Ergänzungen zur Wegleitung

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Transkript:

Ergänzungen zur Wegleitung der Steuererklärung für natürliche Personen unselbständig und selbständig Erwerbende sowie nicht Erwerbstätige 2017 Ergänzungen zur Wegleitung Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr Die Ergänzungen zur Wegleitung der Steuererklärung für natürliche Personen sind sinnvollerweise aufzubewahren und können der letztversandten Papier-Wegleitung (Steuerjahr 2014) beigelegt werden. Mit den Ergänzungen zeigen wir Ihnen ziffernbasiert die gesetzlichen Änderungen im Steuerjahr 2017 gegenüber dem Steuerjahr 2016 auf. Unser Tipp: Eine jährlich vollständig nachgeführte Wegleitung finden Sie unter www.steuern.bl.ch. Freundliche Grüsse Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft www.steuern.bl.ch

Allgemeine Informationen Bisher: Selbständige Erwerbstätigkeit Für das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist auf das Ergebnis des Steuerjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen; ebenso bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende dieses Geschäftsjahres. Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im letzten Quartal des Kalenderjahres kann fakultativ ein Geschäftsabschluss erstellt werden. Selbständige Erwerbstätigkeit Für das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Beteiligung an einer Personengesellschaft ist auf das Ergebnis des im Steuerjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen; ebenso bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende dieses Geschäftsjahres. Grundsätzlich ist in jedem Kalenderjahr ein Geschäftsabschluss zu erstellen. Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im letzten Quartal des Kalenderjahres kann fakultativ ein Geschäftsabschluss erstellt werden. Verrechnungssteuer Bisher: Die im laufenden Jahr von Ihren Erträgen abgezogene Verrechnungssteuer kann mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zurückgefordert werden. Die im laufenden Jahr von Ihren Erträgen abgezogene Verrechnungssteuer kann mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zurückgefordert werden, sofern eine vollständige Deklaration der mit verrechnungssteuerbelasteten Bruttoerträge vorliegt.

Wie gehen Sie am besten vor? Bisher: Zuerst Unterlagen beschaffen Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Formulare beginnen, prüfen Sie, ob Sie alle erforderlichen Unterlagen für das Steuerjahr vor sich haben, insbesondere: Liegenschaftswerte im Kanton Basel-Landschaft Zuerst Unterlagen beschaffen Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Formulare beginnen, prüfen Sie, ob Sie alle erforderlichen Unterlagen für das Steuerjahr vor sich haben. Beachten Sie auch allfällige Hinweise (Abweichungsbegründungen) bei der letzten Veranlagungsverfügung. Erforderliche Unterlagen sind zum Beispiel: Belege über Kosten der Kinderbetreuung durch Drittpersonen Belege über Kosten von unterstützungsbedürftigen Personen

Einkünfte im In- und Ausland Seite 2 der Steuererklärung Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 150/155 Selbständige Haupterwerbstätigkeit Bisher: Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben ihr Einkommen (inkl. Einkommen aus einer Kollektiv-, Kommandit- oder einfachen Gesellschaft) durch eine unterzeichnete detaillierte Bilanz mit Erfolgsrechnung bzw. durch den «Fragebogen für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung», den «Fragebogen für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung», den «Fragebogen für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften», das «Hilfsblatt für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit vereinfachter Buchführung» oder den «Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft» zu belegen. Die Angaben über die Abschreibungen sind wie folgt darzustellen (siehe Grafik auf der nächsten Seite): Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben ihr Einkommen (inkl. Einkommen aus einer Kollektiv-, Kommandit- oder einfachen Gesellschaft) durch eine unterzeichnete detaillierte Bilanz mit Erfolgsrechnung inkl. Anhang, sofern dieser gemäss neuer Rechnungslegungsvorschrift erstellt werden muss (vgl. Art. 959c des Obligationenrechts (OR)) bzw. durch den «Fragebogen für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung», den «Fragebogen für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung», den «Fragebogen für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften», das «Hilfsblatt für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit vereinfachter Buchführung» oder den «Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft» zu belegen. Die Angaben über die Abschreibungen sind wie folgt darzustellen (siehe Grafik auf der nächsten Seite):

Abzüge vom Einkommen Seite 3 der Steuererklärung Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit 500/505 Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte Bisher: Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die notwendigen Abonnementskosten, für das UAbo im Tarifverbund Nordwestschweiz sind dies für: Erwachsene bis CHF 912 pro Jahr Jugendliche (bis 25 Jahre) bis CHF 600 pro Jahr Bundessteuer Die gesamten Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind begrenzt bis zu einem Maximalbetrag von CHF 3 000 pro Person und Jahr. Diese Beschränkung des Fahrtkostenabzugs gilt für sämtliche Fahrtkosten; auch bei nationalem sowie internationalem Wochenaufenthalt. Bei Benutzung eines geschäftlichen Motorfahrzeugs und unentgeltlicher Beförderung an den Arbeitsplatz (siehe Lohnausweis) ist der im Einlageblatt «Berufsauslagen» ermittelte Fahrtkostenbetrag wie folgt in die Steuererklärung zu übertragen: Ziffer 500 «Fahrtkosten»: der ermittelte Fahrtkostenbetrag bis max. CHF 3 000; Ziffer 380 «übrige Einkünfte»: der ermittelte Fahrtkostenbetrag; Ziffer 670 «übrige Abzüge»: der ermittelte Fahrtkostenbetrag in die Spalte Staat; da im Einkommen unter Ziffer 380 keine Unterscheidung zwischen Staat und Bund vorgenommen werden kann, ist in der Ziffer 670 bei der Staatssteuer der ermittelte Betrag wieder abzuziehen. Die gesamten Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind begrenzt bis zu einem Maximalbetrag pro Person und Jahr. Diese Beschränkung des Fahrtkostenabzugs gilt für sämtliche Fahrtkosten, also auch bei nationalem sowie internationalem Wochenaufenthalt. Der Abzug beträgt: Staatssteuer Bundessteuer höchstens CHF 6 000 höchstens CHF 3 000 pro Person und Jahr pro Person und Jahr

Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die notwendigen Abonnementskosten, für das UAbo im Tarifverbund Nordwestschweiz sind dies für: Erwachsene bis CHF 960 pro Jahr Jugendliche (bis 25 Jahre) bis CHF 636 pro Jahr Bei Benutzung eines geschäftlichen Motorfahrzeugs und unentgeltlicher Beförderung an den Arbeitsplatz (siehe Lohnausweis) ist der im Einlageblatt «Berufsauslagen» ermittelte Fahrtkostenbetrag wie folgt in die Steuererklärung zu übertragen: Ziffer 500 «Fahrtkosten»: der ermittelte Fahrtkostenbetrag bis höchstens CHF 6 000 bei der Staatssteuer und höchstens CHF 3 000 bei der Bundessteuer; Ziffer 380 «übrige Einkünfte»: der ermittelte Fahrtkostenbetrag. 670 Übrige Abzüge Bisher: Falls Sie im Einlageblatt «Berufsauslagen» die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Benutzung eines geschäftlichen Motorfahrzeugs und unentgeltlicher Beförderung an den Arbeitsplatz (siehe Lohnausweis) ausgefüllt haben, kann der ermittelte Fahrtkostenbetrag bei der Staatssteuer hier wieder abgezogen werden, sofern dieser auch in der Ziffer 380 «übrige Einkünfte» eingesetzt wurde (siehe auch Erläuterungen unter Ziffer 500 «Fahrtkosten»). entfällt