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Transkript:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie 80525 München In Sammelanschrift: An die Regierungen Name Herr Frik Telefon 089 2162-2281 Telefax 089 2162-3281 E-Mail Johannes.Frik@ stmwivt.bayern.de Ihr Zeichen Bitte bei Antwort angeben Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom München, VI/2-6292/38/6 08.02.2011 Erneuerbares-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) Regelung der Zuständigkeit für den Vollzug in Bayern Sehr geehrte Damen und Herren, das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl I S. 1658) ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Das Gesetz verpflichtet die Eigentümer neuer Gebäude bundesweit, den Wärmeenergiebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Die Nutzungspflicht kann dabei durch den Einsatz von Biomasse, Geothermie, Solarthermie und Umweltwärme und ersatzweise durch die Nutzung von Kraft-Wärme- Kopplung, Energiesparmaßnahmen oder durch die Nutzung von Nah- und Fernwärme erfüllt werden. Das Gesetz hat neue Vollzugsaufgaben der Länder zur Überwachung der Einhaltung des Gesetzes begründet. Mit Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. 848) sind das Gesetz über Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) und die Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) geändert worden, um den Vollzug des EEWärmeG in Bayern zu regeln. Dienstgebäude Telefon Vermittlung E-Mail Prinzregentenstr. 28, 80538 München 089 2162-0 poststelle@stmwivt.bayern.de Abteilung Landesentwicklung Telefax Internet Prinzregentenstr. 24, 80538 München 089 2162-2760 www.stmwivt.bayern.de Öffentliche Verkehrsmittel: U4, U5 (Lehel); 17, 100 (Nationalmuseum/Haus der Kunst)

2 Art. 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZustWiG sowie 1 Abs. 1 Nr. 12 GrKrV weisen nun die Zuständigkeit für den Vollzug des EEWärmeG den Kreisverwaltungsbehörden, den Großen Kreisstädten und denjenigen kreisangehörigen Gemeinden zu, die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden wahrnehmen. Sind die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde der Gemeinde nur teilweise übertragen worden (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO), beschränkt sich die Zuständigkeit auf die von dieser Übertragung erfassten Bauvorhaben. Bei Bauvorhaben des Bundes, eines Landes oder eines Bezirks ist in den Fällen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO die jeweilige Baudienststelle zuständig (Art 15 Abs. 2 Satz 1 ZustWiG); bei Bauvorhaben von Landkreisen und Gemeinden sind in den Fällen des Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayBO diese zuständig (Art 15 Abs. 2 Satz 2 ZustWiG). Darüber hinaus werden abweichend vom Bundesrecht zwei zusätzliche Nachweisanforderungen an die Nutzungsverpflichteten eingeführt: - Art. 15 Abs. 3 Satz 1 ZustWiG regelt, dass bei Anträgen auf Befreiung von der Nutzungspflicht in den Fällen des 9 Nr. 2 Satz 2 Alternative 1 EEWärmeG die Bescheinigung eines Sachkundigen über das Vorliegen der besonderen Umstände sowie über die Art und Höhe des notwendigen Aufwands der Nutzungspflichterfüllung vorzulegen sind. - Art. 15 Abs. 4 Satz 1 ZustWiG regelt außerdem eine Nachweispflicht für die Überprüfung der Nutzungspflichterfüllung durch die zuständigen Behörden nach 11 Abs. 1 EEWärmeG. Der Verpflichtete muss der zuständigen Behörde bei der Nutzung von solarer Strahlungsenergie ergänzend zu dem im EEWärmeG geforderten Zertifikat Solar Keymark, das lediglich die technische Qualität der Anlage bescheinigt, die Bescheinigung eines Sachkundigen oder eines Fachbetriebs vorlegen, in der dieser nach Prüfung bestätigt, dass die Dimensionierung der Anlage dem bundesrechtlich vorgesehenen Mindestanteil des Wärmeenergiebedarfs entspricht. Die Vollzugsaufgaben der Behörden stellen sich nach den Regelungen des EEWärmeG wie folgt dar:

3 1. Entscheidung über die Befreiung von der Nutzungspflicht: - Befreiung wegen unbilliger Härte durch unangemessenen Aufwand ( 9 Nr. 2 Satz 2 Alternative 1 EEWärmeG). - Befreiung wegen unbilliger Härte in sonstiger Weise ( 9 Nr. 2 Satz 2 Alternative 2 EEWärmeG). 2. Stichprobenweise Kontrolle folgender Nachweise und Bescheinigungen: - Bundesrechtlich geforderte Nachweise nach 10 EEWärmeG. - Landesrechtlich geforderte Bescheinigung nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 ZustWiG. 3. Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 17 EEWärmeG 4. Im Einzelnen: - Entscheidung über die Befreiung von der Nutzungspflicht: Es wird erwartet, dass in max. 5 % der pflichtauslösenden Fälle ein Antrag auf Befreiung von der Nutzungspflicht gestellt wird. Davon werden in der Mehrheit Anträge auf Befreiungen wegen unbilliger Härte durch unangemessenen Aufwand ( 9 Nr. 2 Satz 2 Alternative 1 EEWärmeG) gestellt werden. Die technisch-wirtschaftlich anspruchsvolle Prüfung der Art und Höhe des im Einzelfall besonderen Aufwands, der eine Befreiung begründen kann, erfolgt nach der in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 ZustWiG vorgesehenen Regelung durch den Sachkundigen. Die Behörde soll dabei die Sachkundigenbescheinigung ihrer Entscheidung zu Grunde legen. Eine Überprüfung der Sachkundigenbescheinigung ist nur im Sinn einer Plausibilitätskontrolle erforderlich, die lediglich offensichtliche Zweifel an der Sachkundigenbescheinigung umfassen soll. Zudem wird bei Ablauf einer Dreimonatsfrist die behördliche Entscheidung durch eine Befreiungsfiktion ersetzt.

4 Das EEWärmeG stellt hohe Anforderungen an die Befreiung von der Nutzungspflicht wegen unbilliger Härte durch unangemessenen Aufwand. Sie kommt deshalb vermutlich nur in seltenen Fällen in Betracht. Dies gilt in noch stärkerem Maß für die weitere Möglichkeit einer Befreiung wegen unbilliger Härte in sonstiger Weise ( 9 Nr. 2 Satz 2 Alternative 2 EEWärmeG). Solche sonstigen Härtefälle sind tatbestandlich kaum vorstellbar und allenfalls in sehr geringer Anzahl zu erwarten. - Stichprobenweise Kontrolle der Vorlage der Nachweise nach 10 EEWärmeG und der Bescheinigung nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 ZustWiG: Bei der nach 11 Abs. 1 EEWärmeG geforderten stichprobenweisen Kontrolle ist von der Behörde zu prüfen, ob die Nachweise nach 10 EEWärmeG und ggf. die zusätzlich geforderte Bescheinigung nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 ZustWiG vorgelegt wurden und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Für den Vollzug des EEWärmeG wird von einer Stichprobe der Vorlage in nicht mehr als 5 % aller Fälle ausgegangen. - Ahndung von Ordnungswidrigkeiten: Auf Grund der bundes- und landesrechtlich vorgesehenen Kontrollregelungen wird davon ausgegangen, dass Ordnungswidrigkeiten nur in extrem seltenen Fällen zu ahnden sein werden. Um einen möglichst einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, sollen baldmöglichst Vollzugshinweise zum EEWärmeG unter Einbezug der kommunalen Spitzenverbände sowie einheitliche Formblätter für den Vollzug in Bayern erarbeitet werden. Auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit finden sich bereits jetzt unter

5 http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/40512 umfassende Informationen und Anwendungshinweise zum EEWärmeG. Wir bitten Sie, die Kreisverwaltungsbehörden, Großen Kreisstädte und diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden wahrnehmen, unter Weiterleitung dieses Schreibens über die neuen Vollzugsaufgaben zu informieren. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr.-Ing. Josef Neiß