Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Architekturvorgabe Datum der Inkraftsetzung: 27. März 2017 Version: 3-2 Status: Genehmigt Ersetzt: 3-1 Verbindlichkeit: Weisung Genehmigt durch: Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB, am 23. März 2017 Sprachen: Beilagen: Deutsch (Original), Französisch Keine
Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Verbindlichkeit... 3 4 Begriffe... 3 5 Regeln... 3 5.1 Regel 1: Einheitliches Erscheinungsbild und,.admin.ch im Internet... 3 5.2 Regel 2: Unterscheidung Internet und Intranet... 4 5.3 Regel 3: Adressierung unter.admin.ch... 4 5.4 Regel 4: Namenskonfliktauflösung... 4 5.5 Regel 5: Automatisierte Vorauswahl der Sprache... 5 5.6 Regel 6: Adressierung von optimierten Webseiten für mobile Endgeräte... 5 6 Schlussbestimmungen... 6 6.1 Aufhebung bisheriger IKT-Vorgaben... 6 6.2 Überprüfung der Einhaltung der IKT-Vorgabe... 6 6.3 Inkrafttreten... 6 Anhänge... 6 A. Änderungen gegenüber Vorversion... 6 B. Bedeutung der Schlüsselwörter zur Bestimmung des Verbindlichkeitsgrades 6 C. Referenzen... 7 D. Abkürzungen... 7 E. Erläuterungen... 7 2/8
Das Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB erlässt gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (BinfV) nachfolgende Weisungen. 1 Anwendungsbereich Die vorliegende IKT-Vorgabe regelt die einheitliche Adressierung von Web-Sites und die damit verbundenen Zuständigkeiten in der Bundesverwaltung. Sie ergänzt den Standard I003 Domain Name System (DNS) [I003]. 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Weisungen ist identisch mit dem Geltungsbereich der BinfV 1. 3 Verbindlichkeit Der Verbindlichkeitsgrad der einzelnen Bestimmungen dieser IKT-Vorgabe wird mittels den im Anhang B zusammengestellten Schlüsselwörtern in Grossbuchstaben gekennzeichnet. 4 Begriffe Die Begriffe Adresse und Name werden in dieser IKT-Vorgabe wie folgt verwendet: 1. Adresse: Zeichenkette, die ein Benutzer im Browser in das Adressfeld eingibt, um eine Web-Site aufzurufen. 2. Namen: Synonym für Adresse 5 Regeln 5.1 Regel 1: Einheitliches Erscheinungsbild und,.admin.ch im Internet 1. Wird das einheitliche Erscheinungsbild gemäss Vorgabe der Bundeskanzlei in einer Website im Internet benutzt, so MUSS der Benutzer im Adressfeld einen Namen sehen, der auf.admin.ch endet. 2. Soll eine Website im einheitlichen Erscheinungsbild unter weiteren Adressen erreichbar sein, MÜSSEN diese auf die Website unter.admin.ch umgeleitet werden (redirect). 3. Wird das einheitliche Erscheinungsbild im Internet nicht benutzt, DARF im Adressfeld NICHT.admin.ch stehen. 1 SR 172.010.58 3/8
5.2 Regel 2: Unterscheidung Internet und Intranet 1. Eine Website, die aus dem öffentlich zugänglichen Internet abrufbar ist, MUSS einen Namen erhalten, der mit www beginnt. 2. Eine Website die ausschliesslich aus dem nicht öffentlich zugänglichen Intranet abrufbar ist, MUSS einen Namen erhalten, der mit intranet beginnt. 5.3 Regel 3: Adressierung unter.admin.ch 1. Die Adressierung der Websites unter.admin.ch, die nicht für mobile Endgeräte optimiert sind, MUSS nach folgenden Regeln erfolgen: Site-Type Behördenauftritt Departement oder Behördenauftritt Amt Andere Web-Auftritte Domain-Name www.<ds>.admin.ch oder intranet.<ds>.admin.ch, wobei <ds> das von der BK zugeteilte deutsche Kürzel der Dienststelle ist. www.<sprechendername>.admin.ch oder intranet.<sprechendername>.admin.ch Ausnahme: www.admin.ch für das Portal der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2. Die Bundeskanzlei MUSS sicherstellen, dass alle Kürzel der Dienststellen innerhalb der Sprachen, für welche Kürzel vergeben werden, nach Umwandlung in einen gültigen Domänennamen gemäss I003 eindeutig sind. Im Konfliktfall entscheidet die Bundeskanzlei, wer welches Kürzel erhält. 5.4 Regel 4: Namenskonfliktauflösung Namenskonflikte werden nach den folgenden Regeln in der aufgeführten Reihenfolge angewandt, bis eine Auflösung des Namenskonfliktes erzielt ist: 1. Beanspruchen mehrere Organisationseinheiten einen Namen, der sowohl ein Dienststellenkürzel (www.<ds>.admin.ch), wie auch ein sprechender Name (www.<sprechender- Name>.admin.ch) ist, so erhält die Organisationseinheit den Namen, welcher das Dienststellenkürzel von der BK zugeteilt wurde. 2. Beanspruchen mehrere Organisationseinheiten ein Kürzel (www.<ds>.admin.ch), das in mehreren Sprachen dasselbe Kürzel ist, so wird das Kürzel derjenigen Organisationseinheit zugeteilt, die nach der folgenden absteigenden Sprachreihenfolge Anspruch hat: Deutsch Französisch Italienisch Rätoromanisch Englisch 3. Beanspruchen mehrere Organisationseinheiten einen Domainnamen in der Form xyz.ch (und alle weiteren Domainnamen), so darf sie von derjenigen Organisationseinheit verwendet werden, welche Anrecht auf xyz.admin.ch hat. 4/8
4. Für sprechende Namen gilt das Prinzip first come, first served 2. 5.5 Regel 5: Automatisierte Vorauswahl der Sprache Die Websitebetreiber MÜSSEN sicherstellen, dass die automatisierte Vorauswahl der Sprache nach folgenden Kriterien und in der folgenden absteigenden Reihenfolge erfolgt: 1. Sprache des Namens (www.<sprechendername>.ch, www.<ds>.admin.ch,...) Beispiele : www.kmuinfo.ch -> deutsch, www.pmeinfo.ch -> französisch 2. Im Browser eingestellte bevorzugte Sprache 3. Sprache des inhaltlich komplettesten Angebotes der Website. 5.6 Regel 6: Adressierung von optimierten Webseiten für mobile Endgeräte 1. Die Adressierung von für mobile Endgeräte optimierte Websites unter.admin.ch MUSS nach folgenden Regeln erfolgen: Site-Type Behördenauftritt Departement oder Behördenauftritt Amt Andere Web-Auftritte Domain-Name mobile.<ds>.admin.ch, wobei <ds> das von der BK zugeteilte deutsche Kürzel der Dienststelle ist mobile.<sprechendername>.admin.ch Ausnahme: mobile.admin.ch für das Portal der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2. Die Bundeskanzlei MUSS sicherstellen, dass alle Kürzel der Dienststellen innerhalb der Sprachen, für welche Kürzel vergeben werden, nach Umwandlung in einen gültigen Domänennamen gemäss I003 eindeutig sind. Im Konfliktfall entscheidet die Bundeskanzlei, wer welches Kürzel erhält. Im Weiteren gelten für die optimierten Webseiten für mobile Endgeräte - unter Berücksichtigung der erwähnten Adressierungsregel - Regel 4: Namenskonfliktauflösung sowie Regel 5: Automatisierte Vorauswahl der Sprache. 2 Gleichbedeutend mit Wer zuerst kommt, gewinnt. 5/8
6 Schlussbestimmungen 6.1 Aufhebung bisheriger IKT-Vorgaben Die Version 3-1 der IKT-Vorgabe [R008] wird aufgehoben. 6.2 Überprüfung der Einhaltung der IKT-Vorgabe Die Departemente und die Bundeskanzlei sorgen für die Umsetzung dieser IKT-Vorgabe sowie deren Einhaltung. 6.3 Inkrafttreten Diese IKT-Vorgabe tritt am 27. März 2017 in Kraft. Anhänge A. Änderungen gegenüber Vorversion 1. Es wird die neue Vorlage für IKT-Vorgaben Bund verwendet [P035]. 2. Die Referenz auf den aufgehobenen Standard R013 - Usability Standards für die Bildschirmauflösung, die Seiteneinteilung und die Navigationselemente von Webseiten des Bundes wurde entfernt. 3. Um Missverständnisse zu vermeiden, wurde Regel 2.2 so umformuliert, dass klar ist, dass damit nicht vorgeschrieben wird, dass betroffene Web-Sites zwingend im Bundesnetz betrieben werden müssen. Intranet-Web-Sites dürfen sofern die Sicherheitsanforderungen dies erlauben extern gehostet werden. B. Bedeutung der Schlüsselwörter zur Bestimmung des Verbindlichkeitsgrades Der Verbindlichkeitsgrad der einzelnen Bestimmungen dieser IKT-Vorgabe wird mittels folgender Schlüsselwörter in Grossbuchstaben markiert: Schlüsselwort MUSS DARF NICHT DARF Verbindlichkeitsgrad Vorgabe, die einzuhalten ist (gewährte Ausnahmen ausgenommen) Option, die nicht gewählt werden darf Die Option ist explizit erlaubt. Die Nutzer entscheiden, ob sie die Option nutzen möchten. Betrifft die Vorgabe eine IKT-Lösung, muss der Anbieter der Lösung die Option anbieten. 6/8
SOLL KANN Option, die im Normalfall zu wählen ist. Es kann jedoch ohne Ausnahmegewährung des ISB davon abgewichen werden, insbesondere wenn die Wirtschaftlichkeit oder Sicherheit andernfalls nicht mehr gewährleistet werden können. Die Abweichung von der Vorgabe ist jedoch schriftlich zu begründen. Akzeptierte Option. Betrifft die Vorgabe eine Lösung, entscheidet der Anbieter der Lösung darüber, ob er die Option unterstützen will. C. Referenzen ID [BinfV] [I001] [I003] [P035] Referenz Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung vom 26. September 2003 (Stand am 1. August 2007) I001 Messaging Protokolle Bund I003 Domain Name System (DNS) P035 IKT-Anforderungs- und Vorgabenmanagement Bund D. Abkürzungen Kürzel <DS> BK IRB ISB RVOG Bedeutung Platzhalter für den Kürzel einer Dienststelle Bundeskanzlei Informatikrat Bund Informatiksteuerungsorgan des Bundes Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz E. Erläuterungen Überträgt eine Dienststelle das Web-Hosting an einen bundesexternen Leistungserbringer, hat sie die Einhaltung der Bundesvorgaben, insbesondere in den Bereichen Erscheinungsbild, Sicherheit und Datenschutz, sicherzustellen. Intranet-Sites können das einheitliche Erscheinungsbild der Bundesverwaltung umsetzen, ohne dass dies einen Einfluss auf ihre Adressierung hat. Kampagnen, welche nicht unter dem einheitliche Erscheinungsbild der Bundesverwaltung laufen, dürfen für ihre Web-Sites keine Namen unter.admin.ch verwenden. Die Verwendung von Sonderzeichen, Umlauten etc. in der Adressierung von Websites wird in [I003] geregelt. Bei Bedarf kann die Erreichbarkeit der Web-Sites über Adressen der Form www.admin.ch/<ds> weiterhin gewährleistet werden. Diese sind jedoch auf www.<ds>.admin.ch umzuleiten (redirect). Behördenauftritte Departement und Amt, welche denselben Inhalt unter mehreren Adressen anbieten, sind nicht zugelassen, weil durch die Suchmaschinen keine mehrfache Indexierung 7/8
erfolgen soll. Im Weiteren sollte die Konsistenz zwischen E-Mail-Adressen [I001] und den Adressen für Behördenauftritte Departement und Amt, gewährleistet sein, was ebenfalls gegen eine mehrfache Adressierung von Websites spricht. Umleitungen auf ein Angebot sind zugelassen. 8/8