Entwurf Sanktionierung von Verstößen bei Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökologisch/biologischer Landbau und Ausgleichszahlungen

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Transkript:

Entwurf 7912 Sanktionierung von Verstößen bei Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökologisch/biologischer Landbau und Ausgleichszahlungen RdErl. des MLU vom 21.04.2016 55. 2-60120/2.3 Bezug: RdErl. des MLU vom 10.03.2010 (MBl. LSA S. 509), geändert durch RdErl. vom 12.8.2013 (MBl. LSA S.463) Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften 1. Rechtliche Grundlagen Die Sanktionsregelungen finden Anwendung nach Maßgabe dieses Erlasses und a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.1013, S. 865), b) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1), c) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), d) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008

des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865), e) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), f) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69), g) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865), h) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 2. Zweckbestimmung und Geltungsbereich Die vorliegenden Sanktionsregelungen dienen der Ahndung von Verstößen, die im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegen, bei der Durchführung nachfolgender Maßnahmen gemäß Verordnung (EU) 1305/2013: a) Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen aa) nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Marktund standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL-Richtlinie, RdErl. des MLU vom 28.10.2014, MBl. LSA 2015, S. 443), bb) nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für freiwillige Naturschutzleistungen (FNL-Richtlinie, RdErl. des MLU vom 10.11.2014, MBl. LSA 2015, S. 383), 2

cc) nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der naturschutzgerechten Beweidung mittels Hütehaltung (Richtlinie Hütehaltung, RdErl. des MLU vom 10.04.2015, MBl. LSA 2015, S. 791), dd) nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbringung von festem Wirtschaftsdünger aus Haltung auf Stroh, (Richtlinie Festmist, RdErl. des MLU vom 14.4.2015 55.60129/6.1RdErl. des MLU vom 14.4.2015-55.60129/6.1), b) Ökologischer/biologischer Landbau nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung, (MSL- Richtlinie, RdErl. des MLU vom 28.10.2014 (MBl. LSA 2015, S. 443), c) Natura 2000-Ausgleich Landwirtschaft nach der Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000- Gebieten und Naturschutzgebieten (Richtlinie Natura 2000-Ausgleich Landwirtschaft, RdErl. des MLU vom 14.04.2015), d) Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete nach der Richtlinie über die Gewährung einer Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, (Richtlinie Ausgleichszulage, RdErl. des MLU vom 2.4.2015-55-60101/1 MBl. LSA 2015, S. 841). e) Zahlungen für Altmaßnahmen aus der Förderperiode 2007-2013. 3. Allgemeine Regelungen 3.1 Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 kann von einer Sanktion abgesehen werden, wenn der Antragsteller von sich aus schriftlich auf Fehler in seinem Antrag hinweist. Ein korrigierter Zahlungsantrag i. S. des Artikel 3 VO (EU) Nr. 809/2014 kann die erforderliche Selbstanzeige ersetzen. Dies gilt jedoch nur, solange die Bewilligungsbehörde nicht im Rahmen von Verwaltungskontrollen den Fehler bereits festgestellt oder den Antragsteller über eine beabsichtigte Vor-Ort-Kontrolle informiert hat. Auf Grundlage der Angaben des Begünstigten wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln. 3.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, 267, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28.1.2013, MBL. LSA S. 73). 3

3.3 Im Rahmen des Art. 58 der VO (EU) 1306/2013 i.v.m. Art. 7 VO (EU) Nr. 809/2014 sowie für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen Anhalt in Verbindung mit den 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz. 3.4 Es gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze und Definitionen: Begriff Beantragte Fläche oder gemeldete Fläche Begünstigter Ermittelte Fläche Flächenbezogene Stützungsmaßnahme Kulturgruppe Landwirtschaftliche Parzelle Stützungsantrag (Antrag auf Förderung) Verpflichtungsfläche Definition Die im Stützungsantrag oder Zahlungsantrag angegebene Fläche. Antragsteller, der einen zulässigen Antrag gestellt hat. Nicht zulässig sind Anträge, die verfristet eingereicht wurden oder die den Mindestbedingungen nicht genügen Fläche, die im Rahmen der Verwaltungs-Kontrolle (VWK) und/oder Vor-Ort-Kontrollen (VOK) festgestellt wurde (Artikel 2 Buchst. Nr. 23 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014). Maßnahme oder Vorhabenart, bei denen die Stützung auf der Größe der gemeldeten Fläche beruht (Artikel 2 Buchst. Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014). Gemäß Artikel 17 Abs. 1, Buchst b der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gelten die von einem Begünstigten gemeldeten Flächen, die im Rahmen des Vorhabens denselben Beihilfesatz erhalten, als eine Kulturgruppe. Ein Schlag (auch Parzelle) ist eine zusammenhängende Fläche, die von einem Bewirtschafter mit einem vom Ministerium festgelegten Nutzungscode beantragt wird. Dieser ist mit einer landwirtschaftlichen Kultur(pflanze) bebaut oder aus der Produktion genommen bzw. unterliegt einer bestimmten Bewirtschaftungsform / -beschränkung (z.b. Landesfördermaßnahmen) und ist mit einem Ident (Schlagnummer) anzugeben. Mit einem Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln kann der Antragsteller eine oder mehrere Vorhaben innerhalb bzw. diese Vorhabenart beantragen. In diesem Antrag erklärt sich der Antragsteller bereit, Verpflichtungen zu diesen Vorhaben bzw. der Vorhabenart über einen Verpflichtungszeitraum einzuhalten, um Fördermittel gewährt zu bekommen. Die Anträge werden beschieden (Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014). Fläche, auf die der Antragsteller Verpflichtungen einzuhalten hat. Das können einzeln markierte Flächen sein, aber auch die ge- 4

samte Betriebsfläche. Verpflichtungszeitraum Zeitraum, in dem die eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden müssen. Vorhaben (Bindung) Vorhabenart Zahlungsantrag (Auszahlungsantrag) Vorhaben (operation) ist eine Unterart einer Vorhabenart. Sie wird durch eine Bindung gekennzeichnet (z.b.ms 60 für mehrjährige Blühstreifen) und ist konkret auf einen Antragsteller und dessen Flächen bezogen. Ein Bündel von Verpflichtungen mit der gleichen Zielsetzung. Zwei Vorhabenarten unterscheiden sich dann, wenn sie eine unterschiedliche Zielsetzung haben. Die Vorhabenarten sind im EPLR jeweils gesondert dargestellt, z.b. Vorhabenart Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur. Eine Vorhabenart kann aus mehreren Vorhaben bestehen (z.b. Vorhabenart: Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur, Vorhaben: mehrjährige Blühstreifen, mehrjährige Blühflächen, Blühstreifen, Blühflächen und Schonstreifen) Antrag eines Begünstigten (in der Regel jährlich) auf eine Zahlung (Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014). 5

Abschnitt 2 Sanktionen 1. Verwaltungssanktionen aufgrund von Flächenabweichungen 1.1 Rechtsgrundlage Gemäß Artikel 16 ff. der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sind Verwaltungssanktionen aufgrund der Flächenabweichungen zu ermitteln. 1.2 Die Basis für diese Verwaltungssanktionen sind grundsätzlich die im Zahlungsantrag des Zuwendungsempfängers gemeldeten Flächen (Antragsparzellen). Die Flächenabweichungen werden auf Ebene der Kulturgruppe ermittelt. Das bedeutet, dass die Antragsparzellen zusammengefasst werden, die zu einer Kulturgruppe gehören. 1.3 Flächenabweichungen 1.3.1 Bei festgestellter negativer Abweichung zwischen der im Zahlungsantrag angemeldeten und der ermittelten Fläche (in Hektar) wird wie folgt verfahren: Feststellung nach Verordnung (EU) Nr. 640/2014 (nachfolgende in Klammern stehende Bezugnahmen beziehen sich auf diese Verordnung) 1.3.1.1 Es wurden für die in Art. 72 Abs. 1 der VO (EU) 1306/2013 genannten Flächen nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen im Zahlungsantrag angemeldet. Die Differenz zwischen der im Zahlungsantrag gemeldeten Gesamtfläche einerseits und der gemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht gemeldeten Parzellen andererseits beträgt mehr als drei v. H. (Artikel 16 Abs. 1). Veranlassung nach Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Abweichung beträgt: a) drei v. H. sechs v. H. Kürzung des Betrages um eins v.h. 6

b) sechs v. H. zehn v. H. c) zehn v. H. und mehr. 1.3.1.2 Die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe liegt über der angemeldeten Fläche (Artikel 18 Abs. 5). 1.3.1.3 Die angemeldete Fläche einer Kulturgruppe liegt über der ermittelten Fläche. Die Flächendifferenz beträgt bis drei v. H. und bis zwei Hektar der ermittelten Fläche (Artikel 18 Abs. 6 i.v.m. Art. 19 Abs. 1). 1.3.1.4 Die angemeldete Fläche einer Kulturgruppe liegt über der ermittelten Fläche. Die Flächendifferenz liegt über drei v. H. oder zwei Hektar und beträgt bis zu 20 v. H. der ermittelten Fläche (Artikel 18 Abs. 6 i.v.m. Art. 19 Abs. 1). 1.3.1.5 Die angemeldete Fläche einer Kulturgruppe liegt über der ermittelten Fläche. Die Flächendifferenz beträgt über 20 v. H. der ermittelten Fläche (Artikel 18 Abs. 6 i.v.m. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2). 1.3.1.6 Die angemeldete Fläche einer Kulturgruppe liegt über der ermittelten Fläche. Die Flächendifferenz beträgt über 50 v. H. der ermittelten Fläche (Artikel 18 Abs. 6 i.v.m. Art. 19 Abs. 2). 1.3.1.7 Die angemeldete Fläche einer Kulturgruppe liegt über der ermittelten Fläche. Die Flächendifferenz beträgt bis drei v. H. und bis zwei Hektar der ermittelten Fläche (Artikel 18 Abs. 6 i.v.m. Art. 19 a Abs. 1). 1.3.1.8 Die angemeldete Fläche einer Kulturgruppe liegt über der ermittelten Fläche. Die Flächendifferenz liegt über drei v. H. oder über zwei Hektar der ermittelten Fläche (Artikel 18 Abs. 6 i.v.m. Art. 19 a Abs. 1). Kürzung des Betrages um zwei v.h. Kürzung des Betrages um drei v.h. Bei der Berechnung der Beihilfe wird die angemeldete Fläche berücksichtigt. Die Berechnung der Beihilfe erfolgt auf Grundlage der tatsächlich ermittelten Fläche (auf Kulturgruppenebene). Die Berechnung der Beihilfe erfolgt auf Grundlage der tatsächlich ermittelten Fläche. Es erfolgt eine Verringerung der Beihilfe um das Doppelte der festgestellten Differenz. Es wird keine Beihilfe für die betreffende Kulturgruppe gewährt. Es wird keine Beihilfe für die betreffende Kulturgruppe gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion, die der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Die Berechnung der Beihilfe erfolgt auf Grundlage der tatsächlich ermittelten Fläche (auf Kulturgruppenebene). Die Berechnung der Beihilfe erfolgt auf Grundlage der tatsächlich ermittelten Fläche. Es erfolgt eine Verringerung der Beihilfe um das 1,5 fache der festgestellten Differenz maximal 7

1.3.1.9 Die angemeldete Fläche einer Kulturgruppe liegt über der ermittelten Fläche. Die Flächendifferenz liegt über drei v. H. oder zwei Hektar und beträgt bis zu 10 v.h. der ermittelten Fläche und gegen den Begünstigten wurde für die betroffene Beihilfemaßnahme noch keine Sanktion gemäß Artikel 19 a Abs. 1 verhängt (Artikel 18 Abs. 6 i.v.m. Art. 19 a Abs. 2). 1.3.1.10 Die Sanktion wurde gemäß 1.3.1.9 gekürzt und es muss gegen den Begünstigten für die betreffende Beihilfemaßnahme in einer Kulturgruppe im folgenden Antragsjahr eine weitere Sanktion gemäß 1.3.1.8 oder Artikel 21 verhängt werden (Artikel 16 Abs. 6 i.v.m. Art. 19 a Abs. 3). bis auf 0. Die Berechnung der Beihilfe erfolgt auf Grundlage der tatsächlich ermittelten Fläche. Es erfolgt eine Verringerung der nach 1.3.1.8 berechneten Sanktion um 50 v.h. (Gelbe Karte) Die Berechnung der Beihilfe erfolgt auf Grundlage der tatsächlich ermittelten Fläche. Es erfolgt eine Verringerung der Beihilfe des folgenden Antragsjahres gemäß 1.3.1.8 oder Artikel 21 und um die gemäß 1.3.1.9 erfolgte Verringerung des Vorjahres. Die Nummern 1.3.1.3 bis 1.3.1.6 gelten für die AUKM nach Nr. 2 a) und für den ökologischen/biologischen Landbau nach Nr. 2 b) des Erlasses. Die Nummern 1.3.1.7 bis 1.3.1.10 gelten für den Natura 2000-Ausgleich Landwirtschaft nach Nr. 2 c) und für die Gewährung einer Ausgleichszulage nach Nr. 2 d) des Erlasses. 1.3.2 Soweit die Abweichung nach der Nummer 1.3.1 auch bereits in den vergangenen Verpflichtungsjahren vorgelegen hat, wird gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 die zu Unrecht gezahlte Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre zuzüglich Zinsen entsprechend zurückgefordert. Eine rückwirkende Sanktionierung erfolgt nicht. 1.4 Verrechnung des Betrages Der Betrag, der sich nach Nr. 1.3.1.6 und 1.3.1.10 ergibt, wird gemäß Artikel 19 Abs. 3 und 19 a Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 mit der nächsten Zahlung an den jeweiligen Begünstigten verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert. 8

1.5 Abweichungen bei stückzahlbezogener Förderung (z.b. Förderung extensiver Obstbestände) Die Verwaltungssanktionen für Abweichungen bei stückzahlbezogener Förderung (Förderung extensiver Obstbestände) richten sich nach Art. 31 der VO (EU) Nr. 640/2014 und sind analog tiergenetischer Ressourcen anzuwenden. 2. Verwaltungssanktionen bei Nichterfüllung von Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstiger n 2.1 Förderkriterien (Art. 35 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 640/2014) Alle Förderkriterien sind im Landesentwicklungsprogramm je Vorhaben definiert und werden in den jeweiligen Richtlinien unter Allgemeine Förderkriterien und Besondere Förderkriterien näher erläutert. Förderkriterien können sich beispielsweise auf: - Einzelflächen oder - den Gesamtbetrieb (z.b. aktiver Betriebsinhaber bei AGZ und Ökolandbau) beziehen. Wird ein Förderkriterium nicht erfüllt, so führt das zur Ablehnung des Antrages. Ist eine Einzelfläche betroffen, wird diese Fläche abgelehnt. Darüber hinaus sind bei mehrjährigen Maßnahmen Rückforderungen für die bereits gezahlten Jahre vorzunehmen, der Bewilligungsbescheid ist anzupassen bzw. aufzuheben. Das Ablehnen bzw. Rückfordern auf der Bezugsebene erfolgt über den Sanktionskoeffizienten zum Art. 35 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 640/2014. Dieser ist dazu für die betroffene Bezugsebene auf 100% zu setzen. Bei Einzelflächen erfolgt dies über den prozentualen Anteil an der Gesamtfläche (siehe Beispiel). Beispiel für Gesamtbetrieb: Förderung ökologischer Anbauverfahren Besonderes Förderkriterium gem. Abschnitt 2 Nr. 4 der MSL-Richtlinie ist, dass der Begünstigte ein aktiver Landwirt im Sinne von Art. 9 der VO (EU) Nr. 1307/2013 sein muss. Diese Eigenschaft liegt nicht vor. Die gesamte Vorhabenart ist abzulehnen. Beispiel für Einzelfläche: Förderung freiwilliger Naturschutzleistungen, Erstmahd bis zum 15.6. und Zweitnutzung ab 1.9. Besonderes Förderkriterium gem. Abschnitt 2 Nr. 2.3.1 lit. A) der FNL-Richtlinie ist, dass die Flächen in Natura 2000-Gebieten liegen und Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (hier: 6440 - Brenndolden-Auenwiesen) aufweisen. Es wurden zwei Flächen beantragt, eine mit einer Größe von 3,5 ha und eine weitere mit einer Größe von 2 ha. Eine Einzelfläche (2 ha) erfüllt dieses Förderkriterium nicht und ist zu 100 % ab- 9

zulehnen. Dazu ist der Anteil dieser Fläche an der Gesamtfläche zu ermitteln und der Antrag ist mit dem ermittelten Prozentsatz gem. Art. 35, Abs. 1 der VO (EU) Nr. 640/2014 zu kürzen. Im Beispiel beträgt der ermittelte Prozentsatz für diese Fläche mit einer Größe von 2 ha 36,36 % an der Gesamtfläche von 5,5 ha. Der Kürzungssatz für das aktuelle Zahljahr beträgt somit 36,36 %. 2.2 Verpflichtungen und sonstige n (Art.35 Abs. 2 und Abs. 3 der VO (EU) Nr. 640/2014) Gemäß Art. 35 Abs. 2 und 3 der VO 640/2014 sind bei Verstößen gegen Verpflichtungen und sonstigen n Kürzungen / Sanktionen auf Grundlage von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes auf Ebene des Vorhabens zu bewerten und festzusetzen. Dabei sind die in Artikel 35 Abs. 3 UAbs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegten Bewertungsmerkmalen heranzuziehen. Gemäß Art. 35 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sind die Kürzungen auch für die Vorjahre auf der Grundlage der im vorhergehenden Absatz genannten Kriterien vorzunehmen. Gemäß Art. 35 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist die Sanktion bei schwerwiegenden Verstößen und bei Vorlage falscher Nachweise auf der Ebene der Maßnahme oder Vorhabenart zu sanktionieren. Diese Sanktionierung erfolgt in Sachsen-Anhalt auf der Ebene der Vorhabenart. 2.3 Kriterien zur Bewertung des Verstoßes 2.3.1 Umfang / Ausmaß: Das Ausmaß eines Verstoßes bemisst sich am festgestellten Umfang des Verstoßes am Vorhaben insgesamt. Das Ausmaß des Verstoßes ist als 1. Bewertungskriterium von der Bewilligungsbehörde in einem Prozentsatz zu berechnen. An Hand des berechneten Ausmaßes ist die Bewertungsstufe für das Ausmaß festzustellen. leichter V. mittlerer V. schwerer V. Bewertungsstufe 0 I II III IV V VI Ausmaß (vom Verstoß betroffene Fläche in Bezug auf 0-1%, >1- >50- >75-99% >10- >30-30% 50% 100% das Vorhaben oder Abweichung in der 10% 75% Besatzdichte) Ausmaß (vom Verstoß betroffene Bäume in Bezug auf das Vorhaben) 1 Baum >1-10% >10-30% >30-50% 50-75% 75-99% 100% schwerwiegender V. (Art. 35 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Beispiel: Vorhaben Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Schonflächen auf 10 ha, mit mindestens 1 ha Schonfläche als Zielerreichung 10

Eingegangene Verpflichtung: Die Anlage einer Schonfläche darf bei der ersten Schnittnutzung 10 v. H. der Schlaggröße nicht unterschreiten. Festgestellter Verstoß: Die Schonfläche wurde auf weniger als 10 v.h. der Schlaggröße angelegt. Würdigung der Auswirkung des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt: a) Zweck des Vorhabens: Die Anlage einer Schonfläche darf bei der ersten Schnittnutzung 10 v. H. der Schlaggröße nicht unterschreiten. b) Konkrete Beurteilung des Umfangs des Verstoßes: Bsp. 1) keine Schonfläche angelegt = 100% Bsp. 2) eine Teilfläche (es wurde keine Schonfläche angelegt) von 0,1 ha (von 1 ha) ist betroffen = 10% Bsp. 3) eine Teilfläche (es wurde keine Schonfläche angelegt) von 0,01 ha ist betroffen = 1% Beispiel: Bei Anwendung der Bewirtschaftungsvariante im Vorhaben "Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Absenkung der Beweidungsdichte und Ausschluss intensiver Portionsweide (ganzjährige Dauerstandweise)" darf die Beweidungsdichte von höchstens 1 Raufutter fressenden Großvieheinheit je Hektar geförderter Fläche und Jahr nicht überschritten werden. Es wird eine Tierdichte von 1,5 RGV / ha festgestellt, die absolute Überschreitung beträgt 0,5 RGV / ha. Das Ausmaß bemisst sich in diesen Fällen am Grad der Über- bzw. Unterschreitung. Das Ausmaß ist nach folgender Formel zu bemessen. Abwabs,BD = BDist BDGrenze = 1,5 RGV-1,0 RGV = 0,5 RGV Abwrel,BD = Abwabs,BD/BDGrenze * 100 = 0,5 RGV/1,0 RGV 100 = 50 v. H. Betriebsbezogene Verpflichtungen und n Verstöße gegen betriebsbezogene Verpflichtungen und n sind ebenfalls nach den Kriterien Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit zu bewerten. Folgende Verpflichtungen und n sind beispielhaft aufgeführt: Tierbesatzdichte Betroffen sind flächenbezogene Vorhaben mit Verpflichtungen zur Einhaltung bestimmter Tierbesatzdichten, i.d.r. GVE. Das Ausmaß bemisst sich in diesen Fällen am Grad der Über- bzw. Unterschreitung. Das Ausmaß ist nach folgender Formel zu bemessen. 11

Abwabs,BD = BDist BDGrenze Abwrel,BD = Abwabs,BD/BDGrenze * 100 Einzuhaltende Flächenanteile Betroffen sind flächenbezogene Vorhaben mit Verpflichtungen zur Einhaltung bestimmter Anteile von Kulturen. Verstöße gegen gesamtbetriebliche mengenbezogene n lassen sich in Bezug auf das Ausmaß folgendermaßen bewerten: Abwabs,Aufl = WertIst - WertSoll Abwrel,Aufl = Abwabs,Aufl/WertSoll * 100 Beispiel: In der Vorhabenart Vielfältige Kulturen im Ackerbau bemisst sich das Ausmaß am Grad der Über- bzw. Unterschreitung. So müssen mindestens 10 v.h. der Flächen mit Leguminosen bestellt werden. Tatsächlich sind nur 8 v.h. der Flächen mit Leguminosen bestellt, dies entspricht einer absoluten Unterschreitung von 2 Prozentpunkten. Das Ausmaß bemisst sich nach der Formel 2/10*100 = 20% (max. 100%). Stückzahlbezogene Verpflichtungen (Bäume) und n Grundsätzlich werden Verstöße gegen stückzahlbezogene Verpflichtungen und n nach demselben Prinzip gewürdigt wie Verstöße gegen flächenbezogene Verpflichtungen und n. Allerdings kann das Kriterium Ausmaß nicht wie bei den Flächen vermessen werden. Im Fall stückzahlbezogener Verpflichtungen wird die Anzahl der Verstoßbäume ins Verhältnis zu den festgestellten Bäumen gesetzt. Führen von schlagbezogenen Aufzeichnungen, etc. Die Pflicht zum Führen schlagbezogener Aufzeichnungen ist als allgemeine andere Verpflichtung definiert. Eine Berechnung des Ausmaßes (als prozentuale Abweichung) ist grundsätzlich nicht sachgerecht. Vielmehr muss die Verstoßbewertung die Wichtigkeit der geforderten Aufzeichnungen berücksichtigen. Bei diesen Verstößen ist in Anlage 1 in Spalte 4 der Text: Es ist nicht sinnvoll, für diese sonstige ein Ausmaß an Hand der Fläche des Vorhabens festzustellen. aufgeführt. Die Gesamtkürzung wird hier unter Berücksichtigung der Kriterien Schwere, Dauer und Häufigkeit festgesetzt. 2.3.2 Schwere: Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen eines Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtun- 12

gen oder n sind. Die Schwere des Verstoßes wurde an Hand der nachfolgenden Tabelle durch das Ministerium für jede Verpflichtung und sonstige bewertet und in Spalte 5 der Anlage 1 festgelegt. Die Bewertungsstufe für die Schwere ist durch die Bewilligungsbehörde der Anlage 1 zu entnehmen. Nachfolgende Darstellung dient ausschließlich der Nachvollziehbarkeit der Bewertung. leichter V. mittlerer V. schwerer V. schwerwiegender V. (Art. 35 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014) Bewertungsstufe 0 I II III IV V VI keine kaum Auswirkungen gefährdet gefährdet erreichbar Ziel Ziel nicht mehr Schwere Auswirkungen 2.3.3 Dauer: Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen. Konkret wird hier beurteilt, ob ein einmal festgestellter Verstoß auch im Folgejahr wirkt. Die Dauer des Verstoßes wurde an Hand der nachfolgenden Tabelle durch das Ministerium für jede Verpflichtung und sonstige bewertet und in Spalte 6 der Anlage 1 festgelegt. Die Dauer ist durch die Bewilligungsbehörde der Anlage 1 zu entnehmen. Nachfolgende Darstellung dient ausschließlich der Nachvollziehbarkeit der Bewertung der Dauer der Verstöße durch das Ministerium. leichter V. mittlerer V. schwerer V. schwerwiegender V. (Art. 35 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014) Bewertungsstufe 0 I II III IV V VI Dauer Bei mehrjährigen Maßnahmen 1 bis 2 J 2-3 Jahre >3 Jahre Dauer Bei einjährigen Maßnahmen 0 bis 6 M 6 bis 12 M >= 12 M 2.3.4 Häufigkeit: Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits Verstöße innerhalb der zurückliegenden vier Jahre oder wenn es sich um denselben Begünstigten und dieselbe Maßnahme oder Vorhabenart handelt während des gesamten Programmplanungszeitraumes 2014 bis 2020 bzw. bei n Maßnahmen während des Programmplanungszeitraums 2007 bis 2013 festgestellt wurden. - Derselbe Begünstigte ist ein- oder mehrjährige Maßnahmen / Vorhabenarten eingegangen und hat innerhalb der zurückliegenden 4 Antragsjahre Verstöße in Bezug auf diese unterschiedlichen Maßnahmen / Vorhabenarten begangen. 13

- Derselbe Begünstigte einer Maßnahme hat während des Programmplanungszeitraumes 2014 bis 2020 Verstöße in Bezug auf diese Maßnahme oder Vorhabenart begangen. Dies bedeutet, dass das Vorliegen von n Verstößen während des gesamten Zeitraumes 2015-2020 für diese Vorhabenart zu betrachten ist. Damit sind Verstöße ab dem Jahr 2016 gegen dieselbe Verpflichtung oder sonstige innerhalb eines Vorhabens bzw. einer Vorhabenart zur Häufigkeit zu rechnen. - Beispiel: Einjährige Blühstreifen: im Jahr 2016 Umbruch vor dem 15.02. und im Jahr 2017 ebenfalls Umbruch vor dem 15.02. - Derselbe Begünstigte hat im Programmplanungszeitraum 2007-2013 eine Maßnahme beantragt wie im Programmplanungszeitraum 2014-2020 und im Gesamtzeitraum 2007-2020 Verstöße begangen. Die Feststellung eines wiederholten Verstoßes kann sich nur auf die Vorjahre beziehen. Danach liegt ein Wiederholungsverstoß vor, wenn die Behörde im aktuellen Jahr feststellt, dass der gleiche Verstoß, welcher auch schon während einer Kontrolle in einem Vorjahr festgestellt wurde, erneut vorliegt. Aufgrund der Anforderung, dass alle Förderkriterien, Verpflichtungen und n kontrolliert werden müssen, besteht u.u. die Notwendigkeit, in einem Jahr mehrere Kontrollbesuche durchzuführen. Ein und derselbe Verstoß kann somit in einem Jahr mehrmals festgestellt werden. Dieser mehrmals festgestellte Verstoß wird nicht als Wiederholungsverstoß gewertet, sondern nur einmal angerechnet. Aus der Anzahl der Wiederholungsverstöße ist durch die Bewilligungsbehörde die Bewertungsstufe nachfolgenden Tabelle zu ermitteln. Welche Verstöße für die Häufigkeit anzurechnen sind, ist in den Spalten 7 und 8 der Anlage 1 und 2 aufgeführt. leichter V. mittlerer V. schwerer V. schwerwiegender V. (Art. 35 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014) Bewertungsstufe 0 I II III IV V VI Häufigkeit 0 1 >= 2 2.4 Gesamtbewertung eines Verstoßes nach Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit Bei der Gesamtbewertung eines Verstoßes ist das Ausmaß des Verstoßes als maßgebend zu betrachten. Grund dafür ist, dass das Ausmaß berechnet und darüber die Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns gesteuert werden kann. Das Gesamtergebnis aus den Bewertungsmerkmalen Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit darf die Stufe des Bewertungsmerkmales Ausmaß höchstens um eine Stufe unter - oder überschreiten. 14

2.4.1 Dafür gelten folgende Festlegungen: Liegen mehr als 2 Bewertungsmerkmale über der Stufe des Bewertungsmerkmals Ausmaß, so erfolgt die Gesamtbewertung eine Stufe höher als das Ausmaß. Liegt ein Bewertungsmerkmal um mindestens 2 Stufen höher als das Bewertungsmerkmal Ausmaß, so erfolgt die Gesamtbewertung eine Stufe höher als das Ausmaß. Liegen mehr als 2 Bewertungsmerkmale unter der Stufe des Bewertungsmerkmals Ausmaß, so erfolgt die Gesamtbewertung eine Stufe niedriger als das Ausmaß. Liegt ein Bewertungsmerkmal um mindestens 2 Stufen niedriger als das Bewertungsmerkmal Ausmaß, so erfolgt die Gesamtbewertung um eine Stufe niedriger als das Ausmaß. Ein Verstoß, für den es nach Abschnitt 2 Nr. 2.3.1 nicht sachgerecht ist, eine Berechnung des Ausmaßes vorzunehmen, erfolgt die Gesamtbewertung anhand des Bewertungsmerkmals Schwere. Eine Absenkung auf Stufe 0 ist unzulässig (Ausnahme: Nr. 2.5.3). Bei mehreren Verstößen innerhalb eines Vorhabens wird die Kürzung auf Grundlage des schwersten Verstoßes vorgenommen. Die Sanktion bestimmt sich demnach mindestens nach dem schwerwiegendsten Verstoß. Die nachfolgend aufgeführten Kürzungssätze sind für die endgültig festgestellte Bewertungsstufe anzuwenden. leichter V. mittlerer V. schwerer V. schwerwiegender V. (Art. 35 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014) Bewertungsstufe 0 I II III IV V VI Kürzung 2% 10% 20% 50% 75% 100% Rückforderung bzw. Ablehnung (Aufhebung der Bescheide) + Ausschluss Folgejahr für die Vorhabenart 2.4.2 Von Stufe 0 bis Stufe IV erfolgt die Sanktionierung auf der Ebene des Vorhabens. Beispiel: Der Begünstigte ist das Vorhaben mehrjährige Blühstreifen und das Vorhaben einjährige Blühstreifen eingegangen. Im Vorhaben mehrjährige Blühstreifen hat er einen Verstoß begangen, der eine Sanktionierung in I zur Folge hat. Es erfolgt nur eine Sanktionierung im Vorhaben Mehrjährige Blühstreifen. 15

Dies bedingt eine prozentuale Kürzung der Auszahlung im Jahr der Feststellung oder für das Jahr, in welchem die Feststellung durch eine Nachberechnung des jeweiligen Antrages berücksichtigt wird. Bei Feststellung der Stufe V und VI erfolgt eine Sanktionierung auf Ebene der Vorhabenart. Beispiel: Der Begünstigte ist das Vorhaben mehrjährige Blühstreifen und das Vorhaben einjährige Blühstreifen eingegangen. Beide Vorhaben gehören zur Vorhabenart Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur. Im Vorhaben mehrjährige Blühstreifen hat er einen Verstoß begangen, der eine Sanktionierung in Stufe V zur Folge hat. Es erfolgt eine Sanktionierung auf Ebene der Vorhabenart und damit wird die Auszahlung für alle dazugehörigen Vorhaben, hier mehrjährige Blühstreifen und einjährige Blühstreifen abgelehnt. Bei den Stufen V und IV handelt es sich um schwerwiegende Verstöße. Die Stufe V bedingt eine Ablehnung der Auszahlung im Jahr der Feststellung oder für das Jahr, in welchem die Feststellung durch eine Nachberechnung des jeweiligen Antrages berücksichtigt wird. Die sechste Stufe bedingt den Verfahrensausschluss und die Rückforderung aller ausgereichten Zuwendungen im Rahmen der jeweiligen Vorhabenart. Zudem ist der Begünstigte im Folgejahr von der Vorhabenart ausgeschlossen. 2.4.3 Die als Anlage 1 beigefügte Bewertungsmatrix dient der einheitlichen Bewertung von Verstößen und ist grundsätzlich anzuwenden. Sollte jedoch die Anwendung der Matrix zu unverhältnismäßigen Sanktionen führen, kann ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung getroffen werden. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und vom Dienstvorgesetzten zu bestätigen. 2.4.4 Die n für eine Beseitigung der Störung sind in dem Bescheid aufzunehmen. Unbeschadet hiervon ist die Anwendung von Art. 36 der VO (EU) Nr. 640/2014, wonach bei einem Verstoß, der die Verwirklichung des Ziels des Vorhabens insgesamt nicht gefährdet und innerhalb einer festgesetzten Frist (max. 3 Monate, i.d.r. aber kürzer) abgestellt werden kann, die Förderung zunächst nur ausgesetzt werden kann. Sollte der Verstoß nach Ablauf der Frist geheilt sein, bedarf es keiner weiteren Sanktion gem. Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Unterlässt es 16

der Antragsteller, weiter aktiv an der Einhaltung der Verpflichtungen oder sonstigen n zu arbeiten oder, sofern möglich, die Wirkung zu beheben oder den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, erfolgt spätestens zum nächsten zahlungsrelevanten Antrag eine erneute Kürzung. Dabei ist Abschnitt 2 Nr. 2.3.4 entsprechend anzuwenden. 2.5 Verstöße gegen Grundanforderungen (Baselineverstöße) 2.5.1 Die Grundanforderungen gehören zu den sonstigen n, so dass die Sanktionierung nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 (nach Schwere, Ausmaß und Dauer) erfolgt. Im Regelfall werden Baselineverstöße, die gleichzeitig neben Verstößen gegen vorhabenspezifische Verpflichtungen oder n vorliegen, der nächsthöheren Bewertungsstufe der Sanktionsmatrix zugeordnet. Aus der Spalte 9 der Anlage 1 ist zu entnehmen, ob der Baselineverstoß gleichzeitig ein Verpflichtungsverstoß ist. 2.5.2 Baselineverstöße können auf der Verpflichtungsfläche direkt festgestellt werden. Diese gelten nur dann als die Baseline mit der Folge einer Kürzung der Zuwendung, wenn eine Verpflichtungsfläche des Vorhabens betroffen ist. Bei diesen Verstößen ist in Anlage 1 in Spalte 4 der Text: Verstoß betroffenen Fläche des Vorhabens, Stufe 0- VI ausgewiesen. 2.5.3 Bei Baselineverstößen, die gesamtbetriebliche Grundanforderungen betreffen, ist das Ausmaß des Verstoßes schwer zu ermitteln. Bei Baselineverstößen, die gesamtbetriebliche Grundanforderungen betreffen, aber keine CC- Verpflichtungen darstellen (z.b. Z7 oder Z8), wird generell die Stufe 0 (Abzug von 2 %) angewendet, da diese Verstöße keine oder nur sehr geringe Auswirkungen auf das Ziel des Vorhabens haben. Beispiel: Der fehlende Sachkundenachweis zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln (Z7) kann bei einzelflächenbezogenen oder gesamtbetrieblichen Vorhabenarten schwer als Verstoß auf die Fläche umgelegt werden. Daher erfolgt die Ermittlung des Ausmaßes des o.g. Baselineverstoßes in Anlehnung an die Regelbewertung im Bereich CC (mittlerer Verstoß = 3 v.h. Sanktion). Das bedeutet, dass bei einem Abzug von 3 v. H. ein Ausmaß von 3 v. H. angenommen und somit der Stufe I beim Ausmaß zugeordnet wird. Die Gesamtbewertung erfolgt in Stufe 0 (Abzug von 2%). 17

2.5.4 Baselineverstöße können auch CC Verstöße sein. Ein- und derselbe Ver-stoß, der sowohl einen Baselineverstoß als auch einen CC-Verstoß darstellt, darf jedoch nicht gleichzeitig bei demselben Vorhaben sanktioniert werden (Verbot der Doppelsanktion). Eine CC-Sanktion erfolgt immer in dem Jahr, in dem auch ein entsprechender Auszahlungs-/Zahlungsantrag gestellt wurde. Es sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden. Trifft dies zu, ist folgendermaßen vorzugehen: a) Es liegt für das Kalenderjahr, auf das sich der Auszahlungsantrag/Zahlungsantrag bezieht, ein CC-Verstoß vor (Regelfall). Insofern sind der Baseline-Verstoß und der CC- Verstoß im gleichen Jahr zu berücksichtigen. b) Im Zuge einer VOK oder VWK wird ein CC-Verstoß festgestellt, der aus Verpflichtungen des Vorjahres resultiert. Unabhängig davon ist der CC-Verstoß dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem die zuständige Kontrollbehörde die entsprechende VOK durchgeführt und den Verstoß festgestellt hat. Damit fallen Verpflichtungen und CC-Verstoß in verschiedene Kalenderjahre und sind damit in den jeweiligen Auszahlungs-/Zahlungsanträgen zu sanktionieren. Beispiel: Aufzeichnungen Pflanzenschutz Ein Betrieb unterliegt der Verpflichtung, Aufzeichnungen für Pflanzenschutzmaßnahmen zu führen. Nach Ablauf der Verpflichtung werden die Aufzeichnungen der Bewilligungsbehörde vorgelegt. Die Bewilligungsbehörde stellt nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes zu Beginn des Folgejahres (n+1) fest, dass die Aufzeichnungen nicht korrekt sind und leitet die Information an die zuständige CC-Kontrollbehörde weiter. Die CC-Kontrollbehörde führt die VOK im Jahr n+1 durch. Der CC-Verstoß ist somit dem Jahr n+1 zuzuordnen (Datum der VOK ist maßgeblich). Die nicht korrekte Erfüllung der Verpflichtungen/ Zuwendungsvoraussetzungen ist dem Jahr n zuzuordnen. Näheres wird durch einen ergänzenden Erlass geregelt. 2.5.5 Die nachfolgenden Baselineverstöße Z4, Z7, Z8, MT1 sind keine CC Verstöße und werden nicht nach CC, aber entsprechend Nr. 2.5.1-2.5.3. sanktioniert. 2.6 Gemäß Art. 35 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gelten die Beihilfekürzungen, - ausschlüsse und rückforderungen auch für die Beträge, die bereits in den Vorjahren für die betreffende Kulturgruppe gezahlt wurden. Von einer Sanktionierung für die Vorjahre ist abzusehen, 18

wenn die Bewilligungsbehörde davon Kenntnis hat, dass der Verstoß in der Vergangenheit nicht vorlag oder der Antragsteller das nachweisen kann. Die Sanktionen begrenzen sich auf den jeweiligen Verpflichtungszeitraum und sind für Zahlungsanträge der Förderperiode 2014-2020 ab dem 01.01.2015 und für Zahlungsanträge der Förderperiode 2007-2013 ab dem 01.01.2016 anzuwenden. 2.7 Vorlage falscher Nachweise Hat der Begünstigte falsche Nachweise vorgelegt, um eine Förderung zu erhalten oder hat er versäumt, die erforderlichen Informationen zu liefern, so wird die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. Darüber hinaus wird der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung und dem darauf folgenden Kalenderjahr von der Vorhabenart gem. Artikel 35 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ausgeschlossen. Abschnitt 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft. An das Landesverwaltungsamt, die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten 19

Anlage 1 - alle Förderprogramme Bitte beachten Sie, dass auch in der Anlage 2 "Verpflichtungen" zum Teil spezifische Förderkriterien aufgeführt sind. Prüfung, ob gegen das Förder- Kriterium auch in anderen FP verstoßen wurde; im Programm- Zeitraum 2014 bis 2020 Prüfung, ob gegen dieses Förderkriterium auch in anderen FP verstoßen wurde; im Förderkriterien (Zuwendungsvoraussetzungen), Art der Zuwendungsbestimmung Nr. FP Verpflichtungen und sonstige n Nr. der Verpflichtung / Förderprogramm Baseline Hinweis: (Zuwendungsbestimmungen und Baseline) Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 1 6501+6511+ Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, 7504, andere Landbewirtschafter oder ihre 1 Abzug 100 % Zusammenschlüsse s Förder- Kriterium bzgl. Betriebsinhaber: FP 6501-6511, 6601, 6701; Verstoß gegen s Förderkriterium bzgl. anderer Landbewirtschafter oder ihre Zusammenschlüsse: FP 6501+6511 s Förderkriterium: FP 6503 bis Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 1 1 Abzug 100 % 6510+6701 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 s Förder- Kriterium bzgl. Betriebsinhaber: FP 6501-6511, 6701, 6601 s Förder- Kriterium: FP2435, 2436, 2463, 2924, 2926, 2927 Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 1 6601 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und aktiver Landwirt im Sinne des Artikels 9 der 1 Abzug 100 % Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 s Förder- Kriterium bzgl. Betriebsinhaber FP 6501-6511 und 6701; s Förderkriterium bzgl. aktiver Betriebsinhaber s Förderkriterium: FP 3315 aktiver Landwirt im Sinne des Artikels 9 der 1 3315 1 Abzug 100 % Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 s Förder- Kriterium bzgl. aktiver Betriebsinhaber s Förderkriterium: FP 6601 6503 bis 6510; 2 Der gesamte Betrieb wird selbst bewirtschaftet. 1 Abzug 100 % (siehe 2.1. des 6601 s Förder- Kriterium bzgl. gesamter Betrieb: FP 6503-6510, 6601; s Förder- Kriterium bzgl. beantragter Flächen: FP 6501-+6511,6701, 7504 s Förderkriterium: FP2463 Altmaßnahmen: nicht bei einzelflächen bezogenen (FP 2435/M161; FP2436/M171+M172 FP/NM100-105; NB200; FP2924/M131-134; FP 2926/M142; FP2927/M242) 3315, 6501, 2 6511, 6701+7504 Die beantragten Flächen selbst bewirtschaften. 1 Abzug 100 % (siehe 2.1. des s Förder- Kriterium bzgl. gesamter Betrieb:FP 6503-6510, 6601; s Förder- Kriterium bzgl. beantragter Flächen: FP 6501-+6511,6701, 7504 Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auf 3 6501+6511 1 Abzug 100 % (siehe 2.1. des den beantragten Flächen. s Förder- Kriterium FP 6501-6511, 6601, 6701, 7504 MT1, (siehe 2.5.ff. des 3315, 6503 bis Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auf 3 6510+6601+ Flächen, deren Nutzung überwiegend 1 Abzug 100 % (siehe 2.1. des 6701 landwirtschaftlichen Zwecken dient. s Förder- Kriterium FP 6501-6511, 6601 s Förderkriterium: FP2435, 2436, 2463,, 2924, 2926, 2927 MT1, CC9a (siehe Belegenheit der beantragten Flächen im 4 alle FP - außer Fördergebiet des Landes Sachsen-Anhalt, das alle 3315 Feldblöcke innerhalb der geschlossenen 1 Abzug 100 % (siehe 2.1. des Landesfläche umfasst s Förderkriterium: alle FP untereinander Verpflichtung aus FP 2924, 2926, 2927, 2435, 2436, 2443, 2444, 2463, Belegenheit der Betriebsstätten, in denen fester 4 6509 Wirtschaftsdünger aus der Haltung von Rindern oder Schweinen auf Stroh anfällt, in Sachsen- 1 Abzug 100 % (siehe 2.1. des Anhalt. CC16 (siehe 2.5.ff. des Die Förderverpflichtungen dürfen nicht bereits auf 5 6509+7504 andere Weise rechtlich vorgeschrieben sein. Hinweis: Derzeit noch als Verpflichtung, wird in der 1 Abzug 100 % (siehe 2.1. des RL geändert. s Förderkriterium: FP 6509+7504 Verpflichtung aus FP 2924, 2926, 2927, 2435, 2436, 2443, 2444, 2463, Die Bestätigung der Eignung der Maßnahme auf 6 6501+6511+ der Fläche durch die zuständige 7504+ Naturschutzbehörde im Formblatt für 1 Abzug 100 % (siehe 2.1. des Verpflichtungen muss vorliegen. s Förderkriterium FP 6501, 6511, 7504 s Förderkriterium FP

Anlage 1 - alle Förderprogramme Bitte beachten Sie, dass auch in der Anlage 2 "Verpflichtungen" zum Teil spezifische Förderkriterien aufgeführt sind. Prüfung, ob gegen das Förder- Kriterium auch in anderen FP verstoßen wurde; im Programm- Zeitraum 2014 bis 2020 Prüfung, ob gegen dieses Förderkriterium auch in anderen FP verstoßen wurde; im Förderkriterien (Zuwendungsvoraussetzungen), Art der Zuwendungsbestimmung Nr. FP Verpflichtungen und sonstige n Nr. der Verpflichtung / Förderprogramm Baseline Hinweis: (Zuwendungsbestimmungen und Baseline) 1 - Förderkriterium 3 - sonstige Häufigkeit r 35, Abs. 3, Uabs. 5 im 2014 bis 2020 Häufigkeit r Verstöße nach Art. im 2007 bis 2013 zeitnahes Führung und Dokumentieren schlagbezogenen Aufzeichnungen über alle ackerund pflanzenbaulichen Maßnahmen sowie zum 7 alle FP Tierbestand im Betrieb oder zum Tierbesatz auf den betreffenden Verpflichtungsflächen zum 3 Nachweis der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen (u.a. Fläche, Art und Menge des Wirtschaftsdüngers, Düngezeitpunkt) Es ist nicht sinnvoll, für diese sonstige ein Ausmaß an Hand der Fläche des Vorhabens festzustellen. ist anzuwenden, wenn die schlagbezogenen Aufzeichnungen unvollständig sind und I, wenn die schlagbezogenen Aufzeichnungen fehlen, da die Einhaltung der n nicht mehr kontrolliert werden kann. Der Antragsteller ist aufzufordern, bei unvollständigen oder fehlenden schlagbezogenen Aufzeichnungen die Angaben in einer von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Frist nachzureichen. Werden die Angaben nachgeliefert, handelt es sich nicht um einen Verstoß und eine Bewertung von Schwere und Dauer ist nicht erforderlich. Erfolgt die Nachlieferung jedoch nicht, ist bei unvollständigem und I bei fehlenden Aufzeichnungen anzuwenden. FP 6501-6511, 6601, 6701, 7504 Verpflichtung aus FP 2924, 2926, 2927, 2435, 2436, 2443, 2444, 2463, Führung von Aufzeichnungen über den 7 6509 Tierbestand an Schweinen und Rinder im 3 Bezugszeitraum, der auf Stroh gehalten wird Es ist nicht sinnvoll, für diese sonstige ein Ausmaß an Hand der Fläche des Vorhabens festzustellen. ist anzuwenden, wenn schlagbezogene Aufzeichnungen unvollständig sind und I, wenn schlagbezogene Aufzeichnungen fehlen, da die Einhaltung der n nicht mehr kontrolliert werden kann. Der Antragsteller ist aufzufordern, bei unvollständigen oder fehlenden schlagbezogenen Aufzeichnungen die Angaben in einer von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Frist nachzureichen. Werden die Angaben nachgeliefert, so handelt es sich nicht um einen Verstoß und eine Bewertung von Schwere und Dauer ist nicht erforderlich. Erfolgt die Nachlieferung jedoch nicht, ist bei unvollständigem und I bei fehlenden Aufzeichnungen anzuwenden. Einhaltung der Vorgaben hinsichtlich 8 alle FP Informationsmaßnahmen gem. Anhang III Teil 1 Nr. 2.2 der DVO (EU) 808/2014 (nur bei 3 Führen einer gewerblichen Website) Es ist nicht sinnvoll, für diese sonstige ein Ausmaß an Hand der Fläche des Vorhabens festzustellen. Stufe 0 ist anzuwenden, wenn das Vorhaben nicht auf der Website aufgeführt ist. Der Antragsteller ist aufzufordern, sofern eine für gewerbliche Zwecke genutzte Website existiert, dass Vorhaben und den Umfang der Unterstützung durch die EU kurz gemäß der entsprechenden Leitlinie in einer von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Frist zu beschreiben. Werden die Angaben nachgeliefert, handelt es sich nicht um einen Verstoß und eine Bewertung von Schwere und Dauer ist nicht erforderlich. Erfolgt die Nachlieferung jedoch nicht, ist Stufe 0 anzuwenden. FP 6501-6511, 6601, 6701, 7504 Verpflichtung aus FP 2924, 2926, 2927, 2435, 2436, 2443, 2444, 2463,

FP6503 Vielfältige Kulturen im Ackerbau 35, Abs. 3, Uabs. 5 im 2014 bis 2020 im 2007 bis 2013 Förderkriterien (Zuwendungsvoraussetzungen), Art der / Förderprogramm Nr. Verpflichtungen und sonstige Zuwendungsbestimmung Ausmaß Schwere Dauer Nr. der Verpflichtung Baseline (Zuwendungsbestimmungen und Baseline) Der Zuwendungsempfänger baut im 6503-1 Verpflichtungszeitraum auf der Ackerfläche des Betriebes jährlich mindestens fünf verschiedene 2 Hauptfruchtarten an. Eine Verstoßfläche lässt sich nicht ermitteln, da die gesamte Ackerfläche betroffen ist. gefährdet, I bei 4 Hauptfruchtarten, Stufe IV bei 3 Hauptfruchtarten, Stufe V bei weniger als 3 Hauptfruchtarten aus FP 2924 CC7, CC32 (siehe 2.5. ff. des Der Anbau jeder Hauptfruchtart darf 10 v. H. der Ackerfläche des Betriebes nicht unterschreiten und er 6503-2 2 berechneten relativen darf 30 v. H. der Ackerfläche des Betriebes nicht gefährdet, Stufe IV Abweichung überschreiten. aus FP 2924 CC7, CC32 (siehe 2.5. ff. des Abweichend darf der Anbau von Raufuttergemengen, 6503-3 die Leguminosen enthalten, 40 v. H. der Ackerfläche 2 berechneten relativen gefährdet, I des Betriebes nicht überschreiten. Abweichung Auf mindestens 10 v. H. der Ackerfläche müssen als Hauptfrucht Leguminosen oder Gemenge, die 6503-4 überwiegend Leguminosen enthalten, angebaut werden. Gemenge mit Leguminosen werden nur 2 berechneten relativen gefährdet, I berücksichtigt, wenn mindestens 50 v. H. des zur Abweichung Aussaat verwendeten Saatgutes aus Leguminosen bestehen (Masseanteil). Der Getreideanteil darf 66 v.h. der Ackerfläche nicht 6503-5 2 berechneten relativen überschreiten. gefährdet, I Abweichung Nach Leguminosen oder nach Gemengen, die kaum Auswirkungen, 6503-6 Leguminosen enthalten, ist eine Folgefrucht 2 Verstoß betroffenen Stufe I anzubauen Fläche aus FP 2924 aus FP 2924 aus FP 2924 CC7, CC32 (siehe 2.5. ff. des

FP6505 Anbauverfahren auf erosionsgefährdeten Standorten (Direktsaat- und Direktpflanzverfahren) 35, Abs. 3, Uabs. 5 im 2014 bis 2020 im Förderkriterien (Zuwendungsvoraussetzungen), Art der / Nr. Verpflichtungen und sonstige Zuwendungsbestimmung Ausmaß Schwere Dauer Nr. der Verpflichtung Baseline Förderprogramm (Zuwendungsbestimmungen und Baseline) Anwendung des Direktsaat- oder 6505-1 Direktpflanzverfahren auf erosionsgefährdeten Ackerflächen (Wassererosionsgefährdungs-klassen 2 Verstoß betroffenen Fläche CCWasser1 und CCWasser2 oder der gefährdet, I Winderosionsgefährdungsklasse CCWind) des Betriebes. MT1, CC9a (siehe hierzu Nr. Die Saat oder Pflanzung erfolgt nach der Ernte der 6505-2 Vor- und Zwischenfrucht direkt in den allenfalls oberflächlich streifenweise bearbeiteten Ackerboden. 2 Verstoß betroffenen Fläche gefährdet, Stufe IV Der Boden erfährt nur in den eigentlichen Saatreihen einen mechanischen Eingriff. Die Pflanzenreste der Vor- oder Zwischenkulturen 6505-3 sind als Mulch auf der Bodenoberfläche oder 2 Verstoß betroffenen Fläche gefährdet, I zwischen den bearbeiteten Streifen zu belassen. Soweit die Direktsaat oder das Direktpflanzverfahren 6505-4 (einschließlich Streifenanbauverfahren) in eine vorangegangene Zwischenfrucht erfolgt, darf diese 2 Verstoß betroffenen Fläche gefährdet, I ausschließlich mechanisch zerstört werden (Abschlegeln). aus FP 2926 aus FP 2926 CC1, CC20, (siehe hierzu Nr. 2.5. ff. des CC21, (siehe

mehrjährige Blühstreifen (MS60), Anlage 2 mehrjährige Blühflächen (MS64), 35, Abs. FP6506 mehrjährige Blühstreifen als 3, Uabs. 5 im im Ökologische Vorrangfläche (MS61) 2014 bis 2020 Förderkriterien Nr. (Zuwendungsvoraussetzungen), Art der / Förderprogramm Verpflichtungen und sonstige Zuwendungsbestimmung Ausmaß Schwere Dauer Nr. der Verpflichtung (Zuwendungsbestimmungen und Baseline Baseline) Die Blühstreifen werden mit einer Breite von 6506-1 2 mindestens fünf Metern je Schlag angelegt. Verstoß betroffene Fläche, Alle Teile des Streifens, die die Mindestbreitenvorgabe nicht erfüllen (Saldierung ist ggf. zu beachten) gelten als "Verstoßfläche" für die Berechnung des Ausmaßes gefährdet, I Aufforderung zur Anpassung der Streifenbreiten bei mehrjährigen Blühstreifen gemäß Vorgaben, Stufe I bei Anpassung nach 1. Verpflichtungsjahr, bei Anpassung nach 2. Verpflichtungsjahr, I bei Anpassung nach 3. Verpflichtungsjahr und Stufe V bei Änderung nach mehr als 3 Verpflichtungsjahren 6506, 6510 aus FP 2435 CC1, (siehe Blühflächen werden mit einer Breite von 6506-2 2 mindestens fünf Metern angelegt. Verstoß betroffene Fläche, Alle Teile der Fläche, die die Mindestbreitenvorgabe nicht erfüllen (Saldierung ist ggf. zu beachten) gelten als "Verstoßfläche" für die Berechnung des Ausmaßes gefährdet, I Aufforderung zur Anpassung der Streifenbreiten bei mehrjährigen Blühflächen gemäß Vorgaben, Stufe I bei Anpassung nach 1. Verpflichtungsjahr, bei Anpassung nach 2. Verpflichtungsjahr, I bei Anpassung nach 3. Verpflichtungsjahr und Stufe V bei Änderung nach mehr als 3 Verpflichtungsjahren 6506, 6510 aus FP 2435 CC1, (siehe Blühflächen werden mit einer Größe von 6506-3 2 maximal 2,5 Hektar je Schlag angelegt. Blühstreifen oder Blühflächen sollen nur auf einer untergeordneten Fläche des 6506-4 Gesamtschlages angelegt werden (Anteil an 2 der Fläche des Gesamtschlages weniger als 20 v. H.). Die durch die Anlage des Blühstreifens 6506-5 verbleibende Restackerfläche (Restschlag) ist im Verpflichtungszeitraum selbst zu 2 bewirtschaften. keine Auswirkungen, da das "Mehr" nicht förderschädlich ist (es erfolgt keine Sanktionierung), die 2,5 Hektar stellen eine Begrenzung der Förderhöhe dar keine Auswirkungen, da das "Mehr" nicht förderschädlich ist (es erfolgt keine Sanktionierung) Verstoß betroffenen Fläche keine Auswirkung, da das "Mehr" nicht förderschädlich ist (es erfolgt keine Sanktionierung), die 2,5 Hektar stellen eine Begrenzung der Förderhöhe dar keine Auswirkung, da das "Mehr" nicht förderschädlich ist (es erfolgt keine Sanktionierung) kaum Auswirkungen, keine Auswirkungen, da das "Mehr" nicht förderschädlich ist (es erfolgt keine Sanktionierung), die 2,5 Hektar stellen eine Begrenzung der Förderhöhe dar keine Auswirkungen, da das "Mehr" nicht förderschädlich ist (es erfolgt keine Sanktionierung) Aufforderung zur Bewirtschaftung der Restackerfläche, Stufe I bei Nichtbewirtschaftung im 1. Verpflichtungsjahr, bei Nichtbewirtschaftung von 2 Verpflichtungsjahren, I bei Nichtbewirtschaftung von 3 Verpflichtungsjahren und Stufe V bei Nichtbewirtschaftung von mehr als 3 Verpflichtungsjahren 6506, 6510 6506, 6510 6506, 6510 aus FP 2435 CC1, (siehe CC1, (siehe CC1, (siehe