Modellflugreglement Flugplatz Mollis



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Modellfluggruppe Glarnerland, Postfach 610, 8750 Glarus Seite 1 / 5 Modellfluggruppe Glarnerland Ausgabe. Januar 2004 Modellflugreglement Flugplatz Mollis Dieses Reglement ist auf die Bedürfnisse der Modellfluggruppe abgestimmt und ist für alle Mitglieder der Modellfluggruppe Glarnerland ( nachfolgend MFGG genannt ) verbindlich. Inhaltsverzeichnis: 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Berechtigungen 3. Motorflugprüfung 4. Sicherheitsbestimmungen 4.1 Sicherheitseinrichtungen 4.2 Flugraum 5. Betriebszeiten 6. Nichteinhaltung des Reglementes 7. Haftpflichtversicherung 8. Haftung 9. Verhalten bei Unfällen 10. Inkraftsetzung 1. Gesetzliche Grundlagen des Reglements Die Gesetzlichen Grundlagen bilden das Luftfahrtgesetz (LFG) vom 21. 12.1948, die Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) vom 24.11.1994, sowie die gültigen Reglemente des Flugplatzvereins Glarnerland namentlich Flugfeldordnung Mollis, Betriebsreglement Mollis AD Info 1 Mollis LSMF sowie das Modellflugreglement der Modellfluggruppe Glarnerland. 2. Berechtigungen Mitglied der Modellfluggruppe Glarnerland. Es müssen mindestens 2 Personen anwesend sein, wovon 1 Person mit Motorflugprüfung. Gesuche von Piloten anderer Modellfluggruppen zur Benutzung unseres Fluggeländes müssen an die MFGG gestellt werden und werden in Ausnahmefällen durch den Obmann oder eines Motorflugkomissionsmitgliedes bewilligt. Piloten anderer Modellfluggruppen haben eine von der MFGG bestimmte Benutzungsgebühr zu bezahlen.

Modellfluggruppe Glarnerland, Postfach 610, 8750 Glarus Seite 2 / 5 3. Motorflugprüfung Die Ausführungsbestimmungen zur Motorflugprüfung sind dem Anhang 1 zu entnehmen. Die Modellmotorflugprüfung für die Benutzung des Flugplatzes Mollis beinhaltet eine praktische Prüfung. Die praktische Prüfung wird im Beisein von mindestens zwei Mitgliedern der Motorflugkommission abgenommen, welche im Besitz der Motorflugprüfung sind. Die Motorflugprüfung gilt als bestanden, wenn der Pilot alle gestellten Aufgaben gemäß Reglement Anhang 1vollumfänglich erfüllt hat. Es wird ein Ausweis abgegeben welcher bis zum Widerruf durch die MFGG gültig ist. 4. Sicherheitsbestimmungen 4.1 Einrichtungen Bei Modellflugbetrieb muss ein verantwortlicher Flugbetriebsleiter bestimmt werden. Durch Ablösung können dies jeweils verschiedene Personen sein. Die Aufgabe und Kompetenz wird in Anhang 2 geregelt. Bei Modellflugbetrieb ist die Benutzung eines Flugfunkgerätes zwingend erforderlich. 4.2. Flugraum Der Luftraum wird in Anhang 3 definiert.

Modellfluggruppe Glarnerland, Postfach 610, 8750 Glarus Seite 3 / 5 5.Betriebszeiten Montag bis Freitag: Samstag: Sonntag: von Sonnenaufgang jedoch nicht vor 08.00 Uhr bis Sonnenuntergang jedoch nicht nach 21.00 Uhr Flugverbot zwischen 12.00 Uhr bis 13.15 Uhr von Sonnenaufgang jedoch nicht vor 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr Flugverbot zwischen 12.00 Uhr bis 13.15 Uhr 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr Flugverbot zwischen 12.00 Uhr bis 13.15 Uhr Die Zeiten für Sonnenaufgang und Sonnenuntergang sind den Tageszeitungen zu entnehmen. Der Flugplatz bleibt geschlossen am: - Karfreitag - Ostersonntag - Pfingstsonntag - Bettag - 25. Dezember - Landsgemeinde siehe NOTAM Feiertage mit Flugzeiten wie Sonntage: - 1. + 2. Januar - Näfelser Fahrt ( 1. Donnerstag im April, wenn Karwoche - nachfolgender Donnerstag ) - Ostermontag - Auffahrt - Pfingstmontag - 1. August - 1. November - 26. Dezember

Modellfluggruppe Glarnerland, Postfach 610, 8750 Glarus Seite 4/ 5 6.Nichteinhaltung des Reglementes Wer gegen die Vorschriften dieses Modellflugreglementes verstösst, wird von der Motorflugkommission aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Die Motorflugkommission beurteilt, ob ob der Verstoss leicht oder schwerwiegend zu taxieren ist. Bei leichten Verstössen ist die Motorflugkommission berechtigt selbständig eine Verwarnung auszusprechen. Bei schweren Verstössen entscheidet der Vorstand der MFGG über die Art und Weise der Sanktion. Das Sanktion kann von zeitlich begrenzter bis zur dauernden Sperre vom Modellflugbetrieb reichen. Die Massnahmen werden dem Betroffenen schriftlich und vom Obmann der MFGG unterzeichnet mitgeteilt. Der Betroffene hat die Möglichkeit als letzte Rekursinstanz, seinen Fall von der Generalversammlung der MFGG überprüfen zu lassen. Der Rekurs ist in schriftlicher Form, spätestens 4 Wochen vor der nächsten GV MFGG, mit genauer Beschreibung des Falles und Begründung des Rekurses, einzureichen. Der Entscheid der Generalversammlung ist definitiv und endgültig. 7. Haftpflichtversicherung Ohne gültige Haftpflichtversicherung darf nicht geflogen werden. Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb eines Modellflugzeuges mitzuführen. Das Modellflugzeug muss gemäss Imatrikulationsvorschrift gekennzeichnet sein. Modellflugzeuge über 30 Kg Gewicht benötigen zum Betrieb eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, sowie eine spez. Haftpflichtversicherung. Die Bewilligung und der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb mitzuführen. 8. Haftung Bei Schäden, die von einem im Fluge befindlichen Modellflugzeug einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt werden, ist Ersatz zu leisten, sofern feststeht, dass Schaden entstanden und vom Modellflugzeug verursacht worden ist. Dies gilt auch für herabfallende Teile und Körper oder Gegenstände vom oder aus dem Modellflugzeug. Das Modellflugzeug gilt als im Fluge befindlich vom Beginn des Abflugmanövers bis zur Beendigung des Ankunftsmanövers. Wird ein Schaden auf der Erde verursacht, wird der Betreiber ebenfalls ersatzpflichtig.

Modellfluggruppe Glarnerland, Postfach 610, 8750 Glarus Seite 5 / 5 9. Verhalten bei Unfällen Anzeige hat zu erfolgen wenn: a) Schaden eingetreten ist oder droht; b) gerichtliche oder aussergerichtliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden; c) ein Polizei oder Strafverfahren eingeleitet wird. Die Anzeige hat unverzüglich beim Flugleiter vor Ort, dem Vorstand der MFGG, sowie an die Haftpflichtversicherung zu erfolgen. Bei Personenschäden mit erheblichen Verletzungen ist sofort die Polizei zu verständigen. Erfolgt die Sachverhaltsabklärung durch die Polizei, hat der Verursacher sicherzustellen, dass an der Unfallendlage nichts geändert wird und allfällige Zeugen und Auskunftspersonen das Eintreffen der Polizei abwarten. Den Weisungen der Untersuchungsorgane, sowie dem Flugleiter vor Ort ist Folge zu leisten. 10. Inkrafttreten - nach Genehmigung der Generalversammlung Modellfluggruppe Glarnerland - nach Genehmigung durch den Flugplatzverein Glarnerland................................. Obmann MFGG Flugplatzchef.............................. Flugplatzverein Glarnerland Mollis...2004

Modellfluggruppe Glarnerland Modellflugreglement Flugplatz Mollis Ausgabe Januar 2004 Anhang 1. Motorflugprüfung Anforderungen an die Motorflugprüfung (gilt auch für den Elektroflug) Der/die zur Motorflugprüfung antretende Kandidat/in hat sich über theoretische und praktische Kenntnisse gegenüber einer Prüfungskommission auszuweisen. Die praktische Prüfung kann erst nach vollendetem 16. Altersjahr abgelegt werden. Praktische Prüfung: 1. Flugvorbereitung Betanken, Funktionskontrolle mit Rudercheck, Distanzcheck, Motorstart und Motoreinstellung 2. Flug: Start mit vier Landungen mit anschliessendem Durchstarten, letzte (5e) Landung mit abgestelltem Motor. Die jeweiligen Landeaufsetzpunkte bestimmt die Prüfungskomission. Modellhelikopterprüfung: 1. Flugvorbereitung Betanken, Funktionskontrolle, Distanzcheck, Motorstart und Motoreinstellung. 2. Flug: Start mit sicherem Schwebeflug, Rundflug mit sicherer Landung. Nach bestandener praktischer Prüfung ist dem Piloten ein Ausweis abzugeben.

Modellfluggruppe Glarnerland Modellflugreglement Flugplatz Mollis Ausgabe Januar 2004 Anhang 2. Sicherheitsbestimmungen Aufgaben und Kompetenzen des Flugbetriebsleiters / Flughelfers: 1. Platzordnung Vorbereitungsraum der Modellflugzeuge. 2. Erteilen von Start und Landeerlaubnis. Verursacht ein Modell unzumutbaren Lärm, kann ein Flugverbot ausgesprochen werden. 3. Zuschauerraum überwachen, die nötigen Anweisungen erteilen und auf deren Einhaltung zu achten. 4. Piloten und Helferraum bestimmen und durchsetzen. 5. Luftraumüberwachung mittels Flugfunkgerät und Direktsicht, dabei die nötigen Anweisungen an die Modellpiloten erteilen. 6. Das Überfliegen von Zuschauern in geringer Höhe ist untersagt. 7. Es ist Rücksicht auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen zu nehmen. Abfälle, Treibstoffe, Schmiermittel oder dergleichen müssen vom Gelände entfernt und entsorgt werden. 8. Verstösse gegen das Modellflugreglement Flugplatz Mollis meldet er umgehend dem Motorflugpräsidenten oder einem Motorflugkomissionsmitglied.

Modellfluggruppe Glarnerland Modellflugreglement Flugplatz Mollis Ausgabe Januar 2004 Anhang 3 Flugraum