Technische Universität Kaiserslautern

Ähnliche Dokumente
Antrag H3 auf Berücksichtigung eines Härtefalles wegen wirtschaftlicher Notlage im Zusammenhang mit besonderen familiären Belastungen

Die Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz

Antrag auf Gewährung eines Darlehens

Anlage zum Antrag auf Berücksichtigung eines Härtefalls

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE

Diese Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studium im Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung.

Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe des Evangelischen Kirchspiels Quedlinburg

Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang "Elektrotechnik und Informationstechnik" der Universität Bremen vom 19. Februar 2014

Amtliche Mitteilung. Inhalt. Richtlinie. über die Vergabe von Deutschlandstipendien. an der Beuth Hochschule für Technik Berlin. 33. Jahrgang, Nr.

JUDITH AHREND. Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin. Rechtsanwältin Judith Ahrend Oldenburg

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale)

Liebe Studis! Trier, Januar 2009

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

Bewerbung für den Master-Studiengang Psychologie an der Universität Bielefeld

Prüfungsausschuss für Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik an der Fachhochschule Frankfurt am Main

Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre

Zulassungsrichtlinie

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Studiengebühren und Studienfinanzierung

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master-of- Science -Studiengang Psychologie an der Heinrich-Heine- Universität Düsseldorf. vom

Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen. für den Internationalen Master-/Promotionsstudiengang

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gebührenordnung der Universität St.Gallen

Lesefassung vom 5. Juni 2014

Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang Transnationale Literaturwissenschaft: Literatur, Theater, Film der Universität Bremen vom 22.

Merkblatt zum Nachteilsausgleich bei der Bewerbung und Zulassung zum Studium

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik

Richtlinien für die Vergabe von sozialen Unterstützungen Windelstipendien Freitischen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG. A b t e i l u n g 4 (Kompetenzzentrum für Soziales) RICHTLINIEN

Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 11 vom , Seite 74-78

Kinderbetreuungskosten. ab Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Public Service Management an der Universität Leipzig

Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 23/05

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36

59 Veränderung von Ansprüchen

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Leitlinien Teilzeit-Studium

Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP)

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta Nr. 16/2015

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 18.

Verwaltungsvorschriften zur Annahme und Verwendung von Mitteln Dritter an Hochschulen (Drittmittelrichtlinien - DriMiR)

Vom 28. Februar a) 5 vom Hundert, mindestens ein Studienplatz für Fälle außergewöhnliche Härte,

R I C H T L I N I E N. für die Vergabe von Darlehen für bedürftige Studierende durch den Härtefonds des Deutschen Studentenwerks (DSW)

Auswahlsatzung. für den MBA-5tudiengang International Management {Fuli-Time}

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

ANTRAG auf Gewährung eines Stipendiums nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz (LGFG)

FAQ - Fragen zur Bewerbung Master und Bachelor

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Die Wiedergabe dieser Ordnung als PDF-Datei im WWW erfolgt in Ergänzung ihrer amtlichen Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Erfurt.

Anlage zum Bewerbungsantrag. für zulassungsbeschränkte Studiengänge / -fächer. zum Wintersemester 2 / 2

Die Aufnahme des Studiums ist immer nur zum Wintersemester möglich.

Antrag auf Zertifizierung als BRUSTSCHMERZ-AMBULANZ - DGK zertifiziert

Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften

Bestandteil der Satzung der Kinderkrippe Feldmäuse

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

GEBÜHRENORDNUNG. für die Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs Design der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius

Amtliche Bekanntmachung

A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben

Antrag auf Stundung einer Forderung des Marktes Neunkirchen a. Brand

Satzung der Hochschule Aalen für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik (konsekutiv) vom 22. August 2014

Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen. Nr. 8 / 2015

SONDERANTRÄGE zum Zulassungsantrag nur für zulassungsbeschränkte Studiengänge, 1. Fachsemester!

S a t z u n g. über die praktischen Studiensemester an der Fachhochschule Kempten (PrS) Vom 22. Oktober 2007

Fachspezifische Bestimmungen für das Bachelor-Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie (Erwerb von 85 ECTS-Punkten)

Fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig

GebührenVO_IWB_2015_02_12

Merkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte

Reglement über Hilfeleistungen an Opfer von Gewalt

Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung

Studienvertrag MBA. Zwischen der Hochschule Weserbergland (HSW), Am Stockhof 2, Hameln, im Folgenden als Hochschule bezeichnet, und 1

Ordnung über die Feststellung der Eignung und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sozial- und Organisationspädagogik (Master of Arts)

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

- 2 - Inhaltsübersicht

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Industrial Management vom 7.

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 321. Sitzung des Senats am 12. Dezember 2012 verabschiedet.

Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber

Bestandteil der Satzung der Kinderkrippe Feldmäuse

EVP-Fraktion im Europäischen Parlament. Regelung über Praktika im Sekretariat der EVP-Fraktion. des Europäischen Parlaments

Zulassungsordnung der Universität Heidelberg für den weiterbildenden Master-Studiengang Advanced Physical Methods in Radiotherapy

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Master-Zulassungsordnung (MZO)

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung zur Durchführung des Auswahlverfahrens für den konsekutiven Masterstudiengang Informationswissenschaften der Fachhochschule Potsdam

Checkliste für Bezirksregierung Düsseldorf

Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen.

Mitteilungen. Ordnung über Rechte und Pflichten der Studierenden an der Evangelischen Fachhochschule Berlin. I/ Januar 2007

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom #

Ausschreibung Landesstipendium Niedersachsen 2015

Technische Universität Dresden. Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften

Amtsblatt der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut. Jahrgang: 2013 Laufende Nr.:

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005.

Zweitstudium. Allgemeine Hinweise zum Zweitstudium 04/14

Informationen zu Studiengebühren

Gebühren- und Entgeltsatzung für das Department für Philosophie, Sprachen, Geisteswissenschaften und allgemeine Weiterbildung der Universität Ulm

Transkript:

Technische Universität Kaiserslautern [stk-035, Stand: 6.7.04] Richtlinien für die Beantragung und Genehmigung von HÄRTEFÄLLEN gemäß 14 Abs. 5 der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten Allgemeine Grundsätze a. Härtefallanträge sind unverzüglich nach Auftreten des geltend gemachten Falles, spätestens aber innerhalb der im Gebührenbescheid ausgewiesenen Frist schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Formulars an die das Studienkonto führende Stelle zu richten (Ausschlussfrist). Die für eine Entscheidung erforderlichen Nachweise sind vollständig beizufügen. Sofern in den nachstehenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist oder sich im Zuge der Prüfung des Antrags nichts anderes ergibt, bedürfen die Nachweise keiner amtlichen Beglaubigung. b. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Härtefalls kann nur für das Semester gestellt werden, für das eine Gebührenpflicht besteht. Soweit in den nachstehenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist, ist die gleichzeitige Antragstellung für mehrere Semester nicht möglich. c. Die Anerkennung eines Härtefalls setzt den Nachweis eines aktiven und abschlussorientierten Studiums voraus. Ein solches Studium liegt vor, wenn die oder der Studierende sich ernsthaft durch die regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen um den Erwerb der gemäß der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Studiennachweise sowie das Absolvieren der vorgesehenen Prüfungsleistungen bemüht hat. Dem Antrag sind die hierfür erforderlichen Nachweise (Studiennachweise, Prüfungsbescheinigungen etc.) beizufügen, aus denen zu entnehmen ist, dass das Studium mindestens bis zu dem Semester, für das der Härtefallantrag gestellt wird, zielorientiert betrieben worden ist.

Härtefallregelung Seite 2 A. Kriterien für die Anerkennung von Fällen unbilliger Härte gemäß 14 Abs. 5 LVO Studienkonten 1. Studienzeitverlängerung bei Opfern einer Straftat 1.1. Grundsatz Durch die Straftat, deren unmittelbares Opfer die antragstellende Person gewesen ist, muss ursächlich eine wesentliche Beeinträchtigung des Hochschulstudiums herbei geführt worden sein. Als wesentlich sind Beeinträchtigungen anzusehen, die den Erwerb von Studiennachweisen oder das Erbringen von Prüfungsleistungen verhindert und zu einer Studienverzögerung von mindestens einem Semester geführt haben. Antragstellende Personen müssen nachgewiesenermaßen Opfer einer Straftat gewesen sein. Ist die Antragstellung sowie das Führen eines Nachweises in nachstehend aufgeführten Sinne nicht zumutbar, kann ein Antrag auch im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs mit einer von der Hochschule hierfür benannten Vertrauensperson gestellt werden. In diesem Falle vertritt die Vertrauensperson die antragstellende Person; sie erstellt das erforderliche Gutachten (s.u.). 1.2. Erforderliche Nachweise Überprüfbare Belege für das Vorliegen einer Straftat und einer damit einhergehenden Beeinträchtigung der Studierfähigkeit, dies sind insbesondere: 1.2.1 Strafanzeige, ggf. ergänzt durch Urteile oder vergleichbare amtliche Dokumente, die dazu geeignet sind, das Vorliegen einer Straftat zu bestätigen; 1.2.2 Gutachten über die ursächlich studienzeitverlängernde Auswirkung der Straftat (einschließlich einer Aussage über Umfang und Dauer) 1.3 Ergänzende Hinweise und Bestimmungen Das Vorliegen des Härtefalles ist regelmäßig dann zu unterstellen, wenn die antragstellende Person bereits im Rahmen einschlägiger rechtlicher Bestimmungen und Maßnahmen als Opfer einer Straftat anerkannt ist (z.b. im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes, oder durch Unterstützung aus Mitteln des Weißen Ringes ) und die Ursächlichkeit mit der Studienzeitverlängerung nachweisbar ist. 2. Wirtschaftliche Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung 2.1 Grundsatz Eine wirtschaftliche Notlage besteht, wenn der zur Verfügung stehende Betrag (Nettoeinkommen einschl. Wertevermögen und Zuwendungen von Dritten, ohne Abzug von Verbindlichkeiten) den BAföG-Höchstbetrag (derzeit 585 Euro monatlich) zuzüglich einem Sechstel der Gebühr (650 Euro), derzeit also insgesamt 693 Euro monatlich nicht übersteigt.

Härtefallregelung Seite 3 2.2. Erforderliche Nachweise 2.2.1 Eidesstattliche Erklärung hinsichtlich der finanziellen Lage, unterstützt durch Nachweise der zuständigen Finanzbehörde (Einkommensnachweis, Nicht- Veranschlagungs-Bescheinigung o.ä.) 2.2.2 Bestätigung bzw. Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes oder einer / eines hierzu Beauftragten über die Zulassung zur Prüfung, den Umfang und die Termine der noch ausstehenden Prüfungsleistungen sowie dem Zeitpunkt, bis zu dem das Prüfungsverfahren voraussichtlich abgeschlossen sein wird. 2.3 Ergänzende Hinweise und Bestimmungen 2.3.1 Anträge können nur gestellt werden, wenn der letzte Abschnitt der Abschlussprüfung im aktuellen Semester beginnt und die Prüfung innerhalb des laufenden Semesters, spätestens aber innerhalb des darauf folgenden Semesters abgeschlossen werden kann. 2.3.2 Ein Härtefallantrag kann in der Regel nur für 1 Semester, lediglich in besondes begründeten Einzelfällen für zwei unmittelbar aufeinander folgende Semester gestellt und genehmigt werden ( Regelzeitraum ). 2.3.3 Die Genehmigung ist mit der Auflage zu versehen, dass der letzte Abschnitt der Abschlussprüfung innerhalb des in Nr. 2.3.1 genannten Zeitraums absolviert wird. Wird diese Auflage aus Gründen, die von der antragstellenden Person zu vertreten sind, nicht erfüllt, wird die Gewährung zurück gezogen und es tritt sofortige Gebührenpflicht ein. 2.3.4 Falls die Abschlussprüfung auf Grund einer unvorhersehbaren Erkrankung nicht angetreten werden kann, ist bei Vorliegen eines entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens eine über den Regelzeitraum hinaus gehende wiederholte Antragstellung möglich. Der Zeitrahmen für die Genehmigung von Härtefallanträgen kann 4 Semester nicht überschreiten. Gleiches gilt für den Fall, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Die Wiederholung der Prüfung ist unverzüglich in nachfolgenden Semester vorzunehmen. 3. Wirtschaftliche Notlage im Zusammenhang mit besonderen familiären Belastungen 3.1 Grundsatz Die Kriterien wirtschaftlicher Notlage sind gemäß Nr. 2.1. zu bestimmen. Zu den Fällen besonderer familiärer Belastung zählt insbesondere: 3.1.1 die Pflege und Betreuung naher Angehöriger.

Härtefallregelung Seite 4 3.2 Erforderliche Nachweise 3.2.1 Nachweise gemäß 2.2.1 3.2.2 Nachweis über das Bestehen und die tatsächliche Erfüllung besonderer familiärer Belastungen entsprechend der Antragstellung 3.3 Ergänzende Hinweise und Bestimmungen 3.3.1 Als nahe Angehörige im Sinne von 3.1.1 gelten: Ehegatten, Lebenspartner gemäß dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaft Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister, Kinder an Kindes Statt angenommene Personen (Adoptivkinder, Pflegekinder). 3.3.2 Eine Beschränkung der Antragstellung auf eine bestimmte Anzahl von Semestern ist nicht vorgesehen, sofern eine Stundung mit Ratenzahlung so vereinbart wird, dass die Studiengebühr nach Ablauf des jeweiligen Semesters vollständig entrichtet wird. Die Antragstellung und Genehmigung erfolgen in der Regel semesterweise. 3.3.3 Die Genehmigung wird in der Regel mit der Auflage versehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen in einem festgelegtem Umfang erbracht werden ( aktives Studium ); hierbei ist den besonderen Umständen des Härtefalls angemessenen Rechnung zu tragen. B. Rechtsfolge bei anerkannter unbilliger Härte Bei Vorliegen einer anerkannten unbilligen Härte gemäß 14 Abs. 5 LVO Studienkonten erfolgt die Entscheidung über Stundung, Minderung oder Erlass der fälligen Studiengebühr im Rahmen den Vorgaben von 59 LHO (einschließlich der hierzu einschlägigen Verwaltungsvorschriften). Abweichungen von dem sich aus 59 LHO ergebenden nachfolgenden Verfahrensgrundsatz (s.u. Nr. 1) sind nur in besonders gelagerten, sachlich zwingend begründeten Einzelfällen möglich. 1. Verfahrensgrundsatz 1.1 Stundung Bei Anerkennung des Härtefalls (s.o. Buchst. A) wird grundsätzlich die Gebührenzahlung bis spätestens zum Ablauf des jeweiligen Semesters gestundet. Hierbei werden in der Regel Teilzahlungen mit monatlichen Raten in Höhe eines Sechstels der Gesamtgebühr vereinbart. Die Zahlungsfrist kann in besonders begründeten Einzelfällen über die jeweilige Semestergrenze verlängert werden; auch die Ratenzahlung kann hinsichtlich der Höhe und der Zahlungsfristen bei Vorliegen der entsprechenden Notwendigkeit der jeweiligen Fallgestaltung angepasst werden.

Härtefallregelung Seite 5 Bei Stundung wird die gesamte Restforderung ohne Mahnung sofort fällig, wenn die Frist für die Leistung von 2 Raten um eine in der Stundungsverfügung zu bestimmende Zeit überschritten wird. Ein Verzicht auf Ratenzahlung ist solchen Fällen vorbehalten, in denen die Vereinbarung von Raten die unbillige Härte nicht wesentlich beseitigen würde, sondern erst bei Ablauf des Zeitraums der Stundung eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zu erwartet ist. 1.2 Minderung In den Fällen, in denen auch nach einer mehrmaligen oder längerfristigen Stundung keine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage eingetreten ist, bzw. in Fällen, wo dies sicher vermutet werden muss, kann eine Minderung (Teilerlass) der Gebühr vereinbart werden. Hierbei ist gemäß der Regelung unter Nr. 1.1 ein zeitnahes Zahlungsziel zu vereinbaren (Stundung); eine Ratenzahlung ist ebenfalls möglich (Stundung mit Ratenzahlung). 1.3. Erlass Ein Erlass der Studiengebühr ist nur möglich, wenn eine Stundung bzw. Minderung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die antragstellende Person in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung der Gebührenpflicht für die antragstellende Person zu einer Existenzgefährdung führen würde. D.h. in der Regel kann die Studiengebühr nur in solchen Fällen erlassen werden, in denen auch nach - ggf. wiederholter - Stundung bzw. Minderung die Gebührenpflicht nicht erfüllt werden konnte und die Zahlung der fälligen Gebühr die oder den Studierenden aller Voraussicht nach in eine erkennbare existenzielle Notlage bringen würde. 2. Veränderung der Grundlagen Ändern sich bei der antragstellenden Person die für die Stundung, die Minderung oder den Erlass maßgeblichen Grundlagen, ist dies der Hochschule unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Hochschule überprüft daraufhin, ob und ggf. in welchem Umfang der Bescheid geändert wird. 3. Verzinsung Auf die gemäß Verwaltungsvorschrift zu 59 LHO vorgesehene Verzinsung gestundeter Beiträge wird in der Regel verzichtet, da zu erwarten ist, dass die Erhebung von Zinsen die antragstellende Person in ihrer wirtschaftlichen Lage zusätzlich in erheblichem Maße belasten würde.