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- Joseph Hartmann
- vor 8 Jahren
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1 Das Steuerrecht Steuer Die Gemeinden, Kantone und der Bund benötigen zur Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben Geld. Dieses Finanzbedürfnis wird durch die Steuer gedeckt. Der Steuerzahler hat grundsätzlich kein Anrecht auf eine Gegenleistung. Steuerhoheit Die Instanzen Gemeinde, Kanton und Bund besitzen die Steuerhoheit, da Sie das Recht zum Einzug von Steuern haben. Der Kanton besitzt aber als einzige Einrichtung die direkte Steuerhoheit. Direkte Steuer Diese Steuern nehmen Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen und richten sich nach Einkommen und Vermögen bei natürlichen Personen und bei juristischen Personen nach Gewinn und Kapital. Der Prozentsatz dieser Steuern ist meist progressiv, das heisst je höher die zu versteuernde Summe, je höher der Prozentsatz. Die Verrechnungssteuer und der Wehrpflichtersatz gehören auch in diese Kategorie. Indirekte Steuer Diese Steuern sind für jede rechtliche Person gleich. Bundessteuer - Direkte Bundessteuer - Bei juristischen Personen auf Gewinn und Kapital - Bei natürlichen Personen auf das Einkommen - Verrechnungssteuer Auf Kapitalerträge - Stempelabgabe - Auf die Ausgabe von Wertschriften - Auf den Handel mit Effekten - Auf Versicherungsprämien - Wehrpflichtersatz - Mehrwertsteuer - Auf den Konsum von Gütern und Dienstleistungen - Tabaksteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Automobilsteuer - Steuer auf Spirituosen - Zölle und Zollzuschläge - Bei Einfuhr von Waren aus dem Ausland Kantons- (=Staatssteuer) und Gemeindesteuer Das Kantonsrecht bestimmt, was von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein kann, welche Instanz die folgenden Steuern einzieht. - Direkte Kantons- und Gemeindesteuer - Bei juristischen Personen auf Gewinn und Kapital - Bei natürlichen Personen auf das Einkommen und Vermögen - Kopf-, Personal- oder Haushaltungssteuer - Gewinn- und Kapitalsteuer - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Grundstückgewinnsteuer und - Beim Verkauf von Liegenschaften Handänderungssteuer - Lotteriegewinnsteuer - Liegenschaftssteuer - Auf Grundstücke - Motorfahrzeugsteuer - Hundesteuer - Vergnügungssteuer - Stempelsteuer - Wasserwerksteuer - Reklameplakatsteuer - Beherbergungsabgabe/Kurtaxe Einkommens- und Vermögenssteuer Diese Steuer entrichten alle natürlichen Personen. Sie gilt als direkte Steuer und hat wie erwähnt meist einen progressiven Prozentsatz. Gewinn- und Kapitalsteuer
2 Diese Steuern entrichten nur juristische Personen. Sie gilt ebenfalls als direkte Steuer und kann auch nach einem progressiven Prozentsatz verrechnet werden. Steuerpflicht Steuerpflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen. Für natürliche Personen beginnt die Steuerpflicht mit dem Erreichen der Mündigkeit. Obwohl dies von Kanton variieren kann. In manchen Kantonen beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn des Kalenderjahres in dem die Person 18 Jahre alt wird. In anderen Kanton jedoch erst nach Verlauf dieses Jahres. Das Vermögen und Einkommen von Ehepartner und Kinder werden in der Regel nicht selbständig besteuert. Obwohl es auch hier Kantone gibt die Kindern, welche schon vor der eigentlichen Steuerpflicht ein Steuerformular aushändigen, wenn Sie Erwerbseinkommen haben. Bei Personengesellschaften, wie z.b. die Kollektivgesellschaft, die keine juristischen Personen sind, werden die Beiträge über die Steuererklärung der teilhabenden natürlichen Personen abgezogen. Steuererklärung Dieses Formular dient den Steuerpflichtigen zur Angabe des Einkommen und Vermögens bzw. des Gewinns und Kapitals. Dieses Formular muss meist jedes Jahr ausgestellt werden. Die Steuerverwaltung schätzt die notwendigen Werte zur Berechnung der Steuer, wenn die Steuererklärung nicht eingereicht wird selbst. Wegleitung Die Wegleitung soll dem Steuerpflichtigen helfen das Formular zur Steuererklärung korrekt ausfüllen zu können. Bruttoeinkommen Erwerbseinkommen plus - Nebeneinkünfte (Lohn aus Nebenerwerbstätigkeit) plus - Ersatzeinkünfte (AHV-Renten, Pensionen, usw.) plus - Vermögenseinkünfte (Zinsen, Dividenden, usw.) Erwerbseinkommen Der Nettolohn der Haupterwerbstätigkeit bei Unselbständigerwerbenden und bei Selbständigerwerbenden das Einkommen aus deren Arbeit. Reineinkommen Bruttoeinkommen abzüglich der allgemeinen Abzügen. Steuerbares Einkommen Reineinkommen abzüglich der Sozialabzüge Lohnausweis Dieser Ausweis erhält der unselbständige Steuerpflichtige vom Arbeitgeber in der Regel ohne besondere Aufforderung. Selbständigerwerbende, welche keinen Ausweis in diesem Sinne besitzen, müssen Ihre Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen anderweitig belegen können (z.b. mittels Bilanz und Erfolgsrechnung). Allgemeine Abzüge Folgende Posten zählen zu den allgemeinen Abzügen. - Berufsauslagen Unselbständigerwerbender (Berufswerkzeuge, Kleiderverschleiss, Fahrtkosten, usw.) - Gewinnungskosten Selbständigerwerbender (Zur Erzielung des Umsatzes notweniger Aufwand.) - Schuldzinsen (Bezahlte Zinsen für Kredite) - Aufwendungen für die Vermögensverwaltung (Depot- oder Schrankfachgebühren bei Banken, usw.) Sozialabzüge Folgendes gehört in die Sparte Sozialabzüge: - Abzug für Alleinstehende oder Verheiratete - Abzug für Kinder - Abzug für Rentner Rückerstattungsantrag Dieser Antrag liegt der Steuererklärung bei. Zum einen dient dieses Formular zur Erfassung aller Vermögensteile (Konten, Obligationen, Wertschriften, Aktien, usw.) und deren Erträge. Zu dem dient dieses Formular als Antrag zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer, welche nur auf dieses Formular und nicht automatisch rückerstattet
3 wird. Als Bestätigung der Vermögensteile muss zu jedem einzelnen eine Bescheinigung beigelegt werden. Bruttovermögen Unbewegliches Vermögen (Liegenschaften) plus Bewegliches Vermögen ( Bankkonten, Wertschriften, Rückkaufwert bei Lebensversicherungen, Motorfahrzeuge, übrige Vermögensobjekte) Reinvermögen Bruttovermögen abzüglich der Schulden Hypothekarschulden Übrige Schulden (Kredite, Darlehen) Steuerbares Vermögen Reinvermögen abzüglich der Sozialabzüge Persönlicher Abzug für Alleinstehende oder Verheiratete Kinderabzug Übrige Sozialabzüge Rückkaufwert von Lebensversicherungen Risikoversicherung Diese Versicherung erbringt nur Leistung, wenn der Versicherte während der Vertragszeit stirbt. Gemischte Versicherung Hier wird die abgeschlossene Summe entweder bei Todesfall oder nach Ablauf der Vertragszeit ausbezahlt. Die Prämie ist dadurch um einiges höher, da auch ein Sparbeitrag enthalten ist. Diese Versicherung besitzt einen sogenannten Rückkaufswert. Daher muss diese Versicherung in der Steuererklärung unter Rückkauffähige Lebensversicherungen angegeben werden. Der einzutragende Wert berechnet man mittels der Tabelle, welche in der Wegleitung zu finden ist und sich nach Höhe und Dauer der Versicherung richtet. Anerkannte gebundene Selbstvorsorge Die Prämien einer solchen Versicherung, welche zur Säule 3a gehört, können bis zum bestimmten Höchstbetrag abgezogen werden. Zusätzlich wird auch der Rückkaufswert dieser Versicherung nicht besteuert wobei bei der Auszahlung eine reduzierte Steuer zum Einsatz kommt. Steuerveranlagung Die Veranlagung der Steuer Veranlagung Den Zeitraum für welchen die eingereichte Steuererklärung gültig ist. Bemessungsperiode Während dieser Zeit wurde das der Steuerrechnung zu Grunde liegende Einkommen erzielt. Gegenwartsbemessung Bei dieser Bemessung muss jährlich eine Steuererklärung ausgefüllt werden. So wird nach dem Ende der Bemessungsperiode, meist ein Jahr, das Steuerformular versandt, welches sich auf die vergangene Periode bezieht. Während der Bemessungsperiode wird eine provisorische und nach ein Einreichung der betreffenden Steuererklärung eine definitive Rechnung erstellt. Steuersatz Der Massstab bestehend aus Prozentzahlen zur Berechnung der geschuldeten Steuern. Diese Sätze sind im Steuergesetz festgelegt. Änderung dieser Sätze benötigen die Zustimmung des Volkes. Steuertarif Wenn Steuer je nach Höhe der Berechnungsgrundlage unterschiedliche Sätze gelten, werden diese Sätze im Steuertarif zusammengefasst. Einfache Steuer Der Betrag, der sich durch den Steuertarif errechnen lässt. Steuerfuss Der Multiplikator, welcher zur Berechnung der Steuerschuld benötigt wird. Wenn man die einfache Steuer mit dem Steuerfuss multipliziert so erhält man die Steuerschuld. Dieser Fuss wird durch das Kantonsparlament, Stadt- oder Gemeindeparlament oder die
4 Gemeindeversammlung jährlich festgelegt. Dadurch kann der Finanzbedarf des entsprechenden Gemeinwesens ohne Gesetzesrevision angepasst werden. Steuerschuld Ergibt sich aus der Multiplikation der einfachen Steuer und des Steuerfusses. Steuerprogression Die Versteuerung des Einkommens und des Vermögens auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene wird überproportional geregelt. Das heisst die Steuer nimmt je höher der steuerbare Wert mehr als linear zu. Diese Progression wird mit dem Argument, dass verhältnismässig ärmer Personen ihr gesamtes Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse benötigen, wobei verhältnismässig reichere Personen mehr erzielen als sie zur Sicherung ihrer Bedürfnisse benötigen, begründet. Durch die Progression findet eine gerechte Umverteilung statt. Verrechnungssteuer Eine Spezialsteuer auf bestimmte Einkommensteile. Diese Steuer soll Steuerhinterziehung verhindern, da sie nur rückerstattet wird, wenn das Vermögen und Einkommen genau angegeben wird. Der Schuldner des Kapitalertrags liefert die 35% dem Steueramt ab, wobei dies durch die Bank geschieht, welche bei z.b. Zinsgutschrift den erwähnten Prozentsatz direkt an das Amt weiterleitet. Der Gläubiger erhält den Nettobetrag von 65% gutgeschrieben. Wenn der Steuerpflichtige den Rückerstattungsbeleg dem Steuerformular beifügt wird die Verrechnungssteuer der Steuerschuld abgezogen. Aktiengesellschaften fordern ihre Verrechnungssteuer bei der eidgenössischen Steuerverwaltung ein und erhalten den Betrag bar ausbezahlt. Dieser Steuer von 35% unterliegen: - Alle Kapitalerträge (Bankguthaben, Obligationen, Dividenden) - Lotteriegewinne über CHF 50.- (z.b. Sport-Toto und Pferdewetten) - Zinserträge über CHF 50.- von auf den Namen lautenden Spar- oder Einlageheften. Ausser Kontokorrentkonten wie z.b. das Salärkonto von Privatpersonen. Personen mit Wohnsitz im Ausland haben kein Anspruch auf Verrechnungssteuer. Durch Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern haben aber manche Ausländer das Recht auf eine teilweise Rückerstattung. Quellensteuer Die Verrechnungssteuer gehört in die Kategorie Quellensteuer, da die Steuer direkt vom Vermögensertrag, sozusagen von der Quelle, abgezogen wird. Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer belastet Lieferungen von Gütern Erbringung von Dienstleistungen im Inland. Folgende Ausnahmen werden nicht zum normalen Prozentsatz von 7.6% versteuert: Güter des täglichen Bedarfs zu 2.4% (Ess- und Trinkwaren, Medikamente, Zeitschriften, Zeitungen und Bücher) Beherbergungsleistungen der Hotellerie zu 2.4% (Übernachtungen und Frühstück) Vermietung von Ferienwohnungen zu 3.6% Güter und Dienstleistungen ins Ausland sind von der Mehrwertsteuer befreit. Postbeförderungen (bis 5 kg), Heilbehandlungen bei Ärzten und in Spitäler, Krankentransporte, Dienstleistungen kultureller Art wie Film, Theater, Museum, Bibliotheken und Sportanlässe, Versicherungsumsätze, fast alle Leitungen der Banken und die Vermietung von Gebäuden und Wohnungen sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Die Mehrwertsteuer ist eine Allphasensteuer bei der ein Vorsteuerabzug durchgeführt werden darf. Die Unternehmungen überweisen den Mehrwertsteueranteil quartalsweise der Steuerverwaltung. Das Ziel dieser Steuer ist es den Konsum von Gütern und Dienstleistungen von privaten Verbrauchern zu besteuern. Mehrwertsteuerpflichtig sind alle Unternehmungen mit eine Jahresumsatz von mehr als CHF 75'000.- (egal welche Rechtsform) Ausnahme: Unternehmungen, deren Jahresumsatz nicht höher als CHF 250'000.- ist und die jährliche Steuer in den vergangenen Jahren CHF 4'000.- nicht überstiegen hat.
5 Ausnahme der Ausnahme: Förster, Landwirte, Gärtner, Kunstmaler und Bildhauer. Denn sie verkaufen die im eigenen Betrieb hergestellten Erzeugnisse. Beim Import von Gütern und Dienstleistungen ist die Mehrwertsteuer der Zollverwaltung abzuliefern. Allphasensteuer Eine solche Steuer wird auf die Verkaufsumsätze aller Stufen des Wirtschaftsprozesses angewendet. Vorsteuerabzug Der Steuerpflichtige tätigt einen Vorsteuerabzug, wenn er die bezahlte Mehrwertsteuer abzieht, was gesetzlich beim Bezug von Gütern oder Dienstleistungen möglich ist. (Z.B. nach Einkauf von Waren, Rohstoffen aber auch Anlagegütern wie Maschinen, Werkzeugen oder Fahrzeugen). Der Endverbraucher, meist die natürlichen Personen, sind nicht abrechnungspflichtig und können daher kein Vorsteuerabzug machen. Bei Güter und Dienstleistungen, die von der Mehrwertsteuer ausgenommen wurden kann der Vorsteuerabzug nicht getätigt werden, jedoch bei Güter und Dienstleistungen die von der Mehrwertsteuer befreit sind, kann die Vorsteuer abgezogen werden. Bruttosteuer Die Summe der gesamten Mehrwertsteuer auf dem gesamten Verkaufsumsatz ohne Abzug der Vorsteuer.
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