Satzung Äber die Erhebung von GebÄhren fär die Inanspruchnahme der Åffentlichen Abwasseranlagen des AZV Westliche Mulde (GebÄhrensatzung) (Textausgabe vom 04.02.2002 einschlieälich der 1. Ånderung vom 10.06.2002, 2. Ånderung vom 09.12.2002, 3. Ånderung vom 16.06.2003, 4. Ånderung vom 08.03.2004, 5. Ånderung vom 11.07.2005, 6. Ånderung vom 06.11.2006, 7. Ånderung vom 16.04.2007, 8. Ånderung vom 12.11.2007, 9. Ånderung vom 09.06.2008, 10. Ånderung vom 09.02.2009, 11. Ånderung vom 09.11.2009, 12. Ånderung vom 06.06.2011, 13. Ånderung vom 03.12.2012, 14. Ånderung vom 09.09.2013 und 15. Ånderung vom 24.11.2014). PrÇambel zur 15. Ånderung der GebÉhrensatzung: Aufgrund der ÑÑ 8 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) und der ÑÑ 9 und 16 des Gesetzes Éber die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 09.10.1992 GVBl. LSA S. 730) und der ÑÑ 5 und 6 b des Kommunalabgabengesetztes (KAG LSA) gemçä Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 406) und des Wassergesetzes fér das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 (GVBl. S. 492) in den jeweils aktuellen Fassungen sowie der Neufassung der Verbandssatzung vom 06.06.2005, zuletzt geçndert mit der 4. Ånderung der Neufassung der Verbandssatzung vom 07.11.2011 und der Neufassung der EntwÇsserungssatzung vom 10.11.2008, zuletzt geçndert mit der 1. Ånderung der Neufassung vom 08.06.2009 hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Westliche Mulde in der Öffentlichen Sitzung vom 24.11.2014 die folgende Satzung zur 15. Ånderung der GebÉhrensatzung beschlossen: 1. Allgemeines Ç 1 Allgemeines Der AZV erhebt nach MaÄgabe dieser Satzung a) BenutzungsgebÉhren fér die Inanspruchnahme der zentralen Öffentlichen Abwasseranlagen (AbwassergebÉhren), b) BenutzungsgebÉhren fér die fachgerechte Entsorgung des Abwassers und FÇkalschlammes von dezentralen Abwasseranlagen (BeseitigungsgebÉhren), c) AbwasseruntersuchungsgebÉhren 2. AbwassergebÄhren Ç 2 AbwassergebÄhren (1) FÉr die Benutzung der zentralen Öffentlichen Abwasseranlagen werden AbwassergebÉhren erhoben. (2) Die GebÉhr betrçgt 3,82 EURO/mÉ fér die Entsorgung des Schmutzwassers Éber die zentrale Öffentliche Abwasserbehandlungsanlage und eine biologisch arbeitende KlÇranlage. (2 a) Die GebÉhr betrçgt 1,48 EURO/mÉ fér die Behandlung des Schmutzwassers in einer biologisch arbeitenden KlÇranlage, dessen Sammeln und Fortleiten nicht der Abwasserbeseitigungspflicht des AZV unterliegt. 1
(3) Die GebÉhr betrçgt 2,10 Euro/mÜ fér die Entsorgung des Schmutzwassers Éber die zentrale Öffentliche Abwasseranlage in den Vorfluter ohne Behandlung in einer biologisch arbeitenden KlÇranlage. (4) Mit den EinleitungsgebÉhren ist auch die erforderliche Leerung der HausklÇranlage abgegolten. Eine BeseitigungsgebÉhr nach ÑÑ 7 und 8 dieser Satzung wird in diesen FÇllen nicht erhoben. (5) Als Abwassermenge gelten die dem GrundstÉck aus den Öffentlichen und/oder privaten Wasserversorgungseinrichtungen zugeféhrten Wassermengen abzéglich der nachweislich auf dem GrundstÉck verbrauchten oder zuréckgehaltenen Wassermengen. Der Nachweis der verbrauchten und der zuréckgehaltenen Wassermengen obliegt dem GebÉhrenpflichtigen. (6) Die Wassermengen werden durch WasserzÇhler ermittelt. Sie sind vom AZV zu schçtzen, wenn: - ein WasserzÇhler nicht richtig oder gar nicht anzeigt, - ein WasserzÇhler nicht vorhanden ist, - der Zutritt zum WasserzÇhler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, - oder der Verbrauch laut WasserzÇhler im MissverhÇltnis zu den vorhandenen abwasserrelevanten Einrichtungen des GrundstÉckes steht. Die anzusetzende Wassermenge gemçä dem 1. bis 3. Anstrich wird unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Verbrauchs der letzten drei ErhebungszeitrÇume und unter BerÉcksichtigung der begréndeten Angaben des GebÉhrenpflichtigen geschçtzt. Zuviel erhobene GebÉhren sind zu verrechnen oder zu erstatten. Die anzusetzende Wassermenge gemçä dem 4. Anstrich wird auf Grundlage des durchschnittlichen Schmutzwasseranfalls pro Einwohner im Verbandsgebiet und unter BerÉcksichtigung der begréndeten Angaben des GrundstÉckseigentÉmers geschçtzt. (7) Wassermengen, die nachweislich nicht in die Öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Nachweis, dass bestimmte Wassermengen nicht der Öffentlichen Abwasseranlage zugeféhrt wurden bzw. der Nachweis, dass Wassermengen aus privaten Wasserversorgungseinrichtungen der Öffentlichen Abwasseranlage zugeféhrt wurden, kann grundsçtzlich nur durch besondere Wassermesser (UnterzÇhler/GartenzÇhler) geféhrt werden. Die besonderen Wassermesser sind durch den GrundstÉckseigentÉmer fachgerecht einbauen zu lassen und der Einbau ist dem AZV anzuzeigen. Die Wassermesser werden durch den AZV abgenommen und verplombt. FÉr diese Abnahme werden durch den AZV Verwaltungskosten gemçä Verwaltungskostensatzung berechnet. Mit Ablauf der Eichfrist sind die Wassermesser durch den GrundstÉckseigentÉmer rechtzeitig zu erneuern. Die Kosten fér jede weitere Abnahme trçgt der GrundstÉckseigentÉmer. Wassermengen, die durch WasserrohrbrÉche nicht in die Verbandsanlage gelangt sind, werden auf begréndeten Antrag abgesetzt. (8) Die Absetzung wird nach Ablauf des Erhebungszeitraumes gewçhrt. 2
(9) Die NiederschlagswassergebÉhr betrçgt 0,53 Euro/mÑ und Jahr fér jeden angefangenen má der Éberbauten und befestigten GrundstÉcksflÇche, von der aus Niederschlagswasser in die zentrale Öffentliche Abwasseranlage gelangt. Befestigte GrundstÉcksflÇche ist der Teil des GrundstÉckes, in den infolge kénstlicher Einwirkung Niederschlagswasser nicht oder nur in unbedeutendem Umfang einsickern kann. Ç 3 GebÄhrenzuschlÖge (1) GrundsÇtzlich sind die Grenzwerte fér Indirekteinleiter lt. EntwÇsserungssatzung Anlage 2, Absatz (3) in der jeweils géltigen Fassung bindend. (2) Bei GrenzwertÉberschreitungen und Sondervereinbarungen können je nach Verschmutzungsgrad folgende ZuschlÇge zu den SchmutzwassergebÉhren erhoben werden: GrenzwertÉberschreitung : GebÉhrenzuschlag : 25 % - 100 % 25 % mehr als 100 % 50 % Bei GrenzwertÉberschreitungen behçlt sich der AZV grundsçtzlich die Erteilung des Einleitverbotes vor. (3) Die Berechnung der ZuschlÇge erfolgt vom Tag der Feststellung (Probenahme) bis zur nçchsten Beprobung, die die Einhaltung der zulçssigen Grenzwerte feststellt. Der Indirekteinleiter kann nach erfolgten MaÄnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte die Nachbeprobung anmelden. Ç 4 Beginn und Ende der GebÄhrenpflicht (1) Die GebÉhrenpflicht beginnt, sobald das GrundstÉck an die zentrale Öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder dieser Anlage Abwasser von dem GrundstÉck zugeféhrt wird. (2) Die GebÉhrenpflicht endet, sobald der GrundstÉcksanschluss beseitigt ist oder nachweislich kein Abwasser mehr in die zentrale Öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. 3
Ç 5 GebÄhrenpflichtige (1) GebÉhrenpflichtig ist der EigentÉmer des GrundstÉckes, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- und TeileigentÉmer. Ist das GrundstÉck mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des EigentÉmers gebéhrenpflichtig. Ist das GrundstÉck mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 Ñ 4 des EinfÉhrungsgesetzes zum BÉrgerlichen Gesetzbuch i.d.f. v. 21.September 1994 (BGBl. S. 2494), zuletzt geçndert durch Art. 3 des VermÖgensrechtanpassungsgesetzes vom 04. Juli 1995 (BGBl 1. S. 895), belastet, so ist anstelle des EigentÉmers der Inhaber dieses Rechts gebéhrenpflichtig. GebÉhrenpflichtig ist auch, wer die mit der Öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt ( Benutzer ). Mehrere GebÉhrenpflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und TeileigentÉmer nur entsprechend ihrem Miteigentumsteil gebéhrenpflichtig. (2) FÉr die GrundstÉcke und GebÇude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des EigentÉmers der VerfÉgungsberechtigte i. S. v. Ñ 8, Abs. 1 des VermÖgenszuordnungsgesetzes i. d. F. v. 29. MÇrz 1994 (BGBl. 1 S. 709) (3) Beim Wechsel des GebÉhrenpflichtigen geht die GebÉhrenpflicht auf den neuen Pflichtigen Éber. Wenn der bisherige GebÉhrenpflichtige die Mitteilung Éber den Wechsel versçumt, so haftet er fér die GebÉhren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei dem Verband entfallen, neben dem neuen Pflichtigen. Ç 6 Erhebungszeitraum, Entstehen der GebÄhrenschuld und FÖlligkeit (1) Erhebungszeitraum ist grundsçtzlich das Kalenderjahr. Die GebÉhrenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Erfolgt aus organisationstechnischen GrÉnden eine Ablesung nicht zum 31.12., so gilt als Erhebungszeitraum der Zeitraum zwischen zwei Ablesungen des WasserzÇhlers. (2) Die GebÉhr wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des GebÉhrenbescheides fçllig. Die GebÉhren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgéltig abzurechnende GebÉhr sind zehn gleiche Abschlagszahlungen (Vorauszahlungen) zu leisten. Die HÖhe der Abschlagszahlungen wird vom AZV durch Bescheid nach der Abwassermenge des Vorjahres festgesetzt. Sie werden auf volle Euro aufgerundet. Die erste Abschlagszahlung ist am 15. des auf die Bekanntgabe des Endabrech- 4
nungsbescheides folgenden Monats fçllig und dann jeweils neun weitere AbschlÇge zum jeweils nçchsten 15. (3) Entsteht die GebÉhrenpflicht erstmalig im Laufe eines Abrechnungsjahres, werden die Abschlagszahlungen nach der voraussichtlich entstehenden Jahreseinleitmenge festgelegt. Absatz (2) gilt entsprechend. 3. BeseitigungsgebÄhren Ç 7 Grundsatz FÉr die fachgerechte Entsorgung des Abwassers bzw. FÇkalschlammes von nicht an die zentrale Öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen GrundstÉcken werden BeseitigungsgebÉhren erhoben. Ç 8 BeseitigungsgebÄhr (1) Die BeseitigungsgebÉhr wird nach dem Rauminhalt der AbwÇsser berechnet, die von den nicht angeschlossenen GrundstÉcken abtransportiert werden. Der Rauminhalt der AbwÇsser wird mit einer geeigneten MeÄeinrichtung festgestellt. (2) Die GebÉhr betrçgt: a) 18,24 EURO/cbm Abwasser aus der abflusslosen Grube b) 27,30 EURO/cbm Abwasser ( FÇkalschlamm) aus einer Vorbehandlungsanlage auf dem GrundstÉck (3) Die GebÉhrensÇtze gelten fér die Inanspruchnahme von bis zu 50 m SchlauchlÇnge, berechnet vom Stand des Transportfahrzeuges bis zum Boden der abflusslosen Grube oder bei KleinklÇranlagen bis zum Boden der KleinklÇranlage, beim Entleeren der abflusslosen Grube oder der KleinklÇranlage. FÉr jede daréber hinausgehende SchlauchlÇnge sind vom GebÉhrenpflichtigen zusçtzliche Kosten nach Ñ 8a Absatz 1 zu tragen. Ç 8 a Kostensatz fär zusötzliche Leistungen (1) Wird fér die Entleerung der Abflusslosen Grube oder der KleinklÇranlage die Verlegung eines Schlauches von mehr als 50 m LÇnge erforderlich, wird fér jede zusçtzliche SchlauchlÇnge je angefangenen laufenden Meter ein Kostenersatz von 2,37 EURO/m berechnet. 5
(2) Beauftragt der GebÉhrenpflichtige die Entsorgung der KleinklÇranlage oder abflusslosen Grube beim vom AZV vertraglich gebundenen Abfuhrunternehmen und ist nach Auftragserteilung und nach Zeitraumvereinbarung Éber die Entsorgungsleistung die Zufahrt oder der Zugang nach Ñ 18 Absatz 4 der EntwÇsserungssatzung zur Erledigung der Entsorgungsaufgabe durch das Abfuhrunternehmen nicht gewçhrt, so erhebt der AZV fér die vergebliche Anfahrt wegen verhinderter LeistungsausfÉhrung einen Kostenersatz von 29,75 EURO je diesbezéglicher Anfuhr. (3) Beauftragt der GebÉhrenpflichtige die Entsorgung der KleinklÇranlage oder abflusslosen Grube beim vom AZV vertraglich gebundenen Abfuhrunternehmen auf Grund besonderer Dringlichkeit innerhalb einer Frist von 24 h, erhebt der AZV folgende zusçtzliche Kosten: - montags bis freitags 65,45 EURO/ Abfuhr - samstags 71,40 EURO/ Abfuhr - sonntags und feiertags 105,91 EURO/ Abfuhr (4) Die Veranlagung der zusçtzlichen Kosten nach Absatz 1, 2 und 3 erfolgt mit gesondertem Bescheid. Ñ 5 gilt entsprechend. Ç 9 GebÄhrenpflichtige Ç 10 Beginn und Ende der GebÄhrenpflicht (1) Die GebÉhrenpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme der dezentralen Anlage. (2) Die GebÉhrenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anlage auf Anzeige des GrundstÉckseigentÉmers oder nach Aufforderung durch den AZV auäer Betrieb genommen wird. Ç 11 Entstehen der GebÄhrenschuld und FÖlligkeit Die GebÉhrenschuld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem die jeweilige Entleerung und Abfuhr beendet ist. Die BeseitigungsgebÉhren werden 2 Wochen nach Bekanntgabe des GebÉhrenbescheides fçllig. 6
4. AbwasseruntersuchungsgebÄhren Ç 12 Grundsatz FÉr jede auf einem GrundstÉck entnommene und untersuchte nichthçusliche Abwasserprobe erhebt der AZV eine UntersuchungsgebÉhr. Ç 13 GebÄhrenmaÜstab (1) Die von dem AZV erhobene UntersuchungsgebÉhr setzt sich fér jede durchgeféhrte Abwasseruntersuchung aus Kosten fér die Probenahme und Kosten entsprechend den gebéhrenpflichtig untersuchten Parametern zusammen. (2) Die gebéhrenpflichtigen Parameter und die HÇufigkeit der Untersuchung werden nach Erstkontrolle bzw. unter BerÉcksichtigung der Untersuchungsergebnisse des Vorjahres bestimmt und in einem âberwachungsbescheid festgesetzt. (3) FÉr die Einstufung und damit fér die HÇufigkeit und den Umfang der âberwachung ist die Gefahrenklasse des Betriebes und die âberschreitung von Schwellenwerten maägebend. Das fér die Einstufung maägebliche Gefahrenklassenverzeichnis ist als Anlage 2 dieser Satzung beigefégt. Die Einstufung ist fér ein Kalenderjahr bindend und wird nach Ablauf eines Jahres von Amtswegen ÉberprÉft. Als Schwellenwerte gelten 50 von Hundert der Mindestanforderungen, wenn in einer Einleitgenehmigung keine Grenzwerte festgesetzt sind. Sind in einer Einleitgenehmigung Grenzwerte bestimmt, so gelten als Schwellenwerte 50 von Hundert der Grenzwerte. (4) Werden Mindestanforderungen oder die in der Einleitgenehmigung festgelegten Grenzwerte Éberschritten, so wird eine gebéhrenpflichtige Abwassernachuntersuchung durchgeféhrt. (5) Abwasseruntersuchungen können an Beauftragte des AZV vergeben werden. (6) Kann die Probenahme von Abwasser nicht durchgeféhrt werden aus GrÉnden, die von den Einleitern des Abwassers zu vertreten sind, so werden GebÉhren fér die An- und Abfahrtszeit sowie fér die Einsatzzeit erhoben. 7
Ç 14 Veranlagung (1) Die UntersuchungsgebÉhren werden durch GebÉhrenbescheide festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der GebÉhrenbescheide zu zahlen. Ist im GebÉhrenbescheid ein anderer Zeitpunkt fér die FÇlligkeit angegeben, so gilt dieser. (2) Die HÖhe der UntersuchungsgebÉhren ergeben sich aus dem dieser Satzung als Anlage 1 beigefégten GebÉhrentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Die GebÉhrenpflicht entsteht nach durchgeféhrter Probenahme und Untersuchung des Abwassers. 5. Gemeinsame Vorschriften Ç15 BilligkeitsmaÜnahmen AnsprÉche aus dem GebÉhrenschuldverhÇltnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei FÇlligkeit eine erhebliche HÇrte fér den Schuldner bedeuten wérde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefçhrdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden. FÉr die Verwirklichung, die FÇlligkeit und das ErlÖschen von AnsprÉchen aus dem AbgabeschuldverhÇltnis gelten die ÑÑ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, ÑÑ 225, 226, 227 Abs. 1, ÑÑ 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Ç 16 Auskunfts-, Anzeigepflicht und Duldungspflicht (1) Die GebÉhrenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem AZV jede Auskunft zu erteilen, die fér die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. (2) Die GebÉhrenpflichtigen sind verpflichtet, dem AZV fér die HÖhe der Schuld maägebliche VerÇnderungen unverzéglich zu melden und Éber den Umfang dieser VerÇnderungen- auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. (3) Jeder Wechsel der RechtsverhÇltnisse am GrundstÉck ist dem AZV vom GrundstÉckseigentÉmer innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (4) Sind auf dem GrundstÉck Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat der GrundstÉckseigentÉmer dies unverzéglich dem AZV schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht fér jeden, der solche Anla- 8
gen neu schafft, Çndert oder beseitigt. (5) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. im Vergleich zu der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermçäigen wird, so hat der GrundstÉckseigentÉmer davon dem AZV unverzéglich Mitteilung zu machen. (6) Soweit sich die Mitgliedsgemeinden des AZV bei der Öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedienen, haben die GebÉhrenpflichtigen zu dulden, dass sich der AZV zur Feststellung der Abwassermengen (nach Ñ 2 AbwassergebÉhren Abs. (5)) die Verbrauchsdaten von dem Dritten mitteilen oder Éber DatentrÇger Ébermitteln lçsst. Ç 17 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen satzungsmçäige Ver- oder Gebote werden Éber die Regelungen der ÑÑ 15 und 16 des KAG LSA und Éber Ñ 6, Abs. 7 der Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die nach Ñ 6, Abs. 7, GO LSA zu Ordnungswidrigkeiten erhobenen SatzungsverstÖÄe können mit einer GeldbuÄe bis zu 2.500 Euro, Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Ñ 15 und Ñ 16 KAG-LSA mit einer GeldbuÄe bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Anwendung von Zwangsmitteln richten sich nach den Vorschriften des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes von Sachsen-Anhalt sowie des Gesetzes Éber Öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Ñ 53ff) in der jeweils géltigen Fassung. 9
Anlage 1 AbwasseruntersuchungsgebÄhren 1. Probenahmekosten 1.1. je qualifizierte Stichprobe 65,45 In dem Pauschalbetrag sind die Probenahme, die An-und Abfahrt zur Probenahmestelle und die Untersuchung folgender Parameter berécksichtigt: Geruch FÇrbung TrÉbung sichtbare Schwimmstoffe Temperatur 2. Laborkosten 2.1. je qualifizierte Stichprobe bei Fettabscheider 53,55 In dem Pauschalbetrag ist die Untersuchung folgender Parameter berécksichtigt: Absetzbare Stoffe (volumetrisch) nach 0,5 h ph- Wert schwerfl. lipophile Stoffe (extrahierbare ãle u. Fette) Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) 2.2. je qualifizierte Stichprobe bei Koaleszenz-, Benzin- 41,65 oder LeichtflÉssigkeitsabscheider In dem Pauschalbetrag ist die Untersuchung folgender Parameter berécksichtigt: Absetzbare Stoffe (volumetrisch) nach 0,5 h ph- Wert Kohlenwasserstoff-Index (nach H 53) 2.3. je qualifizierte Stichprobe bei Sedimentabscheider 33,32 In dem Pauschalbetrag ist die Untersuchung Folgender Parameter berécksichtigt: Absetzbare Stoffe (volumetrisch) nach 0,5 h ph- Wert 10
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) abfiltrierbare Stoffe 2.4. je qualifizierte Stichprobe bei Abwasserbehandlungs- 59,50 anlagen In dem Pauschalbetrag ist die Untersuchung Folgender Parameter berécksichtigt: absetzbare Stoffe (volumetrisch) nach 0,5 h ph- Wert Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Phosphor gesamt Stickstoff gesamt Sulfid 2.5. Probenvorbehandlung Konservieren von Proben 2,38 Nassaufschluss 11,90 Homogenisierung 2,38 Filtrieren 2,38 Zentrifugation 2,38 2.6. Physikalisch chemische GrÖÄen Absorptionskoeffizient 14,28 Elektrische LeitfÇhigkeit 1,19 Redoxpotential 9,52 ph-wert 1,19 Dichte 5,95 2.7. Anionen bzw. Nichtmetalle Chlorid 4,76 Bromid 9,52 Fluorid, gesamt 9,52 Sulfat 4,76 Sulfidschwefel 14,28 Nitrat-Stickstoff 3,57 Nitrit-Stickstoff 2,98 Orthophosphat 14,28 Gesamtphosphat 14,28 Arsen 9,52 Cyanid, leicht freisetzbar 17,85 Cyanid, Schnellverfahren 5,95 Silikat (KieselsÇure) 17,85 2.8. Kationen bzw. Metalle Ammonium-Stickstoff 14,28 Lithium 7,14 Natrium 7,14 Kalium 7,14 Magnesium 7,14 Calcium 7,14 Strontium 7,14 Barium 7,14 Chrom 5,95 Chromat 11,90 Mangan 7,14 11
Eisen 7,14 Kobalt 7,14 Nickel 5,95 Kupfer 5,95 Silber 7,14 Zink 5,95 Cadmium 5,95 Quecksilber 9,52 Aluminium 7,14 Thallium 7,14 Zinn 7,14 Blei 5,95 Antimon 7,14 Selen 7,14 Bor 9,52 2.9. GasfÖrmige Bestandteile GelÖster Sauerstoff 5,95 Wirksames freies Chlor 5,95 Ozon 5,95 2.10. Summarische GrÖÄen AbdampfrÉckstand 9,52 GlÉhrÉckstand 11,90 absetzbare Stoffe 5,95 abfiltrierbare Stoffe 9,52 Organisch gebundener Kohlenstoff gesamt (TOC) 23,80 Organisch gebundener Kohlenstoff gelöst (DOC) 23,80 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 10,71 Biochem. Sauerstoffbedarf (BSB5) m. Verd. 15,47 FÇulnisfÇhigkeit 14,28 Phenolindex nach Destillation 17,85 SchwerflÉchtige lipophile Stoffe (extrahierbare ãle u. Fette) 23,80 GesamthÇrte 11,90 KarbonathÇrte (Hydrogenkarbonat) 9,52 SÇure- und BasekapazitÇt 9,52 Tenside, nichtionische 29,75 Tenside, anionische 29,75 2.11. Organische Substanzen AOX 23,80 LeichtflÉchtige CKW (LCKW) 41,65 Aromate 41,65 Kohlenwasserstoffe-Index, H 53 38,08 2.12. ToxizitÇtstests TTC-Test 59,50 Leuchtbakterientest 41,65 12
Hexachlorbenzol 41,65 2.13. GewÇssergÉtebestimmung Saprobien-Index und GÉteklasse 71,40 Sapromat-BSB 178,50 Anlage 2 Gefahrenklassenverzeichnis Gefahrenklasse / âberwachungen pro Jahr GK III/8-12 Betriebe z. B.: (Liste ist nicht abschlieäend) - Metallver (be) arbeitende Betriebe - Chemische Betriebe - Elektroindustrie - Abfallbehandlungsanlagen - MÉllheizkraftwerke - Gerbereien - Lackierereien GK II/4-7 - Druckereien - Klischeeanstalten - Optiker - Laboratorien - Glas-, Papier- und Gummiverarbeitung - Textilherstellung - Reinigung und Instandhaltung von Schienenfahrzeugen - KrankenhÇuser 13
GK I/2-3 GK 0/0,5-1 - Fleischver- und bearbeitende Betriebe - Schlachtereien - Molkereien - GetrÇnkeindustrie - Baufirmen - Baustoffhandel - GebÇudereinigung - Spedition - Omnibus- und Maschinenringwaschhallen - Chemische Reinigung - Tankstellen, Kfz-Reparaturbetriebe, Autowaschanlage - Brennstoffhandel - WÇschereien - GroÄbÇckerein - GroÄkÉchen - Restaurants - alle Betriebe der Gefahrenklasse II mit sehr geringen Frachten - Landwirtschaftliche Betriebe - Fotobetriebe - Zentrallabore - Friseurbetriebe - Malereihandel - Arztpraxen - medizinische BÇder - KÉhlhÇuser - Textilverarbeitung - alle Betriebe der Gefahrenklasse I mit sehr geringen Frachten - ãffentliche Einrichtungen, sofern sie die Kriterien der GK I, II oder III nicht erféllen 14