der Implenia AG Gestützt auf Art. 7 Abs. 7 der Statuten der Implenia AG (nachfolgend "Gesellschaft") erlässt der Verwaltungsrat folgendes Reglement:

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Transkript:

Stand 4. Februar 2013 Reglement über die Eintragung und Führung des Aktienregisters der Implenia AG Gestützt auf Art. 7 Abs. 7 der Statuten der Implenia AG (nachfolgend "Gesellschaft") erlässt der Verwaltungsrat folgendes Reglement: 1 GELTUNGSBEREICH UND ZWECK Das Reglement enthält die Vorschriften und Abläufe bezüglich: - Eintragung der Erwerber von Namenaktien im Aktienbuch; - Anerkennung von Erwerbern von Namenaktien als Vollaktionäre (resp. Aktionäre mit Stimmrecht); - Eintragung von Nominees als Aktionäre mit Stimmrecht; - Zusätzliche Anerkennungserfordernisse bei ausländischen Erwerbern von Namenaktien als Aktionäre mit Stimmrecht; - Führung des Aktienregisters; - Überwachung der im Aktienregister geführten Bestände. Insgesamt soll diese Regelung die Transparenz der Beherrschungsverhältnisse erhöhen beziehungsweise gewährleisten. Die Gesellschaft hat ein legitimes Interesse, die an den Namenaktien wirtschaftlich Berechtigten zu kennen, welchen die stimmberechtigten Aktien zuzurechnen sind und welche demnach über die Ausübung der mit den Aktien verbundenen Stimmrechte entscheiden. Einfluss auf die Gesellschaft durch Ausübung des Stimmrechts sollen zudem diejenigen Personen haben, die das wirtschaftliche Risiko an den Namenaktien tragen. Die Regelung über Nominee-Eintragungen soll weiter (i) die Ausübung des Stimmrechts, vor allem durch ausländische Aktionäre, erleichtern, ohne jedoch die Transparenz im Aktionariat wesentlich zu beeinträchtigen sowie (ii) die Präsenz der stimmberechtigten Namenaktien an der Generalversammlung erhöhen. Diese Regelung soll schliesslich gewährleisten, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, allfällig gesetzlich geforderte Nachweise über die Zusammensetzung des Kreises ihrer Aktionäre zu erbringen. Verbundene oder in gemeinsamer Absprache handelnde Aktionäre werden bei der Anwendung dieses Regelmentes wie ein Aktionär bzw. Erwerber behandelt (Art. 7 Abs. 5 der Statuten). 2 ANERKENNUNG EINES AKTIENERWERBERS ALS AKTIONÄR MIT STIMMRECHT Gemäss Art. 7 Abs. 4 lit. a der Statuten der Gesellschaft verlangt die Gesellschaft für die Eintragung (resp. Anerkennung) als Aktionär mit Stimmrecht vom Gesuchsteller, dass der wirtschaftlich Berechtigte an den einzutragenden Namenaktien offengelegt wird. Art. 7 Abs. 4 lit. a der Statuten lautet wie folgt: Implenia AG www.implenia.com

"Erwerber von Namenaktien werden auf Gesuch als Aktionäre mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, sofern: a) sie nachweisen, diese Namenaktien im eigenen Namen und für die eigene Rechnung erworben zu haben und zu halten. [...]" Die Anerkennung als Aktionär mit Stimmrecht setzt somit voraus, dass i) der an den einzutragenden Namenaktien wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft gegenüber nachgewiesen wird und dass ii) der anzuerkennende Aktionär das wirtschaftliche Risiko an den einzutragenden Namenaktien trägt. Gestützt auf Art. 7 Abs. 4 lit. a der Statuten und die daraus abgeleiteten obgenannten Anerkennungsvoraussetzungen wird ein Gesuchsteller somit namentlich dann nicht als Aktionär mit Stimmrecht anerkannt, wenn er die Aktien auf der Grundlage einer Securities Lending Transaktion oder eines vergleichbaren Geschäfts hält. Vorbehalten bleibt die Eintragung eines Nominees als Aktionär mit Stimmrecht gemäss diesem Reglement. 3 EINTRAGUNG DER ERWERBER VON NAMENAKTIEN ALS AKTIONÄR MIT STIMMRECHT Für jede Eintragung im Aktienregister als Aktionär mit Stimmrecht muss ein persönlich unterzeichnetes Eintragungsgesuch oder eine Eintragungsvollmacht bei der depotführenden SIX SIS AG Teilnehmerbank oder beim Leiter des Aktienregisters der Gesellschaft vorliegen, auf welchem die folgenden Angaben vollständig vorhanden sein müssen: -?bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Adresse, Wohnort, Staatsangehörigkeit; -?bei juristischen Personen: Firma, Adresse, Sitz. In begründeten Fällen kann der Leiter des Aktienbuches Ausnahmen von den obgenannten Formalitäten des Eintragungsgesuches anordnen. Zwingender Bestandteil der Eintragungsgesuche von natürlichen Personen ist eine explizite Erklärung, dass die Aktien vom jeweiligen Gesuchsteller im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben wurden und gehalten werden. Bei juristischen Personen und vergleichbaren Rechtsträgern sind zudem die an der gesuchstellenden nicht-natürlichen Person wirtschaftlich Berechtigten (resp. die an den einzutragenden Namenaktien wirtschaftlich Berechtigten) offen zu legen. Sofern die gesuchstellende juristische Person (oder der vergleichbare Rechtsträger) als formeller Aktieneigentümer nachweist, allenfalls unter Hinweis auf öffentlich zugängliche Informationen, dass es mehr als 50 am Gesuchsteller wirtschaftlich Berechtigte gibt und kein wirtschaftlich Berechtigter über eine Beteiligung von mehr als 5% an dem formellen Aktieneigentümer verfügt, wird die juristische Person (oder der vergleichbare Rechtsträger) ohne Offenlegung der an ihr wirtschaftlich Berechtigten als Aktionär mit Stimmrecht eingetragen, sofern eine Offenlegung nicht auf Grund von Ziffer 5 notwendig erscheint. Falls offensichtlich ist, dass der Gesuchsteller resp. formelle Aktienerwerber über eine Vielzahl wirtschaftlich Berechtigter verfügt, kann auf diesen Nachweis verzichtet werden. Bei Unklarheiten über die Eintragungsvoraussetzungen kann die Gesellschaft weitere Auskünfte verlangen, bevor der Gesuchsteller als Aktionär mit Stimmrecht im Aktienregister eingetragen wird. Insbesondere kann die Gesellschaft eine Bestätigung verlangen, dass die einzutragende Person das wirtschaftliche Risiko an den Aktien trägt bzw. diese im Sinne des Art. 7 Abs. 4 lit. a der Statuten "hält". Implenia AG Seite 2

Sind die Anerkennungsvoraussetzungen gegeben, wird der formelle Gesuchsteller (resp. die die Aktien direkt haltende natürliche oder juristische Person) als Aktionär mit Stimmrecht eingetragen. Weiter hat sich der Gesuchsteller zu verpflichten, wesentliche Änderungen bezüglich der im Eintragungsgesuch gemachten Angaben der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen (v.a. im Falle der Änderung des wirtschaftlich Berechtigten). Die Gestaltung der Formulare für das Gesuch um Anerkennung als Aktionär wird durch den Leiter des Aktienregisters festgelegt. 4 EINTRAGUNG VON NOMINEES Als Nominee gelten Personen, die im Eintragungsgesuch nicht ausdrücklich erklären, die Aktien für eigene Rechnung zu halten. Gemäss Art. 7 Abs. 4 lit. a der Statuten der Gesellschaft wird ein Nominee als Aktionär mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, wenn er sich schriftlich bereit erklärt, die Namen, Adressen und Aktienbestände derjenigen Personen offen zu legen, für deren Rechnung er Aktien hält bzw. wenn er diese Informationen auf erste Aufforderung hin unverzüglich offen legt. Art. 7 Abs. 4 lit. a der Statuten lautet wie folgt: "Erwerber von Namenaktien werden auf Gesuch als Aktionäre mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, sofern: a) sie nachweisen, diese Namenaktien im eigenen Namen und für eigene Rechnung erworben zu haben und zu halten. Personen, die diesen Nachweis nicht erbringen, werden als Nominee nur dann mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, wenn sie sich schriftlich bereit erklären, die Namen, Adressen und Aktienbestände derjenigen Personen offen zu legen, für deren Rechnung sie Aktien halten bzw. wenn sie diese Informationen auf erste Aufforderung hin unverzüglich schriftlich offen legen. Die übrigen Bestimmungen der Statuten, insbesondere die Artikel 4, 11 und 13 gelten sinngemäss auch für Nominees. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, mit Nominees Vereinbarungen über deren Meldepflichten abzuschliessen." Der Verwaltungsrat trägt einen Nominee bis zu einer Anerkennungsquote von 1% des im Handelsregister eingetragenen Namenaktienkapitals als Aktionär mit Stimmrecht im Aktienbuch ein, sofern dieser sich schriftlich bereit erklärt, die Namen, Adressen und Aktienbestände derjenigen Personen offen zu legen, für deren Rechnung er Aktien hält bzw. wenn er diese Informationen auf erste Aufforderung hin unverzüglich schriftlich offen legt. Der Nominee muss mit dem Verwaltungsrat eine Vereinbarung über seine Stellung abgeschlossen haben. Über die 1%-Limite hinaus wird der Verwaltungsrat Namenaktien von Nominees mit Stimmrecht im Aktienbuch eintragen, sofern der betreffende Nominee die Namen, Adressen, Wohnort oder Sitz und die Aktienbestände derjenigen Person bekannt gibt, für deren Rechnung er 0.25% oder mehr des im Handelsregister eingetragenen Namenaktienkapitals hält. Eine Eintragung als Nominee setzt voraus, dass vom Nominee ein Gesuch gemäss Anhang "Application for Registration as Nominee" rechtsgültig gestellt wird. Implenia AG Seite 3

5 ZUSÄTZLICHE ANERKENNUNGSERFORDERNISSE BEI AUSLÄNDISCHEN ERWERBERN VON NAMENAKTIEN Art. 7 Abs. 4 lit. b der Statuten lautet wie folgt: "Erwerber von Namenaktien werden auf Gesuch als Aktionäre mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, sofern: b) die Anerkennung eines Erwerbers als Aktionär die Gesellschaft und/oder ihre Tochtergesellschaften gemäss den der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Informationen nicht daran hindert oder hindern könnte, gesetzlich geforderte Nachweise über die Zusammensetzung des Kreises der Aktionäre und/oder der wirtschaftlich Berechtigten zu erbringen. In Zusammenhang mit dem durch Tochtergesellschaften der Gesellschaft betriebenen Projektentwicklungs- und Immobiliengeschäft ist die Gesellschaft insbesondere berechtigt, die Eintragung von Personen im Ausland im Sinne des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) zu verweigern, wenn der Nachweis der schweizerischen Beherrschung der Gesellschaft und/oder ihrer Tochtergesellschaften infolge der Eintragung gefährdet sein könnte." Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) erfordert aufgrund der Tätigkeit der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften im Bereich Entwicklungsprojekte bei jedem Erwerb von bewilligungspflichtigen Grundstücken (z.b. Bauland) den Nachweis, dass die Gesellschaft bzw. ihre Tochtergesellschaft nicht ausländisch beherrscht sind. Eine ausländische Beherrschung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b BewG wird namentlich vermutet, wenn Personen im Ausland über mehr als einen Drittel der Stimmen in der Generalversammlung verfügen. Eine Beherrschung kann jedoch auch bereits bei einer kleineren Beteiligung von ausländischen Aktionären bestehen. Der Verwaltungsrat trägt einen ausländischen Aktionär als Aktionär mit Stimmrecht im Aktienbuch ein, sofern (i) der ausländischen Aktionär die Voraussetzungen gemäss Ziffer 2 bis 4 dieses Reglements erfüllt, (ii) die Gesamtzahl der mit Stimmrecht eingetragenen Aktien ausländischer Aktionäre (die Aktien des entsprechenden ausländischen Aktionärs miteingerechnet) gemessen an der Gesamtzahl der mit Stimmrecht eingetragenen Aktien aller Aktionäre den Grenzwert von 20% nicht überschreitet und (iii) die Anzahl der vom entsprechenden ausländischen Aktionär gehaltenen, mit Stimmrecht eingetragenen Aktien gemessen an der Gesamtzahl der mit Stimmrecht eingetragenen Aktien aller Aktionäre den Grenzwert von 10% nicht überschreitet. Über diesen Grenzwerten hinaus werden ausländische Aktionäre nur eingetragen, wenn eine Verfügung der zuständigen Bewilligungsbehörde am Sitz der Gesellschaft beigebracht wird, wonach die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften auch nach der Eintragung des zusätzlichen ausländischen Aktionärs im Aktienbuch nicht ausländisch beherrscht wird. Als ausländischer Aktionär im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Aktionäre, welche gemäss Art. 5 BewG in Verbindung mit Art. 6 BewG als Personen im Ausland gelten sowie Nominees, welche die dahinterstehen Aktionäre nicht offengelegt haben. 6 EINTRAGUNG ALS AKTIONÄR ODER NOMINEE OHNE STIMMRECHT Namenaktien, für welche die in diesem Reglement oder in allfälligen Ergänzungen genannten Voraussetzungen für die Eintragung als Aktionär mit Stimmrecht nicht oder nicht mehr erfüllt sind, oder mit welchen die Limiten dieses Reglements überschritten werden, werden als Namenaktien ohne Stimmrecht eingetragen. Eine allfällige Umqualifizierung der von einer Person oder einem Nominee gehaltenen Namenaktien in Namenaktien ohne Stimmrecht wird der betreffenden Person bzw. dem betreffenden Nominee mit der Implenia AG Seite 4

Aufforderung, innerhalb von 10 Tagen die Voraussetzungen zur Eintragung als Aktionär mit Stimmrecht zu erfüllen, mitgeteilt. 7 FÜHRUNG DES AKTIENREGISTERS Die Verantwortung für die Führung des Aktienregisters obliegt dessen Leiter. 8 ÜBERWACHUNG DER BESTÄNDE Der Leiter des Aktienregisters meldet dem Präsidenten des Verwaltungsrates periodisch die Struktur der eingetragenen Aktionäre gemäss dessen Anforderungen. Ergeben sich aus der Führung des Aktienregisters Hinweise, dass Erklärungen eines mit Stimmrecht eingetragenen Aktionärs oder Nominees unvollständig, falsch oder nicht mehr korrekt sein können, so veranlasst der Leiter des Aktienregisters die notwendigen Abklärungen, insbesondere auch über die wirtschaftlich Berechtigten an diesen Namenaktien. Er stellt dem Präsidenten des Verwaltungsrates Antrag bezüglich der zu ergreifenden Massnahmen. 9 STREICHUNG VON EINTRAGUNGEN ALS AKTIONÄR MIT STIMMRECHT Falls eine Eintragung aufgrund von falschen, unvollständigen oder irreführenden Angaben erfolgte, kann die Eintragung im Aktienregister als Aktionär mit oder ohne Stimmrecht oder als Nominee rückwirkend auf das Datum der Eintragung gestrichen werden. Eine Streichung (resp. Umqualifizierung) kann auch dann erfolgen, wenn sich ein eingetragener Aktionär oder Nominee weigert, die geforderten Auskünfte zu erteilen oder eine verlangte Bestätigung (u.a. bezüglich wirtschaftlich Berechtigtem) trotz Abmahnung nicht abgibt. Der Entscheid über die Streichung einer Eintragung als Aktionär mit oder ohne Stimmrecht (resp. eine Umqualifizierung) oder über die Beendigung einer Beziehung mit einem Nominee fällt in die Kompetenz des Präsidenten des Verwaltungsrates. Der betroffene Aktionär oder Nominee ist über die Streichung bzw. Umqualifizierung sofort zu informieren. 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieses Reglement wurde vom Verwaltungsrat am 4. Februar 2013 erlassen und tritt sofort in Kraft. Es kann vom Verwaltungsrat jederzeit überprüft und geändert werden. Dietlikon, den 4. Februar 2013 Der Präsident des Verwaltungsrates Die Sekretärin des Verwaltungsrates Markus Dennler Sarah Levy Implenia AG Seite 5

Anhang Eintragungsgesuch Nominee Implenia AG Seite 6