S a t z u n g. über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Stadt Bad Driburg vom in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

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Transkript:

S a t z u n g über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Stadt Bad Driburg vom 16.12.1996 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07. 05.2001 Aufgrund des 7 in Verbindung mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f und des 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV. NW S. 124) und des 11 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW S. 712) i. d. F. des 19 des Kurortegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 08.01.1975 (GV. NW S. 12) hat der Rat der Stadt Bad Driburg in seiner Sitzung am 16.12.1996 folgende Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Stadt Bad Driburg und in der Sitzung am 30.04.2001 die 2. Änderungssatzung beschlossen: Staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung,,Heilbad" 1 Aufgrund der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Gemeinden oder Gemeindeteilen als Heilbad oder Kurort vom 30.11.1971 (GV. NW S. 378) hat der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen durch Urkunde vom 26.04.1974 die Stadt Bad Driburg als Kurort staatlich anerkannt und ihr die Artbezeichnung,,Heilbad" verliehen. 2 Erhebung eines Kurbeitrages (1) Die Stadt Bad Driburg erhebt für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil- oder Kurzwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag nach Maßgabe dieser Satzung. Der Kurbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe; er wird von den Beitragspflichtigen als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen und -anlagen in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen, die innerhalb des Kurgebietes durchgeführt werden. Der Kurbeitrag wird in dem als Kurgebiet anerkannten Gebiet erhoben, dessen Grenzen in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, beschrieben sind. (2) Für die Benutzung von Einrichtungen und Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.

3 2 Kurbeitragspflicht Beitragspflichtig ist, wer a) im Kurgebiet Unterkunft nimmt, ohne in ihm seine Hauptwohnung im Sinne des 16 Abs. 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 1982 (GV. NW S. 474) i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 15.03.1988 (GV NW S. 160) zu haben; Unterkunft im Kurgebiet nehmen auch Personen, die in eigenen Wohngelegenheiten, wie Fahrzeuge oder Zelte, im Kurgebiet übernachten; b) ohne im Kurgebiet Unterkunft zu nehmen, Kureinrichtungen in Anspruch nimmt; c) im Kurgebiet einen zweiten Wohnsitz hat oder Eigentümer bzw. Besitzer einer Wohnungseinheit ist, die er zu Erholungszwecken benutzt. 4 Höhe der Beitragspflicht Die Höhe des Kurbeitrages (in Euro) bemißt sich nach den kurbeitragsfähigen Aufwendungen. Die näheren Einzelheiten regelt die Kostentabelle der Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist. Der Kurbeitrag ist umsatzsteuerpflichtig und schließt die gesetzliche Mehrwertsteuer nach dem jeweils geltenden ermäßigten Steuersatz ein. 5 Dauer der Beitragspflicht (1) Die Kurbeitragspflicht beginnt in den Fällen des 3 a) und c) mit dem Tag der Anreise, in den Fällen des 3 b) mit dem Tag der Inanspruchnahme der Kureinrichtungen oder Kurveranstaltungen. Sie endet mit dem Tag, an dem Kureinrichtungen oder Kurveranstaltungen letztmalig in Anspruch genommen worden sind. (2) Der Tag der Anreise und der Tag der Abreise gelten in den Fällen des 3 a) und c) als ein Tag. 6

3 Befreiung von, Verringerung und Ermäßigung der Kurbeitragspflicht (1) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit: 1. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Begleitung kurbeitragspflichtiger Familienangehöriger; 2. Personen, die als Besucher bei einer im Erhebungsgebiet wohnhaften Person unentgeltliche Aufnahme finden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen; 3. Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen, die sich nachweislich nicht länger als 3 Tage im Kurgebiet aufhalten und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen; der Nachweis hierfür ist von den Teilnehmern dieser Veranstaltungen zu erbringen. In begründeten Einzelfällen kann nach vorheriger Abstimmung die Befreiung von Teilnehmern an Tagungen, Lehrgängern und Kursen bis zu 5 aufeinanderfolgenden Tagen verlängert werden. Darüber entscheidet der Stadtdirektor. 4. Ortsfremde, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes, zu schulischen und beruflichen Ausbildungszwecken oder zur Leistung ihres Wehr-oder Ersatzdienstes im Kurgebiet aufha1ten. 5. Personen, die nach ihrem Alter und/oder aufgrund psychischer oder physischer Krankheiten nicht in der Lage sind, Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an Kurveranstaltungen teilzunehmen. 6. Begleitpersonen von Schwerbeschädigten oder Schwerbehinderten, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbeschädigten- bzw. Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird und sie keine Kurmittel in Anspruch nehmen. 7. Jugendliche Einzelbesucher, die noch in Ausbildung stehen, sowie geschlossene Gruppen von Schülern oder Auszubildenden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unter Aufsicht von Erwachsenen, die in der Jugendherberge Bad Driburg Unterkunft nehmen. (2) Für Personen, die Kureinrichtungen in Anspruch nehmen, ohne im Kurgebiet Unterkunft zu nehmen, wird der Kurbeitrag verringert gem. Anlage 2 dieser Satzung. (3) Der Kurbeitrag wird auf Antrag ermäßigt a) bei Kurbeitragspflichtigen, soweit sie mit einer anderen kurbeitragspflichtigen Person an ihrem Hauptwohnsitz in einem gemeinsamen Hausstand leben, gem. Anlage 2 dieser Satzung;

4 b) bei Schwerbeschädigten oder Schwerbehinderten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50 v.h. und bei Rentenempfängern gem. Anlage 2 dieser Satzung; c) bei Begleitpersonen von Schwerbeschädigten oder Schwerbehinderten, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbeschädigten- bzw. Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird, gem. Anlage 2 dieser Satzung; d) bei Teilnehmern an Kurmaßnahmen von Wohlfahrtsverbänden gem. Anlage 2 dieser Satzung; e) bei Kurbeitragspflichtigen mit Jahreskurkarte gem. Anlage 2 dieser Satzung; f) bei kurbeitragspflichtigen Personen in Einzelfällen, wenn eine soziale Härte vorliegt. Über die Höhe entscheidet der Stadtdirektor; g) soweit für Gäste in Kliniken satzungsgemäß Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände nachgewiesen und geltend gemacht werden, aus denen auf längere Sicht in bestimmter Höhe eine annähernd gleichbleibende Beitragssenkung für alle Gäste ableitbar ist, kann mit den Kliniken zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens eine Pauschalierung des Kurbeitrages vereinbart werden. Die Pauschalierung setzt jeweils nach Ablauf eines Jahres erneute Überprüfung voraus, h) abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann der Stadtrat für Gäste von Sonderveranstaltungen mit herausgehobener Bedeutung für die Stadt Bad Driburg besondere Ermäßigungsregelungen bzw. die Befreiung von der Kurbeitragspflicht beschliessen. 7 Kurkarten (1) Kurkarten werden auf den Namen des Inhabers ausgestellt als: a) Kurkarte b) Vertragskurkarte c) Einwohnerkurkarte d) Jahreskurkarte (2) Kurkarten für Kurbeitragspflichtige aus Bad Hermannsborn werden auf Grund der räumlichen Entfernung zu den Kureinrichtungen und -anlagen in der Kernstadt Bad Driburg gesondert als Tageskurkarten A und Vertragskurkarten A ausgestellt. (3) Die Kurkarten sind nicht übertragbar.

5 (4) Der Verlust der Kurkarte ist der Stadt Bad Driburg unverzüglich anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung kann ein Entgelt bis zum zweifachen Satz der Tageskarte erhoben werden. (1) Der Kurbeitrag wird entrichtet 8 Kurbeiträge a) von Kurbeitragspflichtigen gemäß 3 a) und b) durch Lösen von Kurkarten; b) von den Entsendestellen bzw. deren Vertragspartnern für Kurbeitragspflichtige durch Zahlung des täglichen Kurbeitrages (Vertragskurkarte); c) von Kurbeitragspflichtigen gemäß 3 c) durch Lösen einer für das Kalenderjahr gültigen Einwohnerkurkarte; d) von Kurbeitragspflichtigen gem. 3 a), die in Zeitabständen zu Erholungs- oder Kurzwecken wiederholt im Kurgebiet Unterkunft nehmen, durch Lösen einer für das Kalenderjahr gültigen Jahreskurkarte. (2) Der Besitz der Kurkarte (Kurkarte, Vertragskurkarte, Einwohnerkurkarte, Jahreskurkarte) ist Voraussetzung zum Besuch der allgemeinen Kureinrichtungen, der Kuranlagen sowie von Kurveranstaltungen, soweit hierfür besondere Eintrittsgelder nicht erhoben werden. Sie ist den Kontrollorganen unaufgefordert vorzuzeigen. (3) Die Stadt Bad Driburg und ihre Beauftragten sind berechtigt, bei missbräuchlicher Verwendung die Kurkarte entschädigungslos einzuziehen und eine Bearbeitungsgebühr bis zum fünffachen Satz der Tageskarte zu erheben. 9 Erhebungsform des Kurbeitrages (1) Jeder, der Unterkunft gewährt - nachfolgend Unterkunftsgeber genannt - ist verpflichtet, den Kurbeitrag durch Aushang bekanntzugeben, nach Ausstellung der Kurkarte bzw. Vertragskurkarte einzuziehen und bis zum 15. des Folgemonats mit dem ausgefüllten Meldevordruck an die Stadt Bad Driburg weiterzuleiten. (2) Der Unterkunftsgeber ist berechtigt und verpflichtet, auf Antrag in den Fällen des 6 Abs. 1 die Befreiung von der Kurbeitragspflicht auszusprechen und in den Fällen des 6 Abs. 2 Buchstabe a) und b) Ermäßigungen zu gewähren. Ein Nachweis für die eingeräumte Befreiung bzw. Ermäßigung ist prüffähig bereitzuhalten. Bei fehlendem oder offensichtlich falschem Nachweis haftet der Unterkunftsgeber bis zur Höhe des vollen Kurbeitrages. 10

6 Meldepflicht, Haftung Wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder ihnen als Grundeigentümer Unterkunftsmöglichkeiten gewährt, ist verpflichtet, für sie vom Tage der Anreise an einen Anmeldenachweis zu führen, der auf Verlangen der Stadt Bad Driburg oder ihren Beauftragten vorzulegen ist. Als Gesamtschuldner haftet für den Kurbeitrag neben den kurbeitragspflichtigen Personen ( 3), wer nach 9 zur Einziehung und Ablieferung des Kurbeitrages verpflichtet ist. 11 Verjährung Der Anspruch auf den Kurbeitrag verjährt in 3 Jahren; die gleiche Frist gilt für die Vollstreckung. 12 Rechtsmittel Dem Zahlungspflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Zahlung des Kurbeitrages der Widerspruch zu; der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des kurbeitragspflichtigen Aufenthaltes im Erhebungsgebiet bei der Stadtverwaltung Bad Driburg schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Über den Widerspruch entscheidet der Bürgermeister. 13 Ordnungswidrigkeit und Geldbuße (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Sinne von 20 Abs. 2 Buchstabe a) und b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW S. 712) i. d. F. der Änderung durch Art. III des Gesetzes vom 17.12.1999 (GV NW S. 718) vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen 7 Abs. 3 eine Kurkarte an Dritte überläßt, 2. entgegen 9 Abs. 1 keine Kurkarte bzw. Vertragskurkarte ausstellt, den Kurbeitrag nicht einzieht und nicht in der vorgegebenen Frist an die Stadt Bad Driburg weiterleitet, 3. entgegen 9 Abs. 2 die Befreiung von der Kurbeitragspflicht bzw. Ermäßigungen der Kurbeiträge nicht einräumt und hierfür keine prüffähigen Nachweise bereithält, 4. entgegen 10 den vorgeschriebenen Anmeldenachweis nicht führt, bzw. auf Verlangen der Stadt oder ihrer Beauftragten nicht vorlegt und es dadurch ermöglicht, Kurbeiträge zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Kurbeitragsvorteile zu erlangen. (2) Die Ordnungswidrigkeit in den vorbeschriebenen Fällen kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

7 Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. 14 Inkrafttreten Anlage 1 A n l a g e 2 zur 2. Änderungssatzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Stadt Bad Driburg vom 07. Mai 2001 1. Der Kurbeitrag beträgt 1.1 für Kurbeitragspflichtige gem. 3 Buchstabe a) mit Kurkarte gem. 8 Abs. 1 Buchstabe a) bzw. b) 1.2 für Kurbeitragspflichtige gem. 3 Buchstabe a) aus Bad Hermannsborn mit Kurkarte A bzw. Vertragskurkarte A) gem. 8 Abs. 1 Buchstabe a) bzw. b) i.v.m. 7 Abs. 2 1.3 für Kurbeitragspflichtige gem. 3 Buchstabe b) mit Kurkarte gem. 8 Abs. 1 Buchstabe a) 1.4 für Kurbeitragspflichtige gem. 3 Buchstabe c) mit Einwohnerkurkarte gem. 8 Abs. 1 Buchstabe c) 20 Tagessätze der Kurkarte nach Ziff. 1.1 2,60 EUR 1,30 EUR 1,75 EUR 52,00 EUR 2. Der ermäßigte Kurbeitrag beträgt 2.1 für Kurbeitragspflichtige gem. 6 Abs. 3 Buchstabe a) bis c) mit Kurkarte bzw. Vertragskurkarte gem. 8 Abs. 1 Buchstabe a) bzw. b) a) Schwerbeschädigte oder Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50 v.h. und Rentenempfänger b) 2. Person des gemeinsamen Hausstandes am Hauptwohnsitz und Begleitpersonen von Schwerbeschädigten oder -behinderten 2,20 EUR 1,85 EUR

8 c) 3. und jede weitere Person des gemeinsamen Hausstandes am Hauptwohnsitz ohne eigenes Einkornmen 1,10 EUR 2.2 für Kurbeitragspflichtige gem. 6 Abs 3. Buchstabe a) bis c) aus Bad Hermannsborn mit Kurkarte A bzw. Vertragskurkarte A gem 8 Abs. 1 Buchstabe a) bzw. b) i.v.m. 7 Abs. 2 a) Schwerbeschädigte oder Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50 v.h. und Rentenempfänger b) 2. Person des gemeinsamen Hausstandes am Hauptwohnsitz und Begleitpersonen von Schwerbeschädigten oder -behinderten c) 3. und jede weitere Person des gemeinsamen Hausstandes am Hauptwohnsitz ohne eigenes Einkommen 1,10 EUR 0,90 EUR 0,55 EUR 2.3 für Kurbeitragspflichtige gem. 6 Abs. 3 Buchstabe a) bis c) mit Einwohnerkurkarte gem. 8 Abs. 1 Buchstabe c) 20 Tagessätze der Kurkarte nach Ziff. 2.1 a) Schwerbeschädigte oder Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50 v.h. und Rentenempfänger b) 2. Person des gemeinsamen Hausstandes am Hauptwohnsitz und Begleitpersonen von Schwerbeschädigten oder -behinderten c) 3. und jede weitere Person des gemeinsamen Hausstandes am Hauptwohnsitz ohne eigenes Einkommen 44,00 EUR 37,00 EUR 22,00 EUR 2.4 für Teilnehmer an Kurmaßnahmen von Wohlfahrtverbänden a) 1. Person 1,30 EUR b) 2. Person des gemeinsamen Hausstandes am Hauptwohnsitz und Begleitpersonen von Schwerbeschädigten oder -behinderten c) 3. und jede weitere Person des gemeinsamen Hausstandes am Hauptwohnsitz ohne eigenes Einkommen 0,90 EUR 0,55 EUR 2.5 für Kurbeitragspflichtige gem. 6 Abs. 3 Buchstabe e) mit Jahreskurkarte gem. 8 Abs. Buchstabe d) zwei Drittel

von 56 Tagessätzen nach Ziff. 1.1 9 a) 1. Person 97,10 EUR b) Schwerbeschädigte oder Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50 v. H. und Rentenempfänger c) 2. Person des gemeinsamen Hausstandes am Hauptwohnsitz und Begleitpersonen von Schwerbeschädigten oder -behinderten d) 3. und jede weitere Person des gemeinsamen Hausstandes am Hauptwohnsitz ohne eigenes Einkommen 82,55 EUR 68,50 EUR 39,90 EUR Bekanntmachungsanordnung 1. Die vorstehende 2 Änderungssatzung zur Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Driburg und die vorstehende Anlage 2 zu dieser 2. Änderungsatzung werden hiermit gemäß 7 Abs. 4 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) öffentlich bekannt gemacht. 2. Gemäß 7 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung und ihrer Anlage nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung und ihre Anlage sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der d) Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bad Driburg, den 07. Mai 2001 Der Bürgermeister Karl-Heinz Menne