Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland

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Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland Eine Informationsbroschüre für Rentner, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind Für diese Broschüre gilt unser Haftungsausschluss und unser Copyright. Herausgegeben von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) Referat Information, Kommunikation, Leistungen und Verwaltungshilfe Pennefeldsweg 12 c Postfach 20 04 64 53177 Bonn 53134 Bonn Telefon: (02 28) 95 30-0 Telefax: (02 28) 95 30-600 Internet: www.dvka.de E-Mail: Post@dvka.de Redaktionsteam: Bernd Christl Christine Steudter Bernd.Christl@dvka.de Christine.Steudter@dvka.de Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005

Inhaltsverzeichnis Seite Seite Vorwort......................................................1 Allgemeines..................................................2 1 Krankenversicherung bei Wohnortverlegung in einen EWR-Staat.....4 1.1 Versicherungsschutz und Beitragszahlung..........................4 1.1.1 Familienversicherung Ihrer Angehörigen............................4 1.2 Leistungen...................................................5 1.2.1 Wie erhalten Sie Sachleistungen im Wohnstaat?.....................5 1.3 Vorübergehender Aufenthalt in Deutschland.........................6 1.3.1 Pflichtversicherte Rentner.......................................6 1.3.2 Freiwillig Versicherte............................................8 1.4 Vorübergehender Aufenthalt in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz..................................................8 1.4.1 Pflichtversicherte Rentner.......................................8 1.4.2 Freiwillig Versicherte............................................8 1.5 Vorübergehender Aufenthalt in einem Staat außerhalb des EWRs oder der Schweiz.......................................................9 1.6 Rückverlegung des Wohnorts nach Deutschland.....................9 2 Krankenversicherung bei Wohnortverlegung in die Schweiz........10 2.1 Versicherungsschutz, Beitragszahlung und Familienversicherung.......10 2.2 Leistungen..................................................10 2.3 Wie erhalten Sie Sachleistungen in der Schweiz?...................10 2.4 Vorübergehender Aufenthalt in Deutschland........................11 2.5 Vorübergehender Aufenthalt in einem anderen EU-Staat (ohne Beitrittsstaaten)...............................................11 2.6 Vorübergehender Aufenthalt in einem Staat außerhalb der EU (ohne Beitrittsstaaten)...............................................11 2.7 Rückverlegung des Wohnorts nach Deutschland....................11 3 Pflegeversicherung bei Wohnortverlegung in einen EWR-Staat oder in die Schweiz..........................................12 3.1 Versicherungsschutz...........................................12 3.2 Leistungen..................................................12 3.2.1 Wie erhalten Sie Leistungen der Pflegeversicherung im Wohnstaat?....13 4 Krankenversicherungsschutz bei Wohnortverlegung in einen Abkommensstaat............................................15 4.1 Versicherungsschutz...........................................15 4.1.1 Pflichtversicherte Rentner......................................15 4.1.2 Freiwillig Versicherte...........................................16 4.2 Beitragszahlung..............................................16 4.3 Familienversicherung Ihrer Angehörigen...........................16 4.3.1 Angehörige von pflichtversicherten Rentnern.......................16 4.3.2 Angehörige von freiwillig versicherten Rentnern.....................16 4.4 Leistungen..................................................17 4.4.1 Wie erhalten Sie und Ihre Familienangehörigen Sachleistungen im Wohnstaat?..................................................17 4.5 Hinweise für einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland........18 5 Pflegeversicherung bei Wohnortverlegung in einen Abkommensstaat...............................................19 6 Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bei Wohnortverlegung in einen Staat, mit dem keine über- und zwischenstaatlichen Vereinbarungen bestehen.............................................20 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005

Vorwort Allgemeines Im Ruhestand einen Traum verwirklichen - In der Sonne liegen und den Lebensabend in einem fernen Land genießen. Was aber ist mit meinem Krankenversicherungsschutz in Deutschland, was mit meiner Pflegeversicherung, wenn ich meinen Lebensabend z. B. im sonnigen Süden verbringen möchte? Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen als Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung geben, die sich stellen, wenn Sie Ihren Wohnort ins Ausland verlegen. Wir informieren Sie, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Ihnen bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung zustehen. Die Aussagen beziehen sich auf die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten). Dieser umfasst auch die Staaten der Europäischen Union (EU-Staaten) (vgl. Karte auf Seite 3). Wir verwenden daher in dieser Broschüre grds. nur die umfassendere Bezeichnung (EWR-Staaten). Nur dort, wo Regelungen ausschließlich für die EU-Staaten gelten, verwenden wir diese Bezeichnung. Darüber hinaus finden Sie Hinweise zu den Staaten, mit denen Deutschland bilaterale Abkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit getroffen hat und die auch Wohnortfälle beinhalten. Alle Informationen basieren darauf, dass Sie derzeit in Deutschland gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind. Wenn daher in dieser Broschüre von Kranken- oder Pflegekassen die Rede ist, handelt es sich immer um gesetzliche Kranken- und Pflegekassen. Sicher können wir mit dieser Broschüre nicht alle Ihre Fragen klären. Vielmehr wollen wir Ihnen hiermit einen Überblick über Ihre Kranken- und Pflegeversicherung bei Wohnortverlegung ins Ausland geben. Bitte lassen Sie sich darüber hinaus von Ihrer Kranken- und Pflegekasse vor der Wohnortverlegung ins Ausland in jedem Fall, bezogen auf Ihre individuelle Situation, umfassend beraten. Dort erhalten Sie auch Informationen darüber, ob und ggf. in welchem Umfang, nach der aktuellen Rechtslage, neben den hier beschriebenen Ansprüchen aufgrund des innerstaatlich deutschen Kranken- und Pflegeversicherungsrechts weitere Ansprüche bestehen. Für Fragen rund um Ihre Rente bei Wohnortverlegung ins Ausland empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen. Beziehen Sie eine Rente von einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger in Deutschland, sind Sie in der Regel in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Ggf. sind Sie als Rentner auch freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland. In beiden Fällen schließt sich Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung bei der Krankenkasse automatisch eine gesetzliche Pflegeversicherung bei der Pflegekasse dieser Krankenkasse an. Ob nach einem Wohnortwechsel ins Ausland weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften für Ihre Kranken- und Pflegeversicherung gelten, hängt davon ab, ob Deutschland mit dem Staat, in den Sie Ihren Wohnort verlegen, durch Regelungen der sozialen Sicherheit im Rahmen des sog. über- oder zwischenstaatlichen Rechts verbunden ist. Dies ist für alle Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes 1) (EWRs) und die Schweiz der Fall. Diese Staaten haben auf EG- Ebene Regelungen 2) zur sozialen Absicherung vereinbart. Die dort festgelegten Regelungen werden auch als Gemeinschaftsrecht bezeichnet. Auch wir verwenden in dieser Broschüre hierfür diesen Begriff. Außerhalb des EWRs hat Deutschland Abkommen über Soziale Sicherheit mit Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro, der Türkei und Tunesien geschlossen. In dieser Broschüre betrachten wir sowohl die Regelungen des Gemeinschaftsrechts, als auch die der Abkommen über Soziale Sicherheit. Wir zeigen auf, unter welchen Voraussetzungen Ihre Kranken- und Pflegeversicherung bei Wohnortverlegung in einen hiervon erfassten Staat in Deutschland aufrecht erhalten bleibt. --------------------------- 1 vgl. Karte auf S. 3 2 Es gelten die EWG-Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern. 1 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 2

EWR-Staaten und die Schweiz 1 Krankenversicherung bei Wohnortverlegung in einen EWR- Staat 1.1 Versicherungsschutz und Beitragszahlung Ihre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bzw. Ihre freiwillige Mitgliedschaft bei Ihrer deutschen Krankenkasse bleiben bei Verlegung Ihres Wohnortes in einen EWR-Staat (siehe Europakarte) bestehen. Sie werden im neuen Wohnstaat nicht zusätzlich krankenversichert. Voraussetzungen hierfür sind, dass Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR- Staates oder der Schweiz besitzen. Wenn Ihr Wohnort künftig in Island, Liechtenstein oder Norwegen sein wird, gelten Besonderheiten, wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzen. Sollte dies der Fall sein, informieren Sie sich bitte rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse, ob Sie bei einem Wohnsitzwechsel in einen dieser Staaten Ihre deutsche Kranken- und Pflegeversicherung beibehalten können. EU/EWR-Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien EU-Staaten ab 01.05.2004: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern EWR-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen 3 nur eine Rente der deutschen Rentenversicherung erhalten und im neuen Wohnstaat keinen eigenen Leistungsanspruch (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) haben. Dies gilt auch, wenn Sie beabsichtigen, Ihren Wohnort in einen EWR-Staat mit nationalem Gesundheitsdienst (Dänemark, Finnland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Malta, Norwegen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn) zu verlegen. Herr Sommer ist bei einer deutschen Krankenkasse als Rentner pflichtversichert. Am 01.06. diesen Jahres verlegt er seinen Wohnort nach Denia in Spanien, um dort seinen Lebensabend zu verbringen. Herr Sommer bezieht nur eine deutsche Rente und hat in Spanien keinen eigenen Leistungsanspruch (z. B. aufgrund einer Beschäftigung). Herr Sommer bleibt auch nach dem Wohnortwechsel als Rentner bei seiner deutschen Krankenkasse pflichtversichert. Sollten Sie Ihren Wohnort nach Dänemark verlegen, gelten Besonderheiten, wenn Sie Bleibt die Mitgliedschaft bei Ihrer deutschen Krankenkasse bestehen, zahlen Sie weiterhin Beiträge in gleicher Höhe, wie bei einem Wohnort in Deutschland an diese. Beiträge im Wohnstaat fallen nicht an. 1.1.1 Familienversicherung Ihrer Angehörigen Verlegen Sie gemeinsam mit Ihren familienversicherten Angehörigen den Wohnort in einen anderen EWR-Staat, richtet sich vom Zeitpunkt des Wohnortwechsels an die Familienversicherung Ihrer Angehörigen nach den Rechtsvorschriften des dortigen Krankenversicherungsträgers. Näheres zum Verfahren finden Sie in Abschnitt 1.2.1 Sollten Ihre Angehörigen nicht zu den anspruchsberechtigten Familienangehörigen des Wohnstaats gehören (z. B., weil die Einkommens- oder Altersgrenzen nach den dortigen Rechtsvorschriften überschritten werden), empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit Ihrer deutschen Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Von dort kann geprüft werden, wie der Versicherungsschutz für Ihre Angehörigen bei Wohnortverlegung in einen anderen EWR-Staat weiterhin sichergestellt werden kann. Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 4

Frau Sommer ist über ihren Ehemann (vgl. Beispiel oben), familienversichert bei einer deutschen Krankenkasse. Am 01.06. diesen Jahres verlegt sie zusammen mit ihrem Ehemann ihren Wohnort nach Denia in Spanien, um dort ebenfalls ihren Lebensabend zu verbringen. Frau Sommer verfügt selbst über keine Einnahmen. Ob Frau Sommer ab 01.06. diesen Jahres weiterhin über ihren Ehemann familienversichert sein kann, richtet sich von diesem Zeitpunkt an nach spanischem Recht (zum Verfahren vgl. Abschnitt 1.2.1). Für Familienangehörige, die nicht gemeinsam mit Ihnen ihren Wohnort in einen anderen EWR-Staat verlegen, ergeben sich keine Änderungen. Sie erhalten in Deutschland weiterhin die medizinische Versorgung durch Vorlage der Krankenversicherungskarte. 1.2 Leistungen Bleibt Ihre Mitgliedschaft in Deutschland bestehen (vgl. Abschnitt 1.1), erhalten Sie und ggf. Ihre Familienangehörigen vom gesetzlichen Krankenversicherungsträger am Wohnort im Ausland alle Sachleistungen bei Krankheit, wie ein Versicherter dieses Krankenversicherungsträgers. Diese Kosten stellt der ausländische Krankenversicherungsträger Ihrer deutschen Krankenkasse entweder in Höhe der tatsächlichen Kosten oder im Rahmen einer vereinbarten Pauschale in Rechnung. Sachleistungen in diesem Sinne sind z. B. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, stationäre Krankenhausbehandlungen, Versorgung mit Medikamenten und Hilfsmitteln. Welche Sachleistungen Sie im Einzelnen erhalten können, in welchem Umfang und für 5 welchen Zeitraum, richtet sich nach dem Recht des neuen Wohnstaats. Dies gilt auch für die Art und Weise, in der Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, z. B. durch Inanspruchnahme ohne Vorauszahlung, wie Sie es in der Regel aus Deutschland kennen oder im Rahmen der Kostenerstattung. Beachten Sie bitte, dass der örtliche Krankenversicherungsträger im neuen Wohnstaat nur Sachleistungen zur Verfügung stellt. Geldleistungen (z. B. Pflegegeld) erhalten Sie weiterhin von Ihrer deutschen Krankenkasse (vgl. Abschnitt 3). 1.2.1 Wie erhalten Sie Sachleistungen im Wohnstaat? Für Ihre medizinische Versorgung im Wohnstaat erhalten Sie und Ihre begleitenden Angehörigen von Ihrer deutschen Krankenkasse, bei der die KVdR fortgeführt wird, jeweils eine separate Anspruchsbescheinigung E 121 - in doppelter Ausfertigung. Wenn Sie Mitglied einer Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) sind, stellt die AOK Rheinland (Regionaldirektion in Bonn) Ihnen und Ihren Angehörigen die Anspruchsbescheinigung E 121 aus. Als freiwilliges Mitglied erhalten Sie die Anspruchsbescheinigung E 106 mit dem Zusatzvermerk freiwillig versicherter Rentner, welche auch für die Familienangehörigen gilt, die Sie begleiten. Die jeweiligen Anspruchsbescheinigungen legen Sie bitte dem für Ihren Wohnort im Ausland zuständigen Krankenversicherungsträger vor. Dessen Anschrift können Sie, neben anderen wichtigen Informationen, unserem Merkblatt Urlaub in... entnehmen. Sie erhalten dieses entweder über Ihre Krankenkasse oder über unsere Internetseite www.dvka.de. Der örtliche Krankenversicherungsträger wird anhand der Anspruchsbescheinigung prüfen, ob Sie und ggf. welche Ihrer Familienangehörigen die Sachleistungen des jeweiligen Gesundheitssystems zu Lasten Ihrer deutschen Krankenkasse in Anspruch nehmen können. Besteht der Anspruch, bestätigt der örtliche Krankenversicherungsträger auf dem Doppel der Anspruchsbescheinigung Ihrer deutschen Krankenkasse die Einschreibung. Herr Sommer (vgl. Beispiel oben) hat von seiner Krankenkasse für sich und seine Frau jeweils eine Anspruchsbescheinigung E 121 erhalten. Diese legt er am Wohnort in Denia der Zweigstelle der INSS (zuständiger Krankenversicherungsträger) vor. Die INSS prüft nun, ob für Herrn und Frau Sommer ein vorrangiger Anspruch nach spanischem Recht besteht (z. B. wenn er oder sie in Spanien noch eine Beschäftigung ausübt, die dort zu einer Krankenversicherungspflicht führt). Darüber hinaus stellt die INSS fest, ob Frau Sommer nach spanischem Recht zu den familienversicherten Personen gehört. Besteht für Herrn und Frau Sommer kein vorrangiger Anspruch nach spanischem Recht und gehört Frau Sommer zu den Familienversicherten nach spanischem Recht, bestätigt die INSS auf dem jeweiligen Doppel der Anspruchsbescheinigungen der deutschen Krankenkasse die Einschreibung von Herrn und Frau Sommer zum 01.06. diesen Jahres. Sie erhalten ab diesem Zeitpunkt alle Leistungen in Spanien, wie ein dort gesetzlich pflichtversicherter Rentner und seine Familienangehörigen. Der örtliche Krankenversicherungsträger im Ausland informiert Sie u. a. auch über Ihren Leistungsumfang, Ihre Eigenanteile und die Vertragspartner (Ärzte, Zahnärzte, Apotheken) oder Vertragseinrichtungen (Gesundheitszentren oder Krankenhäuser), die Sie in Anspruch nehmen können. Bitte berücksichtigen Sie, dass entsprechende Informationen ggf. nur in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung stehen. Deutschsprachige Informationen erhalten Sie auch über die Missoc- Seiten der Europäischen Kommission im Internet. Beachten Sie bitte, dass Sie als pflichtversicherter Rentner Ihre deutsche Krankenversicherungskarte Ihrer Krankenkasse zurückgeben. Weitere Hinweise hierzu, u. a. im Zusammenhang mit Leistungen bei vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland, entnehmen Sie bitte Abschnitt 1.3. 1.3 Vorübergehender Aufenthalt in Deutschland 1.3.1 Pflichtversicherte Rentner Wenn Sie oder Ihre gemeinsam mit Ihnen im Ausland wohnenden Angehörigen vorübergehend nach Deutschland zurückkehren, z. B. um Freunde oder Verwandte zu besuchen, können Sie und Ihre Angehörigen auch hier Leistungen in Anspruch nehmen. Setzen Sie sich bitte vor Ihrem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland zunächst mit dem Krankenversicherungsträger Ihres Wohnortes in Verbindung. Dieser stellt Ihnen und Ihren Angehörigen für die medizinische Versorgung in Deutschland einen nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anspruchsnachweis aus (vgl. Hinweis auf Seite 7). Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 6

Mit diesem Anspruchsnachweis erhalten Sie bzw. Ihre Angehörigen Sachleistungen (ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, stationäre Krankenhausbehandlung, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel), die sich während Ihres Aufenthaltes in Deutschland unter Berücksichtigung der Art der Leistung und Ihrer voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Für medizinisch notwendige ambulante Behandlungen werden Ihnen und Ihren Angehörigen bis 30.06.2004 Behandlungsscheine von der deutschen Krankenkasse ausgestellt. 7 Bitte beachten Sie, dass ab 01.06.2004 für vorübergehende Aufenthalte in Deutschland, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz (vgl. Karte auf Seite 3) als Anspruchsnachweis die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC) eingeführt wird. Gegebenenfalls wird Ihnen der Krankenversicherungsträger an Ihrem Wohnort alternativ eine Ersatzbescheinigung für vorübergehende Aufenthalte in Deutschland, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz ausstellen. Sofern der ausländische Krankenversicherungsträger noch nicht über eine nationale Krankenversicherungskarte verfügt, kann dieser Ihnen bis 31.12.2005 für einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland, einen anderen EWR-Staat oder der Schweiz weiterhin eine Anspruchsbescheinigung E 111 ausstellen. Bitte lassen Sie sich hierzu von Ihrem Krankenversicherungsträger am Wohnort abschließend beraten. Ab 01.07.2004 können Sie und Ihre Angehörigen die Leistungserbringer direkt in Anspruch nehmen (Privatbehandlungen sind nicht erfasst). Bitte beachten Sie, das die Europäische Krankenversicherungskarte - EHIC oder die Ersatzbescheinigung nur für Behandlungen genutzt werden kann, die während Ihres vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland unvorhergesehen notwendig werden. Sollten Sie oder Ihre Angehörigen vorübergehend nach Deutschland zurückkehren, um dort eine gezielte Behandlung in Anspruch zu nehmen, ist hierfür eine vom Krankenversicherungsträger Ihres Wohnortes ausgestellte Anspruchsbescheinigung E 112 erforderlich. Die Ausstellung dieser Anspruchsbescheinigung steht im Ermessen des Krankenversicherungsträgers am Wohnort im Ausland. Mit der Anspruchsbescheinigung E 112 wenden Sie sich bitte - auch nach dem 01.07.2004 - an eine deutsche Krankenkasse Ihrer Wahl. Diese wird dann die im Einzelfall notwendigen weiteren Schritte veranlassen (z. B. Behandlungsschein ausstellen, Kostenzusage gegenüber einer Vertragseinrichtung erteilen). Herr Sommer (vgl. Beispiel oben) und seine Frau möchten vom 01. - 30.06. diesen Jahres ihren Urlaub auf Rügen verbringen. Am 15.08. diesen Jahres möchte Herr Sommer eine Biopsie in einer Spezialklinik in Bonn zur Bestätigung einer vom spanischen Arzt gestellten Diagnose anfertigen lassen. Für den Urlaub in Deutschland benötigen Herr und Frau Sommer jeweils einen Anspruchsnachweis. Für die Behandlung in Bonn benötigt Herr Sommer zusätzlich die Anspruchsbescheinigung E 112. Für die Ausstellung der Anspruchsnachweise sowie auch der Anspruchsbescheinigung E112 ist der spanische Krankenversicherungsträger in Denia zuständig. 1.3.2 Freiwillig Versicherte Als freiwillig Versicherter einer deutschen Krankenkasse mit Wohnort in einem EWR- Staat benötigen weder Sie noch Ihre Angehörigen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland einen Anspruchsnachweis vom örtlichen Krankenversicherungsträger Ihres Wohnortes. Mit Ihrer deutschen Krankenversicherungskarte erhalten Sie und Ihre Angehörigen in Deutschland alle erforderlichen Sachleistungen (ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, stationäre Krankenhausbehandlung, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel). 1.4 Vorübergehender Aufenthalt in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz 1.4.1 Pflichtversicherte Rentner Wenn Sie als pflichtversicherter Rentner mit Wohnort in einem EWR-Staat vorübergehend in einen anderen EWR-Staat oder in die Schweiz reisen möchten, wenden Sie sich für die erforderlichen Anspruchsnachweise bitte an den örtlichen Krankenversicherungsträger Ihres Wohnortes. Eine gezielte Behandlung in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz ist auch hier von der Zustimmung des Krankenversicherungsträgers an Ihrem Wohnort abhängig. Sollte dieser seine Zustimmung für die von Ihnen gewünschte Behandlung geben, wird er Ihnen eine Anspruchsbescheinigung E 112 ausstellen. Dies gilt auch für den Fall, dass Familienangehörige, die mit Ihnen in einem EWR-Staat wohnen, für eine gezielte Behandlung vorübergehend in einen anderen EWR-Staat oder in die Schweiz reisen möchten. Frau Herlach ist bei einer deutschen Krankenkasse als Rentnerin pflichtversichert. Sie wohnt in Frankreich und ist dort an ihrem Wohnort bei einem französischen Krankenversicherungsträger eingeschrieben. Vom 01.-30.06. diesen Jahres möchte sie ihren Urlaub in den Niederlanden verbringen. Am 15.08. diesen Jahres möchte sie außerdem eine Computertomographie in einer Spezialklinik in Bern zur Bestätigung einer vom französischen Arzt gestellten Diagnose anfertigen lassen. Frau Herlach benötigt für ihren Urlaub in den Niederlanden einen Anspruchsnachweis des französischen Krankenversicherungsträgers. Für die Behandlung in Bern benötigt sie die Anspruchsbescheinigung E 112. Für die Ausstellung des Anspruchsnachweises sowie der Anspruchsbescheinigung E 112 ist der französische Krankenversicherungsträger am Wohnort von Frau Herlach zuständig. 1.4.2 Freiwillig Versicherte Als freiwillig Versicherter einer deutschen Krankenkasse mit Wohnort in einem anderen EWR-Staat ist Ihre deutsche Krankenkasse für die Ausstellung des Anspruchsnachweises für Sie und Ihre Familienangehörigen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen EWR- Staat oder der Schweiz zuständig. Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 8

1.5 Vorübergehender Aufenthalt in einem Staat außerhalb des EWRs oder der Schweiz 2 Krankenversicherung bei Wohnortverlegung in die Schweiz Wenn Sie bei einer deutschen Krankenkasse als Rentner freiwillig oder pflichtversichert sind, aber in einem anderen EWR- Staat wohnen und vorübergehend in einen dritten Staat außerhalb des EWRs oder der Schweiz reisen möchten, beachten Sie bitte: Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Staat außerhalb des EWRs oder der Schweiz kann Ihnen Ihre deutsche Krankenkasse keine Anspruchsbescheinigung ausstellen, über die Sie dort Sachleistungen erhalten können. Ob der Krankenversicherungsträger am Wohnort eine entsprechende Bescheinigung ausstellen kann, erfragen Sie bitte unmittelbar vor Ort. Ist dies nicht der Fall, empfehlen wir Ihnen, das Krankheitsrisiko ggf. über eine private Urlaubskrankenversicherung abzusichern. 1.6 Rückverlegung des Wohnorts nach Deutschland Wenn Sie oder Ihre Angehörigen planen, den Wohnort aus einem EWR-Staat wieder nach Deutschland zurück zu verlegen, empfehlen wir Ihnen, sich zunächst an den örtlichen Krankenversicherungsträger Ihres Wohnstaats zu wenden. Dieser teilt Ihrer deutschen Krankenkasse mit, dass die Betreuung im Wohnstaat mit dem Verzug nach Deutschland endet. Zurück in Deutschland wenden Sie bzw. Ihre Angehörigen sich bitte direkt an Ihre deutsche Krankenkasse. 2.1 Versicherungsschutz, Beitragszahlung und Familienversicherung Bitte beachten Sie hierzu die Ausführungen in den Abschnitten 1.1 und 1.1.1 mit folgenden Besonderheiten: Sie müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates (gilt nicht für die Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten) 1) oder der Schweiz haben oder Staatenloser bzw. Flüchtling sein. Ist dies nicht der Fall, endet Ihre Versicherung in der KVdR oder Ihre freiwillige Versicherung mit Ihrem Wohnortwechsel in die Schweiz. Gleiches gilt, wenn die KVdR nur unter Anrechnung von Versicherungszeiten aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder den Beitrittsstaaten zustande gekommen ist. Eine Möglichkeit zur freiwilligen Fortsetzung der Versicherung besteht in diesen Fällen nicht. Die Versicherung und Beitragspflicht richten sich vom Zeitpunkt des Wohnortwechsels an nach schweizerischem Recht. Sowohl Frau Leicht (deutsche Staatsangehörige) als auch ihr Lebensgefährte Herr Abdul (ägyptischer Staatsangehöriger) beziehen ausschließlich eine deutsche Rente und sind in der deutschen KVdR pflichtversichert. Sie verlegen gemeinsam am 01.06. diesen Jahres ihren Wohnort nach Bern in die Schweiz. Während Frau Leicht nach ihrem Wohnortwechsel in der deutschen KVdR versichert bleibt, endet diese zum 31.05. diesen Jahres für Herrn Abul. Seine Versicherung richtet sich ab 01.06. diesen Jahres nach schweizerischem Recht. 2.2 Leistungen Hier gelten die Ausführungen in Abschnitt 1.2 entsprechend mit der im folgenden Abschnitt dargestellten Besonderheit. 2.3. Wie erhalten Sie Sachleistungen in der Schweiz? Das Verfahren unterscheidet sich grds. nicht von dem Verfahren in den Staaten des EWRs (vgl. Abschnitt 1.2.1). Abweichend gilt für die Schweiz, dass als aushelfender Krankenversicherungsträger nur die gemeinsame Einrichtung KVG vorhanden ist. Wenden Sie sich daher bitte immer mit Ihrer Anspruchsbescheinigung E 121 beziehungsweise E 106 an die 9 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 ------------------------- 1 vgl. Karte auf S. 3 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 10

Gemeinsame Einrichtung KVG Abteilung internationale Koordination Krankenversicherung Postfach Gibelinstraße 25 4503 SOLOTHURN SCHWEIZ Sie können die Anspruchsbescheinigung E 121 beziehungsweise E 106 Ihrer deutschen Krankenkasse auch per Post von Ihrem Wohnort in der Schweiz nach Solothurn senden. Die Gemeinsame Einrichtung KVG wird anhand der Anspruchsbescheinigung prüfen, ob Sie die Sachleistungen des schweizerischen Krankenversicherungssystems beanspruchen können und dies entsprechend auf dem Doppel der Anspruchsbescheinigung Ihrer deutschen Krankenkasse mitteilen. Ist eine Betreuung zu Lasten Ihrer deutschen Krankenkasse möglich, erhalten Sie von der Gemeinsamen Einrichtung KVG eine Versichertenkarte und Informationen über die örtlichen Begebenheiten sowie Hinweise zu den schweizerischen Vertragspartnern und Vertragseinrichtungen, welche Sie im konkreten Leistungsfall in Anspruch nehmen können. Fragen Sie die Gemeinsame Einrichtung KVG auch nach dem Informationsblatt Leistungsaushilfe in der Krankenversicherung für Versicherte eines Mitgliedsstaats der EU, Islands, Liechtensteins oder Norwegens mit Wohnort Schweiz. 2.4 Vorübergehender Aufenthalt in Deutschland Die in Abschnitt 1.3 gemachten Ausführungen gelten entsprechend, wenn Sie oder Ihre Angehörigen mit Wohnort in der Schweiz sich vorübergehend in Deutschland aufhalten. Bitte berücksichtigen Sie hierbei, dass als Krankenversicherungsträger des Wohnortes in der Schweiz immer die Gemeinsame Einrichtung KVG fungiert. 2.5 Vorübergehender Aufenthalt in einem anderen EU-Staat (ohne die Beitrittsstaaten) Die Ausführungen in Abschnitt 1.4 gelten entsprechend, wenn Sie oder Ihre Angehörigen mit Wohnort in der Schweiz sich für einen vorübergehenden Zeitraum in einen anderen EU-Staat (ohne die Beitrittsstaaten) als Deutschland begeben. 2.6 Vorübergehender Aufenthalt in einem Staat außerhalb der EU (ohne die Beitrittsstaaten) Wenn Sie Ihren Wohnort in die Schweiz verlegt haben, erhalten Sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Staat außerhalb der EU (ohne die Beitrittsstaaten) (vgl. Karte auf Seite 3) von der Gemeinsamen Einrichtung KVG keinen Anspruchsnachweis für die medizinische Versorgung in diesem Staat. Wir empfehlen Ihnen daher, für diesen Fall das Krankheitsrisiko ggf. über eine private Urlaubskrankenversicherung abzusichern. 2.7 Rückverlegung des Wohnorts nach Deutschland Die in Abschnitt 1.6 gemachten Ausführungen gelten entsprechend, wenn Sie oder Ihre Angehörigen Ihren Wohnort wieder nach Deutschland zurück verlegen. Bitte berücksichtigen Sie bei den Ausführungen in Abschnitt 1.6, dass als Krankenversicherungsträger des Wohnortes in der Schweiz immer die Gemeinsame Einrichtung KVG fungiert. 3 Pflegeversicherung bei Wohnortverlegung in einen EWR- Staat oder in die Schweiz 3.1 Versicherungsschutz Für die Pflegeversicherung gilt der Grundsatz: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung. Sind Sie als Rentner in Deutschland krankenversicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) oder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sind Sie weiterhin pflichtversichert in der deutschen Pflegeversicherung. Bleibt also Ihre Krankenversicherung in Deutschland bei einer Wohnortverlegung in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in die Schweiz bestehen (vgl. Ausführungen in Abschnitt 1 bzw. 2) gilt dies auch für Ihre gesetzliche Pflegeversicherung. Endet dagegen Ihre Krankenversicherung in Deutschland, endet dadurch auch Ihre Pflegeversicherung. Eine Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung besteht in der Regel nicht. Verlegen Sie allerdings später Ihren Wohnort wieder nach Deutschland, werden die im anderen EWR-Staat zurückgelegten Versicherungszeiten der Krankenversicherung bei der für den Leistungsanspruch in der Pflegeversicherung geforderten Vorversicherungszeit angerechnet. Die Eheleute Fernandez sind als Rentner bei einer deutschen Krankenkasse pflichtversichert (KVdR) und auch versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Am 01.06. diesen Jahres verlegen beide ihren Wohnort nach Almuñecar in Spanien. Frau Fernandez bezieht ausschließlich eine deutsche Rente und hat keinen eigenen Leistungsanspruch (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) in Spanien. Herr Fernandez bezieht neben der deutschen Rente auch eine spanische Rente, die in Spanien ebenfalls einen Krankenversicherungsanspruch begründet. Während Frau Fernandez in der deutschen KVdR und Pflegeversicherung verbleibt, enden diese für Herrn Fernandez, da er ab 01.06. diesen Jahres vorrangig nach spanischem Recht versichert ist. Verlegt Herr Fernandez seinen Wohnort wieder nach Deutschland und beantragt dort Leistungen der Pflegeversicherung, werden seine in Spanien zurückgelegten Versicherungszeiten der Krankenversicherung für die geforderte Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung berücksichtigt. 3.2 Leistungen Sachleistungen Die Ausführungen zu den Leistungen bei Krankheit (vgl. Abschnitt 1.2) gelten auch für die Sachleistungen bei Pflege. Sie können folglich bei Wohnort in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz nur solche Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit erhalten, die Sie nach dem dortigen Recht beanspruchen können. Zwar gibt es in vielen EWR-Staaten bzw. der Schweiz keine der deutschen Pflegeversicherung vergleichbare Versicherung, dennoch sehen einige Staaten auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vor. Detaillierte Informationen hierzu erfragen Sie bitte beim örtlichen Träger an Ihrem Wohnort im Ausland. 11 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 12

Geldleistungen Anstelle der Sachleistungen, die nach dem Recht des Wohnstaates zur Verfügung gestellt werden, können Sie bei einem Wohnort im Ausland auch Pflegegeld der deutschen Pflegeversicherung beantragen. Dieses wird auch bei Wohnort in einem EWR-Staat oder in der Schweiz unmittelbar von Ihrer Pflegekasse ausgezahlt. Eine Kombination von Sachleistungen des Wohnstaates mit Geldleistungen der deutschen Pflegeversicherung ist nicht möglich. Abkommensstaaten Sofern Sie sich für das Pflegegeld der deutschen Pflegeversicherung entscheiden, richtet sich der Kreis der Familienangehörigen, für die Pflegegeld gezahlt werden kann, nach deutschem Recht. Sollten Sie bereits Geldleistungen der deutschen Pflegeversicherung erhalten, empfehlen wir Ihnen, die Wohnortverlegung Ihrer Pflegekasse rechtzeitig mitzuteilen, damit von dort alle weiteren Schritte eingeleitet werden können, um auch am neuen Wohnort das Pflegegeld zeitnah überweisen zu können. 3.2.1 Wie erhalten Sie Leistungen der Pflegeversicherung im Wohnstaat? Sofern Sie sich für die Sachleistungen entscheiden, die in Ihrem Wohnstaat im Ausland zur Verfügung gestellt werden, gelten die in Abschnitt 1.2.1 gemachten Ausführungen zu den Leistungen bei Krankheit entsprechend. Entscheiden Sie sich anstelle dieser Sachleistungen für das Pflegegeld von Ihrer deutschen Pflegekasse, überweist diese den der maßgebenden Pflegestufe entsprechenden Geldbetrag auf das von Ihnen angegebene Konto. Davon können Sie dann die benötigten Hilfen selbst beschaffen. Abkommensstaaten: Bosnien-Herzegowina (Föderationsgebiet und Republik Srpska), Mazedonien, Serbien und Montenegro, Kroatien, Türkei und Tunesien. 13 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 14

4 Krankenversicherungsschutz bei Wohnortverlegung in einen Abkommensstaat 4.1 Versicherungsschutz 4.1.1 Pflichtversicherte Rentner Ihre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bleibt bei Verlegung Ihres Wohnortes nach Bosnien-Herzegowina (Föderationsgebiet und Republik Srpska), Mazedonien, Serbien und Montenegro, Kroatien, der Türkei oder Tunesien weiter bestehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie neben Ihrer Rente der deutschen Rentenversicherung keine weitere Rente im Wohnstaat beantragt haben oder beziehen. Bei einer Wohnortverlegung nach Tunesien bleibt die KVdR nur bestehen, wenn Sie deutscher oder tunesischer Staatsangehöriger, Flüchtling oder Staatenloser sind. Auch bei einer Wohnortverlegung in die Türkei ist die Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen. Sofern Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats, der Schweiz oder der Türkei besitzen, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnort in die autonome Provinz Kosovo verlegen, empfehlen wir Ihnen, sich im Vorfeld bei Ihrer Krankenkasse über den aktuellen Stand einer möglichen Sachleistungsaushilfe bzw. alternativen Absicherungsmöglichkeiten zu informieren. Bei Wohnortverlegung nach Kroatien, Mazedonien oder in die Türkei bleibt die KVdR nur bestehen, wenn im neuen Wohnstaat kein Versicherungsschutz bei Krankheit/Mutterschaft aufgrund einer dort ausgeübten Beschäftigung besteht. Herr Klein ist bei einer deutschen Krankenkasse als Rentner pflichtversichert. Am 01.09. diesen Jahres verlegt er seinen Wohnort nach Kroatien. Herr Klein bezieht nur eine deutsche Rente. Am 01.01. des folgenden Jahres beginnt er in Kroatien eine Beschäftigung, die zu einer gesetzlichen Krankenversicherung führt. Herr Klein bleibt auch über den 01.09. diesen Jahres hinaus Mitglied seiner deutschen Krankenkasse. Am 31.12. endet seine Krankenversicherung bei der deutschen Krankenkasse, da für ihn ab 01.01. des folgenden Jahres an eine vorrangige Versicherung in Kroatien besteht. 4.1.2 Freiwillig Versicherte Ihre freiwillige Versicherung bei einer deutschen Krankenkasse kann nur bei einer Wohnortverlegung nach Bosnien-Herzegowina (Föderationsgebiet und Republik Srpska), Serbien und Montenegro aufrecht erhalten bleiben. Bei einer Wohnortverlegung nach Kroatien, Mazedonien, Tunesien oder in die Türkei endet Ihre freiwillige Versicherung bei der deutschen Krankenkasse mit dem Zeitpunkt der Wohnortverlegung. Ggf. besteht für Sie die Möglichkeit, sich im Wohnstaat zu versichern. Wir empfehlen Ihnen, die weiteren Voraussetzungen hierzu unmittelbar bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Krankenversicherungsträger zu erfragen. 4.2 Beitragszahlung Bleibt Ihre Mitgliedschaft in der KVdR oder aufgrund der freiwilligen Versicherung in Deutschland erhalten, ändert sich an Ihrer Beitragszahlung nichts. 4.3 Familienversicherung Ihrer Angehörigen 4.3.1 Angehörige von pflichtversicherten Rentnern Verlegen Sie gemeinsam mit Ihren Angehörigen den Wohnort nach Bosnien-Herzegowina (Föderationsgebiet und Republik Srpska), Serbien und Montenegro oder in die Türkei richtet sich vom Zeitpunkt des Wohnortwechsels an die Familienversicherung Ihrer Angehörigen nach den Rechtsvorschriften des Krankenversicherungsträgers am Wohnort. Bei einer Wohnortverlegung mit Ihren Angehörigen nach Kroatien Mazedonien oder Tunesien gilt für den Personenkreis, der bei Ihnen mitversicherten Familienangehörigen weiterhin deutsches Recht. 4.3.2 Angehörige von freiwillig versicherten Rentnern Verlegen Sie gemeinsam mit Ihren Angehörigen den Wohnort nach Bosnien-Herzegowina (Föderationsgebiet und Republik Srpska) oder Serbien und Montenegro gilt für den Personenkreis, der bei Ihnen mitversicherten Familienangehörigen weiterhin deutsches Recht. 15 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 16

4.4 Leistungen Bleibt Ihre Mitgliedschaft in Deutschland bestehen (vgl. Abschnitt 4.1), erhalten Sie und ggf. Ihre Angehörigen vom gesetzlichen Krankenversicherungsträger am Wohnort alle Sachleistungen bei Krankheit, wie ein Versicherter dieses Krankenversicherungsträgers zu Lasten Ihrer deutschen Krankenkasse. Dies gilt nicht für den Fall, dass für Sie oder Ihre Angehörigen nach dem Recht des Wohnortes ein eigener (nicht auf einem Rentenbezug basierender) Leistungsanspruch besteht. In diesem Fall erhalten Sie oder Ihre Angehörigen die medizinische Versorgung im Wohnstaat unmittelbar vom Wohnortträger. Sachleistungen in diesem Sinne sind z. B. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, stationäre Krankenhausbehandlungen, Versorgung mit Medikamenten und Hilfsmitteln. Welche Sachleistungen Sie im Einzelnen erhalten können, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum, richtet sich nach dem Recht des neuen Wohnstaats. Dies gilt auch für die Art und Weise, in der Sachleistungen Wohnortverlegung nach Anspruchsbescheinigung für Pflichtversicherte (KVdR-Versicherte) zur Verfügung gestellt werden, z. B. durch Inanspruchnahme ohne Vorauszahlung, wie Sie es in der Regel aus Deutschland kennen oder im Rahmen der Kostenerstattung. Beachten Sie bitte, dass der örtliche Krankenversicherungsträger im neuen Wohnstaat nur Sachleistungen, jedoch keine Geldleistungen zur Verfügung stellen kann. 4.4.1 Wie erhalten Sie und Ihre Familienangehörigen Sachleistungen im Wohnstaat? Für Ihre medizinische Versorgung im Wohnstaat erhalten Sie und Ihre begleitenden Angehörigen von Ihrer deutschen Krankenkasse, sofern Ihre Versicherung dort fortgeführt wird (vgl. Abschnitt 4.1.2), jeweils eine separate Anspruchsbescheinigung (Bezeichnung der Anspruchsbescheinigung siehe unten stehende Tabelle) - in doppelter Ausfertigung. Wenn Sie pflichtversichertes Mitglied einer AOK sind, stellt die AOK Rheinland (Regionaldirektion in Bonn) Ihnen und Ihren Angehörigen die entsprechende Anspruchsbescheinigung aus. Anspruchsbescheinigung für freiwillig Versicherte Bosnien-Herzegowina BH 11/1 BH 6 (vgl. Abschnitt 4.1.2) Kroatien HR/D 121 Mazedonien RM/D 121 kein Anspruch, daher keine Anspruchsbescheinigung kein Anspruch, daher keine Anspruchsbescheinigung Serbien und Montenegro Ju 11/1 Ju 6 (vgl. Abschnitt 4.1.2) Türkei T/A 20 Tunesien TN/A 21 kein Anspruch, daher keine Anspruchsbescheinigung kein Anspruch, daher keine Anspruchsbescheinigung Bitte legen Sie die jeweilige Anspruchsbescheinigung dem für Ihren neuen Wohnort im Ausland zuständigen Krankenversicherungsträger vor. Dessen Anschrift können Sie, neben anderen wichtigen Informationen, unserem Merkblatt Urlaub in... entnehmen. Sie erhalten dieses entweder über Ihre Krankenkasse oder über unsere Internetseite www.dvka.de. Der örtliche Krankenversicherungsträger wird anhand der Anspruchsbescheinigung prüfen, ob Sie und ggf. welche Ihrer Familienangehörigen die Sachleistungen des jeweiligen Gesundheitssystems zu Lasten Ihrer deutschen Krankenkasse in Anspruch nehmen können. Besteht der Anspruch, bestätigt der örtliche Krankenversicherungsträger auf dem Doppel der Anspruchsbescheinigung Ihrer deutschen Krankenkasse die Einschreibung. Das gleiche Verfahren gilt in Bosnien- Herzegowina (Föderationsgebiet und Republik Srpska), Serbien und Montenegro sowie der Türkei (hier nur, wenn Sie pflichtversichert sind) auch für Ihre Familienangehörigen. Verlegen Sie als pflichtversicherter Rentner mit Ihren Familienangehörigen den Wohnort dagegen nach Kroatien, Mazedonien oder Tunesien hat Ihre Krankenkasse in Deutschland bereits geprüft, ob Ihre Familienangehörigen bei Ihnen weiterhin familienversichert sein können und hierfür bereits eine entsprechende Anspruchsbescheinigung ausgestellt. Der örtliche Krankenversicherungsträger informiert Sie u. a. auch über Ihren Leistungsumfang, Ihre Eigenanteile und die Vertragspartner (Ärzte, Zahnärzte, Apotheken) oder Vertragseinrichtungen (Gesundheitszentren oder Krankenhäuser), die Sie in Anspruch nehmen können. Bitte berücksichtigen Sie, dass entsprechende Informationen ggf. nur in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung stehen. 4.5 Hinweise für einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland Wenn Sie sich für eine vorübergehende Zeit wieder in Deutschland aufhalten, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre deutsche Krankenkasse. Diese informiert Sie über Ihre Leistungsansprüche bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland. 17 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 18

5 Pflegeversicherung bei Wohnortverlegung in einen Abkommensstaat Bitte beachten Sie, dass bei einer Verlegung Ihres Wohnortes in einen der nachfolgend genannten Abkommensstaaten, die deutsche gesetzliche Pflegeversicherung endet: Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Türkei oder Tunesien. Wenden Sie sich bitte bei einer geplanten Verlegung Ihres Wohnortes in einen der oben genannten Staaten direkt (spätestens innerhalb eines Monats nach Wohnortverlegung) an Ihre deutsche Pflegekasse. Sofern Sie planen, später einmal Ihren Wohnsitz wieder nach Deutschland zurückzuverlegen, empfehlen wir Ihnen, sich bei Ihrer deutschen Pflegekasse zu informieren, ob für Sie die Möglichkeit besteht, sich freiwillig in der deutschen Pflegeversicherung weiterzuversichern. bei einem Leistungsantrag im Rahmen der deutschen Pflegeversicherung berücksichtigt. 6 Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bei Wohnortverlegung in einen Staat, mit dem keine über- und zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen Verlegen Sie Ihren Wohnort nicht in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die Schweiz oder einen der vorgenannten Abkommensstaaten, endet Ihre Krankenversicherung in der KVdR. Dadurch endet auch Ihre Pflegeversicherung in Deutschland. Dies gilt auch für eine freiwillige Versicherung bei einer deutschen Krankenkasse, da diese von einem Wohnsitz in Deutschland bzw. in einem EWR-Staat, in der Schweiz oder einem der vorgenannten Abkommensstaaten abhängt. Da eine freiwillige Versicherung im Gegensatz zu der Krankenversicherung in der KVdR jedoch auf einem von Ihnen geschlossenen Vertrag beruht, muss diese zum Zeitpunkt Ihrer Wohnsitzverlegung von Ihnen gekündigt werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre deutsche Kranken- und Pflegekasse, um sich über Ihre Möglichkeiten einer Absicherung bei Krankheit und Pflege zu informieren. Bitte berücksichtigen Sie bei einer freiwilligen Weiterversicherung, dass hierdurch keine Leistungsansprüche im Wohnstaat entstehen. Solange Sie also in einem der oben genannten Staaten wohnen, können Sie bei einer freiwilligen Weiterversicherung aus dieser Pflegeversicherung in Deutschland keine Leistungen erhalten. Leistungsansprüche können erst dann entstehen, wenn Sie wieder nach Deutschland zurückkehren. In diesem Fall würden die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung 19 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 Copyright by DVKA / Stand: 01.01.2005 20