV S. 1 / 5

2.1 Kernauftrag [Ersatzformulierung: Zum Kernauftrag gehören insbesondere:] a. [neu: Eigene] Unterrichtstätigkeit - Unterricht (Präsenz); - Vor- und Nachbereitung des Unterrichts; - langfristige Unterrichtsplanung und -auswertung; - Vorbereitung und Korrektur von Prüfungen sowie Klassen- und Notenkonferenzen. [gestrichen: "inkl. Vorbereitung und Durchführung der Aufnahme- und Abschlussprüfungen"] [Neu: (Aufnahme- und Abschlussprüfungen werden entweder im Lehrauftrag angerechnet oder unterstehen dem Kompensationsreglement)]; - Beurteilung der Schülerinnen und Schüler. b. Beratung und Betreuung - der [neu: eigenen] Schülerinnen und Schüler; - Elternkontakte. c. Zusammenarbeit - mit der Klassenlehrkraft; - mit der Schulleitung; - mit der Fachgruppe; - mit den Behörden; - für den fächerübergreifenden Unterricht; - Konvent. d. Planung und Durchführung von Schulanlässen - Besondere Unterrichtswochen; - Schulreisen und Exkursionen; - [neu: Klassenaustausch] - Projektarbeit und Projekttage; - Besuchstage; - Informationsveranstaltungen; - [präzisiert: weitere von der Schulleitung angeordnete oder von Lehrpersonen allgemein erwartete] Anlässe. e. Weiterbildung - [präzisiert: Besuch der] individuellen Weiterbildung; - [präzisiert: Besuch der] schulinternen Weiterbildung ([neu: z.b.] SCHILF). f. Schulentwicklung - Mitarbeit in Schulentwicklungs-Gruppen gemäss Detailkonzept Sem der einzelnen Schulen. g. Einmalige oder nur gelegentlich wiederkehrende zeitlich aufwändige Aufgaben - Mitarbeit in (ständigen) Kommissionen und Arbeitsgruppen, soweit gemeinsame Arbeitszeit zur Verfügung steht; - turnusgemäss zugewiesene Aufgaben. 2.2 Erweiterter Berufsauftrag Beilage1: Weisungen zum Berufsauftrag für Mittelschullehrkräfte, Überarbeitung durch den KMV S. 2 / 5

[Ersatzformulierung: Unter den Erweiterten Berufsauftrag fallen:] a. Beratung und Betreuung - Klassenlehrkraft; - Mentorat; - Betreuung während des Praxisjahrs; - Betreuung von Sprachaufenthalten; - Betreuung der Matura- und Diplomarbeiten - [neu: gesamtschulische Betreuungsangebote (wie Aufgabenhilfen, Helpdesks für Lehrpersonen)]. b. Leitungs-, Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten - [hier streichen, falls Schulleitungstätigkeit eines Mitglieds der Rektoratskommission bereits entlastet ist: Prorektorat]; - Stundenplanung; - Betreuung der Bibliothek/Mediothek; - Betreuung von Sammlungen und Apparaten bzw. des Turnmaterials; - Fachschaftspräsidium; - Projektleitung bzw. grosser zeitlicher Einsatz für diese. c. Schulentwicklung - Mitglied der Koordinationsgruppe; - besondere, zeitlich aufwändige Aufgaben insbesondere bei Reformprojekten. d. Einmalige oder nur gelegentlich wiederkehrende zeitlich aufwändige Aufgaben [neu: Honorierung, soweit die gemeinsame Arbeitszeit überschritten wird, für:] - Mitarbeit in (ständigen) Kommissionen und Arbeitsgruppen - [neu: Vorbereitung, Durchführung und Evaluation von schulinternen Weiterbildungen] - [neu: Vorbereitung und Durchführung von gesamtschulischen Veranstaltungen (im Bereich der Schulkultur)] - [neu: Redaktion von Schulpublikationen] [neu: e. Kantonale Aufgaben - Vorbereitung, Durchführung und Evaluation kantonal organisierter Prüfungen und Vergleichserhebungen - Präsidien der kantonalen Fachgruppen - Mitgliedschaft in kantonalen Kommissionen - Vertretung in der Standesorganisation] 3. Arbeitszeit Die Arbeitszeit der Lehrkraft beträgt 1940 Stunden jährlich. Sie gliedert sich in: a. Unterrichtszeit; b. frei verfügbare Arbeitszeit; c. gemeinsame Arbeitszeit. Unterrichtszeit und frei verfügbare Arbeitszeit betragen 1840 Stunden, die gemeinsame Arbeitszeit beträgt 100 Stunden. Bei reduziertem Beschäftigungsgrad wird der Umfang der gemeinsamen Arbeitszeit prozentual [ersetzt: verhältnismässig] angepasst. Beilage1: Weisungen zum Berufsauftrag für Mittelschullehrkräfte, Überarbeitung durch den KMV S. 3 / 5

Zur Unterrichtszeit gehören insbesondere: a. Unterrichtstätigkeit; b. Beratung und Betreuung; c. Zusammenarbeit mit der Klassenlehrkraft; d. fächerübergreifender Unterricht; e. Planung und Durchführung von besonderen Unterrichtswochen; f. Planung und Durchführung von Schulreisen, [gestrichen: und] Exkursionen und Klassenaustausch-Projekte; g. Projektarbeit und Projekttage. Die gemeinsame Arbeitszeit wird vom Rektorat festgelegt. Sie umfasst insbesondere: [neuer, ausführlicherer Katalog: 1. Konvente 2. Schulinterne Weiterbildung 3. Gesamtschulische Anlässe 4. Fachgruppenanlässe 5. Besuch von Schülerproduktionen 6. Mitarbeit in Schulkommissionen 7. Durchführung von gesamtschulischen Veranstaltungen (Beiträge an die Schulkultur) 8. Schulpublikationen (Redaktion, Beiträge) 9. Verantwortung für besondere Einrichtungen 10. Mitarbeit in Schulentwicklungsgruppen 11. Individuelle Weiterbildung 12. Mentoratszeit der neuen Lehrpersonen 13. Weitere individuell erteilte Aufträge] [ersetzt den bisherigen Katalog, der das Schlussbericht-Kap. 4.3.3 unvollständig zusammenfasste: a. obligatorische Anlässe ausserhalb des Unterrichts; b. Arbeit in Fach-, Arbeits- und Schulentwicklungsgruppen; c. gemeinsame Weiterbildung (SCHILF); d. individuell erteilte Aufträge.] Individuelle Weiterbildung wird im Umfang bis zu 30 Stunden der gemeinsamen Arbeitszeit angerechnet. Anrechenbar sind [neue Formulierung: der Besuch kantonal anerkannter Weiterbildungsangebote und weitere von der Schulleitung bewilligte Weiterbildungen [ersetzt: insbesondere Kurse der FORMI, des wbz, Weiterbildungskurse von Universitäten] sowie die Mentoratszeit der Mentorierten. Die [neu: Schulleitung] [ersetzt: Lehrkraft] erfasst die gemeinsame Arbeitszeit [neu: pauschalisiert] im entsprechenden Formular. [neu: Bei der Berechnung der jeweiligen Arbeitsaufwände sind nicht nur die Präsenzzeiten, sondern auch die Vor- und Nachbereitung sowie die Arbeitswege angemessen zu berücksichtigen.] Eine Über- oder Unterschreitung der gemeinsamen Arbeitszeit um mehr als zehn Prozent gibt Anlass für ein Gespräch zwischen der Lehrkraft und dem zuständigen Mitglied der Schulleitung. Der Saldo wird [gestrichen: nicht] ins nächste Schuljahr übertragen. 4. Schlussbestimmung Beilage1: Weisungen zum Berufsauftrag für Mittelschullehrkräfte, Überarbeitung durch den KMV S. 4 / 5

Diese Weisungen werden ab 1. August 200X angewendet. Im Namen des Erziehungsrates, Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling, Regierungsrat Der Sekretär: Werner Stauffacher, Generalsekretär ED Beilage1: Weisungen zum Berufsauftrag für Mittelschullehrkräfte, Überarbeitung durch den KMV S. 5 / 5