VAT-Einführung und Wareneinfuhrbestimmungen im Wirtschaftsraum GCC

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Transkript:

Rechtliche Rahmenbedingungen und Finanzierungsfragen im Nahen und Mittleren Osten 4. Oktober 2017 VAT-Einführung und Wareneinfuhrbestimmungen im Wirtschaftsraum GCC - Eine Einführung - Referent: Marcel Trost Partner Regional Manager GCC

Inhalt Teil 1: VAT-Einführung GCC I. Implementierung und Registrierung II. III. IV. Mehrwertsteuersatz Waren und Dienstleistungen VAT und die Freihandelszonen V. Umsatzsteueranmeldung und -erklärung VI. Weitere formelle Anforderungen VII. Rechtsschutz VIII. Penalties (Bußgelder) IX. Besondere Fragestellungen (1) X. Tipps zur Vorbereitung Teil 2: Wareneinfuhrbestimmungen I. Die GCC-Zollunion II. III. IV. Zollverfahren der VAE Warenbegleitdokumente Einfuhrverbote und Beschränkungen 2

Teil 1: VAT Einführung GCC Marcel Trost Frankfurt, 4. Oktober 2017

I. Implementierung und Registrierung Wann 1. Januar 2018 Vereinigte Arabische Emirate und Saudi- Arabien Wer Registrierungspflicht ab Jahresumsatz von AED 375.000 (ca. EUR 87.000) Umsatz Mitte 2018 (und ggf. später) ab AED 187,000 freiwillige Registrierung Übrige GCC-Staaten Registrierungsdeadline 31. Dezember 2017 4

II. Mehrwertsteuersatz Standard-Satz: 5 % Zero-Rated: Internationaler Transport von Passagieren und Waren und damit in Verbindung stehende Services Transportmittel, beispielsweise Flugzeuge und Schiffe Bestimmte Edelmetalle, z.b. Gold, Silber (Reinheit v. 99 %) Neubauten zu Wohnzwecken Bestimmte Leistungen im Bildungssektor und damit zusammenhängende Waren und Dienstleistungen Bestimmte Leistungen im Gesundheitssektor und damit zusammenhängende Waren und Dienstleistungen Von der VAT ausgenommen: Finanzdienstleistungen Wohneigentum Grundstücke Lokaler Transport von Passagieren 5

III. Waren und Dienstleistungen (1) Waren: Grundsatz: Ort der Lieferung ist entscheidend Spezialregelungen für z.b. Bereitstellung von Wasser und Energie, cross border Supplies GCC-Export: Waren, die für die Ausfuhr bestimmt sein sollen; Ausfuhr innerhalb von 3 Monaten Import innerhalb der GCC: keine VAT, aber Reverse-Charge Import und Weiterleitung in andere GCC-Staaten: VAT-pflichtig Dienstleistungen: Erbringungsort der Dienstleistung ist der Sitz des Dienstleisters Spezialregelungen für bestimmte Dienstleistungen (cross border supplies between businesses) Alternative Regelung für beispielsweise Telekommunikations- oder Softwareservices: hier ist Ort der Leitungsinanspruchnahme entscheidend 6

III. Waren und Dienstleistungen (2) Freihandelszone (eingezäunt), z.b. JAFZA, DAFZ Noch nicht abschließend geklärt Freihandelszone (nicht eingezäunt), z.b. DMCC, DIFC 7

III. Waren und Dienstleistungen (3) Staatsgebiet VAE Freihandelszone (eingezäunt), z.b. DAFZ Noch nicht abschließend geklärt GCC-Raum GCC-Ausland Freihandelszone (nicht eingezäunt), z.b. DMCC, DIFC 8

V. Umsatzsteuervoranmeldung Inhalt Lediglich Zusammenfassung der Daten über Verkäufe und Käufe Input & Output Tax In welchem Emirat das Geschäft stattgefunden hat Abgabe Vierteljährlich (innerhalb von 28 Tagen nach Quartalsende) Elektronisch Grundsätzlich auf Arabisch! Übermittlung an die Federal Tax Authority Abführung Weiterleitung der Umsatzsteuer an die Federal Tax Authority Innerhalb von 28 Tagen (nach Ablauf des Quartals) Umsatzsteuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres. 9

VI. Weitere formelle Anforderungen Buchhaltung und Audit Aufbewahrungspflichten: mind. 5 Jahre Verjährung: 5 Jahre nach Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. - erklärung können keine Korrekturen mehr am Umsatzsteuerbescheid vorgenommen werden (Ausnahme: Steuerbetrug) Externe Prüfung der Accounts nicht zwingend Mindestanforderungen an eine Rechnung TRN No. Verkaufsdatum Emirate of Sale Clear Description Quantity of goods Amount of Sale. 10

VII. Rechtsschutz Stufe 3 Stufe 1 Überprüfung durch FTA Frist: 20 Werktage nach Zugang des Steuerbescheides Stufe 2 Überdenkungsverfahren Einspruchsverfahren Tax Dispute Resolution Committee Frist: 20 Werktage nach Zugang des ablehnenden Bescheides Achtung: Steuerschuld trotzdem begleichen! Gerichtsverfahren Zuständiges Bundesgericht Klagefrist: 20 Werktage ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Entscheidung innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Antrags Entscheidung innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Einspruchs 11

VIII. Penalties / Sanktionen Wann werden Penalties/Sanktionen erhoben? Bei Nichtregistrierung Bei nicht rechtzeitiger Übermittlung der Umsatzsteuererklärung Nicht rechtzeitige Weiterleitung der Umsatzsteuer Nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Rechnungen und anderer wesentlicher Dokumente Steuerhinterziehung Sanktionen: Strafzahlungen, Entziehung der Lizenz oder Gefängnisstrafe 12

IX. Besondere Fragestellungen (1) Kann die VAT mit den Einfuhrzöllen aufgerechnet werden? Wie werden Immobilienverkäufe/-käufe und -vermietungen umsatzsteuerrechtlich behandelt? Werden Forderungsausfälle steuerrechtlich berücksichtigt? 13

IX. Besondere Fragestellungen (1) Immobilien Wohnraum Gewerblich genutzt Vermietung Verkauf Vermietung Verkauf befreit 5 % Erstverkauf Weiterverkauf 0 % befreit 14

X. Besondere Fragestellungen (2) Wie werden Versicherungen umsatzsteuerlich behandelt? Registrierungspflicht für nicht in den VAE Ansässige? Sind zollbefreite Waren automatisch von der VAT befreit? 15

IX. Tipps zur Vorbereitung In allen Verträgen, die vor dem 1. Januar 2018 geschlossen werden, sollte die VAT berücksichtigt werden Überprüfung existierender Verträge auf etwaige Haftung für Umsatzsteuer Übergangsregelungen für Altverträge mit Liefervereinbarungen für 2018 voraussichtlich in den Ausführungsvorschriften 16

Teil 2: Wareneinfuhrbestimmungen GCC am Beispiel der VAE Marcel Trost Frankfurt, 4. Oktober 2017

I. Die GCC-Zollunion (1) Gemeinsames Zollgesetz und Harmonisierung der Zollverfahren Einheitlicher Zolltarif von 5 % Zollunion Zollfreier Warenverkehr innerhalb der GCC- Mitgliedstaaten Prinzip des Single Point of Entry 18

I. GCC-Zollunion (2) - Freihandelsabkommen Bisher wurden zwei Freihandelsabkommen unterzeichnet: Singapur, in Kraft seit 1.9.2013 EFTA-Staaten (Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen), in Kraft seit 1.7.2015 Beide Freihandelsabkommen bieten weitestgehende Zollfreiheit für die Einfuhr von Waren deren Ursprung in einem der Vertragsstaaten liegt. Greater Arab Free Trade Area (GAFTA) GCC, Ägypten, Bahrain, Irak, Jemen, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästinensische Gebiete, Sudan, Syrien (z.zt. ausgesetzt) und Tunesien Zollfreiheit bei Einfuhr von industriellen und landwirtschaftlichen Ursprungswaren Weitere Freihandelsabkommen werden verhandelt: u.a. mit Australien, Pakistan, Japan, Neuseeland, Indien Verhandlungen der EU mit GCC sollen wieder aufgenommen werden. 19

II. Zollverfahren-VAE (1) Zuständige Bundesbehörde: Federal Customs Authority Jedes Emirat hat seine eigene Zollbehörde Zollverfahren in allen sieben Emiraten der VAE weitestgehend vereinheitlicht Zollanmeldungen erfolgen beispielsweise im Emirat Dubai onlinebasiert (www.dubaitrade.ae) mit Hilfe des Systems Mirsal 2 Die verschiedenen Zollverfahren: Einfur zum zollrechtlich freien Warenverkehr Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr Einfuhr zur Verwendung in einer Freihandelszone Einfuhr zum Transit (Zollgutversand) Einfuhr zur zeitweiligen Lagerung in einem Zolllager Re-Export Zollrückvergütung (Drawback) 20

II. Zollverfahren-VAE (2) - Zolltarife Regelzollsatz der GCC: 5 % Festsetzung des Einfuhrzolls richtet sich nach CIF-Wert Alkohol und Tabak: 100% Zudem: Sonderverbrauchsteuer auf Tabakwaren (100%) und Energiegetränke (100%) und kohlensäurehaltige Getränke (50%) ab 4. Quartal 2017 Zollfreiheit für bestimmte Produkte, beispielsweise für: Ausgewählte Lebensmittel, z.b. Schaf- und Ziegenfleisch, Kaffee, Tee, mache Obstund Gemüsesorten, Mehl Pharmazeutische Produkte, wie z.b. Verbandsmaterial Unified Customs Tariffe for GCC States 2017: https://www.fca.gov.ae/en/homerightmenu/pages/hscodedefinition.aspx 21

Freihandelszonen Transit von Waren Zolllagerung Zeitweilige Einfuhr II. Zollverfahren (3) - Zollbefreiungen Keine Zölle auf Warenimporte in die Freihandelszonen der VAE von einer Freihandelszone zur anderen oder von der Eingangszollstelle zur Bestimmungszollstelle von zunächst unverzollten Waren für einen begrenzten Zeitraum für Waren zur vorübergehenden Verwendung 22

II. Zollverfahren (4) Import-Voraussetzungen Trade License Handelslizenz, welche zur Ein- und Ausfuhr der jeweiligen Waren berechtigt Erforderlich für regulierte Waren Genehmigung ist vom Importeur bei der zuständigen Behörde in den VAE zu beantragen Einfuhrgenehmigungen Warenbegleitdokumente Grundsätzlich der Zollanmeldung beizufügen 23

III. Warenbegleitdokumente Die beizubringenden Dokumente richten sich nach dem gewählten Zollverfahren, bestehen aber in der Regel aus: Handelsrechnung Ursprungszeugnis Versicherungsnachweis Frachtdokumente Packliste Gegebenenfalls weitere Dokumente erforderlich (Einzelfallprüfung) Dokumentensprache: Englisch oder Arabisch Legalisierungsverfahren für Handelsrechnung und Ursprungszeugnis: Zuständig: jeweilige Botschaft Vorherige Bescheinigung der Warenbegleitdokumente durch die Industrie- und Handelskammer erforderlich 24

IV. Einfuhrverbote und Beschränkungen Zuständigkeit für Einfuhrverbote und Beschränkungen bei den einzelnen Mitgliedstaaten Prüfung im Einzelfall erforderlich Unterscheidung von Einfuhrverboten und genehmigungspflichtigen Waren: Einfuhrverbote (VAE) Genehmigungspflichtige Waren (VAE) Geschützte Tier- und Pflanzenarten lebende Schweine Süßwaren in Zigarettenform gebrauchte Fahrzeugreifen Glücksspielautomaten rote Laserpointer (nicht abschließende Aufzählung) Alkohol Chemikalien lebende Tiere Arzneimittel Telekommunikationsausrüstung neue Reifen (nicht abschließende Aufzählung) 25

Vielen Dank! Marcel Trost Managing Partner Email: marcel.trost@germela.com Telefon: +971 (0)4 2888345 Mobil: +971 (0)52 5939 868 Vision Tower, 17th Floor Business Bay Dubai, United Arab Emirates 26