Einwohnergemeinde Madiswil. Organisationsverordnung



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Transkript:

Einwohnergemeinde Madiswil Organisationsverordnung vom 14. Januar 01

- - Organisationsverordnung (OgV) Alle in dieser Verordnung genannten männlichen Personenbezeichnungen gelten sinngemäss auch für Frauen. Der Gemeinderat Madiswil erlässt gestützt auf Artikel 16 des Organisationsreglementes der Einwohnergemeinde Madiswil (OgR) vom 1. Dezember 009 nachstehende Organisationsverordnung (OgV) Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1 1 Diese Organisationsverordnung regelt a) Gliederung der Verwaltung in Ressorts (Organigramm); b) Zuständigkeiten der Gemeinderatsmitglieder als Ressortverantwortliche und Gemeinderatsausschüsse; c) Sitzungsordnung des Gemeinderats und der Kommissionen; d) Vertretungsbefugnisse des Gemeindepersonals; e) die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen f) die Anweisungsbefugnis g) die Unterschriftsberechtigung Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des OgR, anderer Reglemente sowie Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Rechts. Gemeinderat Aufgaben und Organisation im Allgemeinen Aufgaben Art. 1 Der Gemeinderat sorgt dafür, dass die Aufgaben der Gemeinde gemäss dem OgR und dem übergeordneten Recht dauernd und zuverlässig wahrgenommen werden. Er stellt sicher, dass die Gemeindeverwaltung die gesetzten Ziele auf zweckmässige Art und Weise verfolgt. In seinem Zuständigkeitsbereich vertritt er die Gemeinde nach aussen. Kollegialbehörde Art. 1 Der Gemeinderat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. Vorbehalten bleibt Art. 4.

- - An der Gemeindeversammlung geben die einzelnen Ratsmitglieder keine von der Haltung des Gemeinderats abweichende Stellungnahme ab. Vorbehalten bleibt die Freiheit der Stimmabgabe. Präsidialverfügungen Art. 4 1 Der Gemeindepräsident kann zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens oder zur Beseitigung von Störungen im Namen des Gemeinderats Präsidialverfügungen erlassen, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub erduldet. Präsidialverfügungen werden protokolliert und dem Gemeinderat spätestens an der nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht. Einberufung und Verfahren der Sitzungen Allgemeines Art. 5 1 Der Gemeinderat versammelt sich in der Regel ordentlicherweise jeden dritten Montag, abends um 0.00 Uhr. Weitere Sitzungen finden statt, sofern es die Geschäfte erfordern. Der Gemeinderat trifft sich in der Regel jährlich mindestens einmal zu einer Klausurtagung zu besonderen Themen. Einberufung Art. 6 1 Der Gemeindepräsident beruft die Sitzungen ein. Drei Ratsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung innert dreier Tage verlangen. Bericht und Anträge Art. 7 1 Die Kommissionen und Verwaltungsabteilungen reichen Geschäfte, die durch den Gemeinderat zu behandeln sind, in Form von klaren, knappen und vollständigen schriftlichen Berichten und Anträgen bis spätestens am Mittwoch vor der Sitzung, 11.0 Uhr, der Gemeindeschreiberei ein. In der Regel unterbreiten die Kommissionen ihre Berichte und Anträge in Form von unveränderten Protokollauszügen. Ratsbüro Art. 8 1 Der Gemeindepräsident, der Gemeindevizepräsident und der Gemeindeschreiber bilden zusammen das Ratsbüro. Der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber bereiten die Sitzungen des Gemeinderats vor. a) Sie entscheiden, welche Geschäfte dem Rat unterbreitet werden (Art. 8 Abs. ), b) Sie bestimmen, ob ein Geschäft zur blossen Kenntnisnahme, zur Absprache oder zur Beschlussfassung unterbreitet wird, c) Sie erstellen die Traktandenliste und bezeichnen darin die Referenten zu den einzelnen Gegenständen.

- 4 - Das Ratsbüro kann Berichte und Anträge aus Kommissionen und Verwaltungsabteilungen ergänzen oder zur Verbesserung zurückweisen. Einladung Art. 9 1 Die Einladung zur Sitzung erfolgt schriftlich mit einer Umschreibung der Geschäfte. Sie wird den Ratsmitgliedern direkt durch die Gemeindeschreiberei bis spätestens drei Tage vor der Sitzung unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden zugestellt. Akten Art. 10 1 Akten, welche die zu behandelnden Geschäfte betreffen, werden den Ratsmitgliedern zugestellt, wenn diese für eine speditive Geschäftsabwicklung dienlich sind. Die Ratsmitglieder und der Gemeindeschreiber sorgen dafür, dass unbefugte Dritte keine Einsicht erhalten. Teilnahme Art. 11 1 Die Mitglieder des Gemeinderats sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder andern wichtigen Gründen unzumutbar erscheint. Verhinderte teilen dem Präsidenten ihre Abwesenheit unter Angabe des Grundes rechtzeitig mit. Öffentlichkeit und Beizug Dritter Art. 1 1 Die Sitzungen des Gemeinderats sind nicht öffentlich. Der Gemeinderat oder dessen Präsident kann Dritte, namentlich Sachverständige, zur Teilnahme an einer Sitzung einladen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Bekanntmachung von Beschlüssen und die Information der Öffentlichkeit. Leitung der Sitzung Art. 1 Der Gemeindepräsident leitet die Sitzungen. Er a) sorgt für einen speditiven Ablauf, b) eröffnet und schliesst die Diskussion, c) erteilt und entzieht gegebenenfalls das Wort. Beschlussfähigkeit und Beschlüsse Art. 14 1 Der Gemeinderat beschliesst in der Sache nur über traktandierte Geschäfte. Sind alle Mitglieder anwesend und alle einverstanden, so kann von dieser Regel abgewichen werden. Weitere Bestimmungen gemäss Art. 1 des OgR bleiben vorbehalten.

- 5 - Abstimmungen und Wahlen Art. 15 1 Die Bestimmungen über Abstimmungen und Wahlen richten sich gemäss Art. 1 des OgR. Bei Wahlen entscheidet a) im ersten Wahlgang das absolute Mehr; b) im zweiten Wahlgang das relative Mehr und im Fall der Stimmengleichheit der Präsident. Protokoll Art. 16 1 Das Protokoll der Gemeinderatssitzungen ist nicht öffentlich. Der Gemeindeschreiber führt das Protokoll nach Art. 17, Absatz Anhang I des OgR und unterbreitet dieses gleichzeitig mit der Traktandenliste zur Genehmigung an der nächsten Sitzung. Die Ratsmitglieder sorgen dafür, dass Unbefugte keine Einsicht in die Protokolle erhalten. Die Protokolle sind jeweils nach der Genehmigung anlässlich der Sitzung dem Gemeindeschreiber zur Vernichtung abzugeben. Kenntnisnahmen/ Verschiedenes Art. 17 1 Blosse Kenntnisnahmen werden während der Sitzung den Ratsmitgliedern zur Zirkulation abgegeben. Unter dem Traktandum "Verschiedenes" werden folgende Punkte abgehandelt: a) Orientierungen aus den Ressorts / Kommissionen b) Fragestellungen c) Entscheide über unbedeutende Geschäfte d) Delegationen Bekanntmachung von Beschlüssen Art. 18 1 Der Gemeinderat macht seine Beschlüsse schriftlich in Form von Protokollauszügen bekannt. Der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber bescheinigen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Auszüge. Der Gemeinderat stellt sicher, dass die Verwaltungsabteilungen umgehend Bericht über die sie betreffenden Beschlüsse erhalten. Information der Öffentlichkeit Art. 19 1 Die Information der Öffentlichkeit und namentlich der Medien über behandelte Geschäfte besorgt grundsätzlich der Gemeindepräsident. Er kann die Ressortverantwortlichen und bzw. oder den Gemeindeschreiber beauftragen, für sach- und fachspezifische Angelegenheiten Auskunft zu erteilen.

- 6 - Ergänzende Vorschriften Art. 0 Soweit diese Verordnung oder andere Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren der Gemeinderatssitzungen sinngemäss die Vorschriften über die Gemeindeversammlung. Ressorts Allgemeines Art. 1 1 Jedes Mitglied des Gemeinderats steht einem besonderen Verantwortungsbereich (Ressort) vor. Die Vorsteher vertreten die Geschäfte ihres Ressorts im Gemeinderat, ebenso in der Regel in der Gemeindeversammlung, in weiteren Gemeindeorganen sowie gegenüber Dritten. Sie tragen die Führungsverantwortung für ihr Ressort. Sie üben die fachliche Aufsicht über das ihnen direkt unterstellte Personal aus und sorgen dafür, dass das Ressort seine Aufgaben richtig erfüllt. Die einzelnen Ressorts Art. Es bestehen die folgenden Ressorts: a) Präsidiales b) Öffentliche Sicherheit c) Finanzen d) Strassen- und Wasserbau e) Bauwesen f) Gemeindebetriebe g) Bildung / Erziehung Zuweisung Art. 1 Der Gemeindepräsident steht von Amtes wegen dem Ressort Präsidiales vor. Der Gemeinderat weist die übrigen Ressorts zu Beginn der Amtsdauer durch einfachen Beschluss zu. Er berücksichtigt dabei die Eignung und Neigung der Ratsmitglieder sowie das Anciennitätsprinzip. Er gibt der Öffentlichkeit den Beschluss über die Zuteilung auf geeignete Weise bekannt. Aufgaben Art. 4 Die Aufgabenbereiche der einzelnen Ressorts ergeben sich aus Anhang I. Zuordnung von Verwaltungsabteilungen und Kommissionen Art. 5 1 In der Regel übernimmt für jedes Ressort eine der Verwaltungsabteilungen (Art. 1) die administrativen Arbeiten. Die ständigen Kommissionen sind je einem Ressort zugeordnet.

- 7 - Die Zuordnung ergibt sich aus Anhang I. Kommissionen Sekretariat Art. 6 1 Das Sekretariat der Kommissionen wird in der Regel durch einen Angestellten der Verwaltung besorgt. Abweichende Bestimmungen oder Einsetzungsbeschlüsse bleiben vorbehalten. Verfahren Art. 7 Die Sitzungsorganisation und Beschlussfassung richtet sich sinngemäss nach den für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen (Art. 5 ff.). Delegierte Aufgaben Art. 8 1 Die Gemeindedelegierten haben sich vor den Versammlungen des Gemeindeverbandes mit den zu behandelnden Geschäften auseinanderzusetzen. Der Gemeinderat oder die zuständigen Kommissionen fassen Beschluss über wichtige in den Gemeindeverbänden zur Abstimmung stehende Geschäfte und erteilen den Delegierten entsprechend Weisungen zur Stimmabgabe. Wahl der Delegierten Art. 9 1 Die Delegierten und deren Stellvertreter werden aus amtierenden Mitgliedern des Gemeinderates oder der zuständigen Kommissionen und dem Fachpersonal der Verwaltung bestimmt. Der Gemeinderat bestimmt mit einfachem Beschluss, welche Delegierten aus welcher Kommission oder dem Fachpersonal der Verwaltung gewählt werden. Der Gemeinderat wählt die Delegierten und ihre Stellvertreter auf Antrag der zuständigen Kommission. Verwaltung Aufgabe Art. 0 Die Verwaltung erfüllt operative Aufgaben. Organisation Art. 1 1 Die Gemeindeverwaltung ist in folgende Abteilungen gegliedert:

- 8-1. Gemeindeschreiberei. Finanzverwaltung. Bauverwaltung Aufgaben, Über- und Unterordnungsverhältnisse sowie Verfügungsbefugnisse werden im Anhang II geregelt. Leitung Art. Jeder Abteilung steht ein Leiter vor. Aufsicht Zuständigkeiten im Geschäftsverkehr Allgemeines Art. Die Gemeindeverwaltung untersteht der Aufsicht des Gemeinderats. Zuständigkeitsbereiche Art. 4 1 Im Geschäftsverkehr wird für die Bestimmung der Zuständigkeiten nach folgenden Bereichen unterschieden: a) Unterschriftsberechtigung b) Eingehen von Verpflichtungen (Verwendung bewilligter Kredite) c) Anweisung zur Zahlung d) Erlass von Verfügungen e) Berichtswesen Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten nach dem OgR, weiteren Gemeindeerlassen und dem Organigramm in Anhang I. Unterschriftsberechtigung Grundsatz Art. 5 Wer in der Sache zuständig ist, unterschreibt für die Gemeinde. Gemeinderat und Kommissionen Art. 6 Der Gemeinderat sowie die Kommissionen führen Kollektivunterschrift zu Zweien. Eingehen von Verpflichtungen Verfügung über Kredite Art. 7 Der Gemeinderat bestimmt durch einfachen Beschluss, wer über beschlossene Verpflichtungs- oder Voranschlagskredite verfügt.

- 9 - Kreditkontrolle Art. 8 Wer über bewilligte Kredite verfügt, a) erfasst regelmässig die eingegangenen Verpflichtungen, b) stellt sie den beschlossenen Krediten gegenüber und c) informiert den Gemeinderat unverzüglich über drohende Kreditüberschreitungen. Anweisung zur Zahlung Grundsatz Art. 9 Eingehende Rechnungen sind so zu visieren und zur Zahlung anzuweisen, dass sie rechtzeitig beglichen werden können. Visum eingehender Rechnungen Art. 40 1 Die Stelle, welche die entsprechende Verpflichtung eingegangen ist, visiert die eingegangenen Rechnungen. Wer eine Rechnung visiert, prüft, a) ob der auf dem Beleg dargestellte Sachverhalt mit der Wirklichkeit übereinstimmt, b) ob die Leistung mit der Bestellung übereinstimmt sowie c) die rechnerische Richtigkeit. Anweisung Art. 41 1 Der Ressortvorsteher und der jeweilige Sekretär weisen visierte Rechnungen zur Zahlung an, sofern a) der Beleg recht- und ordnungsmässig, b) das Visum nach Art. 40 richtig und c) der entsprechende Kredit vorhanden ist. Der Gemeinderat weist die Zahlungen jeweils an der Sitzung anhand einer zugestellten Liste nach der Prüfung gemäss Absatz 1, Bst. a-c, hievor an. Diese Liste wird nach der Sitzung eingezogen. Wenn möglich, sind die Belege durch das entsprechende Ressort zu kontieren. Zahlung Art. 4 Die Finanzverwaltung begleicht visierte und zur Zahlung angewiesene Rechnungen gemäss den einschlägigen Konditionen. Erlass von Verfügungen Verfügungsbefugnis Art. 4 1 Der Gemeinderat, die Kommissionen mit Entscheidbefugnis und das zur Vertretung der Gemeinde befugte Personal können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Namen der Gemeinde hoheitlich handeln und namentlich Verfügungen erlassen. Vorbehalten bleiben Verfügungsbefugnisse anderer Gemeinde-

- 10 - organe aufgrund besonderer Bestimmungen. Berichtswesen Periodische Berichterstattung Art. 44 1 Die Abteilungsleiter halten sich über den aktuellen Stand der Geschäfte ihrer Abteilungen auf dem Laufenden. Sie berichten den Ressortvorstehern periodisch in knapper Form a) über den Stand der Geschäfte im Allgemeinen, b) inwiefern gesteckte Ziele erreicht oder nicht erreicht worden sind sowie c) über das Ergebnis der Kreditkontrolle (Art. 8). Besondere Vorkommnisse Art. 45 Wer Vorkommnisse von grosser politischer oder finanzieller Bedeutung, von öffentlichem Interesse oder von grosser Tragweite für einzelne Personen wahrnimmt, orientiert unverzüglich die vorgesetzte Stelle. Schlussbestimmung Inkrafttreten Art. 46 1 Diese Verordnung tritt mit den Anhängen I - II am 1. Januar 01 in Kraft. Die Organisationsverordnung vom 10. Januar 011 wird mit der Inkrafttretung dieser Verordnung per 1. Dezember 01 aufgehoben. Der Gemeinderat Madiswil hat diese Verordnung mit den Anhängen I - II an der Sitzung vom 14. Januar 01 genehmigt. Madiswil, 14. Januar 01 GEMEINDERAT MADISWIL Vreni Flückiger Präsidentin Andreas Hasler Sekretär

- 11 - Anhang I - Organigramm Gemeindeversammlung Rechnungsprüfungskom mission Gemeinderat Ressort 1 Präsidiales Ressort Öffentliche Sicherheit Ressort Finanzen Ressort 4 Strassen-/Wasserbau Ressort 5 Bauw esen Ressort 6 Gem eindebetriebe Ressort 7 Bildung/Erziehung Personalw esen Komm ission für Finanzkomm ission Strassen- u. Wasser- Bau- und Planungs- Komm ission Schulkomm ission öffentliche Sicherheit* Vorb. Voranschlag baukomm ission kommission Gem eindebetriebe Primar-/Real-/Sek-Schule Soziales Gemeindepolizei Finanzplanung Strassenbau Ortsplanung Elektrizitätsversorgung Ausw ärtige Schüler Alimente/Inkassohilfe Niederlassung/Aufenthalt Finanzberatung GR Verkehrsw esen Baubew illigungen Wasserversorgung ausw ärtiger Schulbes. Pflegekinderaufsicht Gesundheitspolizei Versicherungsw esen Hofzufahrten Baukontrolle/Baupolizei Abw asserentsorgung Kindergarten Schulzahnpflege Gastgew erbe Wasserbau Aussen- u Strassenrekl. Aufsicht Trinkw asser Anstellung Lehrkräfte Feuerw ehr Ausgleichskasse Werkhof Liegenschaften Tagesschule Abstimmungs- und Zivilschutz Zw eigstelle Kehricht/Tierkadaver Unterh. Schulliegensch. Brunnenmeister Betrieb Schulliegensch. Wahlausschuss Bestattungen/Friedhof Gruben militärische Einquart. Marktw esen/rübenchilbi Kindertagesstätte Gemeindeelektriker Schulleitung Kulturelles Schiessw esen Rechungsführung Angestellte Werkhof Liegenschaftsverw. Umw eltschutz Lehrerschaft Gemeindeführungs- Fernsehgenossenschaft Wasserbaumeister Hausw arte organ GFO Fachkom. Feuerw ehr* Administration Hausw art Schulanlagen Feueraufseher Landw irtschaft Amtl. Verrichtungen Schulsekretariat Steuerw esen Friedhofgärtner Schulbusfahrer Siegelungsbeamte Funktionäre Totengräber Marktchef Zivilschutz Region Langenthal* Aufgaben Zivilschutz Aufgaben ao Lagen Vertreter Fachausschuss ZS Vertreter Regionales Führungsorgan RFO Gem eindeschreiberei Finanzverw altung Bauverw altung Gemeindeschreiber Verw altungsangestellte Finanzverw alter Bauverw alter Werkhofmitarbeiter Auszubildende Verw altungsangestellte Verw altungsangestellte Hausw arte * = Wahl durch Gemeinderat

- 1 - Anhang II: Abteilungen Gemeindeschreiberei Aufgaben - Sekretariat der Gemeindeversammlung - Sekretariat des Gemeinderates - Sekretariat der Kommission für öffentliche Sicherheit - entsprechend Anhang I, Support als zugeteilte Verwaltungsabteilung - Einwohner- und Fremdenkontrolle - Stimmregister - Steuerwesen - Amtliche Bewertung - Wirtschaftliche Landesversorgung - weitere Aufgaben gemäss Pflichtenhefte - weitere durch den Gemeinderat zugewiesene Aufgaben Leiter Gemeindeschreiber Stellen - Gemeindeschreiber - Gemeindeschreiber Stellvertreter - Verwaltungsangestellte - Auszubildende Verfügungsbefugnisse Ausgabenbefugnisse Übergeordnete Stelle Untergeordnete Stelle Stellvertretung - Gemeindepolizeiliche Anträge (Lotterie, Waffenerwerb, gastgewerbliche-einzelbewilligung, etc.) - Leumundszeugnis, Handlungsfähigkeitszeugnis - weitere Befugnisse gemäss Pflichtenheft Im Rahmen des genehmigten Voranschlages sowie bei Neuanschaffungen bis Fr. '000.-- pro Jahr. Vorbehalten bleibt die Kompetenzregelung in anderen Reglementen. Gemeinderat - Gemeindeschreiber Stellvertreter - Verwaltungsangestellte - Auszubildende Gemeindeschreiber Stellvertreter

- 14 - Finanzverwaltung Aufgaben - Sekretariat der Finanzkommission - Rechnungsführung Kindertagesstätte - Administration Fernsehgenossenschaft - entsprechend Anhang I, Support als zugeteilte Verwaltungsabteilung - Führen der Finanzgeschäfte (Voranschlag, Buchhaltung, Jahresabschluss, Finanz- und Investitionsplanung, etc.) - Planung der Gemeindegebühren und -abgaben bei den spezialfinanzierten Gemeindeaufgaben - Gemeindeausgleichskasse - Versicherungswesen - weitere Aufgaben gemäss Pflichtenhefte - weitere durch den Gemeinderat zugewiesene Aufgaben Leiter Finanzverwalter Stellen - Finanzverwalter - Verwaltungsangestellte Verfügungsbefugnisse Ausgabenbefugnisse Übergeordnete Stelle Untergeordnete Stelle Stellvertretung Befugnisse gemäss Pflichtenheft Im Rahmen des genehmigten Voranschlages sowie bei Neuanschaffungen bis Fr. '000.-- pro Jahr. Vorbehalten bleibt die Kompetenzregelung in anderen Reglementen. Gemeinderat - Verwaltungsangestellte Finanzverwaltung In Absprache mit dem Gemeindeschreiber: - Verwaltungsangestellte Gemeindeschreiberei - Auszubildende Verwaltungsangestellte Finanzverwaltung

- 15 - Bauverwaltung Aufgaben - Sekretariat der Bau- und Planungskommission - Sekretariat der Kommission der Gemeindebetriebe - Sekretariat der Strassen- und Wasserbaukommission - entsprechend Anhang I, Support als zugeteilte Verwaltungsabteilung - Liegenschaftsverwaltung - Werkhof - Bfu Sicherheitsbeauftragter - weitere Aufgaben gemäss Pflichtenhefte - weitere durch den Gemeinderat zugewiesene Aufgaben Leiter Bauverwalter Stellen - Bauverwalter - Verwaltungsangestellte Verfügungsbefugnisse Ausgabenbefugnisse Übergeordnete Stelle Untergeordnete Stelle Stellvertretung Befugnisse gemäss Pflichtenheft Im Rahmen des genehmigten Voranschlages sowie bei Neuanschaffungen bis Fr. '000.-- pro Jahr. Vorbehalten bleibt die Kompetenzregelung in anderen Reglementen. Gemeinderat - Verwaltungsangestellte Bauverwaltung In Absprache mit dem Gemeindeschreiber: - Verwaltungsangestellte Gemeindeschreiberei - Auszubildende Verwaltungsangestellte Bauverwaltung