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Errichtung steuerbegünstigter Stiftungen. Teil I: Stiftungsgeschäft. Teil II: Stiftungssatzung. Teil I S T I F T U N G S G E S C H Ä F T

Transkript:

Stiftungssatzung der "Stiftung zur Hilfe für krebskranke Kinder im Sächsischen Vogtland" 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung zur Hilfe für krebskranke Kinder im Sächsischen Vogtland". (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sitz der Stiftung ist Plauen/Vogtland. 2 Zweck der Stiftung (1) Zweck der Stiftung ist die finanzielle Unterstützung krebskranker Kinder und deren Eltern ( 53 Abgabenordnung) im Bereich des Sächsischen Vogtlandes. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung bei der Finanzierung von zusätzlichen besonderen medizinischen Leistungen, zusätzlichen Kurmaßnahmen und Spezialkuren, Reha-Maßnahmen, Annehmlichkeiten, die den Zustand krebskranker Kinder verbessern oder ihre Lebensfreude erhöhen, zusätzlichen Ausgaben, die infolge der Erkrankung bzw. im Zusammenhang damit entstehen. 3 Einschränkungen (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger sowie die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an den Vogtlandkreis oder dessen Rechtsnachfolger mit der Auflage, es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, die den hier festgelegten Zwecken möglichst nahe kommen.

4 Stiftungsvermögen (1) Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. (2) Zustiftungen sind zulässig. Sie wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind dabei solche Zuwendungen, die der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin ausdrücklich als Zustiftung bestimmt. Erbschaften und Vermächtnisse gelten - soweit der Erblasser nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt hat - als Zustiftung. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen. (3) Die Stiftung ist gehalten zur Förderung der in 2 genannten Aufgaben Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, die Spenden nach eigenem Ermessen im Sinne von 2 zu verwenden oder aus ihnen in nach 5 Abs. 2 zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden. 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. (2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. (3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 6 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. (1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. 7 Organe der Stiftung (2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann der Vorstand eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus fünf bis zehn Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden vom Stifter bestellt. Sie sind im Stiftungsgeschäft namentlich benannt. Vorsitzender des Vorstandes ist auf Lebenszeit Herr Dr. Tassilo Lenk, weil er den Verein "Hilfe für krebskranke Kinder" e. V. aus Anlass der Zuwendungen zu seinem 50. Geburtstag gegründet und damit den finanziellen Grundstock für die Stiftung gelegt hat. Nach seinem Tod oder seinem sonstigen Ausscheiden können die Töchter von Herrn Dr. Lenk, Frau Nadine und Frau Stefanie Lenk, entscheiden, wer von ihnen den Vorsitz im Vorstand der Stiftung übernimmt. Sie haben dies dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden binnen eines Monats nach dem Ausscheiden von Herrn Dr. Lenk mitzuteilen. Sollte die Tochter, die zunächst das Amt angenommen hat, dieses später niederlegen, hat die andere Tochter die Möglichkeit das Amt der Vorstandsvorsitzenden zu übernehmen; Satz 6 gilt entsprechend. Sollte keine der Töchter den Vorsitz im Vorstand übernehmen oder kommt eine Einigung zwischen beiden Töchtern über den Vorsitz nicht binnen der in Satz 6 genannten Frist zustande, wird der Vorsitzende von den Vorstandsmitgliedern gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit von Herrn Dr. Lenk als Landrat des Vogtlandkreises wird der jeweilige Landrat/die jeweilige Landrätin des Vogtlandkreises ein weiteres Mitglied des Vorstandes. (2) Das Amt des Stiftungsvorstandes endet, außer im Todesfall, a. nach Ablauf von drei Jahren seit der Bestellung, b. durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, c. durch Abberufung gemäß Absatz 4. Erneute Bestellung ist im Falle a) auf jeweils weitere drei Jahre möglich. Bis zur Bestellung eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied in diesem Fall im Amt. Die Fälle a) und c) gelten nicht für Mitglieder gemäß Absatz 1, die dem Vorstand auf Lebenszeit oder kraft Amtes angehören. (3) Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger durch die übrigen Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (4) Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. 9 Rechte und Pflichten des Vorstands (1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handelt der Vorstand durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied. (2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel, 2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, 3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen, 4. die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers 5. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes. 10 Geschäftsgang des Vorstandes (1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst. Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch zweimal im Jahr. (2) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung - beide nicht mitgezählt - 14 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden. (3) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mindestens drei seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. (5) Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. (6) Die Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben. (7) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschrift. 11 Satzungsänderung (1) Der Vorstand kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden. (2) Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes. (3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.

12 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung (1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand die Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes. (2) Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinflussen. (3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam. 13 Stiftungsaufsicht Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. 14 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung in Kraft. Plauen, den 11.03.2010